Übertragungsnetzbetreiber haben die „kalkulatorischen Preise“ für die Abregelung von EE- und KWK-Strom im redispatch 2.0 veröffentlicht

Diese kalkulatorischen Preise müssen Netzbetreiber nun bei ihrer Auswahlentscheidung zur Abschaltreihenfolge von Erzeugungsanlagen ansetzen.

Nach dem ab dem 01.10.2021 geltenden neuen System des redispatch 2.0 sind für die Anpassung von Erzeugungsanlagen bei Netzengpässen die Maßnahmen vom Netzbetreiber auszuwählen, die am wirksamsten sind und zugleich die voraussichtlich insgesamt geringsten Kosten verursachen.

Damit für EE- und KWK-Strom-Kapazitäten der Einspeisevorrang grundsätzlich gewahrt werden kann, hat die BNetzA für die Reduzierung der Wirkleistung dieser Anlagen sog. Mindestfaktoren festgelegt.  Dieser Mindestfaktor entscheidet mit über die Abschaltreihenfolge im Rahmen des redispatch.  Mit ihrer Festlegung vom 30.11.2020 hat die BNetzA für die Reduzierung der Wirkleistung von EE-Anlagen einen Mindestfaktor von 10 und für KWK-Anlagen von 5 bestimmt (RGC berichtete). Konkret bedeutet dies, dass EE- oder KWK-Anlagen nur dann abgeregelt werden dürfen, wenn stattdessen in einem deutlich größeren Umfang konventionelle Anlagen abgeregelt werden müssten, um das gleiche Ergebnis zu erzielen. Die Abregelung dieser privilegierten Anlagen soll nach dem Willen des Gesetzgebers mind. das Fünffache, aber max. das Fünfzehnfache an Reduzierung der Erzeugungsleistung nicht vorrangberechtigter Anlagen ersetzen können (sog. Mindestfaktor).

Für die Anwendung der Mindestfaktoren sind geeignete „kalkulatorische Preise“ für die Abregelung von EE- und KWK-Strom zu bestimmen. Die BNetzA hat die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, diese Preise einheitlich zu bestimmen und jährlich bis 01.09. eines Jahres zu veröffentlichen.

Für den Bemessungszeitraum 01.10.2021 bis 30.09.2022 haben die Übertragungsnetzbetreiber nun für EE-Anlagen einen kalkulatorischen Preis von 590,60 €/MWh, für hocheffiziente KWK-Anlagen von 251,25 €/MWh und für die Netzreserve von 251,09 €/MWh angesetzt. Die Veröffentlichung und weitere Informationen zur Ermittlung der Preise finden Sie hier.

Diese Festlegung dient den Netzbetreibern jetzt als Faktor zur Festlegung der Abschaltreihenfolge gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 EnWG. Hervorzuheben ist, dass diese kalkulatorischen Preise nur eine rein fiktive Größe sind, sie bilden nicht die tatsächlichen Kosten für betroffene Anlagenbetreiber ab. Insbesondere sind diese Kosten unerheblich für mögliche Entschädigungszahlungen der Anlagenbetreiber für tatsächlich durchgeführte Redispatch-Maßnahmen.