Wie beurteilt man Umschlagmengen im Störfallrecht richtig?

Ob störfallrechtliche Pflichten eingreifen, richtet sich ausschließlich nach der jeweils vorhandenen Menge an bestimmten Stoffen. Klar, dass man da sofort an die Lagermengen im Unternehmen und an die Mengen, die in der Produktion eingesetzt werden, denkt. Was aber ist mit Umschlagmengen?

Für Unternehmen mit erhöhtem Gefahrenpotential kann die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) eingreifen. Dies kann z.B. Unternehmen der chemischen Industrie, Raffinerien, Unternehmen der Lebensmittelindustrie oder Industriehäfen betreffen. Ist ein Unternehmen ein sog. Störfallbetrieb, bestehen eine Reihe von Pflichten, z.B. Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde, z.B. der Bezirksregierung, Pflichten zur Information der Öffentlichkeit und die Pflicht, bestimmte Unfälle oder Schadensereignisse zu melden. 
Ob ein Betrieb der 12. BImSchV unterliegt und ob er ggf. die Grundpflichten oder die erweiterten Pflichten zu erfüllen hat, ergibt sich aus der Gesamtmenge bestimmter gefährlicher Stoffe im sog. Betriebsbereich. Es ist für alle relevanten Stoffe zu prüfen, ob die Mengenschwellen nach Anhang 1 der 12. BImSchV überschritten sind. 
Wenn Unternehmen anhand der Mengenschwellen selbst überprüfen wollen, ob sie ein Störfallbetrieb sind, gilt es also, alle relevanten Stoffmengen zu betrachten. 
Regelmäßig taucht hierbei die Frage auf, ob neben Lagermengen und Mengen, die sich bereits unmittelbar in Produktionsanlagen befinden, auch Stoffe berücksichtigt werden müssen, die auf dem Betriebsgelände (und damit innerhalb des nach Störfallrecht definierten „Betriebsbereiches“) umgeschlagen, d.h. z.B. als Gefahrgut verladen werden. 
Das für die Prüfung maßgebliche Vorhandensein gefährlicher Stoffe ist in § 2 Abs. 5 12. BImSchV wie folgt definiert: 
„das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein im Betriebsbereich, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, auch bei Lagerung in einer Anlage innerhalb des Betriebsbereichs, anfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten“. 
Von dieser Regelung werden also auch Umschlagmengen nicht ausgenommen. So sieht es auch die Länderarbeitsgemeinschaft LAI (Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-RL im BImSchG und 12. BImSchV, 11.04.2018, Frage 3): „Sind auch kurzfristig vorhandene Mengen an Gefahrstoffen im Betriebsbereich (z. B. zum Umschlag) für die Berechnung, ob die Mengenschwellen für die untere oder obere Klasse überschritten werden, zu berücksichtigen?“ Antwort: „Ja! Auch kurzfristig darf die Mengenschwelle weder erreicht noch überschritten werden. Wenn ein Umschlag von Gefahrgut stattfindet, fällt dies in der Regel unter die StörfallV.“
Verursacht erst die damit geforderte Einbeziehung von Umschlagmengen die Anwendbarkeit der Störfallverordnung, liegt es für die betroffenen Unternehmen nahe, zu prüfen, ob in tatsächlicher Hinsicht Abhilfe geschaffen werden kann, ob also z.B. der fragliche Umschlag räumlich so weit vom Betriebsbereich getrennt werden kann, dass ein Zusammenwirken und damit eine gemeinsame Beurteilung nach Störfallrecht ausgeschlossen ist.