Vollständigkeitserklärung zum 31.5.: Auf konsistente Meldungen achten!
In einem aktuellen Fallbericht der ZSVR wird deutlich, dass diese Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz genauestens prüft und auch mit den Meldungen bei den Systemen abgleicht.
Am 31.5. steht wieder die Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG für systembeteiligungspflichtige Unternehmen nach § 7 VerpackG an.
Ein aktueller Fallbericht der ZSVR soll zum Anlass genommen werden, daran zu erinnern, dass Genauigkeit und Konsistenz der Erklärungen in diesem Bereich nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VerpackG ergibt sich eindeutig, dass bei Vollständigkeitserklärungen die Mengen der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG mit den Jahresmeldungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG übereinzustimmen haben. Erst recht
haben die Herstellerangaben im Rahmen der Vollständigkeitserklärung schließlich mit den Meldungen an die beauftragten Systeme übereinzustimmen.
Nach dem „Fallbericht 02/2020 „Mengenabweichungen VE 2018““ vom 14.4.2020 hatte die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in mehreren Fällen Vollständigkeitserklärungen von Unternehmen mit deren Mengenmeldungen gegenüber den Systemen abgeglichen. Dabei hatte die ZSVR festgestellt, dass die von den Herstellern mit der Prüfung und Bestätigung beauftragten registrierten Sachverständigen oder sonstigen Prüfer die Vollständigkeitserklärungen jeweils uneingeschränkt bestätigt hatten. Die Bestätigung erfolgte, obwohl ausweislich der vorliegenden Unterlagen bzw. Meldedaten Abweichungen in relevanten Größenordnungen zwischen den Herstellerangaben und der Systemmeldung bestanden.
Damit verstießen die Prüfer gegen die im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt entwickelten „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“. Die Zentrale Stelle kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 27 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 VerpackG einen registrierten Sachverständigen oder sonstigen Prüfer für bis zu drei Jahre aus dem Register entfernen, wenn dieser wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien verstoßen hat. Die betroffenen Prüfer sollen von der Zentralen Stelle ein entsprechendes Anhörungsschreiben erhalten haben.
Aber auch für das die Meldungen abgebende Unternehmen selbst kann eine derart fehlerhafte Meldungen Konsequenzen haben: Nach § 34 Nr. 2 und 11 VerpackG handelt es sich um eine mit bis zu 100.000 bzw. 200.000 € bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit, wenn sich das Unternehmen „nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt“ oder wenn Vollständigkeitserklärungen „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt werden“. Weichen Systemmeldung und Vollständigkeitserklärung voneinander ab, dürfte regelmäßig in einem Fall eine Falschmeldung und damit eine Ordnungswidrigkeit vorliegen.