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Chaos mit Alttextilcontainern: Standortkonzepte könnten helfen

Um ihren Zweck zu erfüllen, müssen Alttextilcontainer öffentlich zugänglich sein. Sie dürfen aber nicht einfach so im Gemeinde- oder Stadtgebiet aufgestellt werden. Vielmehr bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis durch die Kommune. Die Erteilung dieser sorgte jedoch in den letzten Jahren immer wieder für Probleme.

Auch in der Abfallbranche gilt mit dem Kreislaufwirtschaftsrecht das Wettbewerbsprinzip. Das heißt unter anderem, dass es bei der Ermessensentscheidung einer Kommune guter Gründe bedarf, wenn die Aufstellung von Alttextilcontainern nicht genehmigt wird. Die der Entscheidung der Kommunen zugrunde liegenden Erwägungen zur Erteilung einer Erlaubnis der Aufstellung von Alttextilcontainern werden jedoch oftmals als nicht nachvollziehbar und willkürlich wahrgenommen.
 Enden diesbezügliche Auseinandersetzungen zwischen Kommune und ansuchendem Betreiber der Container schließlich vor Gericht, haben die Kommunen nicht selten Probleme, ihre Entscheidung zu rechtfertigen. Zuletzt verwiesen die Gerichte so immer wieder darauf, dass die Begründungen der Kommunen zu allgemein wären und Entscheidungen wesentlich nachvollziehbarer würden, läge ein einheitliches Gestaltungskonzept vor. Ohne dieses fiele es sehr schwer, sich dem Willkürvorwurf seitens des Ansuchenden erfolgreich zu verwehren. Die Gerichte ließen so den generellen Verweis auf Übermöblierung und Verschmutzung nicht genügen. Auch eine „Entsorgung aus einer Hand“ überzeugte für sich nicht (VG Stuttgart, Urt. v. 09.06.2022, Az.: 8 K 1379/20).

Wenn die Kommune ein reines, einheitliches Stadtbild haben möchte, welches sie potentiell durch diverse Ansuchen zur Aufstellung von Alttextilcontainern gefährdet sieht, empfiehlt es sich deshalb, Eckpunkte zur Vergabe in Standortkonzepten festzuschreiben.

Nachlesbare, fundierte Konzepte würden die Entscheidung der Kommunen in jeder Hinsicht nachvollziehbarer und weniger angreifbar machen. Beschlossen von den jeweiligen Kommunalgremien böten sie immer noch Raum für Ermessensentscheidungen, hätten aber ermessensleitende Wirkung. Hierin ließe sich beispielsweise auch begründet festschreiben, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Sonderstellung einnehmen können, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, den Gleichbehandlungsgrundsatz zu missachten. Mehr Rechtssicherheit verspräche auch die Möglichkeit, eine umfassende rechtliche Würdigung festzulegen. Bislang wurde vor den Gerichten zwar zumeist nur über straßenrechtliche Streitigkeiten entschieden, aber auch abfallrechtliche Erwägungen würden so sicher auch in kurzfristige Vergabeentscheidung mit einbezogen. Die Entscheidung der Kommune würde allumfassend vergleichbarer und weniger angreifbar.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autorin: Prof. Dr. Angela Dageförde

Gesetzesvorschlag der EU-Kommission zur Reduzierung von Verpackungsmüll

Der im Rahmen des europäischen grünen Deals angekündigte Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft aus dem März 2022 sieht strengere EU-Einheitliche Vorschriften zur Reduzierung von Verpackungsmüll vor. Bei einem auf dieser Basis von der EU-Kommission am 30. November 2022 vorgelegten Gesetzesvorschlag wird insbesondere auf Recycling und wiederverwendbare Verpackungen gesetzt.

Das übergeordnete Ziel der Änderungen ist die Verringerung der Verpackungsabfälle um 15 Prozent pro Mitgliedstaat und Kopf bis 2040 im Vergleich zu 2018 (ohne Änderung der Rechtsvorschriften würde das Abfallaufkommen in diesem Zeitraum um ca. 22 Prozent wachsen).

Dies soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass die Produktion von überflüssigem Verpackungsmüll vermieden wird, geschlossene Recyclingkreisläufe verpflichtend werden und mehr wiederverwendbare Verpackungsoptionen genormt werden. Ziel ist es auch, den Bedarf an Primärrohstoffen zu senken und einen EU-weit funktionierenden Markt für Sekundärrohstoffe zu schaffen.

Geplante Änderungen sind hierbei im Einzelnen:

  • Recycling: Bis 2030 sollen alle Verpackungen wirtschaftlich recyclebar sein. Außerdem soll ein verpflichtender Anteil recycelter Kunststoffe bei der Herstellung neuer Kunststoffverpackungen eingeführt werden. So wird der Recyclingkreislauf gefördert und recycelter Kunststoff wird zu einem wertvollen Rohstoff. Zudem sollen die in Deutschland bereits existierenden Pfandsysteme für Kunststoffflaschen und Aluminiumdosen europaweit eingeführt werden.
  • Auch eine Kennzeichnungspflicht zur Unterstützung des korrekten Recyclings sieht der Vorschlag der Kommission vor. Jede Verpackung soll demnach mit einem europaweit einheitlichen Symbol versehen werden, aus dem hervorgeht, woraus sie gemacht ist und in welchen Abfallbehälter sie gehört. Die Abfallbehälter werden dann die gleichen Etiketten tragen.
  • Wiederverwendbare Verpackungsoptionen: Insbesondere für Getränke und Mahlzeiten zum Mitnehmen sollen wiederverwertbare Verpackungsformate genormt werden.
  • Bestimmte Verpackungen werden nach dem Vorschlag der Kommission ganz verboten. So beispielsweise Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Restaurants und Cafés verzehrt werden, Einwegverpackungen für Obst und Gemüse sowie Miniatur-Shampooflaschen und andere Miniaturverpackungen in Hotels.
  • Es soll außerdem strengere Vorschriften für die Herstellung, Verwendung und Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoffen geben.

Gerade für deutsche Unternehmen besteht in den geplanten Änderungen eine Chance, da Deutschland im Bereich Recycling und wiederverwertbare Verpackungsoptionen bereits Vorreiter ist und einige Regelungen bei uns ohnehin bereits gelten (so das uns bereits bekannte Pfandsystem; es existieren außerdem bereits ambitionierte Recyclingquoten).

Durch die Regelungen wird eine Senkung der Abhängigkeit von Primärrohstoffen und damit von außereuropäischen Lieferanten erwartet, während der europäische Markt für recycelte Rohstoffe und neue innovative Verpackungslösungen gefördert wird.

Der Vorschlag der EU-Kommission über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird nun zunächst von dem Europäischen Parlament und vom Rat der EU im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beraten.

Weitere Informationen zum Gesetzesvorschlag hat die Kommission hier veröffentlicht.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau

Grünes Licht für das Recyclinglabel

Nachdem der Bundestag die Mittel bereitgestellt hat, beginnt die Entwicklung eines Recyclinglabels auf Bundesebene. Produkte sollen zukünftig einen transparenten Hinweis enthalten, wie hoch ihr Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen ist.

Wenn es nach der Deutschen Gesellschaft für Abfallwirtschaft (DGAW) geht, so ist die Kreislaufwirtschaft erst dann erreicht, wenn Produkte nicht mehr aus Primärrohstoffen, sondern nur noch aus sogenannten Sekundärrohstoffen oder Rezyklaten bestehen. Sekundärrohstoffe sind Rohstoffe, die durch Aufarbeitung – dem sogenannten Recycling – aus entsorgtem Material gewonnen werden. Ein Rezyklat ist ein Sekundärrohstoff, der beim Recycling von Kunststoffabfällen gewonnen wird. Von diesem Ziel ist die Bundesrepublik Deutschland derzeit jedoch noch weit entfernt: Im Jahr 2019 lag der Anteil an Rezyklaten in der deutschen Kunststoffproduktion gerade einmal bei rund sieben Prozent. Der Anteil bei den Kunststoffverpackungen betrug nur knapp sechs Prozent.


600.000 Euro für die Entwicklung eines Recyclinglabels
Dies soll sich nun ändern: Nachdem der Haushaltsausschuss des Bundestages Mitte Mai 2022 eine Summe von 600.000 Euro zur Erstellung eines Recyclinglabels gebilligt hat, kann die Entwicklung des Labels beginnen. Mit dem dafür bereitgestellten Geld soll ein Konzept für die Erstellung und Ausgestaltung des Recyclinglabels finanziert werden. Zudem soll die Einführungsphase des Labels fachlich begleitet werden.


Ziel des Recyclinglabels
Zum einen soll das geplante Recyclinglabel für Verbraucher und Verbraucherinnen eine Hilfestellung bei der Kaufentscheidung darstellen: Durch klare und transparente Angaben zur Herstellung sollen sie zukünftig ohne Weiteres erkennen können, welche Produkte zu welchem Anteil aus recycelten Stoffen bestehen. Zum anderen sollen auch die öffentlichen Auftraggeber erreicht werden: Das Label soll es ihnen erleichtern, bei der Beschaffung den Produkten den Vorzug zu geben, die aus einem höheren Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen bestehen. Die Bundesregierung erhofft sich hiervon, dem Markt für Rezyklate und Sekundärrohstoffe einen Schub zu verschaffen.

Reaktionen auf die Maßnahme

Die Reaktionen auf die geplante Entwicklung des Labes fallen positiv aus. So begrüßt die DGAW den Start des Recyclinglabels ausdrücklich. Auch der Entsorgerverband BDE hält die Maßnahme der Bundesregierung für einen „wichtigen und notwendigen Schritt“.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autorin: Prof. Dr. Angela Dageförde

Grünes Licht für das Recyclinglabel

Nachdem der Bundestag die Mittel bereitgestellt hat, beginnt die Entwicklung eines Recyclinglabels auf Bundesebene. Produkte sollen zukünftig einen transparenten Hinweis enthalten, wie hoch ihr Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen ist.

Wenn es nach der Deutschen Gesellschaft für Abfallwirtschaft (DGAW) geht, so ist die Kreislaufwirtschaft erst dann erreicht, wenn Produkte nicht mehr aus Primärrohstoffen, sondern nur noch aus sogenannten Sekundärrohstoffen oder Rezyklaten bestehen. Sekundärrohstoffe sind Rohstoffe, die durch Aufarbeitung – dem sogenannten Recycling – aus entsorgtem Material gewonnen werden. Ein Rezyklat ist ein Sekundärrohstoff, der beim Recycling von Kunststoffabfällen gewonnen wird. Von diesem Ziel ist die Bundesrepublik derzeit jedoch noch weit entfernt: Im Jahr 2019 lag der Anteil an Rezyklaten in der deutschen Kunststoffproduktion gerade einmal bei rund sieben Prozent. Der Anteil bei den Kunststoffverpackungen betrug nur knapp sechs Prozent.


600.000 Euro für die Entwicklung eines Recyclinglabels


Dies soll sich nun ändern: Nachdem der Haushaltsausschuss des Bundestages Mitte Mai 2022 eine Summe von 600.000 Euro zur Erstellung eines Recyclinglabels gebilligt hat, kann die Entwicklung des Labels beginnen. Mit dem dafür bereitgestellten Geld soll ein Konzept für die Erstellung und Ausgestaltung des Recyclinglabels finanziert werden. Zudem soll die Einführungsphase des Labels fachlich begleitet werden.


Ziel des Recyclinglabels

Zum einen soll das geplante Recyclinglabel für Verbraucher und Verbraucherinnen eine Hilfestellung bei der Kaufentscheidung darstellen: Durch klare und transparente Angaben zur Herstellung sollen sie zukünftig ohne Weiteres erkennen können, welche Produkte zu welchem Anteil aus recycelten Stoffen bestehen. Zum anderen sollen auch die öffentlichen Auftraggeber erreicht werden: Das Label soll es ihnen erleichtern, bei der Beschaffung den Produkten den Vorzug zu geben, die aus einem höheren Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen bestehen. Die Bundesregierung erhofft sich hiervon, dem Markt für Rezyklate und Sekundärrohstoffe einen Schub zu verschaffen.

Reaktionen auf die Maßnahme

Die Reaktionen auf die geplante Entwicklung des Labels fallen positiv aus. So begrüßt die DGAW den Start des Recyclinglabels ausdrücklich. Auch der Entsorgerverband BDE hält die Maßnahme der Bundesregierung für einen „wichtigen und notwendigen Schritt“.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autorin: Prof. Angela Dageförde

Vorschlag der EU-Kommission zur Reform der Industrieemissionsrichtlinie (IED)

Die Europäische Kommission hat letzte Woche (5. April 2022) ihren Vorschlag zur Reform der Industrieemissionsrichtlinie (IED) veröffentlicht. Vorgesehen sind unter anderem ein erweiterter Anwendungsbereich, strengere Emissionsgrenzwerte sowie gesteigerte Anforderungen in Genehmigungsverfahren.

Die Industrieemissionsrichtlinie (IED-Richtlinie) dient dem Emissionsschutz in Europa und regelt die Genehmigung, den Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung von besonders umweltrelevanten Industrieanlagen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie unter anderem im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) und im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) umgesetzt.

Die im Rahmen des europäischen Green Deals festgesetzten Nachhaltigkeitsziele erfordern eine Anpassung der IED-Richtlinie. Hierzu liegt nun ein Vorschlag der EU-Kommission vor.

Der Vorschlag sieht unter anderem einen erweiterten Geltungsbereich der IED-Richtlinie vor. Künftig sollen von dem Regelungsregime der Richtlinie auch die Gewinnung von Industriematerialien und -metallen (Bergwerke), große Batterieproduktionen und große Betriebe zur Intensivhaltung von bestimmten Tieren erfasst werden.

Darüber hinaus sollen die Grenzwerte für Schadstoffemissionen verschärft werden. So soll künftig umfassend geprüft werden, ob eine Anlage die optimale Leistung erreichen kann, statt sich von vornherein mit den lockersten Emissionsgrenzwerten zu begnügen. Die Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen sollen ebenfalls verschärft werden.

Auch im Rahmen von Genehmigungsverfahren sollen gesteigerte Anforderungen gelten. Beispielsweise soll die Energieeffizienz ein fester Bestandteil von Genehmigungen werden. Die Öffentlichkeit soll größere Beteiligungsmöglichkeiten erhalten, indem ihr z.B. ein einfacherer Zugang zu Informationen über die Anlagen gewährt wird.

Beste verfügbare Techniken (BVT) sollen künftig verbindliche Vorgaben für die Nutzung bestimmter Ressourcen enthalten. Ziel ist es, etwa die Verwendung toxischer Chemikalien einzudämmen. Zudem sollen die Techniken möglichst gleichzeitig der Beseitigung von Schadstoffen und der Dekarbonisierung dienen.

Mithilfe des neuen „Innovationszentrums für industrielle Transformation und Emission (INCITE)“ sollen Unternehmen dank flexiblerer Genehmigungen Zukunftstechniken testen können. Betreibern soll zudem die Pflicht auferlegt werden, bis 2030 bzw. 2034 für ihre Anlagen und Betriebe Transformationspläne zu erstellen.

Kritische Stimmen befürchten, dass mit der Reform der IED-Richtlinie der bürokratische Aufwand für Genehmigungsverfahren weiter steigen wird. Zudem komme die Vorlage angesichts des Krieges in der Ukraine zum falschen Zeitpunkt. Der Mehrwert des Vorhabens der EU-Kommission sei fraglich.

Befürworter halten den Vorschlag insbesondere vor dem Hintergrund des kürzlich veröffentlichten Berichts des Weltklimarates IPCC für dringend notwendig. Um eine Erderwärmung mit desaströsen Folgen zu vermeiden, könnten Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht länger aufgeschoben werden. Einigkeit besteht in dem Vorbringen, dass die Reform die Genehmigungsverfahren nicht weiter verkomplizieren dürfe.

Bevor die Verhandlungen um eine finale Fassung der Richtlinie beginnen können, müssen sich nun zunächst das EU-Parlament und der Rat zu dem Vorschlag positionieren.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Annika Rott

Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie

Wegen Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie droht Deutschland jetzt ein Vertragsverletzungsverfahren

Zum 17.12.2021 ist die Umsetzungsfrist für die EU-Whistleblowing-Richtlinie abgelaufen. Sämtliche Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) haben eine fristgerechte Umsetzung bislang versäumt. So auch Deutschland. Damit findet die Whistleblowing-Richtlinie jetzt zunächst unmittelbare Anwendung für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie auch kleinere Unternehmen aus den Branchen Finanzdienstleistung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz (RGC berichtete). Für diese Unternehmen besteht damit jetzt direkter Handlungsbedarf.

Die Whistleblowing-Richtlinie betrifft neben anderen Gegenständen auch eine Reihe von Rechtsakten in den Gebieten Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit sowie Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, vgl. Art. 2 der Whistleblower-Richtlinie, z.B. die MCP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die 44. BImSchV für Feuerungsanlagen zwischen 1-50 MW), das PRTR-Gesetz, REACH und EU-ETS.

Im Rahmen der Vertragsverletzungsverfolgung seitens der EU hat Deutschland ein Aufforderungsschreiben erhalten, in dem die EU-Kommission eine Art Anhörung vornimmt. Deutschland als umsetzungsverpflichteter Mitgliedstaat wird darin zu den Gründen für die Nichtumsetzung befragt und muss eine ausführliche Stellungnahme übermitteln. Im Anschluss wird die EU-Kommission entscheiden, ob weitere Schritte erforderlich werden, damit der Umsetzung des EU-Rechts Genüge getan wird. Dies könnte dann in Form einer förmlichen Aufforderung an Deutschland erfolgen. Diese Umstände – und vor allem die prompte Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – zeigen, dass die EU die Umsetzung der Richtlinie und das Thema Hinweisgebung und Hinweisgeberschutz ernst nimmt.

Wir werden für Sie weiterverfolgen, wie die Reaktion Deutschlands ausfällt. Da bereits im Koalitionsvertrag die Umsetzung eines entsprechenden Gesetzes angekündigt wurde, ist vorstellbar, dass nun mit Hochdruck ein Gesetzgebungsverfahren in Angriff genommen wird.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Siebenjährige Aufbewahrungspflichten im Lieferkettengesetz: Jetzt Prozesse anpassen!

Das Lieferkettengesetz tritt zwar erst am 1.1.2023 in Kraft und dann auch erst einmal für Unternehmen mit über 3000 Mitarbeitern. Die Zeit bis dahin gilt dem Gesetzgeber als „Vorbereitungszeit“. Auch wir wollen diese Vorbereitungszeit nutzen, um Sie mit kurzen Beiträgen auf wichtige Aspekte der Lieferketten-Compliance hinzuweisen.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll die Ausbeutung von Mensch und Natur entlang der Lieferkette der von deutschen Unternehmen verantworteten Produkten verhindern.

Das LkSG adressiert dabei etliche menschenrechtliche Risiken, wie bspw. Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Verletzung der Koalitionsfreiheit und schädliche Umweltveränderungen. Zudem betrifft es die folgenden spezifisch umweltrechtlichen Risiken: Herstellung und Umgang mit Quecksilber, Produktion und Verwendung von POPs (sog. persistente organische Schadstoffe) sowie die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle.

Die wichtigsten auf diese Risiken bezogenen, vom Gesetz geforderten Sorgfaltspflichten sind:

  • die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1),
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3),
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2),
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4),
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 bis 3), 
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
  • die Dokumentation (§ 10 Abs. 1) und die Berichterstattung (§ 10 Abs. 2).

Nach § 10 Abs. 1 LkSG ist im Hinblick auf die Einhaltung dieses Pflichtenkanons jeweils eine fortlaufende Dokumentation zu schreiben. Diese ist für sieben Jahre aufzubewahren. Zudem sind relevante Informationen über den Umgang mit Risiken in der Lieferkette für sieben Jahre online öffentlich zugänglich zu machen.

Damit ist die Sieben die magische Zahl. Im Ergebnis ist die Aufbewahrungsfrist also länger, als die meisten gesetzlich vorgegebenen oder freiwillig in Unternehmen festgelegten Aufbewahrungsfristen (mit Ausnahme u.a. im Chemikalienrecht, wo eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist vielfach ohnehin Standard ist). Unternehmen sollten daher die bis zum Start des Lieferkettengesetzes noch laufende „Vorbereitungszeit“ nutzen, um Prozesse im Unternehmen hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen zu aktualisieren.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Ab 1. Juli 2022 bußgeldbewehrte Registrierungspflicht nach VerpackG aller Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren.

Informationspflichten, Nachweispflichten und eine Registrierungspflicht, die künftig sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren trifft. All das ging einher mit der Mitte 2021 in Kraft getretenen Novelle des Verpackungsgesetzes (wir berichteten). Ein Teil der (neuen) Regelungen gilt allerdings erst ab dem 1. Januar 2022 bzw. ab dem 1. Juli 2022. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

Ein wichtiger Baustein zur Erreichung der Klimaneutralität in Europa ist der Umgang mit Abfällen. Das 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz zielt darauf ab, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden, indem es Anforderungen an die Produktverantwortung festlegt. Die Novelle des Gesetzes im Juli 2021 brachte nicht nur eine Erweiterung der Pfandpflicht, sondern auch eine Reihe weiterer Pflichten für Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren mit sich:

Eine wesentliche Neuerung besteht in der Ausweitung der Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Ab dem 1. Juli 2022 sind sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren zur Registrierung verpflichtet. Eine Ausnahme gilt lediglich für Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden (§ 12 VerpackG).

Bisher gilt diese Registrierungspflicht nur für Hersteller von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (systembeteiligungspflichtige Verpackungen).

Die neue Registrierungspflicht betrifft insbesondere Verpackungen des gewerblichen Bereichs (§ 15 Abs. 1 VerpackG):

  • Transportverpackungen (z.B. Folien zum Umwickeln von Paletten) 
  • Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich (z. B. Stahlfässer)
     „systemunverträgliche“ Verkaufs- und Umverpackungen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen

Die jeweiligen Verpackungsarten sind bei der Registrierung nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, sonstigen Verpackungen und pfandpflichtigen Getränkeverpackungen aufzuschlüsseln (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 VerpackG).

Damit gelten nunmehr für alle Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Verpackungen die empfindlichen Sanktionen des VerpackG: Nach § 5 Abs. 5 dürfen die verpackten Produkte nicht mehr in den Verkehr gebracht werden und von Geschäften und sonstigen Vertreibern auch nicht mehr zum Verkauf angeboten werden. Wer es doch tut, riskiert ein Bußgeld nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9. Zudem ist bereits allein die Nicht-Registrierung des Inverkehrbringens jeglicher Verpackungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 8 bußgeldbewehrt. Während das Inverkehrbringensverbot ein Bußgeld von bis zu 100.000 € nach sich ziehen kann, kann das Vertriebsverbot und der reine Verstoß gegen die Registrierungspflicht mit bis zu 10.000 € geahndet werden.

Darüber hinaus sind Letztvertreiber von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, bereits seit dem 3. Juli 2021 verpflichtet, den gewerblichen und privaten Endverbraucher über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck zu informieren (§ 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG). Die Informationspflicht kann etwa durch die Aufnahme in die AGB, durch einen Hinweis auf der Website, durch einen Beilagenzettel oder durch Aufdruck auf den Lieferpapieren erfolgen.

Seit dem 1. Januar 2022 haben Hersteller und Vertreiber von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zudem über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen (§ 15 Abs. 3 S. 3 VerpackG). Allerdings besteht die Nachweispflicht nur dann, wenn die Verpackung tatsächlich von dem Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen wird und die Entsorgung nicht auf den Endverbraucher übertragen wurde. Zur Selbstkontrolle sollten Unternehmen dokumentieren, wie viele Verpackungen in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht und zurückgenommen wurden und in welcher Weise diese verwertet wurden. Die Nachweise sind den zuständigen Behörden auf Nachfrage vorzulegen.

Weitere Pflichten: 

  • Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen (z. B. Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen, Frischhaltefolien) ab dem 1. Juli 2022, § 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG.
  • Pflicht zur Prüfung der vertraglich gebundenen Hersteller im Hinblick auf deren Registrierung und Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister i. S. d. § 3 Abs. 14b, c VerpackG ab dem 1. Juli 2022, § 7 Abs. 7 VerpackG. 
  • Pflicht zum Einsatz von Rezyklatanteilen bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen in Höhe von 25 Prozent ab dem 1. Januar 2025 und 30 Prozent ab 1. Januar 2030, § 30a VerpackG.
Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Annika Rott

Was tun mit Covid-bezogenen Abfällen aus der Verimpfung und aus Schnelltests?

Mit der Zunahme der Schnelltests vor Ort im Unternehmen sowie Impfungen durch Betriebsärzte stellen sich neue abfallrechtliche Fragen.

Es stellen sich zunehmend Fragen im Zusammenhang mit Abfällen, die im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie stehen. Dies betrifft vor allem die Handhabung von Abfällen aus der Verimpfung, z.B. Umgang mit Resten vektorbasierter Impfstoffe, sowie Abfällen aus den vielerorts in Massen durchgeführten Schnell- und Selbsttests.

Diese Umstände hat das Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) gemeinsam mit dem Robert Koch-Institut (⁠RKI⁠) unter Beteiligung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, dem Paul-Ehrlich-Institut, den Umweltministerien der Bundesländer Baden-Württemberg, Niedersachsen und Thüringen zum Anlass genommen, Empfehlungen zum Umgang mit anfallenden Abfällen im Zusammenhang mit COVID-19 zu entwickeln und diese über den Abfalltechnik-Ausschuss der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) mit den Bundesländern abzustimmen.

Die dabei verfasste Empfehlung sieht im Ergebnis keine besonderen Anforderungen an die Entsorgung von derartigen Abfällen vor:

Bei dem COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca sollen keine vermehrungsfähigen Viren enthalten sein, sodass keine Risiken bestünden, die einen besonderen Umgang mit Impfstoffabfällen im Vergleich zu anderen nicht gefährlichen medizinischen Abfällen bzw. Arzneimittelabfällen erforderten. Dies treffe auch auf die weiteren derzeit bekannten, noch in der Entwicklung befindlichen COVID-19-Impfstoffe zu.

Bei Schnelltests handelt sich um Abfälle mit sehr geringen Virusmengen aufgrund der zu verzeichnenden wenigen positiven Tests. Auch finde im Test-Kit keine Vermehrung der Viren statt. Es gehe daher von den als Abfall anfallenden gebrauchten Test-Kits kein Risiko aus, das einen besonderen Umgang mit diesen Abfällen im Vergleich zu anderen nicht gefährlichen medizinischen Abfällen erfordere.

Für gebrauchte Impfstoff-Durchstechflaschen bzw. gebrauchte Schnelltests, die in mobilen oder stationären Impf- und Testzentren im Zusammenhang mit der Eindämmung von COVID-19 anfallen, erfolgen weitere Empfehlungen hinsichtlich der Stich- und Schneidgefahren und damit zur korrekten Verpackung der Abfälle.

Bei Impfstoffen, die zu Abfall werden, z.B. bei Unterbrechung der Kühlkette, und damit in größeren Chargen entsorgt werden müssen, sei eine Behandlung wie Produktionsabfall geboten und unter Beachtung der Verpackungsvorgaben der Entsorgungsanlage und zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung unter dem Abfallschlüssel AS 18 01 09 als nicht gefährliche Abfälle dokumentiert einer geeigneten thermischen Behandlung zuzuführen. Fallen diese Abfälle dagegen in mikrobiologischen und labormedizinischen Einrichtungen an, so habe die Entsorgung von diagnostischen Abfällen weiterhin grundsätzlich gemäß LAGA Mitteilung 18 unter Berücksichtigung der TRBA 100 und 250 zu erfolgen.

Die Empfehlung besagt außerdem, dass Verbraucherinnen und Verbraucher gebrauchte Tests in einem stabilen (reißfesten), fest verschlossenen Müllbeutel in die Restmülltonne geben können.

Stichtag 30.4.: PRTR-Berichtsfrist einen Monat vorverlegt!

Mit der Änderung des SchadRegProtAG wurde die jährliche sog. PRTR-Berichtsfrist für die Betreiber bestimmter Anlagen vom 31.5. auf den 30.4. vorverlegt.

Die Abkürzung „PRTR“ bedeutet „Pollutant Release and Transfer Register“. Im deutschen Recht nennt sich dieses Register „Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister“.

Kurz zum Hintergrund: Auf der Konferenz von Rio im Jahr 1992 haben sich mehrere Staaten, unter anderem auch Deutschland, dazu verpflichtet, ein Schadstoffregister aufzubauen. Dieses soll für Bürgerinnen und Bürger über das Internet frei zugänglich sein. In diesem Register sind Emissionen und Abfälle von großen Industriebetrieben zu finden. Betroffene Betriebe müssen hierzu jährlich an das Register berichten. Im Januar 2006 hat auch die EU die Verordnung 166/2006 für die Errichtung eines europäischen Schadstoffregisters E-PRTR (E-PRTR-Verordnung) erlassen.

In Deutschland finden sich die entsprechenden Regelungen im „Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und – verbringungsregister vom 21.05.2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006“ (kurz: SchadRegProtAG). Das Register wird beim Umweltbundesamt unter dem Namen Thru.de geführt.

Die Berichtspflicht gilt für „Betriebseinrichtungen nach der VO 166/2006“. Dies sind u.a.:

–        Mineralöl- und Gasraffinerien,
–        bestimmte Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von Metallen,
–        bestimmte Anlagen der Chemischen Industrie,
–        Anlagen zur intensiven Viehhaltung und Aquakultur,
–        Anlagen zur Herstellung / Verarbeitung von tierischen und pflanzlichen Produkten aus dem Lebensmittel- und           Getränkesektor.

Bislang mussten die Betreiber der erfassten Betriebseinrichtungen ihre Jahresmeldung für das Vorjahr stets zum 31.5. abgeben. Durch die aktuelle Änderung wurde die Frist auf den 30.4. vorverlegt.

Erfasste Unternehmen sollten daher entsprechend tätig werden, um die Berichtsfrist nicht zu versäumen. Ein Verstoß gegen das SchadRegProtAG, wie u.a. die fehlende, falsche oder verfristete Meldung zum Register, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis 10.000 € bewehrt ist.