Wichtige Inhalte aus dem Hinweis der BNetzA zum Messen und Schätzen – Praxistipps hierzu bei unserem Workshop und Kanzleiforum!

Die BNetzA hat sich in der letzten Woche zur Strommengenabgrenzung bei EEG-Umlagepflichten positioniert. Ihre Leitlinien wird sie aus erster Hand bei unserem Kanzleiforum am 27. September 2019 vorstellen. Praxistipps von RGC gibt es dazu schon bei unseren Workshops am 20. und 27. August 2019.

Die BNetzA hat am 9. Juli 2019 den „Hinweis zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ zur Konsultation gestellt (RGC berichtete). Wir freuen uns besonders darüber, dass die BNetzA die Inhalte des Hinweisblatts bei unserem Kanzleiforum am 27. September 2019 persönlich vorstellen wird. Hier geht’s zur Anmeldung. 
In dem über 50 Seiten umfassenden Dokument finden sich neben vielzähligen Neuerungen und einigen Überraschungen erfreulicherweise auch Vorschläge wieder, die wir schon vom „Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019“ kennen (RGC berichtete). 
Das Hinweisblatt erscheint zum richtigen Zeitpunkt für die Unternehmen, die jetzt zur Erhaltung ihrer EEG-Umlageprivilegien oder ihrer Netzumlagenbegrenzungen ein funktionierendes Messkonzept errichten. Wie Sie die komplexen Vorgaben des EEG unter Berücksichtigung des Verständnisses der BNetzA und des BAFA umsetzen und dabei auch noch die Vorgaben unter der ISO 50001 unter einen Hut bringen, zeigen wir Ihnen bei unserem Workshop: Der Weg zum „richtigen“ Messkonzept nach EEG, neuen Hinweisen zum Messen und Schätzen der BNetzA und ISO 50001. Aufgrund des Hinweisblatt veranstalten wir einen Zusatztermin am 27. August 2019. 
Einige Kernpunkte des Leitfadens: 
  • Die BNetzA hält daran fest, dass die drei Betreiberkriterien Sachherrschaft, freie Bestimmung der Fahrweise und wirtschaftliches Risiko stets kumulativ vorliegen müssen.
  • Ebenso wie das BAFA geht die BNetzA davon aus, dass Haushaltskunden typischerweise einen Verbrauch von 3.500 kWh/a haben. Sie weist jedoch darauf hin, dass auch bei einem geringeren Drittverbrauch nicht pauschal von einer Bagatelle i.S.d. § 62a EEG ausgegangen werden könne.
  • Es finden sich Standardfälle, in denen typischerweise von einem geringfügigen Gebrauch ausgegangen werden kann. Diese Standardfälle knüpfen entweder an Verbrauchsgeräte (zum Beispiel büroübliche Standardgeräte wie Laptops, Brandmelder, Radios, etc.) oder an Verbrauchskonstellationen (Stromverbrauch von Reinigungskräften, etc.) an. Auch hier kann die Grenze des Bagatellfalls jedoch im Einzelfall überschritten werden, was das Handling schwierig macht. 
  • Im Fall einer Schätzung fordert die BNetzA eine systematische Schlechterstellung der Unternehmen. So lange diese Prämisse durch ausreichende Sicherheitszuschläge erfüllt wird, lässt sie neben der sog. Worst-Case-Schätzung auch viele weitere plausible Schätzmethoden (zum Beispiel Schätzungen aufgrund von exemplarischen Messungen oder typischen Standardwerten) zu.
  • Für Standorte ohne EEG-Umlageprivilegien sieht die BNetzA die pragmatische Lösung der Meldung und Zahlung auf fremde Schuld vor. Damit können Unternehmen unter gewissen Vorgaben auf die wesentlichen Melde- Mess- und Abgrenzungspflichten aus dem EEG verzichten. 
Die Möglichkeit zur Konsultation bis zum 15. September 2019 sollte trotz vieler aus unserer Sicht positiver Ansätze nicht außer Acht gelassen werden. Deutlich ideenreicher sollte das Hinweisblatt beispielsweise bei der Schätzung des ¼-Stunden-Maßstabs bei der EEG-Eigenerzeugung werden.