Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV)

Nordrhein-Westfalen erlässt Kriterien zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit im Gebäudebestand

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich mit den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) auseinandergesetzt und in einem Erlass vorläufige Maßstäbe bekanntgegeben, die die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen aufgrund der EnEV ermöglichen bzw. vereinfachen sollen.

Zielsetzung der EnEV ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. Hierzu normiert die Verordnung Anforderungen und Pflichten, die Energieeinsparungen zur Folge haben sollen. Von diesen Maßnahmen kann nur bei Vorliegen einer Ausnahme (§ 24 EnEV) abgewichen werden oder soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen (§ 25 EnEV).

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 EnEV liegt unbillige Härte insbesondere dann vor, „wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.“ Nicht näher beschrieben wird der Begriff des unangemessenen Aufwandes. Zwar wird deutlich, dass es hierbei um die Frage der Wirtschaftlichkeit gehen muss. Wann jedoch beispielsweise Modernisierungen gemäß der ENEV wirtschaftlich vertretbar oder eben nicht (mehr) vertretbar sind, blieb bislang ungewiss.

Hiermit hat sich das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Erlass aus Dezember 2018 auseinandergesetzt und bestimmt, dass eine Maßnahme immer dann wirtschaftlich sei, wenn die dadurch erzielte Einsparung höher als die dafür erforderliche Aufwendung ist. So müssten sich die Investitionen grundsätzlich innerhalb der üblichen Nutzungsdauer der zu sanierenden Bauteile „rechnen“. Im konkreten Einzelfall ist daher dann ein unangemessener Aufwand anzunehmen, wenn sich die aufgrund energieeinsparrechtlicher Anforderungen erforderlichen Aufwendungen nicht durch eintretende Einsparungen erwirtschaften lassen, also die Mehraufwendungen für energiesparende Maßnahmen innerhalb eines Betrachtungszeitraums höher sind als die damit zu erzielenden Energiekosteneinsparungen.

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt in seinem Erlass jedoch klar, dass es dem Betroffenen durch diesen Beurteilungsmaßstab kein Werkzeug an die Hand geben wolle, mit welchem er die Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen generell widerlegen kann. Vielmehr sei es Ziel des Erlasses, einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herbeizuführen. Unterschiede im Vollzug des EnEV sollten hierdurch künftig vermieden werden. Im Übrigen sei laut Erlass im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Anforderungen der EnEV in der weit überwiegenden Zahl der typischen Anwendungsfälle wirtschaftlich vertretbar sind.

Den vollständigen Erlass nebst Erläuterungen finden Sie hier.