Weitere steuerliche Vergünstigungen für Elektromobilität auf dem Weg

Das Bundeskabinett hat Ende Juli einen Gesetzesentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität beschlossen.

Nachdem bereits Anfang des Jahres erste Vergünstigungen für Elektromobilität in Kraft getreten waren (RGC berichtete), hat das Bundeskabinett am 31.7.2019 nunmehr einen Gesetzesentwurf mit weiteren Förderregelungen beschlossen. 
Unter anderem ist geplant, für rein elektrische Lieferfahrzeuge, befristet bis Ende 2030, eine zusätzliche Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung einzuführen. 
Diverse Regelungen, die bereits jetzt gelten, sollen bis Ende 2030 verlängert werden:
  • Dies gilt für die vergünstigte Besteuerung von privat genutzten Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofirmenwagen mit 0,5 statt 1% des inländischen Listenpreises. Diese wird verlängert bis Ende 2030.
  • Dies gilt ebenfalls für die Steuerfreiheit des Ladens von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen durch Mitarbeiter im Betrieb des Arbeitgebers. 
  • Verlängert wird zudem die Regelung für die Einkommenssteuerfreiheit bei Überlassung betrieblicher Ladevorrichtungen an Beschäftigte und bei Übereignung von Ladevorrichtungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Nutzung außerhalb des Betriebes. Dies gilt auch für die Zuschussleistung für den Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen durch Mitarbeiter, dieser geldwerte Vorteil kann pauschal mit 25 % versteuert werden.
  • Auch die steuerfreie Zurverfügungstellung von Fahrrädern durch den Arbeitgeber wird bis 2030 verlängert.

Darüber hinaus sollen Unternehmen, die umweltfreundlichere Fahrzeuge mieten oder leasen, im Hinblick auf die Gewerbesteuer bessergestellt werden. 

Die neuen Regelungen sollen bis Jahresende verabschiedet werden. Sie sollen grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. 
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums