Seinen Ursprung nahm das Umweltrecht im Bereich Gewässerschutz, kurz darauf kam das Immissionsschutzrecht hinzu, später folgte eine sukzessive Erweiterung um die Bereiche Abfall, Gefahrstoffe und Boden. Heute decken die Regelungen des Umweltrechts auch sehr spezielle und neue Bereiche ab, wie z.B. die grüne Gentechnik oder Nanomaterialien. Unter dem Einfluss des europäischen Rechts und des technischen Fortschritts ist in den letzten Jahren eine deutliche Verfeinerung des Umweltrechts und eine Vervielfachung der gesetzlichen Regelungen auf allen Ebenen zu beobachten.

RGC Klimarecht Podcast, Folge #10: Emissionen kennen keine Grenzen

Emissionen und Grenzen? Schwieriges Thema. In der zehnten Folge des RGC-Klimarecht-Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Jana Nysten von der Stiftung Umweltenergierecht über den im Dezember beschlossenen neuen Grenzausgleichsmechanismus im Emissionshandel CBAM.

Schon vom CBAM gehört? Was sich anhört, wie der Name einer Boyband aus den 90ern, ist der EU-Grenzausgleichsmechanismus, der Ende Dezember verabschiedet wurde, dessen Volltext bis dato aber noch niemand kennt.

Dr. Franziska Lietz spricht mit Jana Nysten von der Stiftung Umweltenergierecht über die Funktionsweise des EU-ETS, was sich jetzt durch die Ausdehnung auf ausländische Sachverhalte ändern wird, wie das andere Staaten so finden und was das auch noch mit Welthandelsrecht zu tun hat.

Hier reinhören auf Spotify:

https://open.spotify.com/episode/0W3c6nZOX3HKl8MWC5FtYp

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Unsere Angebote zu den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen

How to-Veranstaltungen und Individuelle Unternehmensworkshops

Seit dem 1. Januar 2023 wirken die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen. Hiermit möchte der Gesetzgeber Gutes bewirken, hat aber zugleich ein Rechte-, Pflichten- und Antragsmonster geschaffen. In How to-Veranstaltungen und Individuellen Unternehmensworkshops geben wir Ihnen eine Step by Step-Anleitung an die Hand, wie Sie dieses Monster besiegen können.

1. How to-Veranstaltungen: Anleitung zur Anwendung der Energiepreisbremsen

Wir erläutern – gemeinsam mit Herrn WP Jörg Sieverding – die Struktur der Energiepreisbremsen und beschäftigen uns gezielt mit relevanten Praxisfragen und To Do’s für energieintensive Unternehmen, Industrieunternehmen und andere Betroffene.

Neben Praxisbeispielen erhalten Sie eine Anleitung zum Umgang mit den Preisbremsen.


Termine:

  • Anwenderworkshop Strompreisbremse: 13. Februar 2023, 10:00 – 14:30 Uhr
  • Anwenderworkshop Erdgas-/Wärmepreisbremse: 15. Februar 2023, 10:00 – 14:30 Uhr

Weitere Infos und Anmeldung finden Sie hier.

2. Individuelle Unternehmens-Workshops „Energiepreisbremsen“


Großer Workshop (empfohlen insbesondere für größere Unternehmen und Unternehmensverbund)

Wir bereiten die gesamte Thematik um die Energiepreisbremsen auf, sehen uns an, inwieweit Ihr Unternehmen von den Preisbremsen profitieren kann, von welchen Pflichten Ihr Unternehmen betroffen ist und erstellen eine individuelle To-Do-Liste.

Termine nach Absprache (Dauer: bis 5 h; Kosten: 4.000 € Webinar/persönlich bei uns in der Kanzlei, 4.500 € persönlich bei Ihnen)


Kleiner Workshop (empfohlen insbesondere für Einzelunternehmen)

Wir bereiten mit Ihnen die Grundsystematik und die wichtigsten Fragen rund um die Energiepreisbremsen auf und zeigen Ihnen anhand von häufig auftretenden Konstellationen auf, was auf Berechtigten- und ggf. Verpflichtetenseite zu beachten ist. Hierzu erhalten Sie einen Pflichten- und Fristenkalender an die Hand.


Termine nach Absprache (Dauer: 2 bis 2,5 h; Kosten: 2.000 € Webinar)

Für weitere Informationen melden Sie sich bitte bei Janina Noack (noack@ritter-gent.de).

Alle genannten Preise sind Netto-Preise.


Autoren:
Yvonne Hanke
                 Sandra Horn
                 Jens Nünemann

RGC Klimarecht Podcast, Folge #9: Nehmen und Geben

In der neunten Folge unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Rechtsanwältin Lena Ziska und Mark Jüttner von cp Energie über den aktuellen Stand bei den Privilegien für die energieintensive Industrie und das neue Prinzip der Ökologischen Gegenleistungen.

Der Energiebedarf von Industrieunternehmen spielt in Deutschland eine wichtige Rolle bei der Reduktion von Emissionen. Belastungen auf Strom- und Gaspreise gibt es schon lange, ebenso lange auch Entlastungen für energieintensive Unternehmen.

Aber seit einigen Jahren findet hier ein Umdenken des Gesetzgebers statt: Vergünstigungen gibt es nicht mehr umsonst, sondern müssen von den Unternehmen zu einem bestimmten Anteil in sog. Ökologische Gegenleistungen investiert werden.

Welche das sind und wie es funktioniert, erklären aus juristischer und energiewirtschaftlicher Sicht RGC-Anwältin Lena Ziska und Mark Jüttner, Geschäftsführer von cp Energie GmbH.

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RGC Klimarecht Podcast, Folge #8: Stau im Stromnetz

In der achten Folge unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Dr. Paul Barchewitz und Felix Reimann von der EWE Netz GmbH über Stromüberschüsse im Netz und Redispatch.

Überschüssiger, meist Wind- oder Solarstrom ist vor allem in den Stromnetzen im deutschen Norden eine Herausforderung für die Netzbetreiber und führt dazu, dass die Netzbetreiber die Instrumente des sog. Redispatch 2.0 nutzen müssen, um das Netz stabil zu halten.

Wie funktioniert die Abregelung einzelner Erzeuger technisch und wie wird die Einhaltung von Abschaltrangfolgen sichergestellt? Und wie sieht die Zukunft des Redispatch aus? Wird es in Zukunft praktisch relevant, nicht nur Erzeugungsanlagen ab-, sondern auch Lasten, also Verbraucher „raufzuregeln“? Und wird es künftig auch mehr Flexibilität im Verteilnetz geben, die auch eine Rolle für Haushaltskunden spielen könnte?

In der achten Folge stehen Dr. Paul Barchewitz und Felix Reimann von der EWE Netz GmbH Rede und Antwort zu Stromengpässen im Netz und Verantwortlichkeiten der Netzbetreiber für die Systemstabilität.

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Beschluss ambitionierter Naturschutzziele bei der Montrealer Konferenz

Auf der Weltnaturkonferenz in Montreal wurde von den 193 UNO-Staaten eine Vereinbarung mit ambitionierten, zukunftsweisenden Schutzzielen zum Erhalt der Natur und der Artenvielfalt beschlossen.

Im Dezember fand im kanadischen Montreal die Weltnaturkonferenz der vereinten Nationen statt. Während der zweiwöchigen Verhandlungen wurden gemeinsame Ziele zum Schutz der Natur diskutiert und beschlossen. Die entworfenen Ziele und Strategien weisen einen entschlossenen Weg gegen das globale Artenaussterben und für gesündere Ökosysteme.

Die wohl wesentliche Errungenschaft ist die Einigung der Länder darauf, dass mindestens 30 Prozent der weltweiten Land- und Meeresflächen bis 2030 unter Schutz gestellt werden sollen. Zusätzlich sollen 30 Prozent der bereits geschädigten Ökosysteme an Land und im Meer renaturiert werden.
Dies dient vor allem dem Ziel, das Artenaussterben zu stoppen und die biologische Vielfalt zu erhalten, um auch für zukünftige Generationen die Lebensgrundlagen zu sichern.
Hierzu wurde ebenfalls beschlossen, dass die Verschmutzung der Natur gebremst wird, indem bis 2030 Pestizide, Düngemittelüberschüsse und Plastikmüll halbiert werden.
Außerdem sollen reichere Länder den ärmeren Ländern bis 2025 rund 20 Milliarden Dollar und bis 2030 30 Milliarden Dollar jährlich zum Zwecke des Artenschutzes zukommen lassen. Industrieländer sind somit verpflichtet, sich am Schutz der biologischen Vielfalt in Schwellen- und Entwicklungsländern substanziell zu beteiligen.
Durch die Vereinbarung der UNO-Staaten wurde eine neue Partnerschaft ins Leben gerufen, in der Deutschland, ebenso wie andere Industriestaaten, den Entwicklungsländern bei der Erstellung und Umsetzung von Biodiversitätsstrategien hilft.
Zusätzlich sollen mit einer Förderung in Höhe von 85 Millionen Euro indigene Völker und lokale Gemeinschaften gestärkt werden. Diese spielen eine Schlüsselrolle beim Artenschutz und gehören oft zu den besten und kenntnisreichsten Naturschützern; ihnen fehlen jedoch meist Landrechte sowie Mittel für den Naturschutz.
Ferner wurde beschlossen, dass umweltschädliche Subventionen abgebaut werden. Die Staaten sollen zusätzlich ermöglichen, dass auch Unternehmen und Finanzinstitutionen solche Aktivitäten offenlegen, die sich schädlich auf die biologische Vielfalt auswirken.

Es kommt nun auf die nationalen Umsetzungen des Abkommens an. Hierzu hat sich jedes Land verpflichtet, eine Biodiversitätsstrategie zu erstellen, in der dargestellt wird, wie es zum Erreichen der globalen Ziele beiträgt. Deutschland hat bereits damit begonnen, die nationale Strategie zu überarbeiten; zudem sind bereits große Flächenteile an Land und Meer geschützt. Erstmals soll es hierbei ein Monitoringprogramm geben, durch welches global mit einheitlichen Maßstäben gemessen wird, wie es der Natur geht und ob die Ziele erreicht werden.
Das Abkommen könnte zwar zu strengeren Regelungen im Bereich des nationalen Energie- und Umweltrechts führen, es entstehen jedoch auch Chancen für Innovative Ideen zur Förderung der Ziele.
Weitere Infos gibt es hier.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Dr. Franziska Lietz

Gesetzesvorschlag der EU-Kommission zur Reduzierung von Verpackungsmüll

Der im Rahmen des europäischen grünen Deals angekündigte Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft aus dem März 2022 sieht strengere EU-Einheitliche Vorschriften zur Reduzierung von Verpackungsmüll vor. Bei einem auf dieser Basis von der EU-Kommission am 30. November 2022 vorgelegten Gesetzesvorschlag wird insbesondere auf Recycling und wiederverwendbare Verpackungen gesetzt.

Das übergeordnete Ziel der Änderungen ist die Verringerung der Verpackungsabfälle um 15 Prozent pro Mitgliedstaat und Kopf bis 2040 im Vergleich zu 2018 (ohne Änderung der Rechtsvorschriften würde das Abfallaufkommen in diesem Zeitraum um ca. 22 Prozent wachsen).

Dies soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass die Produktion von überflüssigem Verpackungsmüll vermieden wird, geschlossene Recyclingkreisläufe verpflichtend werden und mehr wiederverwendbare Verpackungsoptionen genormt werden. Ziel ist es auch, den Bedarf an Primärrohstoffen zu senken und einen EU-weit funktionierenden Markt für Sekundärrohstoffe zu schaffen.

Geplante Änderungen sind hierbei im Einzelnen:

  • Recycling: Bis 2030 sollen alle Verpackungen wirtschaftlich recyclebar sein. Außerdem soll ein verpflichtender Anteil recycelter Kunststoffe bei der Herstellung neuer Kunststoffverpackungen eingeführt werden. So wird der Recyclingkreislauf gefördert und recycelter Kunststoff wird zu einem wertvollen Rohstoff. Zudem sollen die in Deutschland bereits existierenden Pfandsysteme für Kunststoffflaschen und Aluminiumdosen europaweit eingeführt werden.
  • Auch eine Kennzeichnungspflicht zur Unterstützung des korrekten Recyclings sieht der Vorschlag der Kommission vor. Jede Verpackung soll demnach mit einem europaweit einheitlichen Symbol versehen werden, aus dem hervorgeht, woraus sie gemacht ist und in welchen Abfallbehälter sie gehört. Die Abfallbehälter werden dann die gleichen Etiketten tragen.
  • Wiederverwendbare Verpackungsoptionen: Insbesondere für Getränke und Mahlzeiten zum Mitnehmen sollen wiederverwertbare Verpackungsformate genormt werden.
  • Bestimmte Verpackungen werden nach dem Vorschlag der Kommission ganz verboten. So beispielsweise Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Restaurants und Cafés verzehrt werden, Einwegverpackungen für Obst und Gemüse sowie Miniatur-Shampooflaschen und andere Miniaturverpackungen in Hotels.
  • Es soll außerdem strengere Vorschriften für die Herstellung, Verwendung und Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoffen geben.

Gerade für deutsche Unternehmen besteht in den geplanten Änderungen eine Chance, da Deutschland im Bereich Recycling und wiederverwertbare Verpackungsoptionen bereits Vorreiter ist und einige Regelungen bei uns ohnehin bereits gelten (so das uns bereits bekannte Pfandsystem; es existieren außerdem bereits ambitionierte Recyclingquoten).

Durch die Regelungen wird eine Senkung der Abhängigkeit von Primärrohstoffen und damit von außereuropäischen Lieferanten erwartet, während der europäische Markt für recycelte Rohstoffe und neue innovative Verpackungslösungen gefördert wird.

Der Vorschlag der EU-Kommission über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird nun zunächst von dem Europäischen Parlament und vom Rat der EU im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beraten.

Weitere Informationen zum Gesetzesvorschlag hat die Kommission hier veröffentlicht.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau

Neues zum EU-ETS: Wesentliche Einigungen erzielt (EU ETS 2, CBAM etc.)

Der zum Jahr 2005 eingeführte europäische Emissionshandel (EU ETS) diente bereits in den vergangenen Jahren der Reduzierung von klimaschädlichen Treibhausgasemissionen durch deren Bepreisung. Nun einigten sich die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Rat der EU in ihren Trilog-Verhandlungen auf eine Reform des EU ETS, mit welcher künftig rund 75 Prozent aller Emissionen innerhalb der EU bepreist werden sollen.

Folgende wesentliche Einigungen wurden im Trilog erzielt, wie aus einer Pressemitteilung des EU-Parlaments hervorgeht:

  • Nachdem in der Vergangenheit bereits viel darüber diskutiert wurde, wird ab 2027 ein zweiter europäischer Emissionshandel (EU ETS 2) für die Sektoren Gebäude und Verkehr eingeführt. Diese Sektoren sind in Deutschland derzeit bereits vom nationalen Emissionshandel nach dem BEHG erfasst. Im Rahmen des EU ETS 2 wird ein Marktmechanismus eingeführt, der eingreift, wenn der Zertifikatspreis 45 EUR pro Tonne CO2 übersteigt. In diesem Fall werden bis zum Absinken des Preises zusätzliche Zertifikate ausgegeben.
  • Ein Jahr vor Einführung des EU ETS 2, also im Jahr 2026, soll ein neuer Klimasozialfonds auf den Weg gebracht werden. Dieser dient dem Zweck, besonders betroffene Verbraucher zu unterstützen. Finanziert werden soll er u.a. durch die Einnahmen aus dem EU ETS 2.
  • Hinsichtlich der Frage, wann die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten für die Industrie auslaufen soll, einigten sich die Verhandelnden auf das Jahr 2034. Dies betrifft insb. diejenigen Sektoren, die dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ unterfallen.

    Zum CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) selbst hatte sich das Europäische Parlament bereits in einer Pressemitteilung vom 13. Dezember 2022 zu einer vorläufigen Einigung geäußert.

    Wer in die EU importiert, muss dann CBAM-Zertifikate kaufen. Damit wird der im außereuropäischen Produktionsland gezahlte CO2-Preis an einen im europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) geltenden höheren CO2-Preis angepasst. Wer aus einem Land importiert, in welchem der CO2-Preis dem europäischen CO2-Preis entspricht, braucht somit kein ausgleichendes CBAM-Zertifikat zu erwerben. Durch diesen Mechanismus soll eine Verlagerung von CO2-Emissionen ins Nicht-EU-Ausland verhindert und Anreize für eine globale Anhebung der Klimaambitionen geschaffen werden.

    Die neuen Regeln sollen ab dem 01. Oktober 2023 gelten. Bis im EU-ETS keine kostenlosen Zertifikate mehr vergeben werden, soll es übergangsweise eine Berichterstattungspflicht geben.

    Der Anwendungsbereich des CBAM beschränkt sich zunächst auf den Import von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. In besonderen Konstellationen sollen auch indirekte Emissionen sowie vor- und nachgelagerte Produkte – wie bspw. Schrauben – einbezogen werden. Der Mechanismus soll nach und nach ausgedehnt werden, bis er im Jahr 2023 vollständig implementiert ist und alle Güter erfasst sind, die unter den EU-ETS fallen.

  • Die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten soll an die Effizienz der emissionshandelspflichtigen Anlagen geknüpft werden. Ineffizienten Anlagen droht ein Verlust von bis zu 20 Prozent der kostenfrei zugeteilten Zertifikate.
  • Ab 2028 (oder nach Wahl der Mitgliedstaaten ab 2031) soll die Abfallverbrennung in den EU ETS einbezogen werden. In Deutschland unterliegt diese bereits ab dem Jahr 2024 dem nationalen Emissionshandel.
  • Bereits in den vergangenen Wochen hatte man sich dazu entschlossen, den Schiffsverkehr dem EU ETS zu unterwerfen. In diesem Zusammenhang ist geplant, dass ab 2024 alle kommerziellen Schiffe ab einer Größe von 5000 Bruttoregistertonnen emissionshandelspflichtig werden. Auch hier ist geplant, neben CO2 weitere Treibhausgasemission wie Lachgas und Methan einzubeziehen. Ein Großteil der maritimen ETS-Einnahmen soll den Wandel zu einem energieeffizienteren und klimaresilienteren Schifffahrtssektor ebnen.

    Zudem einigten die Verhandelnden sich im Bereich des Luftverkehrs auf eine Erweiterung der Emissionshandelspflicht und eine sukzessive Einstellung der Verteilung kostenloser Zertifikate bis zum Jahr 2026. Darüber hinaus sollen Fluggesellschaften Berichte über andere Emissionen als CO2 vorlegen, um zukünftig auch diese in den EU-ETS einbeziehen zu können.

    Autorinnen:  Sandra Horn
                            Milena Heine

Weniger Digitalisierung bei neuen öffentlich zugänglichen Ladepunkten ab 1.1.23

Die Ladesäulenverordnung verschärft ihre Regelungen zur bargeldlosen Zahlung und setzt auf weniger Digitalisierung: Neue Ladesäulen dürfen ab 1.1.23 nicht mehr ausschließlich webbasierte Zahlungen vorsehen.

Die Ladesäulenverordnung regelt die Anforderungen an sog. öffentlich zugängliche Ladepunkte. Je nach Standort und dessen Beschränkung kann die LSV daher auch auf Ladepunkte auf den Betriebsgeländen von Industrieunternehmen eingreifen.

Die Änderung der LSV durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung“ war inhaltlich sehr umstritten. Ein Teil der Änderungen tritt zum 1.1.2023 und wird vielfach als Rückschritt im Hinblick auf die Digitalisierung begriffen:

Während bis zum 31.12.2022 unentgeltliche, Bargeld-, Karten- und App-Zahlungen alternativ umgesetzt werden konnten, soll für neue Ladepunkte ab dem 1.1.2023 die Zahlung per App nur noch in Kombination mit der Kartenzahlung möglich sein. Das bedeutet, dass alle Ladepunkte, die noch bis zum 31.12.2022 errichtet wurden, ausschließlich eine App-Variante anbieten dürfen. Ab Errichtungsdatum 1.1.2023 ist die zusätzliche Kartenzahlungsoption wieder Pflicht.

Darüber hinaus werden die Anforderungen an das kartenbasierte Zahlungssystem zum 1.1.2023 verschärft: Die Verordnungsbegründung (BR-Drs. 406/21, S. 21 f) verweist für die geforderte „erforderliche Authentifizierung“ auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). So müsse die Zahlmethode den Anforderungen von § 55 ZAG genügen, die der Umsetzung von Art. 97 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie ((EU) 2015/2366, „Payment Service Directive II“) dient. Diese Regelungen verpflichten den Zahlungsdienstleister, eine sog. starke Kundenauthentifizierung insb. dann zu verlangen, wenn der Zahler einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst. Insb. die Systeme von VISA und Mastercard sollen diesen Anforderungen genügen.

Des Weiteren muss die Zahlung nach der Änderung registrierungsfrei und kontaktlos erfolgen, was durch Karten gewährleistet wird, die die sog. NFC-(Near-Field-Communication) unterstützen.

Der Verordnungsgeber betont im Rahmen der Änderung außerdem, dass die Vorgaben § 270a BGB unberührt lassen: Es gilt also auch bei Bezahlvorgängen an der Ladesäule das sog. Surcharging-Verbot, also das Verbot, Entgelt für die Nutzung von bargeldlosen Zahlungsmitteln zu verlangen. Sofern es sich um Verbraucherverträge handele, müssten zudem die Anforderungen des § 312a Abs. 4 BGB eingehalten werden. Dieser sieht vor, dass eine Irreführung von Verbrauchern, insb. auch in Bezug auf zusätzliche Entgelte, verboten ist. Sollten zusätzliche Entgelte veranschlagt werden, so seien diese in jedem Fall auf die Kosten zu beschränken, die dem Unternehmen durch den Einsatz des Zahlungsmittels entstehen.

Für Unternehmen, die aktuell öffentlich zugängliche Ladesäulen bzw. -punkte installieren wollen, haben diese Änderungen insoweit Bedeutung, als sicherzustellen ist, dass bei einer Installation ab dem 1.1.2023 die neuen Anforderungen gelten. Dies gewinnt u.a. dann Bedeutung, wenn sich eine Bestellung verzögert hat, bei der eine frühere Installation geplant war.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Veranstaltungstipp: Praxistipps zu PPAs

Darauf müssen Sie bei der Projektierung von PPAs dringend achten!

Fast jedes Unternehmen aus unserer Mandantschaft überlegt, plant, projektiert oder bezieht zur Standortversorgung grünen Strom. Die rechtliche Grundlage bilden in fast allen Fällen Power Purchase Agreements, also PPAs.

Wir prüfen und verhandeln PPAs täglich. Das Fazit unserer Prüfungen ist erschreckend: Es gibt kaum gute, ausgeglichene Vertragsmuster. In keinem Fall konnten wir eine Unterzeichnung ohne erhebliche Modifikationen empfehlen. Die Verträge waren häufig nicht geeignet, die Zielsetzungen zu erfüllen, mit denen unsere Mandanten die PPAs abschließen. Das gilt auch für die sehr großen Player und die traditionellen Energieversorgungsunternehmen. Einige versuchen ersichtlich, die immense Nachfrage nach PPAs der Industrie auszunutzen.

In unserem RGC-Fokus möchten wir Ihnen – knapp und prägnant in 1,5 bis 2 Stunden – an Praxisbeispielen die rechtlichen und energiewirtschaftlichen Dinge erläutern, die Sie bei PPAs dringend beachten, klären und regeln müssen. Den rechtlichen Part übernimmt das RGC-Team. Den energiewirtschaftlichen Input liefert Andreas Gelfort von E-Bridge Consulting.

Hier ein paar Stichpunkte aus unserer Agenda:

  • Zielsetzung von PPA: Ökologische Geneleistung, „Greenwashing“, Versorgungssicherheit
  • Belieferungsarten: Direktleitungen, Netz, as produced, as nominated, EE-Pool
  • Vertragliche Fallstricke: Lieferpflicht, Preise, Preisanpassung, Strompreisbremse, Erlösabschöpfung, Laufzeiten, Prognose, Sonderkündigung, Verfügbarkeit
  • Besonders wichtig: Anforderungen an Herkunftsnachweise
  • Energiewirtschaftliches: Für wen sind PPA geeignet? Marktpreise? Integration von PPAs in Beschaffungskonzepte?
  • etc.

Unsere Veranstaltung findet online am 8. Dezember 2022 statt. Die Teilnahme beträgt im Einzeltarif 249,00 € und im Unternehmenstarif (bis zu 5 Personen) 489,00 €. Alle genannten Preise verstehen sich jeweils zzgl. USt.

Details und Anmeldung zur Veranstaltung finden Sie hier.

Autoren:  Prof. Dr. Kai Gent
                  Lena Ziska

Entwürfe für Strom-, Erdgas-, Wärmepreisbremsen und Abschöpfung von Überschusserlösen liegen vor – größte Relevanz für jedes Unternehmen!

Chancen auf Energiepreisreduzierung, zahlreiche sanktionierte Meldepflichten, wichtige neue Antragsverfahren und Gewinnverluste

Seit dem 22. November 2022 liegen erste Entwürfe für die Gesetze zur Einführung von Strom-, Gas-, Wärmepreisbremsen und die Abschöpfung von Überschusserlösen vor. Die Regelungen zur Strompreisbremse und zur Abschöpfung von Überschusserlösen von Stromerzeugern finden sich im Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und die Regelungen zur Erdgas- und Wärme-Preisbremse im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

Diese Gesetze greifen in einmaliger Weise und mit hoher Intensität in den Energiemarkt ein und wir gehen einen großen Schritt (zurück) in einen regulierten Energiemarkt. Mit den Neuregelungen muss sich jedes Unternehmen befassen!

Schon bei der ersten Durchsicht wird offenbar, dass es sich nur um erste Entwürfe handelt und die Bundesregierung diese unter Hochdruck gefertigt hat. Die Regelungen sind an vielen Stellen unklar, an einigen Stellen der Gesetzestexte und der Gesetzbegründungen gibt es noch Platzhalter und die beiden Gesetze harmonieren von den Begriffen noch nicht. Gleichwohl konkretisiert sich, was auf Strom-, Gas-, Wärmelieferanten, private und gewerbliche Letztverbraucher, Vermieter, Stromerzeuger sowie Netzbetreiber zukommen wird. 

Im Folgenden geben wir Ihnen einen stichpunktartigen und ausgewählten Überblick. Details arbeiten wir gerade in einem großen Team auf. Die Ergebnisse präsentieren wird dann mit klaren Empfehlungen in unserer Online-Sonderveranstaltung am 1. Dezember 2022: „RGC-Fokus: Strom-/Gas-Preisbremsen, Übergewinnabschöpfung und Soforthilfegesetz (EWSG) – Das müssen Unternehmen wissen!“.

I. Preisbremsen

  • Die Strom-Preisbremse soll für alle Letztverbraucher ab dem 1. Januar 2023 gelten. Bei den Erdgas- und Wärme-Preisbremsen wird unterschieden: Für die Letztverbraucher, die von der Dezemberentlastung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz profitieren, sollen die Preisgrenzen ab dem 1. März 2023 und für alle anderen ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten.
  • Begünstigte der Preisbremsen sind die Letztverbraucher/Kunden, die Strom-, Erdgas- oder Wärme beziehen. Zu beachten ist dabei, dass in den Gesetzen unterschiedliche Letztverbraucherbegriffe verwendet werden. Im StromPBG umfasst der Letztverbraucherbegriff z.B. neben dem Eigenverbrauch auch eine Drittbelieferung innerhalb einer Kundenanlage, im EWPBG ist das nicht der Fall.
  • Die Strompreisbremse für kleinere Letztverbraucher (im Grundsatz bis zu 30.000 kWh/Jahr) liegt bei 40 ct/kWh brutto (mit Netzentgelten und allen weiteren Belastungen), für größere bei 13 ct/kWh netto (exklusive Netzentgelte und weiteren Belastungen).
  • Die Erdgaspreisbremse für kleinere Letztverbraucher (im Grundsatz bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr) liegt bei 12 ct/kWh brutto (mit Netzentgelten und allen weiteren Belastungen) und bei größeren bei 7 ct/kWh netto (exklusive Netzentgelte und weiteren Belastungen).
  • Die Wärmepreisbremse für kleinere Kunden (im Grundsatz bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr) liegt bei 9,5 ct/kWh brutto (inkl. aller Belastungen), bei größeren Kunden bei 7,5 ct/kWh netto und bei einer Wärmebelieferung in Form von Dampf bei 10,5 ct/kWh netto (beides exkl. aller Belastungen).
  • Die Entlastungen sind auf definierte Kontingente begrenzt, grds. für kleinere Letztverbraucher auf 80 % und größere auf 70 %. Zur Bestimmung dieser prozentualen Anteile ist bei SLP-Kunden und den kleineren Wärmekunden auf die Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 und bei allen anderen auf die gemessenen Verbräuche aus 2021 abzustellen.   
  • Die Höhe der Entlastungen ist gedeckelt. Die Höchstgrenzen reichen von 250.000 €/Jahr bis zu 150 Mio. €/Jahr. Um in den Genuss der oberen Höchstgrenzen zu gelangen, muss im Rahmen eines neuen Antragsverfahren insb. der Status der „Besonderen Betroffenheit“ festgestellt werden. Ein Verfahren, welches zur Pflicht für energieintensive Unternehmen wird. Wir nennen dieses Verfahren intern bereits BesAR 2.0 und werden dieses auf Ihren Wunsch hin – genauso wie die bisherige BesAR-Antragstellungen für mehr als 100 Unternehmen – für Sie durchführen. 
  • Verpflichtete sind grds. die jeweiligen Lieferanten. Diese haben für den die Preisbremsen übersteigenden Preisanteil Gutschriften/“Entlastungen“ zu gewähren. Zu beachten ist dabei, dass auch Unternehmen, deren Geschäftszweck nicht die Energieversorgung ist, durch eine entgeltliche Drittbelieferung den Lieferantenstatus einnehmen können. Das muss jedes Unternehmen– mangels einheitlicher Regelungen – für jede Energieart und jedes Lieferverhältnis gesondert prüfen.
  • Die Lieferanten haben abhängig von der Energieart Ausgleichsansprüche gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern oder der Bundesrepublik Deutschland.

II. Abschöpfung von Überschusserlösen

  • Die Überschusserlöse sollen rückwirkend ab dem 1. September 2022 abgeschöpft werden.
  • Die Verpflichteten sind insbesondere die Betreiber von „grünen“ Stromerzeugungsanlagen (SEA), die im Grundsatz eine installierte Leistung >1 MW haben. Nicht abgeschöpft werden die Erlöse der Betreiber von Speichern sowie von SEA, bei denen Steinkohle, Erdgas, Biomethan, bestimmte Mineralölprodukte oder weitere Gase eingesetzt werden. Industrielle BHKWs sind folglich grds. nicht betroffen. Das gilt zumindest nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf des StromPBG. Wir wissen jedoch, dass die Bundesregierung die Regelung weiterer Abschöpfungstatbestände plant.
  • Begünstigte sind die Netzbetreiber, an dessen Netz die SEA angeschlossen sind. Mit Netz ist dabei jedes Netz gemeint und nicht nur ein Netz der allgemeinen Versorgung. Geschlossene Verteilernetze sind folglich involviert, Kundenanlagen und Direktleitungen hingegen nicht.
  • Abzuführen sind 90 % der Überschusserlöse.
  • Die Berechnung der Schwelle, ab welcher Erlöse als Überschuss abzuführen sind, ist höchst komplex sowie anlagen- und vermarktungsspezifisch. Die Darstellung würde den Rahmen unserer Aktuellesmeldung sprengen.  Alles Wissenswerte hierzu werden Sie aber in unserem RGC-Fokus am 01.12. erfahren. 

III. Melde-, Informations-, Selbsterklärungspflichten

  • In beiden Gesetzen gibt es eine Vielzahl von neuen Melde-, Informations- und Selbsterklärungspflichten. Die fristgerechte Erfüllung dieser Pflichten ist teilweise anspruchsbegründend, die Unterlassung teilweise mit Bußgeldern belegt und für Falschangaben gibt es neue Straftatbestände. 
  • Verpflichte sind u.a. Letztverbraucher, Kunden, Vermieter, Lieferanten, Netzbetreiber.
  • Eine besonders wichtige, anspruchsbegründende Meldung haben energieintensive Letztverbraucher bis zum 31. März 2023 zu erfüllen. Eine Pflichtenübersicht stellen wir Ihnen im Rahmen unseres RGC-Fokus bereit. Unser Compliance-Tool, die RGC Manager Software, aktualisieren wir kurzfristig.

IV. Keine Ausnahmeregelungen für PPAs 

Wichtig ist, dass die Anwendbarkeit weder der Strompreisbremse noch der Überschusserlösabschöpfung auf bestimmte Lieferverhältnisse beschränkt sind. Sie greifen folglich auch für die Lieferung von Grünstrom in Rahmen von PPAs. Das kann weiterreichende Folgen für PPA-Projekte haben und der Umgang mit diesen gesetzlichen Eingriffen muss in PPA-Verträgen dringend geregelt werden. Details erläutern wir in unserem „RGC-Fokus: Praxistipps zum Einkauf von grünem Strom über PPAs“.

V. Beihilfe- und Verfassungsrecht

Die Regelungen aus beiden Gesetzen unterliegen noch dem Vorbehalt der EU-Beihilfegenehmigung. Es ist daher abzuwarten, ob und ggf. welche Änderungen die EU-Kommission verlangt. Mit Spannung verfolgen wir auch, ob als weitere Voraussetzung für die Nutzung der Begünstigungen ein Verzicht von Boni, z.B. der Geschäftsführung, auf Grundlage des Befristeten Europäischen Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework – TCF) verlangt wird.

Schließlich der Hinweis, dass es laute Stimmen gibt, die die Preisbremsen und auch die Überschusserlösabschöpfung als verfassungswidrig ansehen. Aus der Luft gegriffen ist die verfassungsrechtliche Kritik nicht. Das sollten Sie bei geleisteten und erhaltenen Zahlungen auf Grundlage der neuen Gesetze berücksichtigen. 

Autoren: Yvonne Hanke
                 Dr. Franziska Lietz
                 Sandra Horn
                 Prof. Dr. Kai Gent