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Clearingstelle EEG/KWKG zum Einsatz von Mess- und Regelungssystemen für den Nachweis förderfähiger Einspeisemengen nach EEG, KWKG und MsbG

Clearingstelle EEG/KWKG veröffentlicht Votum zum Nachweis von Einspeisemengen und Nulleinspeisungen

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle EEG / KWKG zu klären, welche Mess- und Regelungstechnik der Betreiber von mehreren Stromerzeugungsanlagen (im Beispielsfall einer KWK-Anlage und einer Solaranlage) mit gemeinsamer Einspeisung ins öffentliche Netz vorhalten muss, um nachweisen zu können, welche Strommenge nach EEG und/oder KWKG förderfähig ist.

Für Betreiber mehrerer Stromerzeugungsanlagen, die unter unterschiedliche Förderregime fallen (z.B. KWKG und EEG) können insbesondere folgende Aussagen der Clearingstelle EEG / KWKG relevant sein:

Die Erfassung der Gesamteinspeisemengen mittels eines Einspeisezählers am Netzverknüpfungspunkt entspricht nach Auffassung der Clearingstelle beim Einsatz von (mehreren) Erzeugungsanlagen nur dann den Anforderungen des EEG, KWKG und MsbG, wenn mittels eines Mess- und Regelungssystems plausibel und nachvollziehbar nachgewiesen werden kann, welche Strommenge aus welcher Anlage (EEG-Anlage oder KWK-Anlage) förderfähig in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.

Ein solcher Nachweis sei gegeben, wenn die Darlegung für den jeweiligen Einzelfall Folgendes enthält:

  • Herstellerunterlagen des Mess- und Regelungssystems einschließlich Angaben zur Messunsicherheit und zu den zeitlichen Intervallen, in denen Messwerte abgerufen, miteinander verrechnet und an das Steuersystem weitergegeben werden,
  • eine nachvollziehbare Beschreibung der Verschaltung sowie der zur Steuerung zugrundegelegten Rechenvorschriften sowie
  • eine Bescheinigung des Installateurs des Mess- und Regelungssystems, aus der hervorgeht
  • dass das System installiert und verschaltet wurde wie beschrieben,
  • dass die Steuerung mit den beschriebenen Rechenvorschriften im System hinterlegt wurde,
  • dass Veränderungen im System nur durch hinreichend geschützten Zugang möglich sind und
  • dass bei Inbetriebsetzung des Mess- und Regelungssystems ein erfolgreicher Funktionstest durchgeführt wurde.

Solange dieser Nachweis nicht gelinge, werde ein Förderanspruch jedenfalls nach dem KWKG nicht fällig. Eine Ersatzwertbildung sei aber – bei worst-case-Betrachtung – zulässig.

Für Nicht-Verfahrensparteien ist das Votum der Clearingstelle EEG / KWKG unverbindlich. Es hat gleichwohl Aussagekraft.

Aktuelles Urteil kippt sog. Mischpreisverfahren am Regelenergiemarkt

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Mischpreisverfahren bei der Ausschreibung von Regelenergie nicht dem geltenden Rechtsrahmen entspricht.

Während zuvor für die Gebote am Regelenergiemarkt ein reines Leistungspreisverfahren galt, war Mitte Oktober 2018 für Sekundärregelenergie und Minutenreserve das sog. Mischpreisverfahren eingeführt worden. Nach letzterem werden Leistungs- und Arbeitspreis bei den Geboten im Regelenergiemarkt einbezogen. Laut BNetzA wurde damit beabsichtigt, „bei der Beschaffung von Regelenergie den Wettbewerbsdruck auf die Arbeitspreise zu erhöhen und damit das Beschaffungssystem effizienter zu machen.“

Am Mischpreisverfahren wurde u.A. kritisiert, dass Bilanzkreistreue weniger belohnt werde. Das Mischpreisverfahren habe im Juni bereits Unterdeckungen im Netz (mit-)verursacht. Die Zeitspanne bis zur Zusammenführung der Regelenergiebereitstellung in einem einheitlichen EU-Regelarbeitsmarkt sei zudem zu lang, um sie mit dem Mischpreisverfahren zu überbrücken.

Am letzten Montag, 22.07.2019, unterlagen die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) vor dem OLG Düsseldorf. Gegen das Mischpreisverfahren geklagt hatte der Kölner Aggregator Next-Kraftwerke, der unter anderem Regelenergie unter Einsatz von aggregierten Biogasanlagen anbietet. Das OLG entschied, dass Gebote für Regelenergie künftig wieder nach dem Leistungspreisverfahren abgegeben werden sollen. Unter anderem würden fossile Erzeuger durch das Mischpreisverfahren bevorzugt.

Auf ihrer Internetseite hat die BNetzA angekündigt, dass nunmehr die Geltung des Leistungspreisverfahrens wieder auflebe. Hinsichtlich des genauen Umstellungszeitpunktes sollten Unternehmen, die Regelenergie anbieten, die Mitteilungen der ÜNB verfolgen.

Die Regelungen zum Einspeisemanagement ziehen um

Mit dem sog. NABEG 2.0 wurden die Regelungen zum Einspeisemanagement aus dem EEG in das EnWG überführt.

Am 4. April 2019 hat der Bundestag auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 19/8913) das sog. NABEG 2.0 in geänderter Fassung angenommen.
Obwohl das Gesetz den prägnanten Titel „Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus“ trägt, verbergen sich dahinter noch eine Reihe weiterer Regelungsgegenstände. So werden bspw. die Regelungen für Ausschreibungen nach dem EEG geändert (insb. Absenkung des Höchstwertes von 8,91 Cent auf 7,50 Cent pro Kilowattstunde bei PV-Ausschreibung) und die Themen Redispatch und Einspeisemanagement neu geregelt. Die Neuregelungen treten erst zum 1.10.2021 in Kraft. 
Eine wichtige Neuerung ist, dass die Vorschriften zum Einspeisemanagement für EEG und KWK-Anlagen, die zuvor in den §§ 14, 15 EEG zu finden waren, nunmehr in das EnWG „umgezogen“ sind und in die Regelungen der §§ 13 ff EnWG zum sog. Redispatch integriert wurden. Diese ursprünglich bereits für das sog. Energiesammelgesetz, das am 01.01.2019 in Kraft trat, geplante Regelung soll die bislang parallelen Regelungen in EEG und EnWG zusammenführen und vereinheitlichen. 
Die Novellierung soll dem Ansatz Rechnung tragen, dass Eingriffe seitens der Netzbetreiber künftig generell so geplant und durchgeführt werden sollen, dass Netzengpässe mit möglichst geringen Gesamtkosten (sog. „voraussichtlich insgesamt geringste Kosten“) beseitigt werden. Obwohl damit generell vorgehsehen ist, dass Eingriffe so stattfinden, dass sie möglichst wirksam und kostengünstig sind, bleibt der generelle Einspeisevorrang von EE- und KWK-Strom dem Grundsatz nach erhalten, indem grundsätzlich nicht die tatsächlichen, sondern lediglich jeweils die kalkulatorischen Kosten angesetzt werden, vgl. § 13 Abs. 1a bis 1c EnWG n.F. Konkret bedeutet dies, dass EE- oder KWK-Anlagen nur dann abgeregelt werden dürfen, wenn stattdessen in einem deutlich größeren Umfang konventionelle Anlagen abgeregelt werden müssten, um das gleiche Ergebnis zu erzielen. Die Abregelung von privilegierten Anlagen soll nach dem Willen des Gesetzgebers mind. das Fünffache aber max. das Fünfzehnfache an Reduzierung der Erzeugungsleistung nicht vorrangberechtigter Anlagen ersetzen können. Faktisch bleibt der Einspeisevorrang damit im Regelfall bestehen, wird lediglich leicht abgeschwächt. 
Die Regelungen zur Härtefallentschädigung für EE- und KWK-Anlagenbetreiber, die ehemals in § 15 EEG zu finden waren, werden in § 13a Abs. 2 EnWG ebenfalls mit den Regelungen zum Redispatch zusammengeführt, entsprechen aber im Wesentlichen der bisherigen Gestaltung.

EEAG: Leitlinien für Energie- und Umweltbeihilfen werden konsultiert

Die Leitlinien für Energie- und Umweltbeihilfen werden verlängert. 

Beihilfeentscheidungen der Europäischen Kommission (EU-KOM) zum deutschen Energierecht beruhen insbesondere auf den sog. Leitlinien für europäische Energie- und Umweltbeihilfen (im Original: Guidelines on State aid for environmental protection and energy 2014 – 2020, kurz EEAG).
Die EU-KOM hat angekündigt, diese Leitlinien für zwei Jahre bis 2022 zu verlängern. Bis dahin sollen ergebnisoffene Konsultationen im Rahmen des sog. „Fitness-Checks“ des europäischen Beihilferechts erfolgen.
Von besonderem Interesse für energieintensive Unternehmen:
Die EU-KOM fragt gerade alle Betroffenen danach, ob in diesem Bereich eine „Überregulierung“ aus Europa erfolgt und denkt zudem darüber nach in bestimmten Fällen „Grundsatz-Ausnahmen“ (sog. General Block Exemption Regulation, kurz GBER) vom Beihilferecht zu genehmigen. Hierzu läuft derzeit eine Sonderkonsultation.
Interessierte können bis zum 10. Juli 2019 Stellung nehmen. Auf der Internetseite der EU-KOM finden Sie einen Überblick über die laufenden Konsultationen als auch Details und den Fragebogen zur allgemeinen Konsultation sowie zur Sonderumfrage zu den EEAG.

Was tun, wenn die Biomasse-Förderung ausläuft?

Für viele Einspeiser von Strom aus Biomasse läuft die Förderung nach dem EEG in den nächsten Jahren aus. Damit ist jetzt der richtige Zeitpunkt, die Möglichkeiten einer Anschlussförderung zu prüfen.

Grundsätzlich fördert das EEG die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien je Anlage für 20 Jahre. Für viele Anlagen läuft diese Förderung jedoch bald aus. Für die Betreiber von Biomasse-BHKW gilt mit § 39f EEG 2017 eine spezielle Regelung, die eine sog. Anschlussförderung ermöglicht.

Danach werden Biomasseanlagen einmalig für weitere zehn Jahre nach dem EEG gefördert, sofern sie eine Reihe von Anforderungen erfüllen.

Voraussetzung für die Anschlussförderung ist unter anderem, dass die Anlage vor dem 1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse in Betrieb genommen worden ist. Darüber hinaus darf die verbleibende Förderdauer maximal acht Jahre betragen. Auch muss die Anlage im Sinne der Markt- und Systemintegration bedarfsorientiert betrieben werden können, dies ist per Umweltgutachten nachzuweisen. Ein Einsatz zur Eigenversorgung ist dagegen bei Förderung durch Ausschreibung nicht zulässig.

Die Höhe der im Rahmen der Anschlussförderung erzielbaren Förderung ergibt sich aus dem bezuschlagten Gebotswert. Der Höchstwert für Gebote verringert sich ab dem 1. Januar 2018 um 1 Prozent pro Jahr. Unabhängig vom Zuschlagswert ist die Förderhöhe jedoch auf den anlagenspezifischen anzulegenden Wert begrenzt, der sich aus dem durchschnittlichen anzulegenden Wert der letzten drei Kalenderjahre vor dem Gebotstermin ermittelt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die neue Vergütung nicht über das bisherige Vergütungsniveau der Anlage hinausgehen soll. Eine Ausnahme gilt für kleine Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 150 Kilowatt.

Ist das Gebot erfolgreich, beginnt frühestens ein und spätestens drei Jahre nach der öffentlichen Bekanntmachung des Zuschlags der neue Zahlungsanspruch. Für Bestands-Biomasse-BHKW sollte daher die Möglichkeit der Anschlussförderung sowie das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen rechtzeitig geprüft werden.

BNetzA stellt geplante Änderung der Bedingungen für abschaltbare Lasten zurück

Anpassung der Festlegung sofort und schnell abschaltbarer Lasten wurde ausgesetzt

Auf Grundlage der Verordnung für abschaltbare Lasten (AbLaV) führen die Übertragungsnetzbetreiber Ausschreibungen für sofort und schnell abschaltbare Lasten durch. Anbieter können an den Ausschreibungen teilnehmen, wenn sie zuverlässig ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber um eine bestimmte Leistung reduzieren können und erhalten hierfür eine Vergütung. Die Kosten für die Bereitstellung und die Abschaltung der Last werden über die Abschaltbare Lasten-Umlage gedeckt.

Über die Situation der abschaltbaren Lasten müssen die Übertragungsnetzbetreiber einen Bericht vorlegen. Dieser, sowie eine Anhörung von Branchenvertretern Mitte letzten Jahres, hat gezeigt, dass die bisherige Gesamtabschaltleistung von 750 MW in der Höhe bisher nie benötigt wurde. Die BNetzA plante daher die Gesamtabschaltleistung auf 500 MW abzusenken und hatte einen Entwurf zur Änderung der Festlegung veröffentlicht. Die Änderungen sollten auch dazu beitragen, die Kosten, die mit der Umlage auf die Energieverbraucher umgelegt werden, zu senken. Die Konsultation lief bis zum 25. März 2019.

Nun hat die BNetzA bekannt gegeben, dass sie das Anpassungsverfahren aussetzt. Im Rahmen der Konsultation habe sich herausgestellt, dass sich der Bedarf an Abschaltleistungen in letzter Zeit nochmals wesentlich geändert habe. Die BNetzA will daher die Entwicklung der kommenden Monate abwarten, bevor sie entscheidet, ob das Anpassungsverfahren fortgesetzt wird.

Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Internetseite der BNetzA.

Bundesnetzagentur führt dritte Runde für KWK-Ausschreibungen durch

Dritte Runde für KWK-Ausschreibungen: Die Bundesnetzagentur führt derzeit die dritte Ausschreibungsrunde zur Ermittlung einer KWK-Förderung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme durch. Die Ausschreibung erfolgt dabei getrennt für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme. KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung größer 1 MW bis 50 MW, die ab dem 1. Januar 2017 (wieder) in Dauerbetrieb gegangen sind, erhalten grundsätzlich nur noch dann eine KWK-Förderung, wenn ihre Betreiber im Rahmen einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur (BNetzA) einen Ausschreibungszuschlag auf ein abgegebenes Gebot erhalten.

Im Dezember 2017 führte die BNetzA erstmals KWK-Ausschreibungen durch. Ausgeschrieben wurden damals 100 MW elektrische KWK-Leistungen durch KWK-Anlagen. Im Juni 2018 folgte die zweite Ausschreibungsrunde, bei der ca. 93 MW elektrische KWK-Leistung ausgeschrieben wurden.

Am 3. Dezember 2018 endete nunmehr die Gebotsfrist für Angebote zur Teilnahme an der dritten Ausschreibungsrunde. Ausgeschrieben wurden diesmal ca. 76 MW elektrische KWK-Leistung durch KWK-Anlagen. Eine Übersicht u.a. zu den bezuschlagten Angeboten und den durchschnittlichen Zuschlagsgeboten der vergangenen KWK-Ausschreibungen finden Sie hier.

Die Ergebnisse der dritten Ausschreibungsrunde mit den bezuschlagten Geboten dürften nach den Erfahrungen der letzten beiden Runden noch im Dezember 2018 auf der Internet-Seite der BNetzA bekannt gegeben werden.

Die nächste Ausschreibungsrunde findet im Juni 2019 statt. Interessierte sollten sich die Gebotsfrist des 1. Juni 2019 für die vierte Ausschreibungsrunde notieren.

Weitere Informationen zu KWK-Ausschreibungen finden Sie hier.

In der ersten technologieoffenen Ausschreibungsrunde der Bundesnetzagentur gingen alle Zuschläge an die Solarenergie

Fotovoltaik-Projekte erhielten alle 32 Zuschläge, während nicht ein einziges Onshore-Windprojekt einen Zuschlag erhielt.

Gebotstermin für diese erste technologieoffene Ausschreibungsrunde war der 1. April, ausgeschrieben war ein Volumen von 200 Megawatt (RGC berichtete).

Der durchschnittliche Zuschlagswert betrug 4,67 Cent/kWh. Der niedrigste Zuschlagwert unter den erfolgreichen Geboten lag bei 3,96 Cent/kWh, der höchste bei 5,76 Cent/kWh.

Die meisten Zuschläge erhielten Fotovoltaik-Projekte, die sich in den Verteilernetzausbaugebieten befinden. Die Verteilernetzausbaugebiete beruhen auf einer Sonderregelung. Mit dieser Regelung wurden Gebote in Gebieten, wo bereits viele Erneuerbare-Energien-Anlagen stehen, mit einem Aufschlag versehen, was die Chancen mindern und dem Netzausbau zugutekommen sollte. Offensichtlich entfaltete diese Regelung aber keine Wirkung.

Grundsätzliche Informationen und eine Liste der Zuschläge finden Sie hier.

Start der zweiten Ausschreibungsrunde für KWK-Anlagen und der ersten Runde für innovative KWK-Systeme

Die Bundesnetzagentur hat die zweite Ausschreibungsrunde für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen eingeleitet und die erste Ausschreibungsrunde für innovative KWK-Systeme gestartet.

Für neue oder modernisierte KWK-Anlagen mit einer installierten KWK-Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 50 MW wird die Höhe der Zuschlagszahlungen seit dem 1. Januar 2017 im Rahmen von Ausschreibungen ermittelt (RGC berichtete). Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) wurde nun bereits die zweite Ausschreibungsrunde eingeleitet, während für innovative KWKG-Systeme die erste Ausschreibungsrunde gestartet ist. Die Ausschreibungen zur Ermittlung der Zuschlagszahlungen werden für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme separat durchgeführt.

Ausschreibung für KWK-Anlagen

Gebotstermin ist der 1. Juni 2018. Bis zu diesem Termin müssen die Gebote am Standort Bonn der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Die Zuschlagswerte werden im Gebotspreisverfahren („pay as bid“) ermittelt. Entscheidend für die Ermittlung des Zuschlagswerts ist also der Gebotswert des abgegebenen Gebots.

Das Ausschreibungsvolumen in dieser Runde beträgt 93,019 Megawatt, wobei der Höchstwert für diesen Gebotstermin 7,0 ct/kWh beträgt. Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Für jedes Gebot ist eine Sicherheit in Höhe von 70 Euro pro gebotenem Kilowatt KWK-Leistung zu stellen. Gebote können nur für Standorte im Bundesgebiet abgegeben werden.

Die Bundesnetzagentur hat für die Gebotsabgabe zu diesem Termin verbindliche Formatvorgaben gemacht, die zwingend zu beachten sind! Diese Formatvorgaben, wie auch weitere Hinweise zu den Ausschreibungen finden Sie hier.

Ausschreibung für innovative KWK-Systeme

Auch für innovative KWK-Systeme ist Gebotstermin der 1. Juni 2018, wobei die Zuschlagswerte ebenfalls im Gebotspreisverfahren („pay as bid“) ermittelt werden. Innovative KWK-Systeme sind besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln.

Das Ausschreibungsvolumen dieser ersten Runde für innovative KWK-Systeme beträgt 25 Megawatt. Das Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten KWK-Leistung, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird. Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin für innovative KWK-Systeme 12,0 ct/kWh KWK-Strom. Für jedes Gebot ist grundsätzlich eine Sicherheit von 70 Euro pro gebotenem Kilowatt KWK-Leistung zu stellen. Auch hier hat die Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe zwingende Formatvorgaben gemacht, die Sie neben weiteren Hinweisen der Bundesnetzagentur hier finden.

Grundsätzliche Informationen und weitere Hinweise der Bundesnetzagentur finden Sie hier.

Bundesnetzagentur startet gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen

Die Bundesnetzagentur hat am 19. Februar 2018 die erste Ausschreibungsrunde für die gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen eröffnet.

Gebotstermin und Ausschreibungsvolumen:

Gebotstermin ist eigentlich der 1. April. Bieter können ihre Gebote aber bis zum 3. April 2018 abgegeben, da der 1. und der 2. April 2018 Sonn- und Feiertage sind. Das Höchstgebot beträgt für beide Technologien 8,84 Cent/kWh. Ausgeschrieben werden 200 Megawatt

Bei den gemeinsamen Ausschreibungen ist die Abgabe von Geboten jeweils für Windenergie- und Solaranlagen möglich, womit zum ersten Mal eine technologieübergreifende Ausschreibung zur Ermittlung der Förderhöhe stattfindet. Die Technologien treten damit in einen direkten Wettbewerb um die geringsten Kosten der Stromerzeugung.

Ausschreibungsbedingungen:
Grundsätzlich finden die Regeln des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land bzw. für Solaranlagen Anwendung, wobei es allerdings gewisse Besonderheiten gibt:
So wird bei Geboten für Windenergieanlagen an Land die Vergütung anders berechnet, da das sog. Referenzertragsmodell nicht angewendet wird.
Außerdem werden die Privilegien der Bürgerenergiegesellschaften in den gemeinsamen Ausschreibungen generell nicht angewendet.
Und bei solaren Freiflächenanlagen ist es möglich, in bestimmten, vom Strukturwandel bei der Braunkohleverstromung betroffenen Landkreisen Gebote mit einem Umfang von bis zu 20 Megawatt (statt bis zu 10 Megawatt in den Ausschreibungen nach dem EEG) abzugeben.
Eine weitere Besonderheit sind die sogenannten Verteilernetzausbaugebiete und die Verteilernetzausbaukomponente. Verteilernetzausbaugebiete sind Landkreise, in denen bereits viele Erneuerbare-Energien-Anlagen errichtet worden sind, weshalb davon ausgegangen wird, dass dort höhere Kosten für die Netz- und Systemintegration weiterer Anlagen entstehen. In diesen Verteilernetzausbaugebieten gilt deshalb eine sog. Verteilernetzkomponente. Das ist ein Malus, der Gebote bei der Reihung im Zuschlagsverfahren nach hinten schiebt. Damit sinkt die Zuschlagswahrscheinlichkeit für diese Gebote. Sowohl die Verteilernetzausbaugebiete als auch die Höhe der jeweiligen Verteilernetzkomponenten wurden im Dezember 2017 von der Bundesnetzagentur festgelegt und veröffentlicht.

Weitere Informationen:

Auf der Seite der Bundesnetzagentur finden sich detaillierte Informationen, wobei die aktuelle Ausschreibung hier veröffentlicht ist. Eine detaillierte Beschreibung des Ausschreibungsverfahrens und seiner Besonderheiten findet sich hier.