Verlängerte Eichfristen ermöglichen korrekte Abgrenzung von Drittmengen auch bei verspätetem Zählerwechsel

Die Eichaufsichtsbehörden haben sich aufgrund der Corona-Krise auf Regelungen zur Verlängerung von Eichfristen verständigt, die zugleich Rechtssicherheit für Unternehmen bringen.

Bei der Inanspruchnahme von energierechtlichen Entlastungstatbeständen sind die Unternehmen trotz der Einschränkungen der Corona-Krise gehalten, die energierechtlichen Meldungen – mit gewissen Erleichterungen – fristgerecht vorzunehmen (RGC berichtete). 

Darunter fallen auch alle Erklärungen, die eine korrekte Drittmengenabgrenzung erfordern. Strommengen, für die Privilegierungen in Anspruch genommen werden, sind grundsätzlich durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Diese Anforderungen haben Unternehmen sicherzustellen, die Messgeräte verwenden. Wechseln Unternehmen Messgeräte bei jetzt nahendem Eichfristende nicht aus, drohen ihnen neben dem möglichen Verlust der Privilegierungen zusätzlich Bußgelder und ordnungsrechtliche Maßnahmen nach dem MessEG. 

Viele Versorgungsunternehmen und andere Dienstleister haben wegen des Corona-Virus für einen nicht absehbaren Zeitraum die turnusmäßigen Zählerwechsel bzw. die Stichprobenverfahren eingestellt.  Hierauf haben Eichaufsichtsbehörden jetzt reagiert und sich auf folgendes verständigt (vgl. hier):

  • Im turnusmäßigen Zählerwechsel dürfen Zähler mit Eichfristende 2020 bis zum 30. Juni 2021 die Eichfrist überschreiten.
  • Für Messegräte im Stichprobenverfahren muss weiterhin rechtzeitig die Verlängerung der Eichfrist beantragt werden, ihr Ausbau kann aber verschoben werden.
  • Messgeräte, die bereits ausgebaut wurden, sind in den gesetzlichen Fristen zu prüfen.

Diese Erleichterungen sind zu begrüßen und werden in vielen Fällen helfen. Wegen der erheblichen Bedeutung, die die Privilegierungen für viele Unternehmen haben, empfehlen wir jedoch, dass sich betroffene Unternehmen zumindest in Zweifelsfällen mit ihrer zuständigen Eichbehörde abstimmen.