Wichtige Frist für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die eine Stromsteuerbefreiung geltend machen

Antrag muss bis zum 31.12.2019 beim zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein

Das Bundesministerium der Finanzen macht darauf aufmerksam, dass bisher nur wenige Betreiber von Stromerzeugungsanlagen einen Antrag gemäß § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG gestellt haben. Der Antrag muss bis zum 31.12.2019 beim zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein.
Hintergrund ist, dass das Stromsteuergesetz zum 01.07.2019 geändert wurde. Die Steuerbefreiungen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG stehen seither nach § 9 Abs. 4 StromStG unter dem Vorbehalt, dass eine förmliche Erlaubnis beantragt wird. 
Betroffen sind unter anderem Anlagen für die Erzeugung von Strom in folgenden Anlagen:
  • Erneuerbare-Energien Anlagen größer 2 MW
  • Anlagen zur Stromerzeugung
  • Anlagen bis zu 2 MW aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienter KWK
Die Anträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Entsprechende Vordrucke und weitere Informationen zur Antragstellung finden sich auf der Internetseite der Zollverwaltung unter www.zoll.de
Da die Antragstellung aufwendig ist, empfehlen wir, diese sehr zeitnah vorzunehmen!
 
Bei nicht rechtzeitig beantragter Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme besteht (nur) für die Fallgruppen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3a StromStG die Möglichkeit, zur nachträglichen Steuerentlastung nach § 12a, c, d StromStV.