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Das LNG-Beschleunigungsgesetz

Deutschland möchte sich aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands von russischen Erdgasimporten distanzieren. Um dieses Ziel zeitnah zu erreichen, sieht das LNG-Beschleunigungsgesetz Vereinfachungen der vergaberechtlichen Praxis vor.

LNG bedeutet übersetzt Flüssigerdgas. Es bietet insbesondere im Hinblick auf Transport und Lagerung viele Vorteile zu gasförmigem Erdgas. An LNG-Terminals wird das Flüssigerdgas entladen und sodann weiter transportiert oder nach Wiederverdampfung direkt in das Gasnetz eingespeist. Am 1. Juni 2022 ist das LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) in Kraft getreten, das gerade den schnellen Aufbau einer LNG-Infrastruktur bezwecken soll. Dies ist erforderlich, um eine nationale Versorgungssicherheit sicherzustellen. Die aktuellen Entwicklungen weisen Russland als unverlässlichen Energielieferanten aus, sodass Gas fortan aus anderen Ländern bezogen werden soll. Dafür müssen landgebundene und schwimmende Flüssigerdgasterminals errichtet werden.

Die Folgen des LNG-Beschleunigungsgesetzes
Zu diesem Zweck modifiziert das LNG-Beschleunigungsgesetz das Vergabe- und Nachprüfungsverfahren. So kommt beispielsweise der vergaberechtliche Grundsatz, mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen, nicht zur Anwendung. Daraus resultiert auch der Wegfall einer Aufteilung in Teil- und Fachlose. Im Zusammenhang mit der Errichtung von LNG-Terminal wird das Vorliegen von „äußert dringlichen, zwingenden Gründen“, die ausnahmsweise eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erlauben, pauschal angenommen. Damit wird das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zum Regelfall. Das LNGG räumt dem öffentlichen Auftraggeber weiter ein, dass bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden muss, sofern nur dieses Unternehmen befähigt ist, den Auftrag innerhalb des bedingten technischen und zeitlichen Rahmens zu erfüllen. Außerdem überwinden das Gesetzesziel und zwingende Gründe des Allgemeininteresses in einem Nachprüfungsverfahren die Unwirksamkeit eines Vertrages.


Résumé zum LNG-Beschleunigungsgesetz

Die dargestellten Modifikationen durch das LNGG sind bei Weitem nicht abschließend benannt. Das LNGG nimmt daher erheblichen Einfluss auf die gängige vergaberechtliche Praxis. Dabei ist hervorzuheben, dass die Anpassungen des Vergaberechts allein im Kontext mit der Schaffung einer LNG-Infrastruktur zum Tragen kommen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist damit stark begrenzt.

Für Fragen steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin Frau Prof. Dr. Dageförde (zum Profil von Frau Prof. Dr. Dageförde) gern zur Verfügung.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autorin: Prof. Dr. Angela Dageförde

Reform des öffentlichen Preisrechts

Das öffentliche Preisrecht wird von der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (kurz: VO PR Nr. 30/53) und den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (kurz: LSP) geprägt. Zum 01.04.2022 treten in beiden Rechtsquellen Änderungen in Kraft, die in ihrer Bedeutung jedoch hinter der ursprünglich geplanten Novellierung zurückbleiben.

Was ist das öffentliche Preisrecht?

Ziel des öffentlichen Preisrechts ist es, eine zu hohe Belastung der Haushalte von öffentlichen Auftraggebern durch überteuerte Beschaffungen im Interesse der Allgemeinheit zu vermeiden. Hierzu legt es einen selbständigen wirtschaftlichen Rahmen fest, dem alle öffentlichen Aufträge von Bund, Ländern und Kommunen hinsichtlich der Preisbildung unterliegen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem den Zuschlag erteilten Auftragnehmer vorrangig die im Wirtschaftsverkehr für den jeweiligen Beschaffungsgegenstand üblichen Marktpreise zu vereinbaren. Dies bedeutet zum einen, dass der private Auftragnehmer daran gehindert ist, höhere Preise zu verlangen als die, die er auf dem freien Markt ansonsten erzielen kann. Zum anderen darf der öffentliche Auftraggeber keine vom Marktpreis abweichenden Preise vorschreiben, sondern ist an die üblichen Marktpreise gebunden. Der Vorrang des Marktpreises gilt überall dort, wo ein funktionierender Markt vorhanden ist, d.h. wo ein Wettbewerb aufgrund einer Vielzahl von Anbietenden und Nachfragenden stattfindet und eine marktgängige Preisbildung möglich ist.

Werden jedoch Leistungen beschafft, für die es keinen funktionierenden Markt gibt (z.B. weil nur eine sehr geringe Zahl an Anbietern existiert oder – soweit zulässig – kein offener Wettbewerb durchgeführt wird), so dürfen ausnahmsweise sog. Selbstkostenpreise vereinbart werden. Sie werden u.a. durch die Berücksichtigung der tatsächlich beim Auftragnehmer angefallenen Kosten zuzüglich eines Gewinnzuschlags gebildet.

Was regeln die Verordnung PR Nr. 30/53 und die LSP?

Die VO PR Nr. 30/53 regelt insbesondere das oben beschriebene Regel-Ausnahmeverhältnis hinsichtlich des Vorrangs des Marktpreises und der Ausnahme der Selbstkostenpreise („Preistreppe“). Sie legt u.a. fest, dass bei marktgängigen Leistungen der jeweilige Marktpreis nicht überschritten werden darf. Ferner bestimmt sie, dass Selbstkostenpreise grundsätzlich als Festpreise, basierend auf einer Vorkalkulation, ausgestaltet sein sollen. Sofern ein Festpreis bei Vertragsschluss nicht bestimmt werden kann, darf ein vorläufiger Preis, ein sog. Selbstkostenrichtpreis, vereinbart werden. Sobald die Grundlagen für die Kostenkalkulation überschaubar sind, ist der Selbstkostenrichtpreis in einen Festpreis umzuwandeln. Sollte jedoch die Kalkulationsgrundlage auch bis zum Abschluss der Leistungserstellung nicht überschaubar sein, so darf bei Vertragsschluss ausnahmsweise ein sog. Selbstkostenerstattungspreis bestimmt werden. Dieser hängt letztlich von einer Kalkulation nach Fertigstellung des Auftrags ab. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die VO PR Nr. 30/53 ist, dass der Auftrag als mit dem preisrechtlich zulässigen Preis geschlossen gilt; d. h. die Preisprüfungsbehörde ist berechtigt, ggf. einen neuen (niedrigeren) Preis als vereinbart festzusetzen, der dann im Rahmen der Auftragsausführung zugrunde zu legen ist.

Angesichts des ausdifferenzierten Systems der Selbstkostenpreisbildung ergänzt die LSP die VO PR Nr. 30/53 im Anhang zur Verordnung um detaillierte Bestimmungen, die für die Selbstkostenpreisbildung gelten. Die LSP enthalten Kalkulationsvorgaben für die einzelnen, in die Preisbildung eingehenden, Kostenfaktoren.

Was wird sich zum 01.04.2022 ändern?

Ursprünglich war geplant, die VO PR Nr. 30/53 einer umfangreichen Novellierung und Modernisierung zu unterziehen. Dieses Ziel wurde jedoch nicht umgesetzt. Vielmehr treten zum 01.04.2022 hauptsächlich punktuelle Veränderungen in Kraft, die in weiten Teilen lediglich die ohnehin übliche Praxis bestätigen. So werden beispielsweise Definitionen der Begriffe „marktgängige Leistung“ oder „verkehrsübliche Preise“ eingefügt, die dem bisherigen Verständnis der Begriffe in der Praxis entsprechen. Ferner wird die Mindestaufbewahrungsfrist für die Unterlagen, anhand derer eine Preisprüfung durch die zuständige Behörde stattfindet, verlängert. Jedoch sind auch einige entscheidende Neuerungen der VO PR Nr. 30/53 vorgesehen. So reichen zukünftig bereits zwei (!) zuschlagsfähige Angebote im Wettbewerb aus, damit von einem „Marktpreis“ gesprochen werden kann.

Im Rahmen der LSP sind hauptsächlich redaktionelle Umformulierungen erfolgt. Inhaltliche Neuerungen sind damit – abgesehen von Änderungen hinsichtlich der Berechnung von kalkulatorischen Zinsen und kalkulatorischem Gewinn – nicht verbunden.

Weitergehende Veränderungen am Preisrecht sollen jedoch noch in dieser Legislaturperiode vorgenommen werden. Es bleibt somit abzuwarten, ob und ggf. wann eine „große Preisrechtsnovelle“ umgesetzt wird.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autor: Florian Bretzel

Innovationsausschreibung am 1. April 2022 für besondere Solaranlagen

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht das Ausschreibungsvolumen und Formulare für den Gebotstermin am 1. April 2022.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat bekanntgegeben, dass das Ausschreibungsvolumen für besondere Solaranlagen im Gebotstermin am 1. April 2022 397.198 kW beträgt. Der Höchstwert der zu bietenden Marktprämie beträgt 7,43 ct/kWh. Zudem gibt die BNetzA verbindliche Formatvorgaben vor, die für die Gebotsabgabe zu verwenden sind. Diese sollten unbedingt beachtet werden, da Gebote ansonsten vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen werden.

Zu den besonderen Solaranlagen zählen

schwimmende Solaranlagen,

auf Ackerflächen oder landwirtschaftlich genutzten Flächen oder

über Parkplätzen.

Zum genannten Gebotstermin werden Gebote für Anlagenkombinationen vergeben. Das bedeutet, dass die besonderen Solaranlagen zusammen mit Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien oder mit einem Speicher kombiniert werden und über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt den Strom einspeisen (§§ 2 und 4 InnAusV).

Einzelheiten bezüglich der Innovationsausschreibung finden Sie hier und unter Festlegungen besonderer Solaranlagen.

Autoren: Joel Pingel
                 Pia Weber

Zweite Ausschreibungsrunde für solare Aufdachanlagen ging mit deutlicher Überzeichnung zu Ende

Die BNetzA hat die Ergebnisse des Gebotstermins vom 1. Dezember 2021 veröffentlicht.

Die zweite Photovoltaik-Ausschreibung der BNetzA für die Förderung von Dachanlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (Ausschreibung des sog. zweiten Segmentes) erzielte einen durchschnittlichen Zuschlagswert von 7,43 ct/kWh. Der niedrigste Zuschlagswert unter den erfolgreichen Geboten lag bei 5,70 ct/kWh, der höchste bei 8,28 ct/kWh.

Es nahmen nochmal deutlich mehr Anlagenbetreiber mit Geboten teil, als bei der ersten Ausschreibung der solaren Aufdachanlagen im Juni 2021, so dass es erneut zu einer Überzeichnung des Ausschreibungsvolumens von 150 Megawatt kam. Von 209 abgegebenen Geboten vergab die BNetzA nur an 136 Gebote Zuschläge. Damit gibt es weiter eine hohe Investitionsbereitschaft für den Bau größerer Solaranlagen. Aufgrund von Formfehlern mussten in der zweiten Ausschreibungsrunde allerdings 38 Gebote ausgeschlossen werden. Weitere Informationen der BNetzA und eine Liste der veröffentlichten Zuschläge finden Sie hier.

Wenn Sie die rechtlichen Hürden bei der Realisierung Ihres PV-Projektes meistern wollen, unterstützen wir Sie dabei gern.

Autorin: Aletta Gerst

Veranstaltungstipp: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte

RGC beantwortet am 09.02.2022 Praxisfragen zu PV kurz und knapp in 1,5 Stunden

Wie hier berichtet, haben wir unser Veranstaltungsprogramm deutlich ausgeweitet, um den großen Informationsbedarf unserer Mandanten im Zusammenhang mit der industriellen CO2-Transformation und den neuen politischen Vorgaben zu decken.

Fast jeder unserer Mandanten denkt derzeit über die Errichtung von PV-Anlagen nach oder ist bereits in der konkreten Planungs- oder Umsetzungsphase. Zu den PV-Projekten erreichen uns täglich diverse Praxisfragen. Der Grund, weshalb wir unser Veranstaltungsjahr 09.02.2022 mit einem RGC-Fokus: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte in 1,5 Stunden starten.

In unserer Online-Veranstaltung beantworten wir Ihnen alle aus unserer Sicht wesentlichen Praxisfragen zu PV-Projekten. Wir behandeln insbesondere das Bau- und Genehmigungsrecht, den Einsatz von PV-Anlagen zur Eigenversorgung, die Optionen zur Förderung/Vermarktung von PV-Strom, die Steuerung der PV-Anlagen durch den Netzbetreiber sowie die notwendigen Vertragsgestaltungen. Zudem gehen wir natürlich auch auf Ihre individuellen Fragen ein, die Sie im Rahmen der Veranstaltung stellen können. Wir zeichnen unsere Veranstaltung auf, so dass Sie diese in unserer Mediathek jederzeit nochmals nacherleben können.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserem RGC-Fokus finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

1,5 Stunden, die sich für Sie lohnen werden. Wir freuen uns auf Sie!

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst

EU-Kommission genehmigt weitere Regelungen im EEG 2021

Endlich hat die EU die wesentlichen Inhalte der letzten EEG-Novelle aus dem Juni 2021 genehmigt

Das EEG hat im Dezember 2020 und im Sommer 2021 gleich zwei große Novellen erfahren, deren Änderungen bei der EU wegen der Komplexität auf mehrere Genehmigungsverfahren aufteilt wurden. Das größere Verfahren wurde im April 2021 abgeschlossen (RGC berichtete), nun wurde folgenden weiteren Neuregelungen die Genehmigung erteilt und diese dürfen damit endlich angewendet werden:

  • die Erhöhung der Ausschreibungsmengen für Onshore-Wind- und Solaranlagen für 2022 (mit Ausnahme der dritten Ausschreibungsrunde für Solaranlagen; hier möchte die EU-Kommission die Ergebnisse der ersten beiden Ausschreibungen abwarten), 
  • die Ausweitung einer möglichen finanziellen Beteiligung von Kommunen auf Freiflächenanlagen, 
  • den Verfahrensvereinfachungen bei den Ausschreibungen für Solaranlagen,
  • der Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit sog. Stilllegungsnachweise zur Übertragung der EEG-Förderung bei vorzeitiger Stilllegung von Biomethananlagen, 
  • die Änderung des Ausschreibungsdesigns für Biomethananlagen im Dezember 2021,
  • der Flexibilitätszuschlag für bestehende Biogasanlagen.

Außerdem wurde die Anschlussförderung für Güllekleinanlagen genehmigt.

Keine Genehmigung hat dagegen die Anschlussförderung für die Stromerzeugung aus Altholz-Anlagen bekommen. Anlagenbetreiber, die diese verlängerten Förderzahlungen erwartet haben, bleibt nun nur ein künftiger Eigenverbrauch oder die ungeförderte Direktvermarktung. Mit dem europäischen Beihilferecht unvereinbar wurde außerdem die Erhöhung der Förderung für bestehende kleine Wasserkraftanlagen beurteilt– für diese bleibt es bei den alten Fördersätzen.

Die beihilferechtliche Prüfung zur Vollbefreiung von der EEG-Umlage für grünen Wasserstoff dauert weiter an. Auch der sog. „nichtselbstständige Unternehmensteil“ im Zusammenhang mit der BesAR für die Herstellung von Wasserstoff und die erweiterte Definition des Unternehmensbegriffes wurden noch nicht bestätigt. Die EU-Kommission hat weiteren vertieften Prüfungsbedarf angemeldet. Beide Privilegierungen könnten jedoch noch vor einer Entscheidung der EU-Kommission „tote Regelungen“ sein, wenn die im Koalitionsvertrag und vom BMWi angekündigte Abschaffung der EEG-Umlage ab 2023 umgesetzt wird.

Die Prüfungen zur „Südquote“ bei den Biomethanausschreibungen wurden in ein separates Verfahren überführt; die Regelung findet bei den Ausschreibungen für Wind an Land und Biomasseanlagen im Februar und März 2022 noch keine Anwendung. Ein weiteres separates Prüfverfahren gibt es für die Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen und Elektrobusse.

Über die beihilferechtlichen Prüfungen des EEG 2021 informiert das BMWi ausführlich in seinen FAQ, die Sie hier finden.

Autorin : Aletta Gerst

Anpassung der Konzessionsvergabe für Energienetze (Strom, Gas und Wasserstoff) gefordert

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund richtet sich mit drei Kernforderungen an die neue Bundesregierung: Das Vergabeverfahren solle vereinfacht, die integrierte Netzplanung gefördert und die Vergabe im Bereich der Wasserstoffnetze klarer geregelt werden.

Die Vergabe von Konzessionen im Bereich der Strom- und Gasnetze wird immer komplexer, streitträchtiger und dadurch langwieriger. Gleichzeitig kommt den örtlichen Energienetzen im Hinblick auf die erfolgreiche Umsetzung der Energiewende eine große Bedeutung zu. Neben Erdgas gewinnt Wasserstoff zunehmend an Bedeutung und erfordert den Aufbau einer entsprechenden Netzinfrastruktur. Um die Energiewende vor Ort gestalten zu können, benötigen die Städte und Gemeinden im Bereich der Konzessionsvergabe und der Konzessionsabgaben einen Rechtsrahmen, der dies unterstützt. Deshalb fordert der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) gesetzliche Anpassungen bei der im Energierecht geregelten Vergabe von Konzessionen für Energienetze.

Die erste Kernforderung des DStGB betrifft die Vereinfachung und Optimierung der Konzessionsverfahren. Zuletzt wurde der Rechtsrahmen 2017 novelliert und in diesem Zuge vor allem an die Rechtsprechung des BGH angepasst. Der Zeit- und Kostenaufwand bei den Verfahrensbeteiligten sowie die Zahl gerichtlicher Auseinandersetzungen seien in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Durch Gerichtsverfahren könnten Altzessionäre derzeit Konzessionierungsverfahren und damit einen Wechsel des Konzessionsnehmers verzögern. Während der laufenden Verfahren würden grundlegende Investitionen in der Regel unterlassen und lediglich unabwendbare Aufwendungen vorgenommen werden. Für die Gemeinden und Städte stelle sich daher immer häufiger die Frage, ob der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung eines Konzessionierungsverfahrens noch in einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis zu den Erträgen aus der Konzessionsvergabe stehe. Die Vergabeverfahren seien insbesondere für Gemeinden mit kleineren Verwaltungsstrukturen (bis 25.000 Einwohner) zu teuer. Die erforderliche Inanspruchnahme externer Beratung ist sehr kostenintensiv, Gerichtsverfahren treiben die Kosten zusätzlich in die Höhe.

Außerdem weist der DStGB darauf hin, dass es in den letzten Jahren zu einer Zersplitterung der Rechtsprechung gekommen sei. Seit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2017 sind die ordentlichen Gerichte für Rechtsstreitigkeiten über Konzessionsvergaben zuständig. Die Entscheidungen der letztinstanzlichen Oberlandesgerichte wichen jedoch trotz vergleichbarer Sachverhalte erheblich voneinander ab bzw. sind teilweise sogar widersprüchlich. Rechtsstreitigkeiten über den Umfang der Akteneinsicht nehmen ebenfalls zu.

Eine Kernforderung des DStGB ist die Anwendung kartellvergaberechtlicher Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern auf Konzessionsverfahren. Damit könnten die derzeitigen Defizite behoben werden. Weitere Forderungen des DStGB sind vereinfachte Verfahren für kleinere Kommunen und die Beschleunigung von Netzübernahmen.

Das zweite Anliegen des DStGB besteht in der Förderung einer integrierten Netzplanung. Auf dem Weg zu einer CO₂-neutralen Energieversorgung und -nutzung werde die Kopplung der Sektoren Strom, Wärme und Verkehr zunehmend wichtiger, was vor allem durch kommunale und regionale Energiekonzepte abgesichert werde. Der DStGB fordert daher, dass sich dies stärker als bisher bei den zulässigen Kriterien für die Auswahl des Vertragspartners widerspiegeln müsse. Eine Berücksichtigung von Aspekten, die nicht das jeweilige Netz betreffen, ist nach den derzeitigen rechtlichen Vorgaben unzulässig. Zudem müsse ein Anreiz für die integrierte Netzplanung geschaffen werden. Gesetzlich solle geregelt werden, dass kostenlose Unterstützungsleistungen der Konzessionäre gegenüber den Gemeinden bei der Aufstellung und Umsetzung kommunaler und regionaler Energiekonzepte nicht länger verboten seien.

Die dritte Kernforderung bezieht sich auf die Vergabe von Wegerechten für Wasserstoffnetze. Der DStGB wünscht sich rechtssichere Regelungen für die Wegenutzung und bei den Konzessionsabgaben. Es solle ferner im Interesse des Konzessionsabgabenaufkommens sichergestellt werden, dass Wasserstofflieferungen konzessionsabgabenrechtlich als Tariflieferungen behandelt werden.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autor: Dr. Sven Höhne

Transparenzgebot vs. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Der BGH räumt dem Transparenzgebot den Vorrang ein: Er spricht einem unterlegenen Bieter ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht im Konzessionierungsverfahren zu.

In seinem Urteil „Gasnetz Rösrath“ vom 07.09.2021, Az. EnZR 29/20, sah sich der BGH mit der Frage konfrontiert, in welchem Umfang ein im Konzessionierungsverfahren unterlegener Bieter ein Akteneinsichtsrecht in die Verfahrensakte der Gemeinde geltend machen kann.

Der BGH hat diese Frage zugunsten des unterlegenen Bieters beantwortet: Er hat ihm ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zugesprochen. Danach ist eine Gemeinde grundsätzlich verpflichtet, einem unterlegenen Bieter eine ungeschwärzte und vollständige Kopie des Auswertungsvermerks zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen hiervon sind nur dann möglich, wenn der unterlegene Bieter entweder bereits auf andere Weise alle zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Informationen erhalten hat oder mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Übermittlung des Auswertungsvermerks dem unterlegenen Bieter die Durchsetzung seiner Rechte erleichtert.

Darüber hinaus beschäftigte sich der BGH mit der Frage, ob und in welchem Umfang eine Gemeinde Schwärzungen im Auswertungsvermerk vornehmen kann. Nimmt die Gemeinde Schwärzungen vor, hat sie nach Auffassung des BGH deren Notwendigkeit zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu begründen. Für jede Angabe hat die Gemeinde substantiiert darzulegen, welche schützenswerten Interessen des betreffenden Bieters in welchem Umfang eine Beschränkung der Auskunft erfordern sollen. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse wird dabei nur zurückhaltend anerkannt. Ein solches liege beispielsweise dann vor, wenn der im Verfahren erfolgreiche Bieter ein Unternehmen ist, an dem die Gemeinde mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Soll der Konzessionsvertrag also an das eigene Stadtwerk vergeben werden, wird bei einem Akteneinsichtsbegehren eines unterlegenen Bieters der Auswertungsvermerk weitgehend ungeschwärzt herauszugeben sein.

Das sehr weite Akteneinsichtsrecht begründet der BGH damit, dass der Grundsatz des Geheimwettbewerbs im Fall der öffentlichen Auftragsvergabe von vornherein durch das Transparenzgebot begrenzt werde. Dabei sei es auch hinzunehmen, dass ein unterlegener Bieter das eigene Angebot in einem neuen Konzessionierungsverfahren aufgrund der über den Akteneinsichtsantrag erlangten Erkenntnis an das Angebot des obsiegenden Bieters anpasst. Im Ergebnis räumt der BGH dem Transparenzgebot einen klaren Vorrang gegenüber dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eines Bieters ein.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autor: Dr. Sven Höhne

Wissenschaftliche Mitarbeiter gesucht

Wir suchen: Wissenschaftliche Mitarbeiter (m/w/d) für den Bereich Legal Tech sowie zur Unterstützung im Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrecht

Die Kanzlei RITTER GENT COLLEGEN ist eine Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrechts-Boutique im Herzen von Hannover. Unsere Mandanten sind vor allem produzierende und energieintensive Industrieunternehmen, bundesweit und branchenübergreifend, z.B. aus den Bereichen Automotive, Chemie, Pharma, Lebensmittel etc., dabei diverse DAX-Unternehmen. Diese beraten wir unter anderem zu innovativen Standort-Versorgungskonzepten, Erneuerbaren Energien, Klimaschutzrecht und Elektromobilität.

Unser Beratungsansatz ist praxisorientiert und innovativ. Seit knapp zehn Jahren wird unsere Beratung bereits durch die Software-Produkte unserer Legal Tech Einheit RGC Manager GmbH & Co. KG unterstützt. Hierzu gehören Workshops und Schulungen zu unserem Compliance-Tool, der RGC Manager Web-Software.

JUVE hat uns in diesem Jahr als „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“ ausgezeichnet.

Zur Verstärkung unseres Teams in Hannover bzw. remote suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Umfang von 8-20 Wochenstunden

Wissenschaftliche Mitarbeiter (m/w/d) für den Bereich Legal Tech und für die Zuarbeit im Energie-, Klima- und Umweltrecht.

Wir bieten

  • persönliche und individuelle Einarbeitung,
  • Tätigkeit in hoch innovativen und politisch relevanten Rechtsgebieten am Puls der Zeit,
  • ein spektakuläres Mandantenportfolio quer durch die deutsche Industrie,
  • ein innovatives Arbeitsumfeld mit Start-up-Atmosphäre,
  • ein Arbeitsklima, das von Vertrauen und Wertschätzung geprägt ist,
  • ein motiviertes, kompetentes und interdisziplinäres Team,
  • einen modernen und ansprechenden Arbeitsplatz in zentraler Lage und
  • die Gelegenheit, über den Horizont der klassischen juristischen Arbeit hinaus an der Vermarktung und dem Einsatz von Legal-Tech-Produkten mitzuwirken.

Unser Wunschkandidat (m/w/d)

  • hat mindestens die Zwischenprüfung in Rechtswissenschaften oder vergleichbar, z.B. Bachelor im FH-Wirtschaftsrecht,
  • ist zeitlich flexibel und an der Mitarbeit an neuen und innovativen Fragestellungen interessiert,
  • ist in der Lage, juristisch komplexe Sachverhalte als Kurz-News praxisgerecht aufzuarbeiten,
  • ist kommunikationsstark und kann sich vorstellen, im telefonischen Vertrieb von Softwarelösungen aktiv zu werden,
  • zeichnet sich durch Teamgeist, Kreativität und Humor aus und
  • schätzt unsere familiäre, dynamische Arbeitsatmosphäre.

Wir wünschen uns Diversität und laden ausdrücklich Bewerber mit ungewöhnlichen Biografien ein, sich bei uns zu bewerben.

Werden Sie Teil unseres Teamerfolgs!

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Wir freuen uns auf Sie.

Ihr RGC-Team
Dr. Franziska Lietz
Michelle Hoyer

Erste Ausschreibungsrunde der Bundesnetzagentur für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme war deutlich überzeichnet

Die BNetzA hat die Ergebnisse der erste Ausschreibungsrunde 2021 bekannt gegeben.

Betreiber von KWK-Anlagen im Leistungssegment von 500 Kilowatt bis
einschließlich 1 Megawatt und Betreiber von innovativen KWK-Systemen
konnten jeweils zum 1. Juni Gebote zum Erhalt von Zuschlagszahlungen
abgeben (RGC berichtete). Die BNetzA gab nun die Ergebnisse dieser ersten Ausschreibungsrunde bekannt:

Für
KWK-Anlagen war ein Volumen von 58.533 Megawatt ausgeschrieben, die
Ausschreibung war mit einem Volumen von 111,575 Megawatt deutlich
überzeichnet. Von 16 eingereichten Geboten konnten so nur 13
berücksichtigt werden. Der durchschnittliche Zuschlagswert betrug 5,64
Cent/kWh. Der niedrigste Zuschlagwert unter den erfolgreichen Geboten
lag bei 3,90 Cent/kWh, der höchste bei 7,00 Cent/kWh.

Bei der
Ausschreibung für innovative KWK-Systeme lag der durchschnittliche
Zuschlagswert bei 11,57 Cent/kWh, der niedrigste Gebotswert bei 10,50
Cent/kWh und der höchste bei 11,78 Cent/kWh. Auch diese Ausschreibung
war überzeichnet.

Weitere Informationen und eine Liste der Zuschläge finden Sie hier und hier.