Seinen Ursprung nahm das Umweltrecht im Bereich Gewässerschutz, kurz darauf kam das Immissionsschutzrecht hinzu, später folgte eine sukzessive Erweiterung um die Bereiche Abfall, Gefahrstoffe und Boden. Heute decken die Regelungen des Umweltrechts auch sehr spezielle und neue Bereiche ab, wie z.B. die grüne Gentechnik oder Nanomaterialien. Unter dem Einfluss des europäischen Rechts und des technischen Fortschritts ist in den letzten Jahren eine deutliche Verfeinerung des Umweltrechts und eine Vervielfachung der gesetzlichen Regelungen auf allen Ebenen zu beobachten.

RGC Klimarecht Podcast, Folge #12: Klima, Kleber und Kausalität

In Folge 12 unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Rechtsanwalt und Strafverteidiger Marco Succu über die Zusammenhänge von Strafrecht und Klima, aktuelle Fälle und hieß diskutierte Fragen.

Klimaprotest und Klimanotstand, genervte Autofahrer und Notwehr, kreisende Flugzeuge und besetzte Landebahn, Rechtfertigung, Green Washing, eine Menge Abkürzungen wie StGB, LkSG, HGB, CSRD, SFS, SDG, Fachbegriffe wie objektive Zurechenbarkeit, Erfolgsort und Ökozid, wie lässt sich ein Klimastrafrecht dogmatisch begründen und sind Strafverteidiger wirklich die Grobmotoriker und Cowboys des Rechts? Diese Folge ist ein bunter Mix aus spannenden Fragen rund um Strafrecht und Klima.

Hier reinhören auf Spotify: 

https://open.spotify.com/episode/6tsX5JoZfSGH97jIjwUHCb

Auf Apple Podcasts: 

https://podcasts.apple.com/de/podcast/klima-kleber-und-kausalit%C3%A4t-klimathemen-im-strafrecht/id1642467134?i=1000611419127

Oder hören und sehen auf Youtube:

https://youtu.be/HriC6gPOOgs

Ihr RGC Team 

Energiepreisbremsen – Änderungen treten in Kraft

Die Änderungen der Preisbremsengesetze (StromPBG / EWPBG) sind am 27. April 2023 in Kraft getreten.

Die Ende März im Bundestag beschlossenen Änderungen der Preisbremsengesetze betreffend die Übertragung der Aufgaben der Prüfbehörden und die Anpassung etwaiger Fristen (RGC berichtete) sind am 27. April 2023 in Kraft getreten. Im Wesentlichen:

  • Aufgaben der Prüfbehörde können ab sofort im Wege der sog. Beleihung auf eine oder mehrere juristische Personen des Privatrechts übertragen werden.
  • Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen betreffend die Arbeitsplatzerhaltungspflicht wird vom 15. Juli 2023 auf den 31. Juli 2023 verlängert (betrifft Unternehmen, die aus den Preisbremen eine Entlastung von mehr als 2 Mio. € erhalten).

    Die Frist zur Übermittlung der Erklärung, dass keine Förderung über 25 Mio. € in Anspruch genommen wird, wird vom 31. März 2023 auf den 31. Juli 2023 verlängert – diese Frist für ein gesetzliches Opt-Out ist relevant für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von mehr als 25 Mio. € erwarten, aber nicht von den Einschränkungen betreffend Boni und Dividenden getroffen werden möchten.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Jacqueline Rothkopf

Last Chance: Windenenergie im Industrieunternehmen

Veranstaltungstipp für diesen Mittwoch (03.05.)

Windenergie entwickelt sich für die Industrie zu einer der wichtigsten Strombezugsquellen der Zukunft. Das zeigen die zahlreichen Projekte in diesem Bereich, die wir gerade mit unseren Mandanten umsetzen.

Die Möglichkeiten sind dabei vielfältig: Sie reichen vom Anschluss aus geförderten Windanlagen, über die Errichtung oder die Pacht eigener, neuer Windanlagen bis hin zum Bezug von Windstrom über langfristige Lieferverträge (PPAs).

In unserer Veranstaltung zeigen wir Ihnen anhand von Beratungsfällen, wie Sie die in diesen komplexen Projekten lauernden Herausforderungen meistern können.

Hier erhalten Sie weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung.

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Prof. Dr. Kai Gent

Ein Zukunftstag bei Ritter Gent Collegen

Fünf Schüler waren am 27.04.2023 in der Anwaltskanzlei bei Ritter Gent Collegen und bekamen einen Einblick in das Berufsleben eines Anwalts aus dem Themengebiet Energierecht.

Die Schüler waren bei einer Videokonferenz dabei und bekamen so Einblicke in den Alltag eines Energieanwalts. Im Anschluss gab es Erklärungen zu Erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserstoff.


Außerdem bekamen sie Infos zur Studienzeit der Anwälte und lernten danach etwas zu fossilen Brennstoffen. Zum Schluss eines spaßigen und Informationsreichen Tags gab es noch Pizza.

Vielen Dank an die Kanzlei für die vielen Einblicke.

Kjell, Jonathan, Jakob, Theo und Moritz

Geplante Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes – kommt eine Aufrechnung der Co² Reduktionen der einzelnen Wirtschaftssektoren?

Die Diskussion in der Ampelkoalition um das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) zeigt sich lebhaft. Nachdem Ende März im Koalitionsausschluss die Novellierung des KSG beschlossen wurde, wollen die Grünen diese unter Umständen im Bundestag blockieren.

Mit dem KSG wurden ambitionierte Klimaschutzziele gesetzlich festgeschrieben und klare Einsparziele für die kommenden Jahre für die einzelnen Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Landwirtschaft, Verkehr, Abfallwirtschaft) vereinbart. Gerade die Emissionsbudgets der einzelnen Wirtschaftssektoren sollten für eine genaue Zuordnung der Verantwortlichkeiten zur Treibhausgasminderung in Deutschland sorgen.

Das Umweltbundesamt veröffentlich dafür jedes Jahr die Entwicklung der Treibhausgasemissionen für die jeweiligen Sektoren. Für 2022 zeigt sich: während die Industrie die im Klimaschutzgesetz festgelegte Höchstmenge unterschritten hat, lagen insbesondere zwei Sektoren deutlich über der Höchstmenge der Jahresemissionen. Der Sektor Gebäude verursachte 14 Mio. Tonnen Co²-Äquivalente mehr, als für die Jahresemissionsmenge 2022 nach dem KSG zulässig ist. Bei dem Sektor Verkehr waren es rund 9 Mio. Tonnen Co²-Äquivalente.

Das aktuelle KSG sieht eindeutige Konsequenzen für eine solche Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge vor. Das jeweils für den Sektor zuständige Bundesministerium muss ein Klimaschutz-Sofortprogramm vorlegen, um die Einhaltung der Werte für die Folgejahre sicherzustellen.

Dieser Mechanismus könnte mit der Novellierung des KSG nun abgeschwächt bis ausgehebelt werden. Der Beschluss des Koalitionsausschlusses tendiert dazu, die bisherige Einzelbetrachtung der Sektoren zu einer Gesamtbilanzierung zu ändern. Damit könnten die Zielverfehlungen in einzelnen Sektoren durch die Übererfüllung in anderen Sektoren ausgeglichen werden. Die Konsequenz des Sofortprogramms für einzelne Sektoren entfällt damit. Stattdessen ist von einer aggregierten Betrachtung aller Sektoren in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Rede, mit der eine Gesamtverantwortung aller Sektoren entstehen würde.

Diese Änderung dürfte im Interesse gerade der Sektoren liegen, denen mit Überschreitung der zulässigen Höchstmenge der Jahresemissionen ein Sofortprogramm droht. Insbesondere die Grünen werfen Kritik an diesen geplanten Änderungen auf. Neben der Frage, wie klimaschutzfördernd die Änderung am „Druckmittel“ Sofortprogramm ist, stellt sich die Frage, wie das Bundesverfassungsgericht eine solche Änderung bewerten würde, hat es doch mit seinem Klimaschutzbeschluss 2021 deutlich gemacht, dass unzureichende Vorgaben der Co² Reduktion verfassungswidrig sein können.

Wie die Änderungen im KSG genau aussehen werden, steht allerdings noch nicht fest. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen gern hier auf dem Laufenden.

Autorin: Jacqueline Rothkopf

Referentenentwurf eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes veröffentlicht

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Referentenentwurf eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes veröffentlicht und in die Anhörung der Länder und Verbände gegeben. Durch das Gesetz sollen Vorsorge und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel auf eine zentrale Rechtsgrundlage gestellt werden.

Hintergrund des Referentenentwurfs des Klimaanpassungsgesetzes sind die Herausforderungen, die der Klimawandel mit sich bringt. Extremwetterereignisse wie Flutkatastrophen erfordern es, dass eine Strategie für den Umgang mit derlei Ereignissen und eine Anpassung hieran auf den Weg gebracht wird. Hier setzt der Referentenentwurf an: Das Klimaanpassungsgesetz soll einen Rahmen für eine gemeinsame und koordinierte Klimaanpassungsstrategie von Bund und Ländern schaffen. Konkrete Maßnahmen sind in dem Entwurf noch nicht vorgesehen.

Der Gesetzesentwurf richtet sich in erster Linie an die Bundesregierung, Träger öffentlicher Aufgaben und die Bundesländer und adressiert Aufgaben für ein abgestimmtes Vorgehen an diese.

Nach der Vorgabe des Entwurfes soll die Bundesregierung eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie vorlegen und umsetzen, die alle vier Jahre auf der Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse evaluiert und fortgeschrieben wird. Innerhalb der Klimaanpassungsstrategie soll die Bundesregierung messbare Ziele und Indikatoren für verschiedene „Cluster“ (Wasser, Infrastruktur, Land und Landnutzung, Gesundheit, Wirtschaft und weitere) festlegen und bereits konkrete Maßnahmen auf Bundesebene zur Erreichung der Ziele vorschlagen.

Um auf landesspezifische Besonderheiten eingehen zu können, soll auch jedes Bundesland eigene Strategien und Maßnahmenpläne entwickeln und umsetzen.

Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Verbändeanhörung und wird in den kommenden Wochen und Monaten überarbeitet und angepasst.

Autoren: Sandra Horn
                 Jan Schlüpmann

Deutsche Umwelthilfe gewinnt Klage gegen TotalEnergies wegen irreführendem Klimaneutralitätsversprechen beim Verkauf von Heizöl

Die deutsche Umwelthilfe (DHU) hat vor dem Landgericht Düsseldorf mit einer Klimaklage Erfolg: TotalEnergies habe Verbraucher mit irreführenden Werbeversprechen getäuscht.

Die DHU hatte eine Klimaklage gegen die TotalEnergies Wärme & Kraftstoff Deutschland GmbH erhoben. Inhaltlich richtete sich die Klage gegen irreführende Werbeversprechen auf Grundlage von Klimaschutzprojekten, bei denen die DUH die Glaubwürdigkeit unter mehreren Gesichtspunkten in Zweifel zog.

Konkret hatte die TotalEnergies angebotenes Heizöl als „klimaneutral“ bezeichnet. Hierzu wurde eine CO2-Kompensation auf Basis eines Waldschutzprojektes im Amazonasgebiet zugrunde gelegt. Belastbare Kausalitätszusammenhänge zwischen Waldschutzprojekten und konkreten Einsparungen von Treibhausgasen sind ohnehin oft nur schwer herzustellen. In diesem Fall kritisierte die DUH diverse Punkte, weshalb die Kompensation unglaubwürdig und damit die Werbung hiermit irreführend sei. So seien u.A. Falschangaben im Zusammenhang mit dem Projekt aufgedeckt worden. TotalEnergies gab beispielsweise an, dass 400 einheimischen Familien Landrechte durch das Projekt erteilt wurden, diese hatten die Familien jedoch schon vor Projektbeginn. Zudem sei zweifelhaft, ob überhaupt alle Treibhausgasemissionen bei der Kompensation berücksichtigt wurden, solche bei der Erdölgewinnung seien bspw. aus der Gesamtrechnung ausgeklammert worden.

Möglich sei die irreführende Werbung außerdem nur – so die DHU –, weil Landes- und Bundesregierung im Bereich keinen ausreichenden Verbraucherschutz betrieben.

Dies war erst das erste Verfahren zu Verbrauchertäuschungen durch Klimaneutralitätsversprechen. Es sind noch 15 weitere von der DUH eröffnete Rechtsverfahren wegen falscher Kompensationsversprechen und Verbrauchertäuschungen gegen verschiedene Unternehmen, u.A. aus den Branchen Flugreisen, Kraftstoffe, Lebensmittel und Kosmetika, offen.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der DHU.

Zum Thema Greenwashing bieten wir Ihnen übrigens auch ein aktuelles Online-Seminar an: Greenwashing für die Industrie, ja – aber richtig! am 24.5.23 von 10:00 -13:00 Uhr an. Weitere Informationen und Anmeldung finden Sie hier.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau
                       Lena Ziska

Shell-Vorstand wird von Aktionären wegen unzureichender Senkung von Emissionen verklagt

Mit der Klage der NGO ClientEarth gegen Shell kommt eine neue Form der Klimaklage zum Einsatz: Erstmals hat ein Aktionär eines Unternehmens eine sog. derivative Haftungsklage eingereicht.

ClientEarth ¬– eine gemeinnützige Umweltorganisation – verklagt den Vorstand von Shell vor dem High Court von England und Wales. Der Klimaplan des Unternehmens sei unzureichend, weil dieser den Risiken des Klimawandels nicht gerecht werde und so den langfristigen Wertgehalt des Unternehmens gefährde.

Es ist das erste Mal, dass gegen einen Vorstand eine derivative Haftungsklage eingereicht wurde. Der Unternehmensvorstand soll durch die Klage persönlich haftbar gemacht werden.

Dem Shell-Vorstand wird vorgeworfen, die Abkehr von fossilen Brennstoffen und den Übergang zur Klimaneutralität nicht in dem Maße zu verfolgen, wie es notwendig wäre, um das Unternehmen vor den Risiken des Klimawandels zu schützen.

Shell will die Produktion fossiler Brennstoffe noch jahrzehntelang fortsetzen, Hierdurch werde – so ClientEarth – das Unternehmen an Investitionen gebunden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirtschaftlich werden. Dies gefährde die langfristige wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens, könne Arbeitsplätze kosten und zu einem Wertverfall führen, durch den Aktionäre und Investoren erhebliche Geldbeträge verlieren. Auch Rentenfonds seien hiervon betroffen. Die Bemühungen um den Schutz des Planeten seien unweigerlich mit dem Ausmaß des wirtschaftlichen Risikos, das das Unternehmen eingeht, verbunden.

ClientEarth ist Anteilseigner des Unternehmens und kann daher im Wege der Aktionärsklage gegen die Verwaltungsratsmitglieder von Shell vorgehen. Diese Klage kann ein Aktionär quasi im Namen des Unternehmens erheben, um den Vorstand für ein vermeintlich gegen das Unternehmen begangenes Unrecht verantwortlich zu machen.

Ziel ist es, den Vorstand zu verpflichten, die Klimapläne zu verschärfen. Die Klage wird auf einen Verstoß des Vorstands gegen seine gesetzlichen Pflichten nach dem englischen Unternehmensgesetz gestützt, wonach dem Klimarisiko des Unternehmens angemessen zu begegnen ist.

Die Klage hat bereits von vielen anderen Investoren Unterstützung erhalten. Der High Court von England und Wales muss nun zunächst über die Zulassung der Klage entscheiden.

Ein Erfolg dieser Klage hätte weitreichende Folgen und würde ein erhebliches Druckmittel auf Vorstände vor allem britischer Unternehmen darstellen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau
                       Lena Ziska

Neues aus dem Klima-Chemikalienrecht: EU-Parlament stimmt Novellierung der F-Gase-Verordnung zu und öffentliche Anhörung zur Beschränkung von PFAS läuft

Am 30.03.2023 hat das EU-Parlament der umstrittenen Novellierung der F-Gase-Verordnung zugestimmt. Damit sollen Kältemittelmengen in den nächsten Jahren noch schneller und drastischer reduziert werden. Außerdem läuft seit dem 22.03.2023 die öffentliche Anhörung zur geplanten EU-weiten Beschränkung von PFAs, zu denen auch viele F-Gase gehören.

Bereits am 05.04.2022 veröffentlichte die EU-Kommission einen ersten Vorschlag zur Novellierung der F-Gase-Verordnung (EU VO 517/2014 und RL 2019/1937), um Kältemittelmengen zu reduzieren und dem Ziel der europäischen Treibhausgasneutralität näher zu kommen. F-Gase – die unter anderem in Klimaanlagen und Wärmepumpen verwendet werden – sind mehrere hundert Mal schädlicher für das Klima als eine äquivalente Menge CO2. Am 07.03.2023 veröffentlichte der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments dann einen Änderungsvorschlag, der den bisherigen Vorschlag noch einmal deutlich verschärfte. Diesen neuen Vorschlag finden Sie hier.
Konkret sieht der Vorschlag folgenden Zeitplan zur schrittweisen Beschränkung der Mengen verwendeter F-Gase vor:
1. Ab 2024: 
  • Verbot der Wartung oder Instandhaltung von stationären Klimaanlagen (ausgenommen Kühler) mittels F-Gasen mit einem Treibhauspotenzial (GWP) von >150
  • Verbot der Wartung oder Instandhaltung von Klimaanlagen, Wärmepumpen und Kühlern mittels F-Gasen mit einem GWP von >2500
2. Ab 2025: Verbot von neuen stationären Klimaanlagen mit fluorierten Kältemitteln
3. Ab 2026: Verbot von steckfertigen Raumklimageräten, Monoblock- und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen und Wärmepumpengeräten mit F-Gasen
4. Ab 2027: Verbot von stationären Split-Klimaanlagen und -Wärmepumpen mit einer Füllmenge von <3kg F-Gase
5. Ab 2028:
  • Verbot von Split-Klimaanlagen und -Wärmepumpen mit F-Gasen bei einer Nennleistung von <12 kW
  • Verbot von F-Gasen in Split-Anlagen mit einer Nennleistung von >200 kW
  • Beschränkung von Split-Anlagen mit einer Nennleistung zwischen 12-200 kW auf Kältemittel mit einem GWP <750
6. Bis Ende 2029: Möglichkeit der Verwendung von aufbereiteten oder recycelten F-Gasen mit einem GWP <2500 für Wartungszwecke
Gegen die Novellierung gab es – vor allem von Kälte- und Klimaverbänden – erhebliche Kritik. Diese bemängelten vor allem:
1. Die Lebensdauer der Anlagen bleibe unberücksichtigt. Bei einer 2023 allen Anforderungen entsprechend errichteten Anlage könne es bereits ab 2024 zu Wartungsproblemen und -staus kommen.
2. Ausnahmen seien zu eng begrenzt und teilweise schwammig formuliert. In der Regel gelten Ausnahmen nur bei technischer Alternativlosigkeit des Einsatzes von F-Gasen. Die Wirtschaftlichkeit werde vollständig außer Acht gelassen. Auch sei unklar, was genau „technisch alternativlos“ bedeute und ob eine Verschlechterung der Anlage hingenommen werden müsse. In vielen Anlagen könnten alternative Kältemittel zwar verwendet werden, würden aber beispielsweise den Anwendungsbereich der Anlage verkleinern, da alternative Mittel weniger hitze- oder kältebeständig wären.
3. Die Kälte- und Klimaanlagenbranche werde durch starre Fristen unnötig unter Druck gesetzt. Liefer-, Montage- und Kapazitätsprobleme, die auftreten können, wenn alle Industrien gleichzeitig F-Gase reduzieren müssen, blieben unberücksichtigt.
Trotzdem stimmte das EU-Parlament dem Vorschlag in einer Sitzung am 30.03.2023 zu. Stimmt jetzt auch noch der EU-Rat zu, dann kann die neue F-Gase-Verordnung bereits im 3. Quartal 2023 in Kraft treten.
Außerdem ist am 22.03.2023 die öffentliche Anhörung zu einer geplanten EU-weiten Beschränkung von PFAS (per- und polyfluorierte Chemikalien) gestartet. PFAS – zu denen viele der meistverwendeten F-Gase gehören – werden auch als „ewige Chemikalien“ bezeichnet, da sie sich faktisch gar nicht abbauen und sich deshalb nach und nach überall auf der Welt ablagern. PFAS wurden am Südpol bereits genauso nachgewiesen, wie im Blut von Neugeborenen. Zur Beschränkung dieser gesamten Gruppe von Chemikalien bedarf es einer Novellierung der EU-Chemikalienverordnung (REACH). Hierzu veröffentlichte die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) am 07.02.2023 einen entsprechenden Vorschlag, den Sie hier finden können.
Vorgeschlagen wird das vollständige Verbot von PFAS (und damit auch der gängigsten F-Gase) in Neuanlagen mit 18-monatiger Übergangszeit nach Inkrafttreten der Verordnung, sodass hiermit ab Mitte/Ende 2027 gerechnet werden könnte. Für einige Anlagen, u.a. Autoklimaanlagen, soll eine 5-jährige Übergangsfrist gelten. Die Wartung und der Service von Bestandsanlagen mittels PFAS soll noch weitere zwölf Jahre erlaubt sein.
Autoren: Dr. Franziska Lietz
                Jan Schlüpmann

Frühlings-Veranstaltungen und 18. RGC-Kanzleiforum Energie und Klima

Wir freuen uns auf Sie!

Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten,

passend zum Frühlingsbeginn haben wir für Sie ein buntes Veranstaltungsprogramm auf die Beine gestellt. An Themen mangelt es nicht. Der Zustrom an neuen Regelungen und Inhalten im Energie- und Klimarecht reißt nicht ab. In unseren Online-Veranstaltungen greifen wir wie immer die Themen aus unserer aktuellen Beratungspraxis auf, mit denen sich also andere energieintensive Unternehmen gerade beschäftigen:

Und selbstverständlich findet auch in diesem Jahr ein RGC-Kanzleiforum Energie und Klima in Hannover statt, und zwar am 15. September 2023. Wiederum selbstverständlich gibt es auch in diesem Jahr das traditionell vergnügte Come-Together am Vorabend. Am konkreten Programm arbeiten wir noch.

Bitte blocken Sie sich für unser 18. RGC-Kanzleiforum Energie und Klima den 14. und 15. September 2023 oder sichern Sie sich gleich hier einen der begehrten Plätze. Und wer sich an das Kanzleiforum im letzten Jahr zurückerinnern möchte, findet hier unseren Rückblick.

Seien Sie dabei! Versprochen, es lohnt sich!


Ihr RGC-Team