Weitere Festlegung der BNetzA zu individuellen Netzentgelten (7.000- Stunden-Regelung) wurde veröffentlicht.
Unternehmen, die bestehende Vereinbarungen zu Netzentgelten nach der 7.000-Std-Regelung haben, sollen nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur keine Nachteile entstehen durch ihre Teilnahme an freiwilligen Lastabschaltungen, Verbrauchsreduzierung bei hohen Strombörsenpreisen und kurativem Redispatch.
Vor dem Hintergrund der Gasmangellage hatte die BNetzA Ende 2022 bereits eine Festlegung zu der Ausnahmeregelung des § 118 Abs. 46 EnWG für Unternehmen getroffen, die ihre Produktion wegen einer Verminderung ihres eigenen Gasbezugs reduziert hatten und denen daraus keine Nachteile bei ihren individuellen Netzentgelten entstehen sollen (RGC berichtete).
Das Energiewirtschaftsgesetz hält mit dem § 118 Abs. 46a EnWG eine weitere Grundlage für die BNetzA bereit, um die Flexibilisierung der Netznutzung zu fördern und Beiträge zur Stützung der netztechnischen Leistungsbilanz sowie des sicheren Netzbetriebs zu ermöglichen. Um netzdienliches Verhalten verstärkt anzureizen, hat die BNetzA ihren Entscheidungsspielraum ausgefüllt und Erleichterungen für Unternehmen zu Voraussetzungen für bestehende Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV beschlossen (Beschluss vom 15.02.2023, BK4-22-089). Folgendes Netznutzungsverhalten bleibt bei der Ermittlung ihrer Benutzungsstundenzahl oder des erforderlichen Mindeststromverbrauchs unberücksichtigt:
- Freiwillige Lastabschaltungen bzw. Lastabsenkungen, die Letztverbraucher zur Vorbereitung auf Mangellagen und zur Vermeidung von Schaltmaßnahmen nach Anweisung des ÜNB vorgenommen haben, wenn sich die Unternehmen zugleich verpflichtet haben, die eingesparten Strommengen börslich zu vermarkten;
- Leistungsspitzen, die nachweislich durch kuratives Redispatch des Netzbetreibers oder durch die Erbringung von negativer Regelenergie entstanden sind;
- Abrufe aufgrund von mit dem Netzbetreiber vereinbarten vertraglichen Ab- und Zuschaltmaßnahmen;
- Flexibles Verhalten in Zeiten besonders hoher Preise an der Strombörse, indem der Stromverbrauch innerhalb vergebener Zeiträume reduziert und die dadurch eingesparte Strommenge am Spotmarkt vermarktet wird;
- Flexibles Verhalten in Zeiten besonders niedriger Preise an der Strombörse, indem der Stromverbrauch erhöht wird an Sonn- und Feiertagen.
Für die Inanspruchnahme der Ausnahmen muss das Unternehmen dem Netzbetreiber bis zum 31.01.2024 sein jeweilige Netznutzungsverhalten mit den von der BNetzA vorgegebenen Berechnungswegen nachweisen. Zusätzlich ist eine Mitteilung an die BNetzA erforderlich.
Die Regelungen gelten zunächst bis zum 31.12.2023. Die BNetzA hat sich aber bereits vorbehalten, den Anwendungszeitraum bis zum 31.12.2025 zu verlängern.
Autorin: Aletta Gerst