… und die Digitalisierung bei den Hauptzollämtern geht weiter
Das IT-Fachverfahren MoeVe und die Online-Anwendung IVVA werden eingeführt.
Ein Schritt in Richtung Digitalisierung stellt bereits die Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen dar, welche zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Diese ermöglicht den Hauptzollämtern, bestimmte Verwaltungsakte wie beispielsweise die Erteilung gewisser strom- und energiesteuerrechtlicher Erlaubnisse mit Einwilligung der Beteiligten elektronisch bekanntzugeben (RGC berichtete).
Durch die Einführung des IT-Fachverfahrens MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs der Zollverwaltung) und der Online-Anwendung für Wirtschaftsbeteiligte IVVA (Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung) schreitet die Zollverwaltung weiter voran.
In einer Fachmeldung auf zoll.de informiert diese über die neuen Systeme:
Mit dem IT-Fachverfahren MoeVe ändert sich insbesondere in den folgenden Fällen die Abwicklung des Zahlungsverkehrs bei der Erhebung der Energiesteuer:
- Energiesteueranmeldung – ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Formular 1100)
- Energiesteueranmeldung – Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Formular 1101)
- Energiesteueranmeldung – Erdgas (Formular 1103)
- Energiesteueranmeldung – Kohle (Formular 1104)
- Vorauszahlungen auf die Energiesteuer für Erdgas
Die Umstellung des Zahlungsverkehrs soll für alle vorgenannten Steueranmeldungen erfolgen, die ab dem 1. Februar 2021 abgegeben werden. Der Zahlungsverkehr für Vorauszahlungen auf die Energiesteuer für Erdgas soll ab dem Veranlagungsjahr 2021 umgestellt werden.
Mit der IVVA können zukünftig die Erfassung und rechtsverbindliche Abgabe folgender Anmeldungen und Anträge aus dem Bereich der Energiesteuer vorgenommen werden. Sie ist über das Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung (BuG) erreichbar:
- Antrag auf Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Formular 1170)
- Antrag auf Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung mit Lagerstätten(Formular 1181)
- Antrag auf Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung ohne Lagerstätten (Formular 1181)
- Antrag auf Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (Formular 1182)
- Antrag auf Zulassung nach § 38 Absatz 4 EnergieStG
- Anmeldung als Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas (Formular 1192)
- Energiesteueranmeldung – ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Formular 1100)
- Energiesteueranmeldung – Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Formular 1101)
- Energiesteueranmeldung – Erdgas (Formular 1103)
- Energiesteueranmeldung – Kohle (Formular 1104)
- Erklärung zur jährlichen Abgabe der Steueranmeldung – Erdgas
- Antrag zur Änderung der Vorauszahlungen – Erdgas
- SEPA-Firmenlastschriftmandate – Mandatsreferenznummer beantragen
Die Zollverwaltung kündigt an, dass die von der Änderung des Zahlungsverkehrs betroffenen Unternehmen durch die zuständigen Hauptzollämter informiert werden. Sollte dies bei Ihnen bislang noch nicht erfolgt sein, obwohl Sie die oben beschriebenen Energiesteueranmeldungen vornehmen, gehen Sie von sich aus noch im Januar auf Ihr Hauptzollamt zu und stimmen Sie mit ihm die weiteren Schritte ab.