(Vorerst) keine Ausnahmegenehmigung für Nord Stream 2
BNetzA verweist Nord Stream 2-Betreibergesellschaft wegen der Freistellung von Regulierungspflichten auf den Rechtsweg Die parallel zur Gasfernleitung Nord Stream 1 verlaufenden Gasfernleitung Nord Stream 2 dient zur Durchleitung von Gas zwischen Russland und Deutschland. Während Nord Stream 1 schon seit längerer Zeit in Betrieb ist, befand sich Nord Stream 2 seit Januar 2017 bis zuletzt noch im Errichtungsstadium.
Insoweit als problematisch erwies sich für die Errichter der Nord Stream 2 die Änderung und Umsetzung europäischer Vorgaben aus der geänderten Gasrichtlinie (2009/73/EG). Denn durch die am 23. Mai 2019 in Kraft getretene Richtlinie zur Änderung der Gasrichtlinie 2009/73/EG wurden bestimmte Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, u. a. Vorgaben zur Entflechtung der Eigentumsverhältnisse, auch auf Gasfernleitungen aus Drittländern erstreckt. Seither treffen Betreiber von Gasfernleitungen bzgl. des Leitungsabschnitts, der sich zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Küstenmeer des Mitgliedstaats befindet, Pflichten zur Entflechtung der Fernleitungsnetze sowie zur Schaffung eines Systems für den nichtdiskriminierenden Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz. In Deutschland werden diese Vorgaben insbesondere durch den neu in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingefügten § 28b EnWG umgesetzt. Dieser sieht unter bestimmten Voraussetzungen aber auch eine Freistellung für Gasfernleitungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern vor, die bereits vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden.
Die Nord Stream 2-Betreibergesellschaft wollte genau diese Ausnahme für sich nutzen, nachdem sie mit einer Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) gegen die generelle Änderung der Gasrichtlinie bereits gescheitert war (RGC berichtete). Sie beantragte daher eine Freistellung bei der BNetzA. Im Rahmen der Bearbeitung dieser Anfrage stand die Frage im Zentrum, ob die Nord Stream 2 am 23. Mai 2019 bereits fertiggestellt oder eben noch nicht fertiggestellt war.
Die Nord Stream 2-Betreibergesellschaft vertrat insoweit – in ihrem Interesse – ein wirtschaftlich funktionales Verständnis und knüpfte für die Frage des Zeitpunktes der Fertigstellung an die zeitlich weit vor dem 23. Mai 2019 liegende Investitionsentscheidung an. Die BNetzA lehnte diese Auffassung und damit im Ergebnis auch den Antrag auf Freistellung ab, da die Nord Stream 2 nach ihrer Bewertung zum 23. Mai 2019 noch nicht komplett verlegt war. Die zuständige Beschlusskammer der BNetzA verstand den Begriff der Fertigstellung hierbei „baulich-technisch“. Die Einzelheiten des Beschlusses (BK7-20-004) können Sie hier einsehen.
Der erste Punkt geht damit an die BNetzA. Der Nord Stream 2-Betreibergesellschaft steht aber gegen die Entscheidung der Rechtsweg offen. Insoweit kann wohl davon ausgegangen werden, dass in dieser Angelegenheit das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
In diesem Zusammenhang interessant liest sich eine kürzlich veröffentlichte Antwort der Bundesregierung (Drucksache 19/20199) auf eine Kleine Anfrage, in welcher die Bundesregierung auf die Frage „Wie viel Prozent des Abschnitts der Pipeline Nord Stream 2, der durch deutsche Hoheitsgewässer verläuft, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum 23. Mai 2019 fertiggestellt […]“ wie folgt antwortet: „Nach Kenntnis der Bundesregierung waren bis zum 23. Mai 2019 100 Prozent der Pipeline Nord Stream 2 in den deutschen Hoheitsgewässern verlegt.“