Versorger fordern Kunden vermehrt zum Abschluss von Nachtragsvereinbarungen auf
Nachtragsvereinbarungen der Gaslieferanten sollten vor Unterzeichnung genau geprüft werden.
Energieintensive Unternehmen erhalten derzeit vermehrt Post von ihren Gasversorgern. Mit sogenannten „Nachtragsvereinbarungen“ sollen die laufenden Verträge an die drohende Gasmangellage angepasst werden.
Obgleich das Anpassungsbedürfnis der Versorger in der aktuellen Krisensituation nachvollziehbar ist, sollten Unternehmen solche Vereinbarungen zumindest nicht ungeprüft unterzeichnen. Häufig konnten wir feststellen, dass die vorgeschlagenen Änderungen zu einseitig und nicht angemessen ausgestaltet sind. Besonders kritisch bewerten wir Anpassungsvorschläge, nach denen die Vorleistungspflicht auf den Kunden wechselt, dieser also künftig Vorauszahlungen für noch nicht geliefertes Gas leisten soll – wohlgemerkt ohne dass dafür die im Vertrag oftmals geregelten Voraussetzungen von Zahlungsschwierigkeiten auf Kundenseite gegeben wären. Damit wird nicht nur das Insolvenzrisiko, sondern auch das aktuell nicht zu vernachlässigende Risiko ausbleibender Gaslieferungen vollständig auf den Kunden überwälzt – ohne dass der Kunde hierfür irgendeinen Anlass gesetzt hat. Aber auch bei anderen Anpassungsverlangen lohnt sich ein Blick aufs „Kleingedruckte“. Zwei Beispiele: Soll ein Preisanpassungsrecht wirklich schon bei jedem Lieferengpass greifen? Auch wenn nicht lückenlos nachgewiesen wurde, dass dieser auf den konkreten Vertrag / die konkrete Liefermenge durchschlägt? Auch wenn demnächst das gesetzliche Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG (RGC berichtete) oder eine andere Regelung dafür sorgt, dass der Lieferant die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung gar nicht tragen muss? Soll ein von der Verpflichtung zur Gaslieferung (und einer damit einhergehenden Schadensersatzpflicht) befreiender Fall höherer Gewalt wirklich schon bei den aktuell bereits geltenden Embargos angenommen werden können?
Generell gilt: Man sollte sich nicht grundsätzlich Gesprächen zur Suche nach einer angemessenen Lösung verschließen. Alles hinnehmen muss man aber nicht.
Welches Vorgehen sich empfiehlt, hängt vom Einzelfall ab und bedarf stets einer individuellen Prüfung. Sollten Sie von Ihrem Versorger ein entsprechendes Schreiben bekommen haben, unterstützen wir Sie gern.
Auch diese Fragen diskutieren wir mit Ihnen auf unserem diesjährigen Kanzleiforum am 9. September. Zur Anmeldung geht es hier.
Autorinnen: Yvonne Hanke
Michelle Hoyer, LL.M.