Vor und zurück mit der Sektorkopplung im Blick

Mit dem NABEG geänderte Vorschrift zu Power-to-Gas soll zeitnah zurückgenommen und mit Blick auf die Sektorkopplung neu ausgestaltet werden

In dem am 4. April 2019 beschlossenen Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (NABEG), vgl. BR-Drs. 150/19, (RGC berichtete) war in Art. 1 Nr. 34 eine Änderung an den Regelungen des § 118 Abs. 6 S. 6, 7 EnWG zur Netzentgeltbelastung von Power-to-Gas-Prozessen enthalten.

Die verabschiedete Neuregelung in § 118 Abs. 6 S. 7 EnWG lautet wie folgt:

„Auf Anlagen, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist, sind die Sätze 1, 3 und 6 anzuwenden, soweit der erzeugte Wasserstoff oder das erzeugte Gas zur Stromerzeugung eingesetzt werden.“

Mit dieser Regelung wurde folglich allein dem Strom-zu-Strom-Pfad bei der Power-to-Gas-Technologie der Vorzug gegeben. Nicht berücksichtigt werden damit solche Ausgestaltungen des Prozesses, die der Kopplung mit anderen Sektoren, z.B. Gas, Wärme, Mobilität dienen (sog. „Power-to-X“).

In einer Protokollerklärung der Bundesregierung im Rahmen der 976. Sitzung des Bundestages am 12. April wurde nunmehr auf Veranlassung des Landes Schleswig-Holstein diesbezüglich ein Rückzieher gemacht und die zeitnahe Rücknahme und Neugestaltung der Regelung angekündigt:

„Synthetischer Wasserstoff kann in bestimmten Bereichen eine bedeutende Rolle im Rahmen der Energiewende einnehmen. Es besteht die Besorgnis, dass die genannte Regelung ein Hemmnis für die Nutzung von synthetischem Wasserstoff darstellen kann. Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung bei der nächsten möglichen Gelegenheit einen Entwurf vorlegen, mit dem die entsprechende Regelung aus der NABEG-Novelle zunächst wieder zurückgenommen wird, um nach Beratung mit den Stakeholdern einen Vorschlag zu unterbreiten, wie die Rahmenbedingungen für den Einsatz von „Power to X“ insgesamt gestaltet werden können.“

Unternehmen, die Überlegungen anstellen, Power-to-Gas einzusetzen, sollten daher aufmerksam verfolgen, in welche Richtung der Gesetzgeber den Rechtsrahmen für die Technologie künftig entwickeln wird.