Unsachliche Schelte für Scheibenpachten zur Reduzierung der EEG-Umlage
In der letzten Woche haben große Wochenzeitschriften Scheibenpachten kritisiert und diese teilweise in die rechtliche „Grauzone“ geschoben. Was ist dran?
Bekanntlich stellt das EEG die Eigenerzeugung von der EEG-Umlage frei. Keine EEG-Umlage ist dabei u.a. für den Strom zu zahlen, den Betreiber in Bestandsanlagen selbst erzeugen und selbst verbrauchen. In der Vergangenheit war es streitig, ob dieses Privileg auch in den Fällen gilt, in denen ein Unternehmen den Strom nicht in einer von ihm in Gesamtheit betriebenen Erzeugungsanlage, sondern in einer gepachteten Kraftwerksscheibe erzeugt (sog. Scheibenpachtmodelle). Aufgrund dieses Streits haben wir als Kanzlei (RITTER GENT COLLEGEN) die Umsetzung dieser Modelle damals als zu unsicher bewertet.
Den Streit um die Scheibenpachtmodelle hat der Gesetzgeber jedoch mit Einführung des § 104 Abs. 4 EEG 2017 beigelegt und in diesem Zuge deren Privilegierung bestätigt. Die Kritik an diesen Modellen ist daher zum heutigen Zeitpunkt unsachlich und die Modelle stehen gerade in keiner rechtlichen „Grauzone“. Ihre Privilegierung ist ausdrücklich gesetzlich geregelt und entspricht dem gesetzgeberischen Willen. Zu beachten ist dabei aber, dass nur die Scheibenpachten von der EEG-Freiheit profitieren, die bereits vor dem 01.08.2014 praktiziert und seitdem nicht wesentlich verändert wurden. Neue Scheibenpachten zur Einsparung der EEG-Umlage zu begründen, ist folglich keine gute Idee.
Die Voraussetzungen für die Privilegierung von Scheibenpachten hat die BNetzA in ihrem Hinweisblatt zur Auslegung des § 104 Abs. 4 EEG 2017 konkretisiert.