Weitere BGH-Entscheidung zu Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferverträgen
Urteil vom 06.04.2022, Az.: VIII ZR 295/20
Mit seinem Berufungsurteil vom 06.04.2022 hat der BGH entschieden, dass die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis führt.
Relevanz: Der BGH befasst sich in seinem Urteil mit der Frage, inwiefern eine Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis von einer etwaigen unwirksamen Anpassungsklausel zum Arbeitspreis beeinflusst wird.
Hintergrund: Die Klage richtet sich gegen ein Energieversorgungsunternehmen, welches in einem Wohngebiet in Berlin über 700 Kunden mit Fernwärme versorgt. Die Kläger begehrten gegen das beklagte Versorgungsunternehmen primär die Rückerstattung von zu viel gezahlten Arbeits- und Bereitstellungspreisen. Begründet wird dieser mögliche Anspruch damit, dass das Energieversorgungsunternehmen unwirksame Preisanpassungsklauseln verwendet habe und zur einseitigen Anpassung dieser Preisanpassungsklauseln nicht berechtigt gewesen sei.
Die Belieferung mit Fernwärme erfolgte dabei auf Grundlage von Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne des § 1 I AVBFernwärmeV. Nach diesen Bedingungen müssen die Kunden dem beklagten Energieversorgungsunternehmen zum einen den verbrauchsunabhängigen Bereitstellungspreis und zum anderen einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zahlen. Sowohl der Arbeitspreis, als auch der Bereitstellungspreis werden dabei nach einer im Vertrag vorgesehenen Preisänderungsklausel jährlich angepasst.
In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln bezüglich des Arbeitspreises und Bereitstellungspreises voneinander getrennt zu betrachten sind. Im Sinne des § 306 I BGB führt daher die Unwirksamkeit einer Anpassungsklausel nicht automatisch zur Unwirksamkeit der anderen Klausel.
Bezüglich der Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis verwies der Bundesgerichtshof auf das Urteil vom 26.01.2022 (VIII ZR 175/19). Demnach sind Fernwärmeversorger grundsätzlich auch während eines laufenden Vertragsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft berechtigt, unwirksame Preisanpassungsklauseln einseitig zu ändern. Hierbei müssen allerdings die Angemessenheit- und Transparenzanforderungen des § 24 IV AVBFernwärmeV berücksichtigt werden (RGC berichtete). Ob dies hier der Fall war, muss anhand weiterer Feststellungen ermittelt werden. Insoweit wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Bezüglich der Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis stellte das Gericht fest, dass die Anforderungen des § 24 IV AVBFernwärmeV eingehalten wurden, sodass die Kläger diesbezüglich keine Rückzahlung verlangen können.
Es ist zu erwarten, dass künftig weitere Rechtsfragen in diesem Kontext beantwortet werden (insbesondere zur Wirksamkeit der ursprünglichen Anpassungsklausel zum Arbeitspreis). Über die weitere Entwicklung halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.
Autorinnen: Michelle Hoyer
Jana Lotz