ÜNB, BAFA und Bundesnetzagentur kündigen weitere Erleichterungen bei den energierechtlichen Meldefristen an
Diese Erleichterungen dürften einige Probleme aus der Welt räumen, bei der Abgrenzung zwischen Selbstverbrauch und Drittmengen bleibt aber noch einiges zu tun.
Die Behörden und Netzbetreiber haben auf die entsprechenden Hinweise aus der Wirtschaft und aus den Verbänden reagiert und publizieren erste Informationen zum Umgang mit den Meldefristen.
Die Übertragungsnetzbetreiber weisen unter www.netztransparenz.de unter anderem auf Folgendes hin: Die grundsätzlichen Meldepflichten bleiben bestehen und sind in den gesetzlichen Fristen und in den vorgesehenen Formaten zu erfüllen. Soweit Wirtschaftsprüferbescheinigungen vorzulegen sind, müssen diese allerdings nicht zwingend zur Fälligkeit der korrespondierenden Mengenmeldungen zum 31.05. bzw. 31.07.2020 vorgelegt werden, sondern spätestens zum 31.05. bzw. 31.07.2021 im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung 2020. Im Rahmen der Abrechnung für 2020 könnten dann auch Korrekturen für das Jahr 2019 berücksichtigt werden. Die Unternehmen erfahren damit Erleichterungen im Rahmen der Abrechnungen als Stromlieferant nach § 74 Abs. 2 EEG, als stromkostenintensive Unternehmen nach § 60a EEG i. V. m. § 74 Abs. 2 EEG sowie als Letztverbraucher und Eigenversorger von Strom nach § 74a Abs. 2 EEG. Das Gleiche gilt für stromkostenintensive Unternehmen für die KWKG-Umlage gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 KWKG.
Ähnlich äußert sich die Bundesnetzagentur (BNetzA) in einem Schreiben an die Verbände. Dort weist die BNetzA darauf hin, dass Verzögerungen von Meldungen gerade am Anfang der revolvierenden Umlageprozesse nachteilig für alle Beteiligten wären. Das dürfte bedeuten, dass Meldefristen grundsätzlich einzuhalten sind. Das betrifft die Mitteilungspflicht geförderter KWK-Anlagen nach § 15 Abs. 2 und 3 KWKG, wie auch die Meldung der selbstverbrauchten Strommengen zur Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage, der Begrenzung der KWK-Umlage und die Begrenzung der Offshore-Umlage. Auf Wirtschaftsprüfertestate könne allerdings zunächst verzichtet werden. Diese seien nachzureichen oder im kommenden Jahr eine Zweijahrestestierung vorzulegen.
Das BAFA hat im Hinblick auf die Besondere Ausgleichsregelung ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Umstände der Corona-Pandemie als „höhere Gewalt“ gewertet und unter bestimmten Umständen Nachsicht gewährt wird. Das zum Beispiel dann, wenn eine vollständige Antragstellung, insbesondere die Einreichung eines Wirtschaftsprüfervermerks und die Zertifizierungsbescheinigung nicht ordnungsgemäß bis zum 30.06.2020 erfolgen können. Weitere Infos finden Sie hier.
In einem Schreiben an die Verbände kündigt das BAFA außerdem an, im Rahmen der Abrechnungspflicht nach § 15 Abs. 2 und 3 KWKG, die für geförderte KWK-Anlagen gilt, auch verspätete Meldungen zu akzeptieren. Außerdem sollen im Rahmen der Fristen für Energieaudits nach § 8 Abs. 1 und 2 EDL-G und 88c Abs. 1 EDL-G Verspätungen nicht als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet werden. Die Audits und Erklärungen sind aber sobald als möglich von den Unternehmen nachzuholen.
Im Fazit sind die energierechtlichen Meldungen also fristgerecht vorzunehmen. Die wesentliche Erleichterung ist jedoch, dass notwendige Wirtschaftsprüfertestate nachgereicht werden können. Das hilft, löst aber längst nicht alle Probleme.
Noch nicht geklärt ist z.B. der Umgang mit Meldungen, die eine korrekte Drittmengenabgrenzung erfordern. Auch hier sollte die Corona-Pandemie als „höhere Gewalt“ seitens der Behörden und Netzbetreiber gewertet und vorläufige Meldungen akzeptiert werden. Diese könnten später – ggf. mit der nächsten Jahresabrechnung – korrigiert werden.