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Unsere Kooperationskanzlei DAGEFÖRDE sucht Verstärkung in den Bereichen technikaffines Vergaberecht und Vergabe von Konzessionsverträgen.

Unser Kooperationspartner, die DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, möchte  sein Team verstärken.

Die DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine hochspezialisierte Kanzlei mit den Kompetenzfeldern Öffentliche Hand, Bau und Vergabe sowie Umwelt und Energie. Beraten werden insbesondere Gebietskörperschaften, kommunale Unternehmen, Landesbehörden, Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie der Energie- und der Abfallwirtschaft. Daneben zählt DAGEFÖRDE auch namhafte Privatunternehmen zu ihren Mandanten.

Bedingt durch starke Zuwachszahlen wollen wir unser Team jetzt gezielt verstärken und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt für unseren Standort in Hannover je

eine/einen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (m/w/d)

mit einschlägiger Berufserfahrung im Bereich


Vergabe von Konzessionsvertragen Strom/Gas/Wasser/Wärme

und 

technikaffines Vergaberecht.

Ihre Aufgaben im Bereich Vergabe von Konzessionsvertragen Strom/Gas/Wasser/Wärme

  • Sie beraten Städte und Gemeinden sowie Netzbetreiber und Stadtwerke bei der Vergabe von Konzessionsverträgen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser und Wärme. 
  • Sie beraten die Mandanten auch bei weiteren Fragestellungen mit Netzbezug (z.B. Netzübernahmen, Straßenbeleuchtung, Elektromobilität).
  • Sie beteiligen sich an der Akquise neuer Mandate in diesem Bereich.

Was Sie mitbringen sollten:

  • Überdurchschnittliche Examina, idealerweise Promotion.
  • Einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Vergabe von Konzessionsverträgen.
  • Interesse an der Zusammenarbeit in großen Projektteams und mit weiteren Fachberatern – interdisziplinär.
  • Bereitschaft zur Einarbeitung in neue Themen.
  • Qualitätsbewusstsein und Dienstleistungsmentalität.

Ihre Aufgaben im Bereich technikaffines Vergaberecht:

  • Sie beraten Auftraggeber und Auftragnehmer in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Durchführung von und der Teilnahme an Vergabeverfahren mit Schwerpunt der technikaffinen Vergaben.
  • Sie gestalten Vergabeverfahren und begleiten diese als „externe Vergabestelle“ des Auftraggebers.

Was Sie mitbringen sollten:

  • Überdurchschnittliche Examina, idealerweise Fachanwalt für Vergaberecht oder Promotion.
  • Einschlägige Berufserfahrung erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich.
  • Leidenschaft für den Anwaltsberuf sowie eine solide Ausbildung in der Anwaltsstation im Referendariat.
  • Interesse an technischen und wirtschaftlichen Zusammenhängen in den Mandaten, die Sie bearbeiten.
  • Spaß an der juristischen Aufarbeitung technischer Zusammenhänge – interdisziplinär.
  • Qualitätsbewusstsein und Dienstleistungsmentalität.

Was Ihnen die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht bietet:

  • Den Einstieg in eine etablierte Rechtsanwaltskanzlei.
  • Ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell mit Partnerperspektive.
  • Die Arbeit in einem kollegialen, sympathischen Team.
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
  • Flexibilität und Freiraum, Möglichkeit des Homeoffice.
  • Unterstützung beim Erwerb des Fachanwalts für Vergaberecht.

Ihre Bewerbungen richten Sie bitte an: info@dagefoerde.de

„Diesen Anzeige hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Rechtsanwälte (m/w/d) für Vertrags- und allgemeines Zivilrecht (Bezug zum Energie- und Klimarecht)

Wir suchen Sie! Werden Sie als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (m/w/d) für Vertrags- und allgemeines Zivilrecht mit Bezug zum Energie- und Klimarecht Teil unseres familiären und dynamischen Teams!

Wer wir sind:

Unsere Kanzlei RITTER GENT COLLEGEN ist eine Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrechts-Boutique im Herzen von Hannover. JUVE bezeichnete unsere Kanzlei schon mehrere Jahre in Folge als „Top-Adresse“ für Industriemandanten und hat uns im Jahr 2021 als „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“ ausgezeichnet. Unsere Mandanten sind energieintensive Industrieunternehmen, bundesweit und branchenübergreifend, z.B. aus den Bereichen Automotive, Chemie, Pharma, Lebensmittel etc., dabei diverse DAX-Unternehmen. Diese beraten wir unter anderem zu innovativen Standort- und Energieversorgungskonzepten. Ein aktuelles Thema ist dabei auch die Einbeziehung von Erneuerbaren Energien in Energielieferverträge.

Unser Ziel ist stets eine praxisnahe Empfehlung an unsere Mandanten. Zu unserem Beratungsangebot im Bereich Vertrags- und Zivilrecht gehören die Gestaltung, Verhandlung und Prüfung zahlreicher Vertragstypen, wie z.B. Energielieferverträge, Direktvermarktungsverträge, Power Purchase Agreements (PPA), Netznutzungs- und Netzanschlussverträge, Einspeiseverträge, Pacht-/Betriebsführungsverträge, Anlagenbau- und Projektverträge und diverse weitere spezialisierte Dienstleistungsverträge im Energiebereich.

Zur Verstärkung unseres Teams in Hannover suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt


Rechtsanwälte (m/w/d)

für Vertrags- und allgemeines Zivilrecht mit Bezug zum Energie- und Klimarecht


Wir bieten

  • eine Tätigkeit in hoch innovativen und politisch relevanten Rechtsgebieten am Puls der Zeit
  • ein spektakuläres Mandantenportfolio quer durch die deutsche Industrie 
  • ein innovatives Arbeitsumfeld mit Start-up-Atmosphäre
  • eigenverantwortliches Arbeiten mit unmittelbaren Mandantenkontakt von Beginn an
  • ein motiviertes, kompetentes und interdisziplinäres Team
  • ein Arbeitsklima, das von Vertrauen und Wertschätzung geprägt ist
  • persönliche und individuelle Einarbeitung in unsere Spezialgebiete
  • einen modernen und ansprechenden Arbeitsplatz in zentraler Lage
  • individuelle Arbeitszeitmodelle und Möglichkeit zum teilweisen Homeoffice zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.


Unser Wunschkandidat (m/w/d)

ist eine Beraterpersönlichkeit mit Erfahrung im Vertrags- und allgemeinen Zivilrecht sowie gern, aber nicht zwingend, auch bereits mit Kenntnissen im Energie- und Klimaschutzrecht, zeichnet sich durch Teamgeist, Kreativität und Humor aus und schätzt unsere familiäre, dynamische Arbeitsatmosphäre.

Bringen Sie sich mit eigenen Ideen ein und werden Sie Teil unseres Teamerfolgs! Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wir freuen uns auf Sie.

Ihre Bewerbungen richten Sie bitte an: gabriel@ritter-gent.de.

Ihr RGC-Team

Wissenschaftliche Mitarbeiter gesucht

Wir suchen: Wissenschaftliche Mitarbeiter (m/w/d) für den Bereich Legal Tech sowie zur Unterstützung im Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrecht

Die Kanzlei RITTER GENT COLLEGEN ist eine Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrechts-Boutique im Herzen von Hannover. Unsere Mandanten sind vor allem produzierende und energieintensive Industrieunternehmen, bundesweit und branchenübergreifend, z.B. aus den Bereichen Automotive, Chemie, Pharma, Lebensmittel etc., dabei diverse DAX-Unternehmen. Diese beraten wir unter anderem zu innovativen Standort-Versorgungskonzepten, Erneuerbaren Energien, Klimaschutzrecht und Elektromobilität.

Unser Beratungsansatz ist praxisorientiert und innovativ. Seit knapp zehn Jahren wird unsere Beratung bereits durch die Software-Produkte unserer Legal Tech Einheit RGC Manager GmbH & Co. KG unterstützt. Hierzu gehören Workshops und Schulungen zu unserem Compliance-Tool, der RGC Manager Web-Software.

JUVE hat uns in diesem Jahr als „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“ ausgezeichnet.

Zur Verstärkung unseres Teams in Hannover bzw. remote suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Umfang von 8-20 Wochenstunden

Wissenschaftliche Mitarbeiter (m/w/d) für den Bereich Legal Tech und für die Zuarbeit im Energie-, Klima- und Umweltrecht.

Wir bieten

  • persönliche und individuelle Einarbeitung,
  • Tätigkeit in hoch innovativen und politisch relevanten Rechtsgebieten am Puls der Zeit,
  • ein spektakuläres Mandantenportfolio quer durch die deutsche Industrie,
  • ein innovatives Arbeitsumfeld mit Start-up-Atmosphäre,
  • ein Arbeitsklima, das von Vertrauen und Wertschätzung geprägt ist,
  • ein motiviertes, kompetentes und interdisziplinäres Team,
  • einen modernen und ansprechenden Arbeitsplatz in zentraler Lage und
  • die Gelegenheit, über den Horizont der klassischen juristischen Arbeit hinaus an der Vermarktung und dem Einsatz von Legal-Tech-Produkten mitzuwirken.

Unser Wunschkandidat (m/w/d)

  • hat mindestens die Zwischenprüfung in Rechtswissenschaften oder vergleichbar, z.B. Bachelor im FH-Wirtschaftsrecht,
  • ist zeitlich flexibel und an der Mitarbeit an neuen und innovativen Fragestellungen interessiert,
  • ist in der Lage, juristisch komplexe Sachverhalte als Kurz-News praxisgerecht aufzuarbeiten,
  • ist kommunikationsstark und kann sich vorstellen, im telefonischen Vertrieb von Softwarelösungen aktiv zu werden,
  • zeichnet sich durch Teamgeist, Kreativität und Humor aus und
  • schätzt unsere familiäre, dynamische Arbeitsatmosphäre.

Wir wünschen uns Diversität und laden ausdrücklich Bewerber mit ungewöhnlichen Biografien ein, sich bei uns zu bewerben.

Werden Sie Teil unseres Teamerfolgs!

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Wir freuen uns auf Sie.

Ihr RGC-Team
Dr. Franziska Lietz
Michelle Hoyer

Neue unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten!

Das kürzlich vom Bundestag beschlossene Lieferkettengesetz zwingt deutsche Unternehmen bei der Herstellung von Produkten im Ausland, künftig stärker auf die Einhaltung von Menschenrechtsstandards zu achten. Sofern der Umweltschutz Menschenrechte berührt, ist auch dieser von den neuen Regelungen umfasst. Halten sich Unternehmen nicht an die neuen Regelungen, drohen Bußgelder.

Nach langem Streit in der großen Koalition wurde das Lieferkettengesetz bzw. nunmehr „Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG)“ kürzlich doch noch im Bundestag verabschiedet. Ziel ist es, dazu beizutragen, die Ausbeutung von Arbeiter:innen, Zwangsarbeit und die Arbeit von etwa 160 Millionen Kindern weltweit zu unterbinden. Hierzu sollen große deutsche Unternehmen für die Zustände bei ihren weltweiten Zulieferern künftig stärker in die Pflicht genommen werden.

Unternehmen mit mehr als 3000 Arbeitnehmer:innen müssen ab 2023 und Unternehmen mit mehr als 1000 Arbeitnehmer:innen ab 2024 gegen Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße bei ihren ausländischen Zulieferern vorgehen. Tun sie dies nicht, drohen Bußgelder von bis zu zwei Prozent des jährlichen Umsatzes sowie ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu drei Jahre. Das Gesetz gilt auch für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland. Die Einhaltung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüft.

Eine zusätzliche zivilrechtliche Haftung ist nicht vorgesehen. Allerdings sollen deutsche Gewerkschaften oder NGO‘s (Nichtregierungsorganisationen) im Namen von Betroffenen in Entwicklungsländern nach internationalem Privatrecht in Deutschland klagen können. Zudem bleibt eine unabhängig vom Lieferkettengesetz begründete zivilrechtliche Haftung unberührt.

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt. Das Lieferkettengesetz sieht ein gestuftes Verfahren vor, bei dem unter anderem das Einflussvermögen auf den Verursacher der Menschenrechtsverletzungen sowie die unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette (eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer/mittelbarer Zulieferer) berücksichtigt werden. Zum eigenen Geschäftsbereich gelten auch kontrollierte Tochterunternehmen im Ausland.

Im eigenen Geschäftsbereich und beim unmittelbaren Zulieferer treffen Unternehmen folgende Pflichten:

  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
  • Durchführung einer Risikoanalyse zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte
  • Durchführung eines Risikomanagements (inklusive Präventions- und Abhilfemaßnahmen) zur Abwendung potentiell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte
  • Einrichtung eines Beschwerdemechanismus
  • Öffentliche Berichterstattung

Betriebsräte müssen über die Umsetzung des Gesetzes informiert werden.

Bei einer Verletzung im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen. Bei einer Verletzung beim unmittelbaren Zulieferer ist ein konkreter Plan zur Minimierung und Vermeidung zu erstellen, wenn das Unternehmen die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann. Bei mittelbaren Zulieferern gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur, wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt. In diesem Fall sind unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umzusetzen und angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern, wobei dies durch die Umsetzung von Brancheninitiativen erfolgen kann.

Abgesehen von der deutschen Regelung soll laut EU-Kommission im Sommer dieses Jahres auch eine europäische Lieferketten-Regelung auf den Weg gebracht werden. Diese wird voraussichtlich strengere Vorgaben enthalten als die im deutschen Lieferkettengesetz beschlossenen Pflichten. Viele Unternehmen, die die ESG-Kriterien-Konformität umsetzen, erfüllen bereits die im deutschen Lieferkettengesetz vorgesehenen Mindeststandards. Eine direkte Betroffenheit der Finanzbranche wird zudem als gering eingeschätzt, da etwa Finanzbeteiligungen und Kredite nicht als Teil der Lieferkette im Sinne des Gesetzes gelten.

EuGH: Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein

Urteil vom 09.03.2021, Az. C-344/19 und C-580/19

In den beiden vorstehenden Verfahren zwischen einem Feuerwehrmann und einem Techniker und ihren beiden Arbeitgebern hat der EuGH entschieden, dass eine sogenannte Rufbereitschaft dann Arbeitszeit darstellt, wenn die den Arbeitnehmern auferlegten Einschränkungen ihre Freizeitgestaltung ganz erheblich einschränken.

Relevanz: Die Entscheidung hat Relevanz für Beschäftigte, die sogenannte Rufbereitschaft leisten müssen und deren Arbeitgeber.

Hintergrund: Ein Feuerwehrmann musste neben seiner regulären Dienstzeit regelmäßig Rufbereitschaft leisten, während der er sich zwar nicht an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten, jedoch erreichbar und in der Lage sein musste, um im Alarmfall innerhalb von 20 Minuten in seiner Einsatzkleidung und mit seinem Einsatzfahrzeug die Stadtgrenzen erreichen zu können.

Ein Techniker musste an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen den Betrieb von Fernsehsendeanlagen in einem Gebirge sicherstellen. Neben den zwölf Stunden regulärer Arbeitszeit leistete er täglich sechs Stunden Rufbereitschaft, während der er bei Bedarf innerhalb von einer Stunde an seinem Arbeitsplatz sein musste. Aufgrund der geografischen Lage der schwer zugänglichen Sendeanlagen war er faktisch gezwungen, sich während seiner Rufbereitschaft ohne große Freizeitmöglichkeiten in seiner von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Dienstunterkunft aufzuhalten.

Beide Beschäftigte waren der Ansicht, dass ihre Rufbereitschaft entgegen der Auffassung ihrer Arbeitgeber als Arbeitszeit anzuerkennen sei und zogen vor nationale Gerichte, welche die Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegten.

Nach Auffassung des EuGH kann Rufbereitschaft nur dann als Arbeitszeit gewertet werden, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit ganz erheblich in der Ausübung seiner Freizeit beeinträchtigt wird. Der EuGH stellte zunächst fest, dass die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers immer entweder „Arbeitszeit“ oder „Ruhezeit“ sein könne, da sich die beiden Begriffe gegenseitig ausschließen würden. Ob eine ausreichende Beeinträchtigung der Freizeitmöglichkeiten und damit Arbeitszeit vorliege, richtet sich nach Auffassung des EuGH nach nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Vorgaben des Arbeitgebers, so dass es Sache der nationalen Gerichte sei, eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorzunehmen. Die Entscheidungen der nationalen Gerichte stehen noch aus. 

LAG Düsseldorf: Bei verspäteter Lohnzahlung haften Arbeitgeber für geringeres Elterngeld

Urteil vom 27.04.2020, Az. 12 Sa 716/19 In dem vorstehenden Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) u. a. entschieden, dass Arbeitgeber haften, wenn sie einer Beschäftigten den ihr zustehenden Lohn verspätet zahlen und daher das von der Beschäftigten nach dem Mutterschutz beantragte Elterngeld geringer ausfällt.

Relevanz:
Das Urteil ist für alle Unternehmen von Interesse, die Beschäftigte haben, die Elterngeld beantragen.

Sachverhalt:
Einer schwangeren Beschäftigten wurde kurz nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses vom Betriebsarzt ihres Arbeitsgebers ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot erteilt. Der Arbeitgeber hat daraufhin die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschäftigten erklärt, weil diese ihn nicht über die Schwangerschaft unterrichtet hatte. Er zahlte der Beschäftigten den ihr zustehenden monatlichen Bruttolohn für die drei Monate des Beschäftigungsverbots erst mit mehreren Monaten Verspätung aus. Aufgrund des verspätet ausgezahlten Lohnes wurden diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Beschäftigten mit 0 Euro angesetzt. Der Grund für die Berechnung mit 0 Euro ist, dass gemäß § 2c Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz keine Einkünfte für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde gelegt werden, die lohnsteuerrechtlich sog. „sonstige Bezüge“ sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für eine monatliche Lohnzahlung, wenn diese dem Beschäftigten später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt. Da der zu spät gezahlte Lohn nicht berücksichtigt wurde, betrug das monatliche Elterngeld der Beschäftigten nur 348,80 Euro anstatt monatlich 420,25 Euro.

Die Beschäftigte klagte gegen ihren Arbeitgeber auf Erstattung der so entstandenen monatlichen Elterngelddifferenz. Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Zunächst stellte das LAG fest, dass die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses unwirksam war. Da der Arbeitgeber sich mit dem der  Beschäftigten zustehenden Lohn in Verzug befand und schuldhaft handelte, schuldet der Arbeitgeber der Beschäftigten nach Ansicht des LAG Düsseldorf die Differenz als Schadenersatzanspruch. 

ArbG Bonn: Kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren eines Bewerbers

Urteil vom 20. Mai 2020; Az. 5 Ca 83/20

In dem vorstehenden Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn u. a. entschieden, dass ein Arbeitgeber im Rahmen des Einstellungsverfahrens kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jeglicher Art an den Bewerber hat. Der Arbeitgeber darf lediglich Informationen zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren einholen, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein können.

Relevanz: Das Urteil ist für alle Unternehmen von Interesse, die im Rahmen des Einstellungsverfahrens Fragen zu evtl. Vorstrafen und Ermittlungsverfahren stellen.

Sachverhalt: Im Rahmen eines Einstellungsverfahrens ließ ein Arbeitgeber einen Bewerber für ein Ausbildungsverhältnis zur Fachkraft für Lagerlogistik ein „Personalblatt“ ausfüllen, in welchem der Bewerber bei den Angaben zu „Gerichtlichen Verurteilungen / schwebende Verfahren“ die Antwortmöglichkeit „Nein“ auswählte. Gegen den Bewerber war zu diesem Zeitpunkt jedoch ein Strafverfahren wegen Raubes anhängig. Der Bewerber trat im Anschluss seine Stelle als Auszubildenden an. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Auszubildende Zugriff auf verschiedene hochwertige Vermögensgüter des Arbeitgebers.

Etwa ein Jahr später teilte der Auszubildende seinem Arbeitgeber mit, dass er eine Haftstrafe antreten müsse und er eine Erklärung des Arbeitgebers benötige, dass er seine Ausbildung während seines Freigangs fortführen könne. Der Arbeitgeber hat daraufhin den Ausbildungsvertrag des Auszubildenden wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Auszubildende hat sich gerichtlich gegen die erklärte Anfechtung gewehrt.

Das ArbG Bonn hat dem Auszubildenden Recht gegeben und ist der Ansicht, dass der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte. Das ArbG Bonn hat u. a. entschieden, dass Arbeitgeber im Einstellungsverfahren zwar grundsätzlich berechtigt sind, bei Bewerbern Informationen zu Vorstrafen einzuholen, jedoch nur wenn und soweit diese für die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes relevant sein können. Die Frage nach gerichtlichen Verurteilungen und schwebenden Verfahren muss mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers abgewogen werden. Ist die Frage zu weitgehend, so ist sie unzulässig und der Bewerber ist nicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung verpflichtet. Die von dem Arbeitgeber auf dem Personalblatt gestellte unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren jeglicher Art ist bei einer Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als Fachkraft für Lagerlogistik zu weitgehend und damit unzulässig, da nicht jede denkbare Straftat Zweifel an der Eignung des Bewerbers für die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik zu begründen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

BAG: Tarifvertragsklausel über „arbeitsvertragliche Nachvollziehung“ der Tarifverträge unwirksam

Urteil vom 13. Mai 2020; Az. 4 AZR 489/19

In dem vorstehenden Rechtsstreit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) u. a. entschieden, dass die Parteien eines Tarifvertrags in diesem nicht wirksam vereinbaren können, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit nur dann bestehen sollen, wenn mit den einzelnen Beschäftigten die Einführung des Tarifwerks durch eine sog. Bezugnahmeklausel auch individualarbeitsvertraglich vereinbart wird. Eine solche Bestimmung liegt außerhalb der tariflichen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien.

Relevanz: Der Beschluss ist für alle Unternehmen und Beschäftigten von Interesse, die von dem Neuabschluss eines Tarifvertrags betroffen sind.

Sachverhalt: Eine Beschäftigte, welche Mitglied der IG Metall ist, hat mit ihrem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen, welcher keine Bezugnahme auf Tarifverträge enthält. Der Arbeitgeber war zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses nicht tarifgebunden, schloss aber im Nachhinein mit der IG Metall einen Mantel- und einen Entgeltrahmentarifvertrag, wonach „Ansprüche aus diesem Tarifvertrag [voraus]setzen […], dass die Einführung des Tarifwerks auch arbeitsvertraglich nachvollzogen wird“. Hierfür sollte mit den jeweiligen Beschäftigten eine sog. Bezugnahmeklausel mit dem Inhalt vereinbart werden, dass sich das Arbeitsverhältnis „nach dem jeweils für den Betrieb aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers […] geltenden Tarifwerk“ richtet. Die Beschäftigte nahm das Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags, welcher u. a. eine Bezugnahmeklausel entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen vorsah, nicht an. Sie verlangte jedoch auch ohne neuen Arbeitsvertrag die Zahlung des Differenzentgelts auf der Grundlage der Bestimmungen des Mantel- und Entgeltrahmentarifvertrags von ihrem Arbeitgeber und klagte diesen Betrag schließlich vor dem Arbeitsgericht ein.
Die Klage der Beschäftigten hatte Erfolg. Das BAG ist der Ansicht, dass der Beschäftigten schon aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit Ansprüche aus den Tarifverträgen zustehen. Diese Ansprüche können nicht von dem vorgesehenen individualrechtlichen Neuabschluss von Arbeitsverträgen abhängig gemacht werden (§ 4 Abs. 1 TVG). Auch das durch § 4 Abs. 3 TVG geschützte Günstigkeitsprinzip steht einer solchen Regelung entgegen. Tarifvertragliche Bestimmungen, die eine „arbeitsvertragliche Nachvollziehung“ verlangen, sind unwirksam.

Wer ist stärker: Die Corona-Pandemie oder das Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz hat das Ziel, die Unversehrtheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die Beschäftigten sollen bspw. vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit geschützt werden und ausreichende Ruhezeiten zur Erholung erhalten. Hierzu gehört auch die grundsätzliche Regelung, dass Beschäftigte höchstens acht Stunden am Tag arbeiten dürfen. Von diesem Grundsatz konnte bislang nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Angesichts der Corona-Pandemie beabsichtigt die Bundesregierung nunmehr, weitere Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen.

Die deutsche Bundesregierung beabsichtigt für bestimmte systemrelevante Berufe 12-Stunden-Schichten zu ermöglichen. Nach einem Referentenentwurf für eine Covid-19-Arbeitszeitverordnung, soll folgendes gelten: 

Zur Bewältigung dieses außergewöhnlichen Notfalls, der bundesweite Auswirkungen hat, können für eine befristete Zeit auch längere Arbeitszeiten, kürzere Ruhezeiten sowie die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen für bestimmte Tätigkeiten notwendig sein„.

(Quelle: Specht in Handelsblatt)

Die Covid-19-Arbeitszeitverordnung soll bis Ende Juni befristet werden. 

Der Begriff der systemrelevanten Berufe erstreckt sich während der COVID-19-Pandemie auf Berufsgruppen, deren Tätigkeit für ein funktionierendes Gemeinwesen unerlässlich ist. Hierzu gehören unter anderem:

Ernährung und Hygiene:

  • Produktion und Handel (Groß- und Einzelhandel) nebst Vertriebsketten;
  • Logistik, Zulieferer;

Energie:

  • Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung, Wasserversorgung;
  • Treibstoffversorgung;

Informationstechnik und Kommunikation:

  • Aufrechterhaltung und Entstörung der Netze;
  • Massenmedien;

Gesundheit:

  • Apotheken, Arzneimittelhersteller, Ärzte, Krankenhäuser, Krankenpfleger;
  • Labore, Pflegedienste, Rettungsdienste;

Grundversorgung:

  • Distributionslogistik;
  • Kassierer, Reinigungskräfte, Verkäufer von Lebens- oder Nahrungsmitteln;

Öffentliche Sicherheit:

  • Feuerwehr;
  • Katastrophenschutz;
  • Polizei;
  • Technisches Hilfswerk.

(Quelle: Wikipedia)

Weiterhin sieht der Referentenentwurf vor, dass die tägliche Ruhezeit von elf auf neun Stunden verkürzt werden kann und die Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen ermöglicht wird. 

Folgende Beschäftigungsgruppen sollen nach dem Referentenentwurf auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen:

  • Beschäftigte in der Herstellung, Verpackung und beim Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs, Arzneimitteln und Medizinprodukten, 
  • Beschäftigte in der Landwirtschaft,
  • Beschäftigte der Energie- und Wasserversorgung,
  • Beschäftigte in Apotheken und Sanitätshäuser,
  • Beschäftigte in Geld- und Werttransporte und
  • Beschäftigte in Daten- und Netzwerkmanagement. 

Fazit:

Die Corona-Pandemie wütet in nahezu allen Lebens- und Rechtsbereichen und macht auch vor dem Arbeitszeitgesetz nicht halt. Auch wenn die Bundesregierung den Ausnahmecharakter der oben angeführten Regelungen betont, ist fraglich, wie der vom Arbeitszeitgesetz anvisierte Schutz der Gesundheit der Beschäftigten trotz der Ausweitung der Arbeitszeit noch gewährt werden kann. Darüber wird die Bundesregierung ebenfalls Regelungen treffen müssen. 

Müssen Arbeitszeitguthaben vor Einführung der Kurzarbeit aufgebraucht werden?

Eine Möglichkeit, um auf Auftragsrückgänge und damit einhergehenden Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Pandemie zu reagieren, ist die Einführung von Kurzarbeit. Da viele Unternehmen in Deutschland zum ersten Mal mit Kurzarbeit in Berührung kommen, wollen wir über häufige Fragen zur Kurzarbeit informieren.

In unseren letzten Beiträgen haben wir über Kurzarbeit im Allgemeinen, dem Erfordernis einer sog. Ermächtigungsgrundlage zur Einführung der Kurzarbeit  und den Anforderungen an eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit, berichtet. 

In diesem Beitrag geht es um die Frage, ob Arbeitszeitguthaben auf Arbeitszeitkonten vollständig verbraucht werden müssen, bevor die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld bezahlt. Grundsätzlich gilt, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nur entsteht, wenn die sog. „betrieblichen Voraussetzungen“ vorliegen. Welche dies sind, regelt § 95 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Zu diesen Voraussetzungen gehört u.a., dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt. Erheblich ist ein Arbeitsausfall nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 SGB III dann, wenn er unvermeidbar ist. 

Die „Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls“ wird dann angenommen, wenn der Arbeitgeber im Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, wenn die Regelbeispiele in § 96 Abs. 4 Nr. 1 – 3 SGB III vorliegen. Eines dieser Regelbeispiele besagt, dass ein Arbeitsausfall vermeidbar ist, wenn er durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann

Doch Rettung naht, der Gesetzgeber stellt Arbeitszeitguthaben in bestimmten Fällen unter Schutz. Welche Fälle dies sind, verrät § 96 Abs. 4 S. 3 SGB III. 

§ 96 Abs. 4 S. 3 SGB III regelt, dass die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens nicht verlangt werden kann, soweit es 

  1. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,
  2. ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Altersteilzeit, usw.),
  3. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,
  4. den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder
  5. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.

Weiterhin regelt § 96 Abs. 4 S. 4 SGB III, dass in einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.

Für die betriebliche Praxis sind insbesondere § 96 Abs. 4 S. 3 Fall 4. und 5., sowie die Regelung in § 96 Abs. 4 S. 4 SGB III von Bedeutung.

§ 96 Abs. 4 S. 3 Fall 4: 

Arbeitszeitguthaben, das 10% der geschuldeten Jahresarbeitszeit (ohne Mehrarbeit) übersteigt, muss nicht verbraucht werden. 

Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 h pro Woche sind 10% der jährlichen Arbeitszeit ca. 170 h. Die jährliche Arbeitszeit wird wie folgt berechnet = 40 h x 42,6 Wochen = 1.704 h. Eine bestimmte Anzahl von Tagen ist aufgrund von Urlaub, Wochenende und Feiertagen arbeitsfrei. Nach Abzug der arbeitsfreien Tage bleiben von 365 Tagen ca. 213 Tage übrig, bei 5 Arbeitstagen pro Woche ergibt dies 42,6 Wochen im Jahr.

§ 96 Abs. 4 S. 3 Fall 5: 

Arbeitszeitguthaben, die länger als ein Jahr unverändert bestehen, sind geschützt.

Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann nicht verlangt werden, soweit es länger als ein Jahr unverändert bestanden hat. Unverändert bedeutet nicht, dass das Guthaben keinerlei Schwankungen aufweisen darf. Geschützt ist der innerhalb eines Jahres vor Beginn der Kurzarbeit erreichte, niedrigste Stand. Wird die Kurzarbeit zum 01.04.2020 eingeführt, betrifft der maßgebliche Zeitraum die Zeitspanne vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2019. Gab es bspw. im Jahr 2019 Schwankungen zwischen 200 h (Höchststand Mai 2019) und 100 h (niedrigster Stand November 2019), beträgt das geschützte Arbeitszeitguthaben 100 h. 

Eine weitere Privilegierung gilt für Gleitzeitguthaben, die nicht entgeltlich abgegolten werden. Bei einer Gleitzeitregelung muss das vor der Kurzarbeit angesammelte Zeitguthaben von den Arbeitnehmern zur Vermeidung/Verringerung des Arbeitsausfalls nicht abgebaut werden, wenn 

  • es im Rahmen des vereinbarten Gleitzeitrahmens verbleibt und
  • eine entgeltliche Abgeltung nicht vorgesehen ist. 

§ 96 Abs. 4 S. 4 SGB III: Arbeitszeitschwankungen für einen unterschiedlichen Arbeitsanfall 

Die Vorschrift des § 96 Abs. 4 Satz 4 privilegiert die Betriebe, in denen in einem bestimmten Mindestumfang (10% der Jahresarbeitszeit) Arbeitszeitschwankungen vereinbart sind, um die Arbeitszeit an die jeweilige Produktionskapazität anzupassen. Damit wird einer Minderauslastung der Kapazitäten entgegengewirkt und Kurzarbeit vermieden. Besteht eine solche Flexibilisierungsregelung und kann diese nicht mehr zur Vermeidung des Arbeitsausfalls genutzt werden, gilt die Annahme, dass in dem Betrieb alle betriebsorganisatorischen und urlaubsbezogenen Vorkehrungen getroffen wurden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. 

§ 96 Abs. 4 S. 3 Fall 4 und Fall 5 liegen gleichermaßen vor: 

Beim Zusammentreffen von Fall 4. und Fall 5. ist die für den Arbeitnehmer günstigere Berechnung maßgebend.

Positiver Saldo im Arbeitszeitkonto vor Einführung der Kurzarbeit 300 Stunden

10 % der Jahresarbeitszeit (von z. B. 1.700 Stunden) sind einzusetzen 170 Stunden

Geschütztes Guthaben nach § 96 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 SGB III (= restliches Arbeitszeitguthaben, dass 10% der Jahresarbeitszeit überschreitet) 130 Stunden

Kleinster unveränderter Monatswert des Guthabens in den letzten 12 Monaten 100 Stunden

Geschützes Guthaben nach § 96 Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 SGB III 100 Stunden

Zur Vermeidung von Kurzarbeit sind einzubringen (300h – 130h) 170 Stunden

Fazit: 

Die pauschale Behauptung: „Bevor man Kurzarbeit einführen darf, müssen alle Arbeitszeitkonten auf 0 sein!“, ist somit nicht richtig. Unternehmen sollten daher unbedingt prüfen, ob die Arbeitszeitguthaben ihrer Beschäftigten nach § 96 Abs. 4 S. 3 u. 4 SGB III vollständig oder zumindest zu einem Teil geschützt sind.