ÜNBs erhalten die Befugnis, den Strommarkt komplett auszusetzen
BNetzA genehmigt Notfalleingriffe nach dem Systemschutzplan der ÜNBs
Die Betreiber von Übertragungsnetzen (ÜNB) haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb in ihren Regelzonen zu sorgen. Sie sind außerdem für die Koordination und Kooperation innerhalb des europäischen Verbundnetzes zuständig und müssen Gefährdungen und Störungen der Systemsicherheit durch geeignete Maßnahmen verhindern. Insbesondere besteht gemäß der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes die Pflicht, einen sog. Systemschutzplan zu erarbeiten.
Dieser Plan sieht u.a. vor, dass bestimmte Marktaktivitäten von den ÜNB zur Gewährleistung der Systemsicherheit herangezogen werden. Dabei kann es – als letztes Mittel – auch zu einer vollständigen Marktaussetzung kommen. Dies gilt, wenn ein kritischer Netzzustand besteht, der Maßnahmen zur Marktaussetzung erforderlich macht, um einen Blackout-Zustand des Netzes noch zu verhindern. Die Aussetzung sämtlicher Marktaktivitäten ist allerdings die letzte Möglichkeit, nach Eintreten des Blackout-Zustands, den Netzwiederaufbau und eine ordnungsgemäße Wiederaufnahme von Marktaktivitäten zu gewährleisten. Bei der Aussetzung sämtlicher Marktaktivitäten speisen u.a. die Kraftwerke nicht nach Marktnachfrage ein, sondern befolgen die Vorgabe der ÜNB.
Die ÜNBs dürfen den Handel auch dann vollständig aussetzen, wenn es z.B. für mehr als 30 Minuten zu einer Frequenzabweichung von 0,8 Hz kommt oder wenn die notwendigen Kommunikationsmittel zur Weiterführung des Marktes länger als eine halbe Stunde ausfallen.
Der Plan enthält auch Vorgaben zur entsprechenden Kommunikation mit und Information der betroffenen Marktakteure sowie Bestimmungen für die sachgerechte Abrechnung zwischen den Beteiligten.
Die ÜNB hatten den Systemschutzplan aufgestellt und im Markt konsultiert. Nach einigen Anpassungen wurde der Plan nun von der BNetzA am 4. August 2020 genehmigt (Az.: BK6-18-289).