Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die öffentliche Einrichtungen beachten müssen, wenn sie Güter und Leistungen einkaufen. Ziel der Regelungen ist zum einen ein wirtschaftlicher Einkauf der Behörden, der durch Wettbewerb sichergestellt werden soll. Dahinter steht die sparsame und sachgerechte Verwendung von Steuergeldern. Zum anderen ist Ziel des Vergaberechts die grenzübergreifende Öffnung der Beschaffungsmärkte durch transparente und nichtdiskriminierende Verfahren für alle potentiellen Bewerber (Binnenmarktvollendung). Neben diesen Primärzwecken können mit Hilfe des Vergaberechts in gewissen Grenzen auch politische Zielsetzungen verfolgt werden (= strategische Vergabe). Hierzu zählen ökologische, sozialpolitische und wirtschaftspolitische Aspekte.

Nebenangebote: Ausdrückliche Vorgabe von Mindestanforderungen zwingend erforderlich

Der Gesetzgeber räumt öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit ein, Nebenangebote im Rahmen von Vergabeverfahren zuzulassen. Auf diese Weise kann der Bedeutung von Innovationen für die öffentliche Auftragsvergabe Rechnung getragen werden. Der Vergabesenat des OLG Frankfurts a.M. (Beschl. v. 15.03.2022 – 11 Verg 10/21) weist in seinem Beschluss auf die strengen Anforderungen hin, die bei der Zulassung von Nebenangeboten einzuhalten sind.

Den Beschluss traf das OLG Frankfurt a.M. anlässlich einer sofortigen Beschwerde wegen eines erfolglosen Rüge- und Nachprüfungsverfahrens. Folgender Sachverhalt lag dem Beschluss zu Grunde: Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb eine Bauleistung in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb europaweit aus. Nebenangebote wurden ausdrücklich zugelassen, wobei die Vorgabe gemacht wurde, dass Nebenangebote die vom Auftraggeber geforderten Mindestanforderungen erfüllen müssten und dies vom Bieter mit der Angebotsabgabe nachzuweisen sei. Weitere konkrete Mindestanforderungen an die Nebenangebote waren in den Vergabeunterlagen nicht enthalten. Das Nebenangebot des Klägers wurde vom öffentlichen Auftraggeber von der Wertung ausgeschlossen. Der Ausschluss wurde damit begründet, dass das Nebenangebot die Mindestanforderungen nicht erfülle und keine Gleichwertigkeit mit den im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Leistungen gegeben wäre.

Das OLG stellte fest, dass der öffentliche Auftraggeber das Nebenangebot zu Unrecht ausgeschlossen habe. Im Grundsatz seien Bieter gehalten, solche Angebote abzugeben, die für sich genommen die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers vollständig erfüllen. Nebenangebote seien dagegen Angebote, die von der Leistungsbeschreibung abweichen. Der öffentliche Auftraggeber habe zum einen in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung deutlich zu machen, ob er die Abgabe von Nebenangeboten zulässt. Jedoch müsse er dann auch die an sie gestellten Mindestanforderungen angeben. Den Bietern müsse es möglich sein, die Mindestanforderungen an Nebenangebote aus der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Dabei müssten sie nicht zwingend als „Mindestanforderungen“ bezeichnet werden. Es genüge, wenn ein durchschnittlicher Bieter durch Auslegung der Unterlagen nach dem objektiven Empfängerhorizont Rückschlüsse auf die geforderten Mindeststandards machen kann. Ein bloßer Hinweis des Auftraggebers, dass die Nebenangebote „die Mindestanforderungen“ zu erfüllen hätten, sei insofern aber nicht ausreichend. Mit dieser Formulierung werde nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen die Nebenangebote trotz Abweichung vom Leistungsverzeichnis Berücksichtigung finden würden. Nur auf diese Weise sei gewährleistet, dass die Nebenangebote der Bieter nicht – wie hier – mit der Begründung ausgeschlossen werden, sie würden zu weit von dem Hauptangebot abweichen.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens betonte der Vergabesenat im Weiteren auch die Unzulässigkeit einer allgemeinen Gleichwertigkeitsprüfung zwischen Haupt- und Nebenangeboten. Auch die Wertungskriterien, die für das Nebenangebot angewandt werden, müssten für die Bieter erkennbar sein. Ansonsten sei die Angebotsauswahl nicht nachvollzieh- und vorhersehbar, was einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstelle.
Der Beschluss betont erneut, dass die öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der Zulassung von Nebenangeboten sorgfältig und transparent handeln müssen. Es ist aber hervorzuheben, dass auch nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. die Mindestanforderungen nicht bis ins Kleinste detailliert sein müssen. Es genügt, wenn der Standard und die wesentlichen Merkmale in transparenter Art und Weise festgelegt werden, die ein Nebenangebot erfüllen muss.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autor: Florian Bretzel

Grünes Licht für das Recyclinglabel

Nachdem der Bundestag die Mittel bereitgestellt hat, beginnt die Entwicklung eines Recyclinglabels auf Bundesebene. Produkte sollen zukünftig einen transparenten Hinweis enthalten, wie hoch ihr Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen ist.

Wenn es nach der Deutschen Gesellschaft für Abfallwirtschaft (DGAW) geht, so ist die Kreislaufwirtschaft erst dann erreicht, wenn Produkte nicht mehr aus Primärrohstoffen, sondern nur noch aus sogenannten Sekundärrohstoffen oder Rezyklaten bestehen. Sekundärrohstoffe sind Rohstoffe, die durch Aufarbeitung – dem sogenannten Recycling – aus entsorgtem Material gewonnen werden. Ein Rezyklat ist ein Sekundärrohstoff, der beim Recycling von Kunststoffabfällen gewonnen wird. Von diesem Ziel ist die Bundesrepublik derzeit jedoch noch weit entfernt: Im Jahr 2019 lag der Anteil an Rezyklaten in der deutschen Kunststoffproduktion gerade einmal bei rund sieben Prozent. Der Anteil bei den Kunststoffverpackungen betrug nur knapp sechs Prozent.


600.000 Euro für die Entwicklung eines Recyclinglabels


Dies soll sich nun ändern: Nachdem der Haushaltsausschuss des Bundestages Mitte Mai 2022 eine Summe von 600.000 Euro zur Erstellung eines Recyclinglabels gebilligt hat, kann die Entwicklung des Labels beginnen. Mit dem dafür bereitgestellten Geld soll ein Konzept für die Erstellung und Ausgestaltung des Recyclinglabels finanziert werden. Zudem soll die Einführungsphase des Labels fachlich begleitet werden.


Ziel des Recyclinglabels

Zum einen soll das geplante Recyclinglabel für Verbraucher und Verbraucherinnen eine Hilfestellung bei der Kaufentscheidung darstellen: Durch klare und transparente Angaben zur Herstellung sollen sie zukünftig ohne Weiteres erkennen können, welche Produkte zu welchem Anteil aus recycelten Stoffen bestehen. Zum anderen sollen auch die öffentlichen Auftraggeber erreicht werden: Das Label soll es ihnen erleichtern, bei der Beschaffung den Produkten den Vorzug zu geben, die aus einem höheren Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen bestehen. Die Bundesregierung erhofft sich hiervon, dem Markt für Rezyklate und Sekundärrohstoffe einen Schub zu verschaffen.

Reaktionen auf die Maßnahme

Die Reaktionen auf die geplante Entwicklung des Labels fallen positiv aus. So begrüßt die DGAW den Start des Recyclinglabels ausdrücklich. Auch der Entsorgerverband BDE hält die Maßnahme der Bundesregierung für einen „wichtigen und notwendigen Schritt“.

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Autorin: Prof. Angela Dageförde

Transparenzpflicht gilt nicht für Bewertungsmethode

Ein öffentlicher Auftraggeber ist nach dem vergaberechtlichen Transparenzgrundsatz verpflichtet, die bereits aufgestellten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bei der Ausschreibung bekanntzugeben. Für die Bewertungsmethode gilt dies nach der Rechtsprechung jedoch nicht: Sie muss in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht aufgeführt werden.

Der Vergabesenat des LG Frankfurt a.M. nutzte Mitte April 2022 die Gelegenheit, die Rechtsprechung zum Umfang der Transparenzpflicht zu bestätigen. In seinem Beschluss stellte er dar, dass die vergaberechtlichen Bestimmungen eine Pflicht zur Bekanntmachung der Zuschlagskriterien vorsehen. Deshalb müssen öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in ihren Auftragsbekanntmachungen und Vergabeunterlagen aufführen. Da auch die Gewichtung der Kriterien zueinander von der Transparenzpflicht erfasst wird, muss er zudem alle Unter- oder Unterunterkriterien bekanntgeben. Dies soll sicherstellen, dass Bieter die beabsichtigte Gewichtung der Zuschlagskriterien erkennen können.

Anders liegt es aber bei der Bewertungsmethode. Sie ist nach Ansicht der Rechtsprechung nicht als Teil der Vergabeunterlagen bekannt zu machen, sondern kann noch im Laufe des Verfahrens bestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die später festgelegte Bewertungsmethode die Zuschlagskriterien nicht im Nachhinein abändert und keine Diskriminierung zu befürchten ist. Zudem darf die Bewertungsmethode nichts enthalten, was die Vorbereitung des Angebots hätte beeinflussen können.

Hinter dieser Rechtsprechung steht das Ziel, es einem Bieter zu ermöglichen, sein Angebot so optimal wie möglich nach den Bedürfnissen des Auftraggebers gestalten zu können. Ein Bieter soll durch die Auftragsbekanntmachung und die Vergabeunterlagen erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es dem Auftraggeber ankommt. Hierfür ist nach Ansicht der Gerichte jedoch nicht entscheidend, dass der Bieter von vorneherein weiß, wie sein Angebot bewertet wird: Er muss nicht wissen, welchen bestimmten Erfüllungsgrad sein Angebot auf der Grundlage der Zuschlagskriterien erreichen muss, um eine bestimmte Punktzahl eines Notensystems o.ä. zu erhalten. Dem Transparenzgebot wird genügt, solange der Bieter durch die ihm zur Verfügung stehenden Informationen ermitteln kann, welche Kriterien und Modalitäten der Auftraggeber zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigen wird.

Für Fragen steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin Frau Prof. Dr. Dageförde (zum Profil von Frau Prof. Dr. Dageförde) gern zur Verfügung.

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Autorin: Prof. Dr. Angela Dageförde

Das LNG-Beschleunigungsgesetz

Deutschland möchte sich aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands von russischen Erdgasimporten distanzieren. Um dieses Ziel zeitnah zu erreichen, sieht das LNG-Beschleunigungsgesetz Vereinfachungen der vergaberechtlichen Praxis vor.

LNG bedeutet übersetzt Flüssigerdgas. Es bietet insbesondere im Hinblick auf Transport und Lagerung viele Vorteile zu gasförmigem Erdgas. An LNG-Terminals wird das Flüssigerdgas entladen und sodann weiter transportiert oder nach Wiederverdampfung direkt in das Gasnetz eingespeist. Am 1. Juni 2022 ist das LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) in Kraft getreten, das gerade den schnellen Aufbau einer LNG-Infrastruktur bezwecken soll. Dies ist erforderlich, um eine nationale Versorgungssicherheit sicherzustellen. Die aktuellen Entwicklungen weisen Russland als unverlässlichen Energielieferanten aus, sodass Gas fortan aus anderen Ländern bezogen werden soll. Dafür müssen landgebundene und schwimmende Flüssigerdgasterminals errichtet werden.

Die Folgen des LNG-Beschleunigungsgesetzes
Zu diesem Zweck modifiziert das LNG-Beschleunigungsgesetz das Vergabe- und Nachprüfungsverfahren. So kommt beispielsweise der vergaberechtliche Grundsatz, mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen, nicht zur Anwendung. Daraus resultiert auch der Wegfall einer Aufteilung in Teil- und Fachlose. Im Zusammenhang mit der Errichtung von LNG-Terminal wird das Vorliegen von „äußert dringlichen, zwingenden Gründen“, die ausnahmsweise eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erlauben, pauschal angenommen. Damit wird das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zum Regelfall. Das LNGG räumt dem öffentlichen Auftraggeber weiter ein, dass bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden muss, sofern nur dieses Unternehmen befähigt ist, den Auftrag innerhalb des bedingten technischen und zeitlichen Rahmens zu erfüllen. Außerdem überwinden das Gesetzesziel und zwingende Gründe des Allgemeininteresses in einem Nachprüfungsverfahren die Unwirksamkeit eines Vertrages.


Résumé zum LNG-Beschleunigungsgesetz

Die dargestellten Modifikationen durch das LNGG sind bei Weitem nicht abschließend benannt. Das LNGG nimmt daher erheblichen Einfluss auf die gängige vergaberechtliche Praxis. Dabei ist hervorzuheben, dass die Anpassungen des Vergaberechts allein im Kontext mit der Schaffung einer LNG-Infrastruktur zum Tragen kommen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist damit stark begrenzt.

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Autorin: Prof. Dr. Angela Dageförde

„Europäische Lieferkette“ ist kein zulässiges Zuschlagskriterium

Ein öffentlicher Auftraggeber darf die Entscheidung, auf welches Angebot er den Zuschlag erteilt, nicht von dem Nachweis abhängig machen, dass die Produktion ausschließlich innerhalb der Europäischen Union sowie weiteren festgelegten Staaten stattfindet. Das OLG Düsseldorf hält ein solches Vorgehen für vergaberechtswidrig.

Zuschlagskriterien sind die Faktoren, die ein öffentlicher Auftraggeber für die Auftragsvergabe heranzieht und anhand derer er seine Vergabeentscheidung trifft. Neben dem Preis kann ein Auftraggeber auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigen. Bei der Wahl der Zuschlagskriterien ist der Auftraggeber jedoch nicht völlig frei: Die Kriterien müssen eine Verbindung mit dem Auftragsgegenstand aufweisen und dürfen im Übrigen nicht vergaberechtswidrig sein.

Das OLG Düsseldorf hält das Zuschlagskriterium „vollständig geschlossener EU-Lieferkette“ für vergaberechtswidrig und somit unzulässig. Ein öffentlicher Auftraggeber hatte in einer europaweiten Ausschreibung den Nachweis gefordert, dass das ausgeschriebene Produkt ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Staaten, die das Abkommen „GAP“ unterzeichnet haben, hergestellt wird. Zu den Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens zählen u.a. Ägypten, Chile, Guatemala und der Libanon.

Seine Entscheidung begründet das OLG Düsseldorf unter anderem damit, dass das gewählte Zuschlagskriterium gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verstoße. Denn grundsätzlich gelte in Vergabeverfahren das Verbot, Teilnehmer ungleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung sei nur dann zulässig, wenn diese gesetzlich ausdrücklich erlaubt werde. Nach derzeitiger Rechtslage gebe es keine Regelung, die eine Differenzierung nach dem Herkunftsstaat erlaube. Vielmehr sehe das Vergaberecht vor, dass sich jedes interessierte Unternehmen unabhängig etwaiger geographischer Begrenzungen an einem europaweiten Vergabeverfahren beteiligen könne.

Ferner sei das Lieferkettenkriterium kein geeignetes Mittel, um europäische Umwelt- oder Sozialstandards zu erreichen. Denn dies erschließe sich durch die geographische Differenzierung höchstens mittelbar. Außerdem sei das Lieferkettenkriterium auch kein sozialer Aspekt, der geeignet ist, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Das OLG Düsseldorf befürchtet sogar, dass das Kriterium die Versorgungssicherheit durch mögliche Leistungsausfälle von Lieferanten gefährden könnte.

Darüber hinaus ist das OLG Düsseldorf der Ansicht, dass mildere Mittel existieren würden im Vergleich zur pauschalen Benachteiligung aller in Drittstaaten produzierenden Bietern. In Betracht käme zum Beispiel die Privilegierung von Bietern, die nahe am Versorgungsort lagern.

Hinzu kommt, dass das gewählte Zuschlagskriterium nicht objektiv sei. Eine Vergabe setze grundsätzlich jedoch voraus, dass objektive Kriterien verwendet werden. Zum einen soll dadurch verhindert werden, dass der Zuschlag willkürlich erteilt werden kann. Zum anderen soll eine wirksame, nachvollziehbare Überprüfung möglich sein, ob ein bestimmtes Angebot die Kriterien erfüllt. Das konkret verwendete Lieferkettenkriterium sei laut OLG Düsseldorf jedoch wegen der Heterogenität der einbezogenen Staaten (EU-Mitgliedstaaten sowie Unterzeichner des GAP-Abkommens) nicht objektiv. Es erschließe sich nicht, warum ein Unternehmen, das unter anderem im Libanon produziert, die Versorgung eher gewährleiste, als ein Unternehmen, das sein Produkt auch in Indien herstellt.

Für die Praxis ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass die Politik bzw. der Gesetzgeber den Rahmen bestimmt, in dem sich der öffentliche Einkäufer zu bewegen hat. Erst wenn eine Regelung erlassen wird, die eine geographische Begrenzung von Unternehmen aus Drittstaaten zulässt, kann ein öffentlicher Auftraggeber hiervon durch die Wahl entsprechender Zuschlagskriterien Gebrauch machen. Solange dies nicht der Fall ist, empfiehlt es sich nicht, die Lieferkette als Zuschlagskriterium zu verwenden.

Für Fragen steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin Frau Prof. Dr. Dageförde (zum Profil von Frau Prof. Dr. Dageförde) gern zur Verfügung.

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Autorin: Prof. Dr. Angela Dageförde

Umweltfreundliche Beschaffung von Telefongeräten – Leitfaden des UBA

Ein neuer Leitfaden des Umweltbundesamts (UBA) stellt öffentlichen Auftraggebern Informationen und Empfehlungen zur Verfügung, wie sie Umweltaspekte bei der Beschaffung von Telefongeräten in ihren Vergabe- und Vertragsunterlagen berücksichtigen können.

In der öffentlichen Verwaltung erfolgt ein Großteil der Kommunikation über Telefonanlagen. Diese können aus mehreren tausend Endgeräten wie Telefonen oder Faxgeräten bestehen. Bisher waren sie meist analog oder über das digitale Telekommunikationsnetz angeschlossen. Zunehmend werden die Telefonanlagen in der öffentlichen Verwaltung auf die sogenannte „Voice over IP“-Technik umgestellt, deren Anschluss über Internetleitungen (IP, d.h. Internet Protokoll) erfolgt. Der Austausch der Technik hat zur Folge, dass Vergabeverfahren zur Beschaffung durchgeführt werden müssen.

Moderne Telefonanlagen mit einer Vielzahl von Endgeräten können einen hohen Energie- und Ressourcenbedarf aufweisen. Zum einen benötigen sie eine erhebliche Menge an Hardware, die oft aus wertvollen und knappen Materialien besteht. Zum anderen können die modernen „Voice over IP“-Telefone aufgrund erweiterter Funktionen bis zu fünfmal mehr Energie verbrauchen als herkömmliche Telefonanlagen. Da die Berücksichtigung von umweltbezogenen Aspekten bei der Beschaffung von energieverbrauchsrelevanten Waren im Vergaberecht vorgeschrieben ist, müssen öffentliche Auftraggeber diese Aspekte bei der Beschaffung von Telefonanlagen einbeziehen.

Unterstützung und Hilfe dabei bietet ein Leitfaden des UBA, der im Frühjahr 2022 erschienen ist. Er enthält Empfehlungen für die umweltfreundliche Beschaffung von Telefonanlagen und „Voice over IP“-Telefonen. Unter den Gesichtspunkten Energieeffizienz, Ressourcenschonung, Langlebigkeit, Kompatibilität und Materialanforderungen liefert er Hinweise sowie Vorschläge, die ein öffentlicher Auftraggeber in seine Leistungsbeschreibung einbeziehen kann. Zum Beispiel kann gefordert werden, dass Telefonanlagen so aufgebaut sein müssen, dass sie durch den einfachen Austausch einzelner funktionsuntüchtiger Teile repariert werden können. Es kann weiterhin vorgegeben werden, dass die Anlage recycelbar sein muss und nicht aus bestimmten Kunststoffen bestehen darf. Durch die Vorgabe einer Ausbau- und Erweiterungsfähigkeit der Hard- und Software kann die Langlebigkeit der Anlage sichergestellt werden. Ferner kann den Bietern aufgegeben werden, den Energieverbrauch in einer Übersicht darzustellen. Ergänzend zu dem Beschaffungsleitfaden stellt das UBA zudem einen online zugänglichen Anbieterfragebogen zur Verfügung, den die öffentlichen Auftraggeber als Anlage zum Leistungsverzeichnis nutzen können.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autor: Florian Bretzel

Dringliche Vergaben im Zusammenhang mit den Folgen des Kriegs in der Ukraine

Zur Unterstützung der Ukraine und insbesondere der Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, müssen öffentliche Auftraggeber in Deutschland die hierzu erforderlichen Leistungen oft kurzfristig und zeitnah beschaffen. Das Vergaberecht sieht zur schnellen und effizienten Durchführung der entsprechenden Vergabeverfahren mehrere Möglichkeiten vor, auf die in Zeiten des Krieges zurückgegriffen werden kann.

Die Folgen des russischen Kriegs in der Ukraine sind weitreichend und vielfältig. Sie betreffen auch die öffentliche Beschaffung in Deutschland. Denn Bund, Länder und Kommunen unterstützen zum einen die Ukraine und stehen zum anderen vor der Herausforderung, die in Deutschland ankommenden Menschen aus der Ukraine angemessen unterzubringen und zu versorgen. Hierfür werden kurzfristig Leistungen erforderlich, die sehr zeitnah zu beschaffen sind. Mehrwöchige oder gar mehrmonatige Vergabeverfahren sind regelmäßig nicht möglich. Vielmehr bedarf es eines schnellen und effizienten Vorgehens. Diesbezüglich weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in einem Rundschreiben aus April 2022 auf die Möglichkeiten dringlicher Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hin.

Die gesetzlichen Vorschriften sehen für öffentliche Aufträge, welche die EU-Schwellenwerte überschreiten, in Gefahren- und Dringlichkeitslagen mehrere Möglichkeiten zur Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren vor. Leistungen können beispielsweise über das sogenannte Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beschafft werden. Der zeitliche Vorteil dieser Verfahrensart liegt u. a. darin, dass keine öffentliche Bekanntmachung erfolgen muss und die sonst geltenden Mindestfristen zum Teil erheblich unterschritten werden können.

Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb setzt zum einen voraus, dass ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt. Der Ukrainekrieg stellt nach Ansicht des BMWK ein solches Ereignis dar. Zum anderen muss der Krieg durch seine Auswirkungen dazu führen, dass die grundsätzlich geltenden Fristen für das Vergabeverfahren im konkreten Einzelfall nicht eingehalten werden können. Leistungen, die zur Unterbringung und Versorgung der aus der Ukraine geflüchteten Menschen beschafft werden sollen, erfüllen regelmäßig diese Voraussetzungen. Das Einhalten von – auch verkürzten – Fristen ist angesichts drohender Gefahren für wichtige Rechtsgüter wie die Gesundheit der Geflüchteten in der Regel nicht möglich.

Ein Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg ist laut BMWK-Rundschreiben auch bei Leistungen festzustellen, die der Sicherheit Deutschlands und seiner Verbündeten sowie der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen. Betroffen sind hiervon u. a. Leistungen zur Abwehr potentieller Angriffe auf die IT- und Cybersicherheit. Ebenfalls erfasst sind regelmäßig Leistungen zur Sicherstellung des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Gefahrenabwehr und des Gesundheitsschutzes sowie der Versorgungssicherheit (beispielsweise im Energiesektor).

Außerdem können Angebote im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb formlos eingeholt werden. Zwar empfiehlt es sich, vor dem Hintergrund des Gebots der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln, nach Möglichkeit mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Lassen die Umstände dies im Einzelfall jedoch nicht zu, da sonst nicht hinzunehmende Verzögerungen drohen würden, kann auch nur ein Unternehmen angesprochen werden.

Für öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte stehen vergleichbare Vergabeverfahren zur Verfügung, die eine kurzfristige, unbürokratische Beschaffung ermöglichen.

Außerdem können Vertragsparteien bereits bestehende Verträge verlängern oder wertmäßig ausweiten, um auf einen kurzfristigen Beschaffungsbedarf zu reagieren. Dies hat den Vorteil, dass kein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss. Eine Vertragsverlängerung oder -erweiterung ist sowohl bei öffentlichen Aufträgen über, als auch unter dem EU-Schwellenwert möglich.

Für Fragen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner Herr RA Florian Bretzel (zum Profil von Herrn RA Florian Bretzel) gerne zur Verfügung.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autor: Florian Bretzel

Unsere Kooperationskanzlei DAGEFÖRDE sucht Verstärkung in den Bereichen technikaffines Vergaberecht und Vergabe von Konzessionsverträgen.

Unser Kooperationspartner, die DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, möchte  sein Team verstärken.

Die DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine hochspezialisierte Kanzlei mit den Kompetenzfeldern Öffentliche Hand, Bau und Vergabe sowie Umwelt und Energie. Beraten werden insbesondere Gebietskörperschaften, kommunale Unternehmen, Landesbehörden, Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie der Energie- und der Abfallwirtschaft. Daneben zählt DAGEFÖRDE auch namhafte Privatunternehmen zu ihren Mandanten.

Bedingt durch starke Zuwachszahlen wollen wir unser Team jetzt gezielt verstärken und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt für unseren Standort in Hannover je

eine/einen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (m/w/d)

mit einschlägiger Berufserfahrung im Bereich


Vergabe von Konzessionsvertragen Strom/Gas/Wasser/Wärme

und 

technikaffines Vergaberecht.

Ihre Aufgaben im Bereich Vergabe von Konzessionsvertragen Strom/Gas/Wasser/Wärme

  • Sie beraten Städte und Gemeinden sowie Netzbetreiber und Stadtwerke bei der Vergabe von Konzessionsverträgen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser und Wärme. 
  • Sie beraten die Mandanten auch bei weiteren Fragestellungen mit Netzbezug (z.B. Netzübernahmen, Straßenbeleuchtung, Elektromobilität).
  • Sie beteiligen sich an der Akquise neuer Mandate in diesem Bereich.

Was Sie mitbringen sollten:

  • Überdurchschnittliche Examina, idealerweise Promotion.
  • Einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Vergabe von Konzessionsverträgen.
  • Interesse an der Zusammenarbeit in großen Projektteams und mit weiteren Fachberatern – interdisziplinär.
  • Bereitschaft zur Einarbeitung in neue Themen.
  • Qualitätsbewusstsein und Dienstleistungsmentalität.

Ihre Aufgaben im Bereich technikaffines Vergaberecht:

  • Sie beraten Auftraggeber und Auftragnehmer in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Durchführung von und der Teilnahme an Vergabeverfahren mit Schwerpunt der technikaffinen Vergaben.
  • Sie gestalten Vergabeverfahren und begleiten diese als „externe Vergabestelle“ des Auftraggebers.

Was Sie mitbringen sollten:

  • Überdurchschnittliche Examina, idealerweise Fachanwalt für Vergaberecht oder Promotion.
  • Einschlägige Berufserfahrung erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich.
  • Leidenschaft für den Anwaltsberuf sowie eine solide Ausbildung in der Anwaltsstation im Referendariat.
  • Interesse an technischen und wirtschaftlichen Zusammenhängen in den Mandaten, die Sie bearbeiten.
  • Spaß an der juristischen Aufarbeitung technischer Zusammenhänge – interdisziplinär.
  • Qualitätsbewusstsein und Dienstleistungsmentalität.

Was Ihnen die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht bietet:

  • Den Einstieg in eine etablierte Rechtsanwaltskanzlei.
  • Ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell mit Partnerperspektive.
  • Die Arbeit in einem kollegialen, sympathischen Team.
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
  • Flexibilität und Freiraum, Möglichkeit des Homeoffice.
  • Unterstützung beim Erwerb des Fachanwalts für Vergaberecht.

Ihre Bewerbungen richten Sie bitte an: info@dagefoerde.de

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Ausschluss russischer Unternehmen von Vergabeverfahren

Die Europäische Union hat anlässlich des anhaltenden Krieges in der Ukraine ein weiteres Maßnahmenpaket gegen Russland erlassen. Die darin enthaltenen Sanktionen betreffen nun erstmals auch den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe. Personen und Unternehmen, die Russland zuzuordnen sind, dürfen weder unmittelbar als Bieter noch mittelbar – zum Beispiel als Lieferanten – an europäischen Vergabeverfahren teilnehmen.

Mit einer Verordnung, die zum 09.04.2022 in Kraft getreten ist, hat die EU ein Verbot erlassen, das die Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen betrifft, die den EU-Schwellenwert übersteigen und damit ein europaweites Vergabeverfahren erfordern. Zukünftig ist es verboten, öffentliche Aufträge an bestimmte Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben. Dies hat zur Folge, dass in laufenden Vergabeverfahren kein Zuschlag mehr an russische oder russlandnahe Bieter erteilt werden darf. Zudem wird untersagt, bereits vergebene Aufträge sowie bestehende Verträge mit diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen weiter zu erfüllen.

Wer ist von dem Verbot erfasst?

Zunächst sind russische Staatsangehörige und in Russland niedergelassene natürliche sowie juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen von dem Verbot betroffen. Zukünftig sind sie von der Teilnahme an Vergabeverfahren innerhalb der EU ausgeschlossen. Außerdem sind juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen erfasst, deren Anteile zu über 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einem Rechtsträger gehalten werden, der zu den ausgeschlossenen Gruppen gehört.

Darüber hinaus soll auch jede mittelbare Teilnahme Russlands am europäischen Vergabemarkt verhindert werden. Deshalb darf künftig nicht mehr an europäischen Vergabeverfahren teilnehmen, wer im Namen oder auf Anweisung einer vom Verbot erfassten Person, Einrichtung oder Organisation handelt. Außerdem erfasst das Verbot auch Konstellationen, in denen Bieter die Kapazitäten von Unterauftragnehmern, Lieferanten oder anderen Unternehmen in Anspruch nehmen, die den ausgeschlossenen Gruppen angehören und auf die mehr als zehn Prozent des Auftragswerts entfällt.


Gibt es Ausnahmen von dem Verbot?

Die Verordnung lässt einige Ausnahmefälle von dem Verbot zu. Für bestimmte Vergabeverfahren, zum Beispiel solche, die den Kauf oder die Einfuhr von Erdgas, Erdöl oder Kohle betreffen, kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine Vergabe bzw. die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen mit „verbotenen“ Auftragnehmern genehmigen. Über die erteilte Genehmigung muss der jeweilige EU-Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und auch die EU-Kommission unterrichten.

Außerdem sieht die Verordnung für bestehende Verträge, die vor dem 09.04.2022 geschlossen worden sind, eine Übergangsfrist von sechs Monaten vor. Das Verbot, solche Verträge weiterhin zu erfüllen, gilt damit erst ab dem 10.10.2022.


Die Umsetzung des Verbots in der Praxis

Das Verbot wurde als EU-Verordnung erlassen, weshalb es sofort in der gesamten EU unmittelbare Geltung entfaltet. Ein Umsetzungsakt auf Bundes- oder Landesebene ist nicht erforderlich.

Die konkrete Umsetzung obliegt den beschaffenden Stellen. Sie sind für die Handhabung des Verbots in der Praxis verantwortlich. Das auf Bundesebene für das öffentliche Auftragswesen zuständige BMWK hat in einem Rundschreiben vom 14.04.2022 Hinweise zur Anwendung der Sanktionen gegeben. Außerdem stellt das BMWK ein Muster einer Eigenerklärung zur Verfügung, die in Vergabeverfahren von Bietern abgegeben werden soll. Darin sollen Bieter bestätigen, nicht zu den sanktionierten Gruppen zu gehören.

Für Fragen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner Frau Prof. Dr. Dageförde (zum Profil von Frau Prof. Dr. Dageförde) gern zur Verfügung.

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Autorin: Prof. Dr. Angela Dageförde

Rechtsanwälte (m/w/d) für Vertrags- und allgemeines Zivilrecht (Bezug zum Energie- und Klimarecht)

Wir suchen Sie! Werden Sie als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (m/w/d) für Vertrags- und allgemeines Zivilrecht mit Bezug zum Energie- und Klimarecht Teil unseres familiären und dynamischen Teams!

Wer wir sind:

Unsere Kanzlei RITTER GENT COLLEGEN ist eine Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrechts-Boutique im Herzen von Hannover. JUVE bezeichnete unsere Kanzlei schon mehrere Jahre in Folge als „Top-Adresse“ für Industriemandanten und hat uns im Jahr 2021 als „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“ ausgezeichnet. Unsere Mandanten sind energieintensive Industrieunternehmen, bundesweit und branchenübergreifend, z.B. aus den Bereichen Automotive, Chemie, Pharma, Lebensmittel etc., dabei diverse DAX-Unternehmen. Diese beraten wir unter anderem zu innovativen Standort- und Energieversorgungskonzepten. Ein aktuelles Thema ist dabei auch die Einbeziehung von Erneuerbaren Energien in Energielieferverträge.

Unser Ziel ist stets eine praxisnahe Empfehlung an unsere Mandanten. Zu unserem Beratungsangebot im Bereich Vertrags- und Zivilrecht gehören die Gestaltung, Verhandlung und Prüfung zahlreicher Vertragstypen, wie z.B. Energielieferverträge, Direktvermarktungsverträge, Power Purchase Agreements (PPA), Netznutzungs- und Netzanschlussverträge, Einspeiseverträge, Pacht-/Betriebsführungsverträge, Anlagenbau- und Projektverträge und diverse weitere spezialisierte Dienstleistungsverträge im Energiebereich.

Zur Verstärkung unseres Teams in Hannover suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt


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