Beitragsserie zum Energiesammelgesetz (Teil 3): Neuregelung der EEG-Umlageprivilegierung für KWK-Neuanlagen
Die 40%-EEG-Umlage für bestimmte KWK-Neuanlagen soll beibehalten werden.
Zum Hintergrund:
Mit dem EEG 2014 war der Eigenstrom aus hocheffizienten KWK-Anlagen, die ab 1. August 2014 (erstmals) zur Eigenversorgung genutzt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen nur mit 40% der EEG-Umlage belastet. Diese Regelung wurde von der EU-Kommission allerdings nicht über das Jahr 2017 hinaus verlängert (RGC berichtete). Seit dem 1. Januar 2018 mussten viele Anlagenbetreiber daher 100% EEG-Umlage auf den Eigenstrom aus solchen Anlagen zahlen.
Eine Neuregelung war erforderlich. Das Bundeswirtschaftsministerium hatte bereits im Mai mit der EU-Wettbewerbskommissarin eine Grundsatzeinigung über das Schicksal der 40%-Regelung für selbst verbrauchten KWK-Strom erzielt (RGC berichtete). Diese Einigung wird nun über das „Energiesammelgesetz“ im EEG festgeschrieben und soll mit allen anderen Regelungen am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Zum Inhalt:
Auf 40% der EEG-Umlage soll zunächst der Eigenstrom insb. aus den folgenden Anlagen reduziert werden:
- KWK-Neuanlagen (Nutzung zur Eigenversorgung ab 1. August 2014) mit einer Größe bis 1 MW
- KWK-Neuanlagen (Nutzung zur Eigenversorgung ab 1. August 2014) mit einer Größe über 10 MW
- KWK-Neuanlagen (Nutzung zur Eigenversorgung ab 1. August 2014) in der stromkostenintensiven Industrie
Für Strom jenseits des oben beschriebenen Segments wird eine reduzierte EEG-Umlage in Abhängigkeit von der Benutzungsstundenzahl zur Eigenversorgung gewährt. Grundsätzlich bleibt es bei einer auf 40 % reduzierten EEG-Umlage, sofern die Anlagen weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr eingesetzt werden. Für Anlagen mit einer höheren Auslastung steigt die durchschnittliche Umlage kontinuierlich an, und zwar überproportional. Im Ergebis ist bei mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden dann ab der 1. kWh 100 % EEG-Umlage zu zahlen.
Diese Regelungen sollen rückwirkend ab 1. Januar 2018 greifen. Sofern im laufenden Jahr zu viel EEG-Umlage gezahlt wurde, sollen diese Umlagen zurück gewährt werden.
Außerdem soll eine abgestufte Übergangsregelung für die Kalenderjahre 2018 bis 2020 geschaffen werden für KWK-Neuanlagen, die zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 erstmals zur Eigenversorgung verwendet wurden.
Workshop zu Eigenversorgungsanlagen:
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf unseren Workshop „Neubau von Eigenversorgungsanlagen – Lohnt es sich wieder?“ am 19. Februar 2019 in unseren RGC Kanzleiräumen in Hannover aufmerksam machen. In diesem werden die Neuerungen bei der EEG-Umlageprivilegierung, Fördermöglichkeiten nach dem KWKG aber auch Neuerungen bei der Strom- und Energiesteuerentlastung von Eigenstromanlagen behandelt werden. Bei Interesse können Sie sich auf unserer Veranstaltungsseite direkt anmelden.