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Erster Gesetzentwurf zur Regulierung von Wasserstoffnetzen

Umfangreiche Regulierungsvorschriften für Wasserstoffnetze im EnWG geplant

Wir hatten hier berichtet, dass die BNetzA eine Konsultation zur Regulierung von Wasserstoffnetzen (H2-Netzen) durchgeführt hat. In einem Fachvideo, das sicher viele von Ihnen gesehen haben, hat unsere Kollegin Annerieke Walter die umfangreichen Inhalte dieser Konsultation zusammengefasst.

Jetzt liegt der erste Referentenwurf vor, der auf die Aufnahme von Regulierungsvorschriften für H2-Netze in das EnWG abzielt. Zuerst wird Wasserstoff (H2) nach § 3 Nr. 14 EnWG-RefE neben Elektrizität und Gas als selbständige neue Energieform definiert, soweit er zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet wird. Sodann wird in § 3 Nr. 39a EnWG-RefE klargestellt, welche H2-Netze von den Regulierungsvorschriften erfasst werden sollen. Es handelt sich um Netze zur Versorgung von Kunden mit Wasserstoff, die von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offenstehen.

Von den denkbaren H2-Netzstrukturen, die die BNetzA in der Konsultation betrachtet hat, ist also nur das „Szenario III: Engmaschige Verteilernetze mit einzelnen langen Transportleitungen“ betroffen. „Szenario I: Lokale Inselnetze“ und „Szenario II: Lokale Inselnetze mit zusätzlichen langen Transportleitungen“ sind nicht erfasst.

Zudem wird im RefE erkannt, dass die Situation von H2-Netzen anders als diejenige ist, die bei Einführung der Regulierung der Strom- und Gasnetznetze bestand. Die Regulierung von Strom- und Gasnetzen setzte auf eine bereits vorhandene, regelmäßig vermaschte Netzstruktur auf. Die Existenz zum Beispiel von Inselnetzen oder einzelner Leitungen, die nicht mit dem allgemeinen Versorgungsnetz verbunden waren, war in Deutschland kein gesondert zu adressierender Sachverhalt. Die besondere Herausforderung im Bereich der Regulierung von H2-Netzen ist hingegen, dass die Einführung von Aufsichtsstrukturen für einen Monopolbereich parallel zu dem Aufbau entsprechender Netze und dem Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft insgesamt erfolgt.

Hierzu passt, dass es den Betreibern von Wasserstoffnetzen im Referentenentwurf freigestellt wird, ob sie sich der Regulierung unterwerfen wollen (§ 28j EnWG-RefE). Dazu findet sich aber auch der Hinweis, dass diese Freiwilligkeit nur in der Hochlaufphase bestehen werde und damit mittelfristig eine zwingende Regulierung absehbar sei.

Entscheiden sich H2-Netz-Betreiber für eine Regulierung ihres Netzes, haben sie insbesondere harte (vertikale, gesellschaftsrechtliche) Entflechtungsvorgaben (§ 28l EnWG-RefE) zu erfüllen, verhandelten, diskriminierungsfreien und transparenten Netzzugang zu gewähren (§ 28m EnWG-RefE) und ihre Entgelte auf Grundlage einer kostenbasierten Bedarfsprüfung genehmigen zu lassen (§§ 28n, 28o EnWG-RefE). Da der Gegenstand einer solchen Bedarfsprüfung die Kosten des Betriebs der H2-Netze wäre, wäre die diskutierte Quersubventionierung des Ausbaus der H2-Netzstruktur über Entgelte der „normalen“ Gasnetze vom Tisch.

Der nun vorliegende gesetzgeberische Vorstoß ist wichtig! Wir begleiten in unserer Beratung H2-Projekte vielerorts in ganz unterschiedlicher Größe. Diese Projekte benötigen einen sicheren Rechtsrahmen. Ohne diesen können keine Investitionsentscheidungen getroffen werden.

Für richtig halten wir auch, dass das Regulierungsregime für Strom und Gas nicht einfach auf H2 gespiegelt wird, wie es dem Anschein nach von der BNetzA im Konsultationspapier und von vielen Gasnetzbetreibern favorisiert wurde. Damit würde man den unterschiedlichen Ausgangslagen bei der damaligen Einführung der Strom- und Gas-Regulierung und der heutigen H2-Regulierung nicht gerecht, sondern würde ausschließlich den bestehenden Gasnetzbetreibern einen Wettbewerbsvorteil einräumen und andere, neue Wettbewerber von Investitionen abhalten.

Für nachvollziehbar halten wir auch die Entscheidung, den H2-Netzaufbau nicht über Quersubventionen aus Gasnetzentgelten zu finanzieren. Anderenfalls würde der die Entgeltregulierung prägende und bewährte Grundsatz der Verursachergerechtigkeit unterlaufen und wiederum den Gasnetzbetreibern ein beträchtlicher, aus unserer Sicht schädlicher Wettbewerbsvorteil gewährt. Starke Bedenken haben wir jedoch, ob sich der H2-Ausbau gerade in der Anfangsphase allein durch H2-Netzentgelte finanzieren lässt. Der Zufluss von staatlichen Mitteln wird unumgänglich sein. Die Staatsgelder wären hierfür aber deutlich besser eingesetzt, als z.B. für die diskutierte Abschaffung der EEG-Umlage, mit der der Markt seit Jahren umzugehen gelernt hat.  

Erste Änderung des BEHG in Kraft getreten!

Am 10. November 2020 ist das erste Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Kraft getreten.

Anfang Oktober hat der Bundestag bereits die Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes beschlossen (RGC berichtete); nun ist das Änderungsgesetz am 10. November 2020 in Kraft getreten.
Mit der Änderung werden die Zertifikatspreise des nationalen Emissionshandels erhöht, worauf sich bereits Ende letzten Jahres der Bundestag und der Bundesrat im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens zu einem ganz anderen Gesetz, nämlich dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht, verständigt haben.

Danach steigen die Preise für ein Emissionszertifikat

  • für das Jahr 2021 auf 25 Euro
  • für das Jahr 2022 auf 30 Euro
  • für das Jahr 2023 auf 35 Euro
  • für das Jahr 2024 auf 45 Euro
  • für das Jahr 2025 auf 55 Euro
  • für das Jahr 2026 auf einen Preiskorridor zwischen 55 Euro und 65 Euro.

Gleichzeitig wurde die Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage angepasst, damit die Bundesregierung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2021 – und nicht wie ursprünglich geregelt ab dem 1. Januar 2022 – tätig werden kann.

Daneben haben noch weitere Änderungen Einzug in das BEHG erhalten. Beispielsweise kann nun auch für die Verbrennung von Klärschlämmen aus der kommunalen Abwasserwirtschaft der Emissionsfaktor Null angesetzt werden (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG). Zudem wurde die Frist, in der bis zu zehn Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erworbenen Emissionszertifikate zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis nacherworben werden können, von dem 28. Februar auf den 30. September des jeweiligen Folgejahres verlängert (§ 10 Abs. 2 S. 3 BEHG).

Agora Energiewende stellt Studie zur Klimaneutralität vor

Danach muss Zubau von Windkraft und Photovoltaik in den nächsten zehn Jahren verdreifacht werden

Agora kommt zu dem Ergebnis, dass Klimaneutralität bis 2050 und minus 65 Prozent Treibhausgase bis 2030 machbar seien, wenn sich Klimapolitik deutlicher ausrichten würde. Zunächst müsse der Zubau von Windkraft und Photovoltaik in den nächsten zehn Jahren verdreifacht werden. Notwendig sei eine Elektrifizierung von Verkehr, Wärme und Industrie, die die energetische Sanierung fast aller Gebäude beinhaltet und den Impuls für den Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur gibt. Nach 2030 müsse dann vollständig auf klimaneutrale Technologien umgestiegen werden, so dass die Emissionen um 95 Prozent sinken. In einem dritten Schritt müssten nicht vermeidbare Restemissionen durch CO2-Abscheidung und -Ablagerung ausgeglichen werden.

In einer Zusammenfassung weist Agora dabei auf die folgenden Kernelemente hin:

  • Notwendig sei eine Energiewirtschaft auf Basis Erneuerbarer Energien, die weitgehende Elektrifizierung aller Sektoren, die Modernisierung des Gebäudebestands und der Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft für die Industrie.
  • Das deutsche Klimaziel für 2030 von minus 65 % Treibhausgase müsse mit einer deutlichen Beschleunigung der Energie-, Verkehrs- und Wärmewende einhergehen. Dazu gehörten bis 2030 der vollständige Kohleausstieg, ein Erneuerbaren-Anteil am Strom von etwa 70 Prozent, 14 Millionen Elektroautos, 6 Millionen Wärmepumpen, eine Erhöhung der Sanierungsrate um mindestens 50 Prozent sowie die Nutzung von gut 60 TWh sauberen Wasserstoffs.
  • Die Weichen für die oben genannten Ziele und Maßnahmen würden in der nächsten Legislaturperiode gestellt. Das Regierungsprogramm nach der Bundestagswahl 2021 sei deshalb von zentraler Bedeutung.

Eine Zusammenfassung und weitere Infos finden Sie hier.

Nun steht es fest: Nationaler CO2-Handel startet am 01.01.21 mit 25 €/t

Bundestag hat gestern die entsprechende Änderung des BEHG beschlossen, für die Industrie gibt es viel zu tun!

Bereits in unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima haben wir darüber informiert, dass der nationale CO2-Handel nicht mit den aktuell im BEHG festgelegten 10 €/t, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit mit 25 €/t zum 01.01.2021 starten wird. Seit gestern haben wir Gewissheit. Der Bundestag hat die Erhöhung des C02-Preises beschlossen.

Der Bund rechnet dadurch mit jährlichen Mehreinnahmen von 7,4 Mio. €. Dieses Geld soll in den EEG-Topf zur Senkung der EEG-Umlage fließen. Der Gesetzgeber hat die Tür für eine solche Finanzierung des EEG aus dem Haushalt bereits im Mai/Juni 2020 geöffnet (Details finden sie hier). Er nimmt damit in Kauf, dass das EEG (wieder) zur EEG-Beihilfe wird und die EU-Kommission Förderungen und Privilegien zustimmen muss.

Für die Industrie verteuert sich damit der Erdgaseinkauf ab dem nächsten Jahr spürbar. Die 25 €/t sind dabei erst der Beginn. Im jetzt beschlossenen BEHG ist eine kontinuierliche weitere Preissteigerung auf 55 €/t bis zum Jahr 2025 festgelegt. Hierdurch können gerade Eigenerzeugungskonzepte ihre Wirtschaftlichkeit einbüßen. Details dazu finden sie in unserem Infoportal #RGC-TOPKlima.

Sehr problematisch ist zudem, dass es bisher noch keinen praktikablen Entwurf für eine Carbon Leakage-Regelung gibt. Das gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft massiv. Wir fordern daher, wie hier berichtet, mit mehreren Verbänden, dass das gesamte produzierende Gewerbe bis zur Geltung eines wirksamen Carbon Leakage-Schutzes von der Zahlung der CO2-Abgabe befreit wird.

Schließlich werden gegen das BEHG erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Wer hierzu mehr erfahren möchte, sollte sich das Fachvideo von Dr. Hartmut Kahl von der Stiftung Umweltenergierecht aus unserem Energie- und Klimakongress ansehen.

All das wird der Industrie viel abverlangen. Es besteht dringender Handlungsbedarf. Die Unternehmen müssen sich im ersten Schritt mit ihren Lieferanten über angemessene Vertragsklauseln zur Weitergabe der CO2-Kosten einigen. Insbesondere müssen Doppelbelastungen ausgeschlossen und mögliche Rückforderungsansprüche für den Fall gesichert werden, dass die Gerichte die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das BEHG bestätigen. Im zweiten Schritt müssen sich alle Unternehmen auf den (langen) Weg in eine klimaneutrale Zukunft machen. Versorgungs- und Produktionskonzepte müssen umgestaltet werden. Wie beschrieben gilt das insbesondere auch für bestehende Eigenversorgungskonzepte.

In der Überzeugung, dass die Reduktion von Treibhausgasen alternativlos ist, hat es sich unsere Kanzlei zur besonderen Aufgabe gemacht haben, unsere Mandanten bestmöglich auf dem Weg in eine klimaneutrale Zukunft zu unterstützen. Wir stellen ihnen alles für die Industrie Wissenswerte zum Klimaschutz in unserem Infoportal #RGC-TOPKlima, in der Video-Serie #RGC-TOPWasserstoff und dem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima bereit. Darüber hinaus unterstützen wir zahlreiche Unternehmen gerade bei der Verhandlung angemessener CO2-Kosten-Klauseln. Wir helfen zudem vielfach bei der energie-, klima- und umweltrechtlichen Optimierung von Industriestandorten. Dabei stehen insbesondere die Brennstoffumstellung in BHWK´s, die Verwirklichung von PV-Projekten und der Aufbau von Wasserstoff-Infrastrukturen im Mittelpunkt.    

Bundesumweltministerium legt erste Eckpunkte für einen Carbon Leakage Schutz für das BEHG vor

Dieser Schutz soll im Rahmen der kommenden, nationalen CO2 Bepreisung ab 2021 greifen

Im kommenden Jahr 2021 wird Deutschland einen nationalen Co2 Handel auf Brennstoffe einführen (RGC berichtete). Um Carbon-Leakage, also das Abwandern von Produktionen in Länder mit geringeren Umweltauflagen zu verhindern, sollen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen geschützt werden. Das Bundesumweltministerium (BMU) hat nun erste Eckpunkte vorgelegt, die zunächst mit den Landesministerien abgestimmt werden.

Nach diesen Eckpunkten will sich das BMU im Grundsatz an den Carbon-Leakage-Instrumenten des EU-Emissionshandels (ETS) orientieren. Zu den Kriterien sollen die Emissionsintensität und die Handelsintensität gehören. Der erste Faktor beschreibt die Menge an CO2, die bei der Produktion anfällt, der zweite Faktor das Verhältnis des internationalen Handels zum deutschen Markt. Auch der innereuropäische Handel soll einen gewissen, aber deutlich geringeren Einfluss haben, da dort über kurz oder lang die gleichen Vorgaben umgesetzt werden müssten, wie in Deutschland. Beide Faktoren sollen zur Berechnung eines sektorspezifischen Carbon-Leakage-Indikators genutzt werden. Damit sei eine Kompensation zwischen 60 und maximal 90 Prozent der zusätzlichen CO2-Kosten möglich. Außerdem soll eine Liste von beihilfeberechtigten Sektoren nach ähnlichen Kriterien entwickelt werden, wie im ETS. Im ETS gibt es bereits eine Carbon-Leakage-Liste, in der Sektoren und Teilsektoren angeführt sind, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie einem erheblichen Carbon-Leakage-Risiko ausgesetzt sind. Für die konkreten Beihilfesummen soll auch die Reduzierung der EEG-Umlage berücksichtigt und bei der konkreten Berechnung für die Unternehmen einbezogen werden. Für eine Kompensation müssen die Unternehmen außerdem ein Energiemanagementsystem nachweisen und ebenso, dass sie Maßnahmen zur CO2-Reduktion umsetzen.

Nach unserer Einschätzung darf bezweifelt werden, dass eine entsprechend komplizierte Regelung schon bis zum 31.12.2020 steht und rechtzeitig zum 1.1.2021 auch wirkt. Außerdem dürften bei dem oben beschriebenen Ansatz viele Unternehmen, die eigentlich schutzbedürftig sind, durch das Raster fallen. Viele Verbände, darunter auch der VEA, setzen sich deshalb dafür ein, dass zumindest für eine Übergangszeit das gesamte produzierende Gewerbe ausgenommen wird. Diese Übergangszeit sollte genutzt werden, um eine differenzierte Regelung mit der gebotenen Sorgfalt umzusetzen.

Mit diesem Thema hatte sich am Mittwoch, den 16.09.20 auch der Umweltausschuss des Bundestages befasst. Weitere Infos dazu finden Sie hier.

Viele weitere Infos rund um das Thema nationale CO2 Bepreisung finden Sie in unseren Fachvideos zum VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima. Den Link finden Sie hier.
Dort erläutern wir in 17 Fachvideos, was insbesondere auf Eigenerzeuger und BesAR-Unternehmen zukommt. Außerdem stellen wir Optionen zur klimafreundlichen und zukunftssicheren Umgestaltung von Versorgungskonzepten vor.

BEHG-Ausführungsverordnungen in der Verbändeanhörung

Mit der Berichterstattungsverordnung 2022 und der Brennstoffemissionshandelsverordnung liegen nun die zwei ersten BEHG-Ausführungsverordnungen im Entwurfsstadium vor.

Das Bundesumweltministerium hat am 07.07.2020 zwei Referentenentwürfe zur Durchführung des BEHG auf seiner Internetseite zur Konsultation gestellt. Es handelt sich um die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) und die Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022).

Die BEHV enthält die Regelungen zum Verkauf der Emissionszertifikate im nationalen Emissionshandel und dem nationalen Emissionshandelsregister. Hierüber werden wir nochmal im Detail gesondert berichten.

Die BEV 2022 legt erstmals genauere Vorgaben für die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen in den Jahren 2021 und 2022 fest. Hierzu die ersten Details:

  • Die Verordnung enthält die Erleichterung, dass für die Jahre 2021 und 2022 kein Überwachungsplan einzureichen ist. Stattdessen gibt die BEV 2022 selbst vor, wie die Emissionen zu ermitteln sind. Dies soll ausschließlich über die in der Verordnung festgelegten Standardemissionsfaktoren geschehen. So wird zum Beispiel Erdgas ein Standardemissionsfaktor von 0,056 t CO2 pro Gigajoule zugewiesen.
  • Die Emissionsberichte müssen in den Jahren 2021 und 2022 noch nicht von einem Auditor verifiziert werden.
  • Für die rechnerische Ermittlung der Brennstoffmengen werden ausschließlich die Energiesteueranmeldungen zugrunde gelegt, um Doppelarbeit zu vermeiden.
  • Für den Bioenergieanteil kann bei Vorliegen entsprechender Nachhaltigkeitsnachweise bis zu einer bestimmten Obergrenze der Emissionsfaktor Null angesetzt werden.
  • Es gibt Regelungen zur Vermeidung von Doppelerfassungen, die durch das Aufsetzen auf dem Energiesteuerrecht entstehen können, etwa wenn ein in Verkehr gebrachter Brennstoff wieder in das Steuerlager aufgenommen wird.
  • Die Regelungen zur Vermeidung von Doppelbelastungen bei ETS-Anlagen werden konkretisiert, allerdings unzureichend, da bisher nur Direktlieferungen an ETS Anlagen berücksichtigt werden und auch keine Pflicht des Inverkehrbringers geregelt wird, diese Emissionen von vornherein abzuziehen.

Zu den Entwürfen können noch bis zum bis 11. August 2020, 18:00 Uhr, über die E-Mail-Adresse IKIII2@bmu.bund.de Stellungnahmen abgegeben werden.

Kommt es zu einer Verschiebung des nationalen Emissionshandels?

Bundesrat empfiehlt Aufschub und zahlreiche Änderungen des BEHG

Wie mehrfach von uns berichtet soll nach derzeitigem Stand der nationale Emissionshandel unter dem BEHG zum 1. Januar 2021 starten. Dies könnte sich jetzt doch noch ändern. Die Ausschüsse des Bundesrates sprechen sich in einer Empfehlung vom 22. Juni 2020 dafür aus, den Beginn des nationalen Emissionshandels um ein Jahr, also auf den 1. Januar 2022 zu verschieben, um die durch die Corona-Krise geschwächte deutsche Wirtschaft nicht noch weiter zu belasten.

Darüber hinaus empfiehlt der Bundesrat auch zahlreiche inhaltliche Änderungen. So soll es der Bundesregierung in der Einführungsphase möglich sein, zusätzliche Emissionsmengen festzulegen, wenn nicht genügend Zertifikate von anderen EU Staaten erworben werden können. Außerdem sollen BEHG-pflichtige Unternehmen in ihren Rechnungen die BEHG-Belastungen ausweisen. So kann mehr Transparenz geschaffen werden und eventuelle Kompensationen reibungsloser erfolgen.

Aber auch für die Ausnahmeregelungen zugunsten der Wirtschaft werden Empfehlungen ausgesprochen:  Die Hürden für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte sollen in der Weise gesenkt werden, dass ein Härtefall bereits dann vorliegt, wenn die Belastung durch das BEHG über den Belastungen des europäischen Emissionshandels ETS  liegt. Damit soll vor allem der Mittelstand geschützt werden. Eine weitere Forderung ist, eine Carbon-Leakage Entlastung von Investitionen in Energieeffizienz zu entkoppeln,  um Unternehmen, die dies bereits getan haben, nicht zu benachteiligen.

Schließlich sollen Biokraft- und Heizstoffe komplett aus dem BEHG fallen, also auch nicht mehr dem Monitoring unterliegen. Außerdem plädiert der Bundesrat dafür  – wie im ETS auch – gefährliche Abfälle und Siedlungsabfälle vom BEHG auszunehmen, da die ökologisch sinnvolle Verbrennung von gefährlichen Abfällen und Siedlungsabfällen nicht belastet werden solle.

Ob diese Änderungsempfehlungen im parlamentarischen Verfahren des Bundestages berücksichtigt werden, ist noch ungewiss. Das Änderungsgesetz, mit dem die Startpreise für den CO2 Handel erhöht werden sollte (RGC berichtete), wurde gerade nochmal vertagt. Voraussichtlich wird erst im September weiter dazu beraten. Jedenfalls scheint es noch einiges an Bewegung zu den kommenden Regelungen zu geben.

Dazu der Hinweis, dass die Fachvideos samt Live-Event zu unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima weiter bereitstehen und nachträglich freigeschaltete werden können.

Live-Event zum VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima ein großer Erfolg!

Danke für das super Feedback!

Gestern fand das Live-Event zu unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima statt. Wir waren ehrlich gesagt etwas aufgeregt, weil es die Premiere unseres neuen „Tageschau“-Formats war, in dem sich Liveschaltung und Fachvideos in einem rd. 2,5-stündigen Webinar abwechselten. Aber die Aufregung war schnell verflogen als sich die Kongressteilnehmer intensiv beteiligten und die Technik durch den super Job unserer IT-Spezialisten Florian Apel und Nils Schulz mitspielte.

In dem Live-Event moderierten Prof. Kai Gent, Eva Schreiner und Annerieke Walter ein Planspiel zur klimafreundlichen Umgestaltung von Versorgungskonzepten (Brennstoffwechsel auf Biogas, Biomasse, Holz, H2, PV-Anlagen, Speicher, E-Mobilität). Zudem beantworteten sie in einem regen Austausch die Fragen der Kongressteilnehmer. Natürlich gehörten auch politische Statements mit dazu. Im Ergebnis waren sich alle einig, dass mit der nationalen CO2-Bepreisung eine neue Welt beginnt, gerade energieintensive Unternehmen handeln müssen und der Gesetzgeber noch einige Hausaufgaben hat!

Das Feedback der Kongressteilnehmer zum Live-Event und zum gesamten Kongress ist überwältigend. Ein kleiner Auszug:

  • „Super Beiträge! Sehr interessant, spannend gemacht, das Rechtliche sehr übersichtlich, kurz und knackig und sehr hilfreich! Wie immer halt, wenn RGC dran ist!“
  • „Zuallererst mal Glückwunsch zu der äußerst gelungenen Veranstaltung incl. der Videos zu ihrem Online-Kongress. Wie man es von RGC kennt, waren die Themen sehr gut gewählt und professionell aufbereitet.“
  • „Eine super Alternative zum Präsenz-Kongress. Für die einzelnen Teilnehmer sehr flexibel und super zu organisieren. Ihre Arbeit hat sich gelohnt!“
  • „Das Thema BEHG Auswirkungen aufs EEG für BeSAR-Unternehmen ist natürlich super aktuell!“

Herzlichen Dank für diese motivierenden und beflügelnden Worte! Wir freuen uns sehr!

Das Klimathema bleibt für die energieintensiven Unternehmen natürlich weiter hoch aktuell. Sie können den Kongress mit allen Fachvideos und der Aufnahme unseres Live-Events daher weiterhin buchen. Infos/Anmeldung finden Sie hier. 

Ist der nationale Emissionshandel mit dem Grundgesetz vereinbar?

Neues Gutachten verneint diese Frage, worauf FDP Normenkontrollklage anstrebt Schon seit 2019 gibt es rechtliche Kritik am nationalen CO2-Handel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), da die Mechanik dahinter nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Begründet werden diese Zweifel damit, dass in der Einführungsphase unbegrenzte Mengen an CO2-Zertifikaten zu Festpreisen verkauft werden. Dies erfülle die Voraussetzungen des Bundesverfassungsgerichts an einen Emissionshandel nicht, sondern sei tatsächlich eine neuartige CO2-Steuer. Eine neue Steuerart hätte aber nur durch eine Grundgesetzänderung eingeführt werden dürfen. Wir hatten hierüber bereits hier berichtet.

Ein neues Gutachten, welches die FDP-Bundestagsfraktion in Auftrag gegeben hatte, bestätigt diese Zweifel, auch wenn die Begründung eine etwas andere ist. Bei dem neuen CO2-Preis, der ab nächstem Jahr auf Brennstoffe zu zahlen ist, handle es sich um eine gegenleistungsabhängige Abgabe, deren rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Gutachten wird auch angeführt, dass die Verfassungswidrigkeit des BEHG dazu führe, dass diese als nichtig zu erklären sei.

Die FDP hat angekündigt, ein Verfahren zur Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht anzustreben. Ein solches Normenkontrollverfahren müsste von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages gestellt werden, was derzeit als unwahrscheinlich gilt. Allerdings könnten auch weitere Parteien klagen.

Auf die mögliche Verfassungswidrigkeit weist auch Herr Dr. Hartmut Kahl von der Stiftung Umweltenergierecht in seinem Videobeitrag für unseren derzeit laufenden VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima hin. Unsere Kollegin, Joanna Bundscherer und unser Klima- und Umweltrechtsexperte, Dr. Christoph Palme geben in Ihren Beiträgen auch Praxistipps, wie Letztverbraucher und Inverkehrbringer mit dieser Rechtsunsicherheit umgehen sollten.

Startschuss für unseren VEA/RGC-Online-Kongress für Energie und Klima ist gefallen!

Der CO2-Handel wird zum neuen mitbestimmenden Faktor für die Wirtschaftlichkeit von Versorgungskonzepten, das EEG wird Stück für Stück seine Dominanz einbüßen.

Seit 20 Jahren werden Versorgungskonzepte maßgeblich anhand des EEG optimiert. Am 1. Januar 2021 beginnt eine neue Welt: Das Klimapaket wird scharf gestellt. Der nationale CO2-Handel beginnt. Die CO2-Preise werden zum neuen mitbestimmenden Faktor für die Gestaltung und Wirtschaftlichkeit von Versorgungskonzepten. Das EEG wird seine Dominanz Stück für Stück einbüßen. Auf diesen Wandel muss sich die energieintensive Industrie vorbereiten. Anderenfalls gibt es bald ein böses Erwachen!

VEA und RGC bereiten ihre Mitglieder/Mandanten auf diese Welt mit aktuell 17 Fachvideos in dem VEA/RGC-Online-Kongress für Energie und Klima vor, der heute pünktlich gestartet ist. Wir zeigen in dem Kongress strukturiert auf was auf energieintensive Unternehmen mit dem Klimapaket zukommt, und stellen insbesondere Optionen zur klimafreundlichen und zukunftssicheren Umgestaltung von Versorgungskonzepten vor.

Für mehr als 150 Teilnehmer haben wir die ersten 6 Fachvideos freigeschaltet, in denen wir die Grundlagen vorstellen:

  • Video 1: Eröffnung (RA Prof. Dr. Kai Gent, RGC) 
  • Video 2: Klimaentwicklung und die Klimaziele im cost-benefit-test (Prof. Dr. Anders Levermann, PIK)
  • Video 3: KlimaschutzG – kurz und knapp für die Industrie (RAin Lena Ziska, RGC)
  • Video 4: BEHG Teil 1 –  Grundlagen (RAin Joanna Bundscherer, RGC)
  • Video 5: BEHG Teil 2 –  Pflichten, Lücken, Gefahren (RAin Joanna Bundscherer, RGC)
  • Video 6: Folgen des KohleausstiegsG für die stromkostenintensive Industrie (RAin Yvonne Hanke, RGC)

Die weiteren Videos zur Bewertung des Klimapakets, mit Praxistipps zum Klimapaket und Vorstellung von Klimaprojekten, folgen sukzessiv, bis wir am 23. Juni 2020 in einem Live-Event unser Planspiel zur klimafreundlichen Gestaltung von Versorgungskonzepten durchführen.

Weitere Informationen und die Anmeldung zum Kongress finden Sie auf unserer Klimaseite:

www.industrie-klima.de.