VG Frankfurt a.M.: Zur Verpflichtung des BAFA eine Teilablehnung zu begründen
Urteil vom 19. August 2020, Az.: 5 K 1467/19.F
In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen dem selbständigen Unternehmensteil (sUT) eines Unternehmens und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main u.a. entschieden, dass eine vom Antrag abweichende Begrenzung nach der Übergangsregelung des § 103 EEG 2014 als Teilablehnung einer Begründung bedarf.
Relevanz: Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob und in welchem Umfang eine Bescheidung durch das BAFA gesondert begründet werden muss, wenn sie auf eine andere Rechtsgrundlage (z.B. auf eine Übergangsregelung) gestützt wird und der Begrenzungsantrag nach der Besonderen Ausgleichsregelung daher nicht antragsgemäß beschieden wird.
Hintergrund: Das klägerische sUT begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage nach der „Regelbegrenzung“ gemäß § 64 EEG 2014. In dem der Antragsstellung zugrundeliegenden Wirtschaftsprüfertestat war eine Stromkostenintensität von mehr als 17 % ausgewiesen. Diese basierte allerdings auf einer alternativ erfolgten Berechnung durch den Wirtschaftsprüfer. Das BAFA sah diese angewandte Berechnungsmethode aber als unzulässige Abweichung von der üblichen Berechnungsweise an. Bei selbst vorgenommener Berechnung errechnete das BAFA eine Stromkostenintensität von weniger als 17 %. Das BAFA nahm die Begrenzung deswegen nicht nach § 64 EEG 2014, sondern nach einer in § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 vorgesehenen Übergangsregelung vor. Diese Übergangsregelung erlaubt es, einem Unternehmen bzw. sUT, dessen Stromkostenintensität nur zwischen 14 und 16,99 % liegt, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gleichwohl die EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung zu begrenzen. Die Begrenzung erfolgte jedoch nicht im gleichen Umfang wie es bei der Regelbegrenzung der Fall gewesen wäre. Hiermit war das klägerische sUT einverstanden und vertrat deswegen den Standpunkt, dass die Berechnungsmethode des beauftragten Wirtschaftsprüfers zulässig sei und daher die höhere Stromkostenintensität berücksichtigt werden müsse. Das VG hat diese Klage nun abgewiesen und klargestellt, dass die Sichtweise des BAFA nicht zu beanstanden sei. Das BAFA sei aber gleichwohl verpflichtet, die vom Antrag abweichende Entscheidung zu begründen. Hierzu bedürfe es einer rechnerisch nachvollziehbaren Ermittlung der Stromkostenintensität, aus der ersichtlich werde, warum der Berechnung des Wirtschaftsprüfers nicht gefolgt werden könne.