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Der gelbe Schein wird digital

„Chef, ich komm heute nicht zur Arbeit. Ich bin krank. Den gelben Schein bringe ich in den nächsten Tagen vorbei.“ Mit dem „gelben Schein“ ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemeint, mit welcher Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen können. Das „Bürokratieentlastungsgesetz III“ will Beschäftigten diesen Nachweis erleichtern.  Außerdem erhalten Arbeitgeber eine kräftige Hilfestellung bei der Berechnung der Zeiten, in welchen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten ist.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Erkrankt ein Beschäftigter und wird in Folge dessen arbeitsunfähig, so soll er (in der Regel spätestens nach drei Tagen) den gelben Schein bzw. die sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Diese gibt es bislang nur in Papierform und wird vom Arzt an den Beschäftigten feierlich ausgehändigt. Der Beschäftigte trägt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wiederrum zur Firma und übergibt sie dort dem Arbeitgeber. Ein etwas umständliches Procedere, aber das „Bürokratieentlastungsgesetz III“ verspricht Abhilfe.

Der Arbeitgeber soll ab dem 01. Januar 2022 über die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten digital informiert werden. Die gesetzliche Krankenkasse wird zu diesem Zweck eine elektronische Meldung erstellen, die der Arbeitgeber abrufen kann. Die Meldung soll Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie das Ende der Entgeltfortzahlung, das Ausstelldatum und die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung enthalten.

Für Beschäftigte bedeutet dies, dass die Pflicht zur Vorlage der  Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber entfällt. Der Gang zum Arzt und die (telefonische) Krankmeldung bleiben den Beschäftigten allerdings nicht erspart.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu einer Dauer von 6 Wochen zu leisten. Wird der Beschäftigte im laufenden Kalenderjahr wieder arbeitsfähig und erkrankt er an einer anderen Erkrankung, löst dies abermals die Verpflichtung des Arbeitgebers aus, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu einer Dauer von 6 Wochen zu leisten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf demselben „Grundleiden“ beruht. Dies kann bspw. vorliegen, wenn der Beschäftigte immer wieder wegen eines nicht ausgeheilten Bandscheibenleidens erkrankt. Ist der 6-Wochen-Zeitraum wegen derselben Erkrankung ausgeschöpft, erhält der Beschäftigte Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Arbeitgeber wissen jedoch in der Regel nicht, auf welcher Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit beruht. Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf demselben Grundleiden beruht, muss er bislang gegenüber der Krankenkassen Auskunft verlangen, um den Verdacht verifizieren zu können. Mit dem „Bürokratieentlastungsgesetz III“ soll es dem Arbeitgeber diesbezüglich leichter gemacht werden. Denn die Krankenkassen sollen verpflichtet werden, dem Arbeitgeber eine Meldung mit dem Angaben über die relevanten Vorerkrankungszeiten zu übermitteln, wenn festgestellt werden kann, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten ausläuft.

Wörtlich regelt der neu gefasste § 119 Abs. 2 SGV IV diesbezüglich:
„Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall  wegen  anrechenbarer  Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten.“