Unternehmen in Schwierigkeiten in der Coronakrise
Wann ist eine Inanspruchnahme der aktuellen nationalen Notprogramme, aber auch der „klassischen“ energierechtlichen Entlastungstatbestände ausgeschlossen?
Die EU-Kommission (KOMM) hat am 19. März 2020 einen bis Ende 2020 „Befristeten Beihilferahmen“ verabschiedet, der es den EU-Mitgliedstaaten, also auch Deutschland, erlaubt, die Wirtschaft in der Corona-Krise zu unterstützen. Erste nationale Notprogramme wurden daraufhin schon genehmigt, auch Teile des deutschen Corona-Beihilfeprogramms (Details finden Sie hier).
Um diese staatlichen Beihilfen in Anspruch nehmen zu können, muss ein Unternehmen unter anderem nachweisen, dass es sich am 31. Dezember 2019 noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, sondern – soweit es sich nun in finanziellen Schwierigkeiten befindet – diese ein Resultat der COVID-19-Pandemie sind (vgl. S. 5, 7 und 9 des befristeten Beihilferahmens). Wann ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, ist in den europäischen „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ und in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, Art. 2 (18) VO (EU) Nr. 651/2014) festgelegt. Zusammenfassend ist dies anzunehmen, wenn ein Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht aus ökonomischen Gründen so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, sofern der Staat nicht unterstützend eingreift. Falls ein Unternehmen sich nach dieser Definition schon am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befand, ist es von den aktuellen Notprogrammen ausgeschlossen; Sofern ein Unternehmen erst aufgrund der COVID-19-Pandemie in Schwierigkeiten ist, kann es demgegenüber eine Unterstützung nach dem Befristeten Beihilferahmen beantragen, falls es alle weiteren dort genannten Voraussetzungen erfüllt.
Falls ein Unternehmen als ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen gilt, tut sich unabhängig von dem Vorstehenden aber noch eine ganz andere Schwierigkeit auf. Denn die EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (UEBLL) verbieten es allgemein, Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten zu gewähren. Hintergrund ist, dass sich grds. alle Unternehmen am Markt behaupten müssen und nicht durch Subventionen am Leben erhalten werden sollen. Damit könnte die Inanspruchnahme energierechtlicher Entlastungstatbestände wie von Steuerentlastungen nach dem Energiesteuer- oder Stromsteuergesetz, Zahlungen zur Strompreiskompensation und möglicherweise eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung und andere Entlastungen auch für solche Unternehmen ausgeschlossen sein, die erst in Folge der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten. In der aktuellen Lage hätte die Durchsetzung dieser Grundsätze aber fatale Folgen. Denn die krisenbedingte Abwärtsspirale von energieintensiven Unternehmen würde nochmals deutlich verschärft.
Nach unserer Ansicht müsste auch hier gelten, dass diese Grundsätze nicht angewandt werden dürfen, wenn die Schwierigkeiten aus der COVID-19-Pandemie resultieren.