VG Frankfurt: Versäumnis der Ausschlussfrist führt zur Antragsablehnung der Besonderen Ausgleichsregelung EEG
Urteil vom 28. Mai 2020, Az.: 5 K 3836/18.F
In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen einem stromkostenintensiven Unternehmen im Sinne der Besonderen Ausgleichsregelung EEG und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. entschieden, dass die Komplexität des Antragsportals ELAN-K2 kein behördliches Fehlverhalten begründet und damit zu keiner Nachsichtgewährung führt.
Relevanz: Das Urteil ist von Interesse für die Frage, ob eine Argumentation gegen die materielle Ausschlussfrist im Rahmen der Antragstellung der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage herangezogen werden kann, wenn das Wirtschaftsprüfertestat nicht bis zum Ablauf der Frist am 30. Juni im elektronischen Portal hochgeladen wurde.
Hintergrund: Das klagende stromkostenintensive Unternehmen hatte einen Antrag im Rahmen der sog. Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage gestellt. Der Antrag muss jährlich über das vom BAFA eingerichtete elektronische Portal ELAN-K2 gestellt werden. Gemäß § 66 Abs. 1 EEG handelt es sich bei dem Fristende zum 30. Juni eines jeden Jahres um eine materielle Ausschlussfrist. Dieser Frist unterliegt u.a. das einzureichende Wirtschaftsprüfertestat. Materielle Ausschlussfrist ist ein rechtlicher Begriff, wonach kein Antrag auf Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung möglich ist. Einzige Möglichkeit der Beachtung nachträglich eingereichter Unterlagen ist das Rechtsinstitut der Nachsichtgewährung. Dieses findet jedoch nur unter den sehr engen Voraussetzungen der höheren Gewalt oder staatlichem Fehlverhalten Anwendung.
Das antragstellende Unternehmen hatte zwar zwei Dateien mit der Bezeichnung „Prüfungsvermerk“ im Portal hochgeladen, dahinter verbarg sich tatsächlich jedoch nicht das Wirtschaftsprüfertestat, sondern in beiden Fällen allein die Signatur-Datei, die der bloßen Prüfdokumentation des Wirtschaftsprüfers dient. Die Datei mit dem Wirtschaftsprüfertestat wurde nicht bis zum 30. Juni im Antragsportal hochgeladen.
Das Gericht sah als unbeachtlich an, dass das Zahlenwerk dem BAFA durch die übrigen Angaben im Portal bekannt war, da der Nachweis in der „gesetzlich vorgeschriebenen formalisierten Weise“ nicht erbracht wurde. Auch hat das Gericht einen Eingriff in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit (Art. 12 GG) und eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) verneint, da die Schlechterstellung einzelner Unternehmen auf dem Versäumnis der Ausschlussfrist beruht, welches der Antragsteller selbst zu vertreten habe.
Das VG Frankfurt unterstreicht, dass die Ausschlussfrist dem BAFA ermöglichen soll, die Begrenzungsbescheide vor Jahresende abzuarbeiten und vor ihrem Inkrafttreten zu Jahresbeginn zu versenden. Auch den Übertragungsnetzbetreibern und Stromlieferanten soll dadurch Sicherheit über die begrenzten Strommengen gegeben und damit Rechtssicherheit hergestellt werden. Die Komplexität des ELAN-K2-Antragsportals spiegele nach Ansicht des Gerichts die Komplexität des „gesetzlich vorstrukturierten Antragsverfahrens“ wieder.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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