Verschattung von Photovoltaikanlage hinzunehmen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.07.2022 – 7 A 924/21


Mit Beschluss vom 18.07.2022 hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass eine Verschattung der Photovoltaikanlage durch das Nachbarhaus hinzunehmen ist, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden.

Relevanz: Das OVG hat sich in seinem Beschluss mit der Frage befasst, ob eine Verschattung der Photovoltaikanlage durch das Haus eines Nachbarn unzumutbar sein kann, obwohl die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten wurden. Dieser Beschluss ist insbesondere bei der Planung neuer Photovoltaik- oder Solaranlagen bei angrenzenden, noch unbebauten Grundstücken zu berücksichtigen.


Hintergrund:
Geklagt hatte ein Hausbesitzer, dessen Photovoltaikanlage durch das neu errichtete Haus der Nachbarn verschattet wurde. Die Verschattung habe zu einem Ausfall von 75 bis 80 % geführt. Die Anlage sei in Reihe geschaltet und ein beschattetes Modul erzeuge nicht nur keine Energie mehr, es leite auch den Strom aus den nicht beschatteten Modulen nicht mehr weiter. Zur Vermeidung von Brandschutzlasten habe der Kläger die Anlage ausschalten müssen.

Seine hierauf erhobene Klage blieb erfolglos. Nach Angabe des Gerichts ergaben sich aus der Verschattung keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die erforderlichen Abstandsflächen wurden durch den neu errichteten Nachbarbau eingehalten. Der Kläger habe sich bei der Errichtung der Anlage nicht darauf verlassen können, dass das Nachbargrundstück unbebaut bleibt und die seinerzeit bestehende Lagegunst fortbestehen würde. Er habe vielmehr damit rechnen müssen, dass das Nachbargrundstück genutzt und seine Photovoltaikanlage verschattet wird.

Das Gericht verwies zudem darauf, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass der erhebliche Ertragsausfall nicht z.B. durch eine Parallelschaltung der Module hätte vermieden werden können.


Fazit:
Trotz bestehender Energiekrise besteht kein Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen der Leistung von Photovoltaikanlagen aufgrund von Beschattung durch Nachbarhäuser. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks wird nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen (so auch OVG NRW, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 B 1103/22). Auch im Industriekontext z.B. innerhalb von eng bebauten Gewerbegebieten kann diese Sichtweise eine Rolle spielen und sollte bei der Planung von PV-Anlagen berücksichtigt werden.

Autorinnen: Annika Rott
                       Dr. Franziska Lietz