Antwort auf kleine Anfrage (BT-Drs. 19/18857): Auswirkung des nationalen Brennstoffemissionshandels und der geplanten Senkung der EEG-Umlage auf die deutsche Industrie Wir haben bereits in unserem Fachvideo „Das Klimapaket darf trotz Corona-Krise nicht vergessen werden!“ davor gewarnt, dass das BEHG massive Gefahren für BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger birgt. Diese Gefahren bestätigt jetzt die Bundesregierung in der Antwort vom 28. April 2020 auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion und einiger weiterer Bundestagsabgeordneter zu den Auswirkungen des BEHG auf die deutsche Industrie. Sie betont zudem, dass sich die Wirtschaftlichkeit (nur) von mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen verbessern dürfte.
Für BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger bedeutet dies, dass sie sich dringend mit den Möglichkeiten zur klimafreundlichen Umgestaltung bestehender Versorgungskonzepte befassen müssen. Das ist der Schwerpunkt unseres „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“ mit 15-20 Fachvideos, der am 8. Juni startet und am 23. Juni mit einem Live-Event (Webinar) endet.
Im Hinblick auf die BesAR äußert sich die Bundesregierung wie folgt:
3. Frage: „Ist der Bundesregierung bekannt, dass bestimmte Unternehmen durch die Senkung der EEG-Umlage aus der Besonderen Ausgleichsregelung fallen können und dadurch insgesamt eine Mehrbelastung resultieren könnte?“
Antwort: „Eines der Zugangskriterien zur Besonderen Ausgleichsregelung ist die Stromkostenintensität. Sie wird von vielen verschiedenen Faktoren beeinflusst. Dazu zählt die Entwicklung der Strompreise insgesamt und somit auch die EEG-Umlage als Strompreisbestandteil. Der Bundesregierung ist der Effekt, den eine geringere EEG-Umlage auf die Stromkostenintensität von im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung privilegierten Unternehmen haben kann, bekannt.“
4. Frage: „Wie viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die die Besondere Ausgleichsregelung des EEG in Anspruch nehmen, könnten nach Kenntnis der Bundesregierung durch die geplante Senkung der EEG-Umlage von insgesamt steigenden Stromkosten betroffen sein (unter der Annahme eines konstanten Stromverbrauchs, eines abgesehen von der EEG-Umlage stabilen Strompreises und einer konstanten Bruttowertschöpfung; bitte in die Senkungsschritte 1,5 Cent/kWh, 2 Cent/kWh und 3 Cent/kWh aufschlüsseln)?“
Antwort: „Die Anzahl von möglicherweise betroffenen Unternehmen hängt von verschiedenen Faktoren ab. Neben dem Strompreis hat auch der Stromverbrauch der vergangenen drei Jahre sowie die Bruttowertschöpfung der vergangenen drei Jahre einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Stromkostenintensität der Unternehmen. Diese betriebswirtschaftlichen Kennzahlen werden durch die derzeitige Wirtschaftskrise stark beeinflusst sein und liegen der Bundesregierung im Detail nicht vor. Daher erscheint es derzeit nicht sachdienlich eine Berechnung, wie in der Antwort zu Frage 4 vorgeschlagen, durchzuführen.“
Im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen äußert sich die Bundesregierung wie folgt:
14. Frage: „Sind diese Anlagen nach Einschätzung der Bundesregierung ohne direkte Kompensation durch das BEHG und/oder indirekte Kompensation über das KWKG noch wirtschaftlich zu betreiben (bitte nach Anlagen bis 1 MW, bis 10 MW und zwischen 10 und 20 MW aufschlüsseln)?“
Antwort: „Zwar wirkt die Belastung fossiler Brennstoffe durch eine Bepreisung von CO2 kostensteigernd für mit fossilen Brennstoffen betriebene KWK-Anlagen. Allerdings werden alternativ zumeist ebenfalls erdgasbasierte Strom- und Wärmeerzeuger eingesetzt, die in gleichem Maße von einer CO2-Bepreisung betroffen sind. Ein negativer Effekt auf die Wirtschaftlichkeit fossil befeuerter KWK-Anlagen wird dadurch erheblich reduziert.
Die Wirtschaftlichkeit von mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen dürfte sich demgegenüber aus diesem Grunde verbessern.
Die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen insgesamt ist vom Einzelfall abhängig und äußerst heterogen. Sie wird von vielen Einflussfaktoren, wie zum Beispiel der lokalen Nachfrage nach Strom und Wärme, den Eigenversorgungsprivilegien und den individuellen Bezugspreisen für Strom, Brennstoffe und Wärme, bestimmt.
Zudem gilt: Im Rahmen der KWK-Ausschreibungen können Betreiber ihren Förderbedarf benennen und etwaigen zusätzlichen Förderbedarf hierbei berücksichtigen.“
Die gesamte Antwort der Bundesregierung steht Ihnen mit weiteren wichtigen Aussagen z.B. zum Beihilferecht und der KWK-Förderung hier zum Download bereit.