Übergangslösung des BDEW zum Einstieg in das Redispatch 2.0

Wegen der Implementierungsverzögerungen startet der bilanzielle Ausgleich von Redispatchmaßnahmen erst in 2022

Zum 1. Oktober 2021 gelten die Neuregelungen des Redispatch 2.0 im Energiewirtschaftsgesetz (§§ 13, 13a, 14 EnWG) zur Vermeidung von Netzengpässen und der weiteren Sicherung der Stabilität der Stromnetze. Neue Prozesse zwischen allen Netzbetreibern und den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen sollen den Informations- und Datenaustausch, den Bilanzkreisausgleich sowie die Abrechnung optimieren.

Kurz vor dem Starttermin reagieren der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW), die Bundesnetzagentur (BNetzA) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nun darauf, dass wegen zahlreicher Umsetzungsschwierigkeiten der fristgerechte Einstieg in das Redispatch 2.0 praktisch unmöglich ist.

In der mit BNetzA und BMWi abgestimmten „Übergangslösung“ des BDEW wird der bilanzielle Ausgleich für Maßnahmen des redispatch vorübergehend pauschal in Höhe von 0 MWh erfolgen und bestehende Ansprüche in Bezug auf Energiemengen finanziell ausgeglichen. Anstelle des Anschlussnetzbetreibers sollen die Bilanzkreisverantwortlichen des Lieferanten der betroffenen Anlagen vorübergehend weiterhin gegen einen Aufwandsersatz die Bilanzkreise bewirtschaften – analog des heutigen Einspeisemanagements. Für den finanziellen Anspruch des Bilanzkreisverantwortlichen wurden einfach zu berechnende Mischpreise geregelt.

Diese Übergangslösung ist auf den 31. Mai 2022 befristet. Die BNetzA hat mitgeteilt, in dieser Zeit auf Aufsichts- oder Zwangsmaßnahmen gegen diejenigen Unternehmen zu verzichten, die sich an den Rahmen der Übergangslösung halten.

Der BDEW hat zudem in der Übergangslösung als Ziel definiert, dass spätestens zum 1. März 2022 die Betriebsbereitschaft von allen Prozessteilnehmern sicherzustellen ist. Zu diesem Stichtag soll ein dreimonatiger Testbetrieb aller Redispatch-2.0-Zielprozesse starten. Das BDEW-Einführungsszenario zur Einführung der RD 2.0-Zielprozesse wird aktualisiert und seitens des BDEW bis zum 31. Oktober 2021 der Branche zur Verfügung gestellt.

Wichtig für alle Betreiber von Anlagen, die zum 1. Oktober 2021 neu unter das Redispatchregime nach § 13 Abs. 1 und 1a) EnWG fallen: Die gesetzlichen Anforderungen des Redispatch 2.0 und die dazu erlassenen Festlegungen der BNetzA bleiben weiter unverändert bestehen. Die bereits angelaufenen Meldeprozesse (Stammdatenmeldung, Mitteilung von EIV/BTR usw.) sind weiter umzusetzen, wenn Ihr Anschlussnetzbetreiber zur Datenmeldung aufgefordert hat. Stimmen Sie sich zu Sonderfällen mit dem Anschlussnetzbetreiber ab (z.B. wärmegeführte Anlagen, drohende Produktionsausfälle, immissionsschutzrechtliche Restriktionen).

Die BNetzA hat angekündigt, die weitere Entwicklung bei der Implementierung von Redispatch 2.0 aufmerksam zu verfolgen und sich vom Implementierungsstand regelmäßig von Netzbetreibern und Unternehmen berichten zu lassen.

Weitere Informationen und Details zu der Übergangslösung zum Redispatch 2.0 finden Sie hier.