Vertragspartner fordern vermehrt Garantien für den Fall einer Gasmangellage ein
Industrieunternehmen erhalten Anfragen ihrer Vertragspartner, die nicht vorschnell bestätigt werden sollten.
In der Beratungspraxis sehen wir immer häufiger, dass unsere Mandanten in der Lieferkette Anfragen erhalten, die insbesondere auf die folgenden drei Punkte gerichtet sind:
- Mit dem Anschreiben geht die Aufforderung einher, gegenüber dem Vertragspartner darzulegen, ob mit einer Betroffenheit im Falle einer Gasmangellage zu rechnen sei und falls ja, in welchem Ausmaße.
- Zudem fordern die Vertragspartner in diesem Anschreiben regelmäßig dazu auf, darzulegen, was gegen eine drohende Gasmangellage im Einzelnen unternommen wird. Die geplanten Maßnahmen sollen konkret aufgeführt werden.
- Des Weiteren geht mit dem Schreiben die Aufforderung einher, eine Garantie dahingehend abzugeben, dass die vertraglichen Pflichten auch im Falle einer Gasmangellage erfüllt werden.
Die Antwort auf ein solches Schreiben will gut überlegt sein und dürfte stark von der Branche und der Vertragsbeziehung abhängen. Ganz allgemein gesprochen sollte jedoch nicht ohne Weiteres eine (verschuldensunabhängige) Garantie abgegeben oder auf Leistungsverweigerungsrechte verzichtet werden! Dies gilt insbesondere für die Unternehmen, die für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auf einen stabilen Gasbezug angewiesen sind. Sie könnten Anfragen dieser Art aber zum Anlass nehmen, die vorhandenen Kommunikationswege und -daten zu aktualisieren. Im Ernstfall versetzt Sie das in die Lage, Ihre Vertragspartner über die aktuellen Entwicklungen und potenzielle Liefereinschränkungen o.ä. zügig informieren zu können.
Wenn Sie Unterstützung bei der Bewertung solcher Anfragen oder der Kommunikation mit Ihren Vertragspartnern benötigen, sprechen Sie uns gern an!
Diese und andere Themen werden wir zudem auf unserem Kanzleiforum am 8./9. September 2022 mit Ihnen diskutieren. Zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier.
Autorinnen: Yvonne Hanke
Michelle Hoyer