Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

RGC Klimarecht Podcast, Folge #13: Thermofenster zu – es zieht: Der Dieselskandal gestern, heute und morgen, Interview mit Julian Senders


In Folge 13 unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Julian Senders über die Historie des Dieselskandals, seine zivil-, straf- und öffentlich-rechtlichen Seiten und was wir nach der Thermofenster-Rechtsprechung jetzt noch zu erwarten haben.

Thermofenster, Legal Tech und E189 – viele ganz unterschiedliche Stichworte führen zum Thema Dieselskandal. In Folge 13 des RGC Klimarecht Podcast tauchen wir in die Historie dieses (mehr umwelt- als klimarechtlichen) Dramas in vielen Akten ein – von seinen Anfängen im Jahr 2015 bis zu den aktuellen Entwicklungen um die sog. Thermofenster-Rechtsprechung des EuGH.

Mit Julian Senders, der zum Thema aus öffentlich-rechtlicher Perspektive eine Doktorarbeit verfasst hat, erkunden wir, wie sich der Dieselskandal durch verschiedene Rechtsgebiete und verschiedene Kontinente schlängelt und überall seine Spuren hinterlässt. Zuletzt stellen wir Überlegungen an, wie der BGH das Thema weiterführen könnte und ob sich jetzt ein Ende oder eine weitere Runde im Dieselkarussell abzeichnet.

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VEA-Preisindex vom 30.05.2023

Energiepreise unbeeindruckt vom Atomausstieg

Der Trend beim Strompreis tendiert laut MBI weiter nach unten. Obwohl bis Mitte Juni Meteorologen nur ein sehr geringes Windaufkommen erwarten, sinken die Preise am Markt weiter. Gründe sieht der Markt für den Hochlauf beim Solarausbau. Seit Jahresbeginn kamen in Deutschland rund vier Gigawatt Strom hinzu.

Die Nachfrage nach LNG aus Asien zieht weiterhin nicht an, Meteorologen erwarten eine anhaltende Schönwetterperiode und die weltweiten Konjunkturaussichten sind getrübt – exakt diese Faktoren lassen die Gaspreise an den Börsen weiter purzeln. 

Strompreisentwicklung

Aktuell wird das Baseprodukt 2024 bei 137,800 €/MWh und das Peakprodukt 2024 bei 165,250 €/MWh gehandelt. Dies bedeutet ein Absinken beim Base um 7,770 €/MWh und beim Peak ein Absinken von 7,280 €/MWh in den letzten zwei Wochen. Base 2025 kostet derzeit 113,500 €/MWh und Base 2026 liegt bei 98,630 €/MWh. Damit sind in den vergangenen zwei Wochen das Base 2025 um 12,380 €/MWh gesunken und das Base 2026 um 10,120 €/MWh heruntergegangen.   

Gaspreisentwicklung

Der Gaspreis 2024 liegt im Großhandel aktuell bei 51,925 €/MWh. Damit ist der Gaspreis gegenüber dem Stand von vor zwei Wochen um 3,890 €/MWh gesunken. Zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres wurde das Base 2024 bei rund 69,100 €/MWh gehandelt, also 17,875 €/MWh teurer als heute. Derzeit kostet Gas für die Belieferung in 2025 rund 43,007 €/MWh – der Preis ist in den letzten zwei Wochen um 6,642 €/MWh gesunken – und in 2026 35,444 €/MWh – um 4,066 €/MWh günstiger geworden. 

Die Preisentwicklung für Öl, Kohle und CO2-Zertifikate finden Sie mit weiteren Informationen des VEA aus der Energiewelt im aktuellen VEA-Newsletter, der hier zum Download bereitsteht.

Kontakt und Inhaltliche Verantwortung

Fragen zum VEA-Preisindex beantwortet Ihnen gern Herr GF Christian Otto (E-Mail: cotto@vea.de). Für die Inhalte des vorstehenden VEA-Preisindex ist ausschließlich der VEA verantwortlich.

DEHSt erweitert den Leitfaden zur Strompreiskompensation um Kapitel zu ökologischen Gegenleistungen

Ziffer 4 der SPK-Förderrichtlinie verpflichtet Antragsteller zum Klimaschutz.

Die Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation (SPK) ist als erste Regelung mit ökologischen Gegenleistungen an den Start gegangen und verlangt von Antragstellern seit dem Abrechnungsjahr 2021, zumindest die Verpflichtungserklärung zukünftig in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren oder Grünstrom zu beziehen.

Die DEHSt hat nun ihren Leitfaden zur SPK aktualisiert und erläutert in Kapitel 3.2 ab Seite 26 detailliert die unterschiedlichen Umsetzungsmöglichkeiten. Den SPK-Leitfaden können Sie hier abrufen.

Interessant sind u.a. die Beispiele für Planungskosten, die Unternehmen bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung einbeziehen können. Nach Auffassung der DEHST können Planungsleistungen angerechnet werden, „wenn sich die Kosten für Planungsleistungen unmittelbar auf die Realisierung einer Klimaschutzmaßnahme beziehen.“ Die DEHSt nennt im SPK-Leitfaden beispielhaft folgende Investitionen:

  • Förderfähig sind daher beispielsweise die Kosten für Fachplanung, Ausführungsplanungen und Baubegleitung.
  • Nicht förderfähig sind hingegen die Kosten von vorbereitenden Maßnahmen im Vorfeld der Entscheidung für eine konkrete Maßnahme wie beispielsweise Kosten für Machbarkeitsstudien und Voruntersuchungen.

Dabei ist die Wirtschaftlichkeit in jedem energierechtlichen Privileg anders definiert. Denn die Strompreiskompensation ist nicht die einzige Beihilfe, die ökologische Gegenleistungen verlangt. Auch andere energierechtliche Privilegien verlangen die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen. Machen Sie sich mit den unterschiedlichen Regelungen vertraut und prüfen Sie Ihre ökologischen Gegenleistungen. Wir unterstützen aktuell eine Vielzahl von Unternehmen bei der Projektierung der erforderlichen Energieeffizienzmaßnahmen – in individuellen Workshops zum Pauschalpreis oder auch mit unserer Videoaufzeichnung. Sprechen Sie uns gern an! ziska@ritter-gent.de

Unser Thema zum 18. RGC-Kanzleiform Energie und Klima steht fest!

Dieses Jahr haben wir „Die Gestaltung moderner Versorgungskonzepte für energieintensive Unternehmen“ im Fokus

Selbstverständlich findet auch in diesem Jahr ein RGC-Kanzleiforum
Energie und Klima in Hannover statt, und zwar am 15. September 2023. Und wiederum selbstverständlich
gibt es auch in diesem Jahr das traditionell vergnügte Come-Together am
Vorabend.

Diesmal steht bei uns die Gestaltung moderner Versorgungskonzepte im
inhaltlichen Mittelpunkt. In der „alten“ Welt waren die
Versorgungskonzepte recht einfach gehalten: In den meisten Fällen gab es
einen Stromlieferanten, der den Strombedarf des Kunden deckte, das
dafür erforderliche Bilanzkreismanagement abwickelte und die notwendigen
Verbrauchs- und Lieferprognosen erstellte. Variiert haben die Konzepte
zumeist nur in der Bepreisung der Stromlieferung (z.B. über
Trancheneinkäufe), der Option zur Beschaffung eigener
Börsenstandardprodukte und dem Betrieb eines oder einer überschaubaren
Anzahl von BHKWs.

Die „neue“ Welt sieht hingegen ganz anders aus. Moderne Versorgungskonzepte müssen

  • die klimaneutrale Transformation der Unternehmen ermöglichen.
  • PPAs und neue Eigenerzeugungsanlagen in optimierter Form flexibel einbinden können.
  • regeln, wer für jedes PPA/jede neue Eigenerzeugungsanlage Prognosen erstellt.
  • für das Bilanzkreismanagement eine Aufgabenteilung vorsehen und die Umsetzungsvarianten festlegen.
  • die bestmögliche Vermarktung von EE-(Überschuss-)Mengen sicherstellen.
  • die Teilnahme am Regelenergiemarkt ermöglichen.
  • höchste Flexibilität für Mengen und Bepreisung (Spot, Tranchen, Börsenstandardprodukte) garantieren.
  • Strombezüge/Abverkäufe in Abhängigkeit vom Spotmarktpreis vorsehen.
  • das korrekte Handling von Herkunftsnachweisen abbilden.
  • die Einbindung von Direktvermarktern und/oder anderen Dienstleistern klären.
  • neue regulatorische Vorgaben (z.B. den diskutierten Industriestrompreis) berücksichtigen.
  • energie- und klimarechtliche Privilegien nutzen.
  • ökologische Gegenleistungen beinhalten.
  • krisensicher sein.
  • und vieles mehr.

Wir
beraten unsere Mandanten bei diesen komplexen Neugestaltungen jeden
Tag. Dabei zeigt sich, dass bisher kaum ein Stromlieferant auf diese
„neue“ Welt vorbereitet ist und den meisten PPA-Anbietern die
Bedürfnisse von energieintensiven Unternehmen unbekannt sind. Zudem
geizt der Gesetzgeber wahrlich nicht mit gesetzlichen Neuerungen. Zu
unserem Forum werden wir z.B. weitere Details zu der Novelle des Strom-
und Energiesteuerrechts sowie wahrscheinlich zu einem
Industriestrompreis kennen.

In unserem 18. RGC-Kanzleiforum
geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Anforderungen an
ein modernes Versorgungskonzept, schildern Ihnen unsere Praxiserfahrungen
und lassen Mandanten zu ihren Konzeptideen sprechen. Für alle, die ihr
Unternehmen zukunftstauglich machen möchten, ein Pflichttermin!

Wir
freuen uns schon jetzt wieder auf Ihren Besuch bei uns in Hannover zu
der vermutlich größten deutschen Energie- und Klimarechtstagung für
energieintensive Unternehmen!

Sichern Sie sich hier Ihre Teilnahme. Erfahrungsgemäß ist unsere Veranstaltung zügig ausgebucht.

Autoren: RGC-Team

Neues BesAR-Merkblatt zur „grünen Konditionalität“

BAFA veröffentlicht weiteres Merkblatt für den BesAR-Antrag 2023.

Auch die Besondere Ausgleichsregelung zur Reduzierung der KWKG- und Offshore-Netzumlage verlangt die Erbringung von ökologischen Gegenleistungen, d.h. die beantragte Beihilfe ist anteilig in wirtschaftliche Energieeffizienz- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Alternativ kann Grünstrombezug die Anforderungen an die sog. grüne Konditionalität erfüllen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat nun ein weiteres Merkblatt zur Antragstellung 2023 veröffentlicht, in dem die Anforderungen an die ökologischen Gegenleistungen erläutert werden, nachdem sich das alljährliche Merkblatt des BAFA auf eine Wiederholung des Wortlauts des Gesetzestextes beschränkt hatte.

Das „Merkblatt Grüne Konditionalität 2023“ kann hier auf der Website des BAFA abgerufen werden. Wir werten das Merkblatt für Sie aus und werden Sie an dieser Stelle zu Details informiert halten!

Strompreiskompensation: Verpflichtungserklärung + Zeitplan

Ab 2023 ist zusätzlich zur Verpflichtungserklärung ein Zeitplan den Antragsunterlagen beizufügen.

Antragstellende Unternehmen hatten im Rahmen der Strompreiskompensation bereits im letzten Jahr eine Verpflichtungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung verspricht der Antragsteller, die beantragte Beihilfesumme in Energieeffizienzmaßnahmen zu investieren – vorbehaltlich deren Wirtschaftlichkeit. In diesem Antragsjahr wird zusätzlich zu dieser Verpflichtungserklärung ein Zeitplan erforderlich, in dem das Unternehmen darlegt, wann es plant, welche wirtschaftlichen Maßnahmen in welchem Zeitraum umzusetzen. Die Antragsfrist zur Strompreiskompensation endet am 30. Juni 2023.

Die Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation verlangt einen Zeitplan zu bereits abgeschlossenen oder vorgesehenen Maßnahmen, „aus dem sich die vollständige Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Umsetzungszeitraums ergibt.“

Die Strompreiskompensation ist nicht das einzige energierechtliche Privileg, das ökologische Gegenleistungen verlangt. Auch die Besondere Ausgleichsregelung, die BECV-Beihilfe und in Teilen auch der Spitzenausgleich verlangen die Reinvestition der Beihilfe in Klimaschutzmaßnahmen. Dabei ist die Ausgestaltung der Regelungen äußerst unterschiedlich. U.a. variiert die Wirtschaftlichkeitsdefinition, sodass eine Maßnahme nach der einen Regelung unwirtschaftlich und nach der anderen wirtschaftlich sein kann. Auch die Nachweiszeiträume, die zur Verfügung stehenden Alternativen und Nachweisformen sind nicht einheitlich.

Machen Sie sich mit den unterschiedlichen Regelungen vertraut und prüfen Sie Ihre ökologischen Gegenleistungen. Wir unterstützen aktuell eine Vielzahl von Unternehmen bei der Projektierung der erforderlichen Energieeffizienzmaßnahmen – in individuellen Workshops zum Pauschalpreis oder auch mit unserer Videoaufzeichnung. Sprechen Sie uns gern an! ziska@ritter-gent.de

Strom-/GasNEV, Strom-/GasNZV und andere: BMWK plant Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben

Zur Anpassung an die europäische Vorgabe der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde sollen energierechtliche Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung durch Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur ersetzt werden. Auch weitere Regelungen sollen novelliert werden.

Die europäischen Richtlinien 2009/72/EG (Elektrizitätsrichtlinie) und 2009/73/EG (Erdgasrichtlinie) sehen vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben unabhängig agieren.

In Deutschland wird jedoch durch die §§ 24 EnWG und 21a EnWG die Bundesregierung ermächtigt, durch den Erlass einer Verordnung die Regulierung des Netzzugangs und die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang näher auszugestalten. Hiervon hat die Bundesregierung u.a. durch Erlass der StromNZV, StromNEV, GasNZV und GasNEV Gebrauch gemacht.

Auf eine Rüge des Generalstaatsanwalts beim EuGH stellte der EuGH mit Urteil vom 2. September 2021 (C-718/18) fest, dass die deutschen Regelungen die europäischen Vorgaben nicht ordnungsgemäß umsetzen und der Bundesnetzagentur (BNetzA) hierdurch die notwendige ausschließliche Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben fehle.

Um die richtliniengemäße Unabhängigkeit der BNetzA herzustellen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben veröffentlicht. Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung aufzuheben und durch Festlegungskompetenzen der BNetzA zu ersetzen.

Die BNetzA hat in der Vergangenheit bereits Festlegungen erlassen, welche die oben genannten Verordnungen inhaltlich ergänzt und konkretisiert haben, soweit die Verordnungen keine abschließenden Regelungen enthielten. Da der EuGH lediglich die Unzuständigkeit der Bundesregierung rügte, den Regelungsgehalt der Verordnungen inhaltlich jedoch nicht beanstandete, erscheint es fraglich, ob mit der geplanten Festlegungskompetenz der BNetzA einschneidende inhaltliche Veränderungen einhergehen werden. Der Entwurf sieht insoweit eine Übergangszeit vor, in welcher die Verordnungen weiterhin gelten. Ein Außerkrafttreten ist für die einzelnen Verordnungen für bestimmte Stichtage im Zeitraum 2025-2028 vorgesehen. Dadurch bekommt die BNetzA die notwendige Zeit, die aus ihrer Sicht änderungsbedürftigen Regelungen zu überarbeiten, ohne einen Bruch in dem fast 20 Jahre gewachsenen Regulierungsrecht herbeizuführen.

Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen und eine einheitliche, allgemein verbindliche Bestimmung verschiedener Begriffe auch nach Aufhebung der Verordnungen zu gewährleisten, sollen nach dem Entwurf bestimmte Definitionen aus den betroffenen Verordnungen ins EnWG aufgenommen werden. Auch einige weitere wesentliche Regelungen aus diesen Verordnungen sollen direkt ins EnWG aufgenommen werden, um eine Fortgeltung des Rechtsrahmens zu gewährleisten, so zum Beispiel mit Blick auf das Bilanzkreismanagement.

Über die Anpassung an die europäischen Vorgaben hinaus enthält der Entwurf Änderungen des Energiewirtschaftsrechts, die zur Gewährleistung der Stromversorgung und vor dem Hintergrund der Elektromobilität den Netzausbau beschleunigen sollen.

Bei dem besprochenen Dokument handelt es sich derzeit noch um einen Entwurf eines Referentenentwurfs, der innerhalb der Bundesregierung bislang noch nicht abgestimmt ist. Wir halten Sie wie immer auf dem Laufenden.

Klimaökonom Edenhofer empfiehlt: Wärmewende durch CO2-Handel

Direktor des Potsdam-Instituts für Klimafolgenforschung (PIK) spricht sich gegen die Mechanismen aus der geplanten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) aus!

Der Klimaökonom Ottmar Edenhofer positioniert sich in einem Interview gegenüber der Neuen Osnabrücker Zeitung klar gegen die Pläne der Bundesregierung zur Wärmewende. Er schlägt vor, im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine Obergrenze für
Emissionen festzulegen, die das Heizen mit Gas schrittweise, aber
deutlich verteuere. 

Dazu führt er aus: „Den nationalen Emissionshandel mit Emissionsobergrenzen sofort arbeiten zu lassen, ist klüger als die Verbots- und Gebotspolitik. … Die Regierung hat mit dem BEHG wirklich alle rechtlichen Möglichkeiten
schon in der Hand.“ 
Dann würden die Menschen von sich aus auf weniger
CO₂-intensive Heizungen umstellen.

Aus unserer Sicht wäre die Bundesregierung gut beraten, sich mit dieser Empfehlung ernsthaft zu beschäftigen. Anreize über den CO₂-Preis mit einem vorhandenen und erprobten gesetzlichen Mechanismus zu erzeugen, ist der Schaffung neuer gesetzlicher Regulierungsvorschriften mit der dazu notwendigen unüberschaubaren Anzahl von Ausnahmen und Sonderregelungen deutlich zu bevorzugen. Technologieoffenheit mit Preisanreizen werden Forschung und Entwicklung bei der Wärmewende vorantreiben und sowohl dem Klimaschutz als auch dem Wirtschaftsstandort Deutschland helfen. Bitte mehr Vertrauen in den Wettbewerb und die Innovationsfähigkeit unseres Landes!

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

EU-ETS: Aktualisierter Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten veröffentlicht

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat den Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen für die 4. Handelsperiode im europäischen Emissionshandel aktualisiert.

Die DEHSt ist im Rahmen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) insbesondere für die Genehmigung von Überwachungsplänen und abschließende Bewertung von Emissionsberichten der emissionshandelspflichtigen Anlagenbetreiber zuständig.

Ihren Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten hat die DEHSt nun aktualisiert und um Informationen über Emissionen aus Biomasse ergänzt (Kapitel 8). 

In dem aktualisierten Leitfaden sind Vorkehrungen zur Anerkennung nachhaltiger Biomasse dargestellt. Diese ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit des Biomasseanteils der Emissionen. Handlungsleitende Fragen für Umsetzungsvorkehrungen sind nach dem DEHSt-Leitfaden insbesondere:

  • Verwendungszweck des Biomasse-Stoffstroms und Anforderungen für eine Reduzierung der Abgabepflicht,
  • Bestimmung des Biomasseanteils im Stoffstrom,
  • Zertifizierungspflichtigkeit der Anlage,
  • notwendige Änderungen im Überwachungsplan,
  • erforderliche Prozessschritte.

Im Leitfaden sind der Rechtsrahmen für die Nachweisführung der Nachhaltigkeit, die beteiligten Akteure und ihre Aufgaben dargestellt. Ein Fokus liegt auf den für die Abzugsfähigkeit des Biomasseanteils nachzuweisenden Kriterien. Auch die Abzugsfähigkeit von Emissionen aus Biomethan aus dem Erdgasnetz wird erläutert. Der Leitfaden enthält auch Hinweise zur Erfassung von Biomasse und Nachhaltigkeitsnachweisen im Überwachungsplan sowie zur Nachweisführung im Emissionsbericht.

Autoren: Sandra Horn
                Judith Zimmermann

Preisbremsen – Missbrauchsverfahren eingeleitet

Das Bundeskartellamt hat erste Missbrauchsverfahren gegen Gasversorger auf Grund der Energiepreisbremsengesetze eingeleitet. Für energieintensive Unternehmen ist das zunächst im Rahmen von Vertragsverhandlungen und bei der Prüfung relevant, ob die Preisbremsen zutreffend vom eigenen Energieversorger auf den Monatsrechnungen entlastet wurden. Sie können aber auch selbst in den Fokus geraten, wenn Sie Erdgas an Dritte verkaufen oder sich dieses z.B. an der Börse „selbst“ beschaffen und gleichzeitig Anträge nach den Preisbremsengesetzen stellen.

Das Bundeskartellamt hat am 15.05.2023 auf seiner Internetseite bekannt gegeben, erste Missbrauchsverfahren gegen Erdgaslieferanten auf Grund des EWPBG eingeleitet zu haben. Weitere Verfahren gegen Strom- und Wärmeversorger sollen folgen.

Zum Hintergrund:

Mit den Preisbremsen übernimmt der Staat in 2023 im Grundsatz einen Teil der Energierechnung für Erdgas, Wärme und Strom, wenn der Arbeitspreis einen bestimmten Referenzwert übersteigt. Um einem Missbrauch zu Lasten des Staates vorzubeugen, verbieten die § 39 StromPBG und § 27 EWPBG u.a. eine sachlich ungerechtfertigte Überhöhung der Energiepreise – die Mehrkosten müsste der Staat tragen. Die Aufsicht hierüber kommt dem Bundeskartellamt zu. Dieses hat nach eigenen Angaben tausende Anträge und Meldungen von Gasversorgern analysiert bevor es nun Missbrauchsverfahren gegen eine zweistellige Zahl von Gaslieferanten eingeleitet hat.

Mit diesem Vorgehen macht das Bundeskartellamt deutlich, dass das vom Gesetzgeber eingeführte Schwert der Missbrauchskontrolle doch nicht so stumpf ist, wie von vielen Seiten zunächst vermutet. Energieintensive Unternehmen, die – ob als „Lieferant“ für weitergeleitete Erdgasmengen oder als „Selbstbeschaffer“ von Erdgas – eigene Anträge auf Erstattung gegenüber dem Staat stellen, unterliegen derselben Missbrauchskontrolle. Sie müssen also damit rechnen, dass auch ihre Erstattungsanträge vom Bundeskartellamt geprüft werden. Entsprechendes gilt für Erstattungsanträge nach den Preisbremsengesetzen für Wärme als Wärmeversorgungsunternehmen und für Strom als Elektrizitätsversorgungsunternehmen bzw. „Sonstiger Letztverbraucher“ von Strom (Direktbezug Börse u.a.).

Autorin: Yvonne Hanke