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BAFA kündigt Rücknahme der Teilaufhebungsbescheide an

EuGH-Urteil: EEG 2012 ist keine Beihilfe

Per Benachrichtigung über das Online-Portal ELAN-K2 informierte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestern darüber, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 28. März 2019 (Aktenzeichen C-405/16 P) den sog. Beihilfebeschluss der EU-KOMM 2015/1585 vom 25. November 2014 zum EEG 2012 insgesamt für nichtig erklärt hat (RGC berichtete).
Aufgrund dieses Beihilfebeschlusses hatte das BAFA in den Jahren 2014 und 2015 die Differenz zwischen ausgesprochener und nach Auffassung der EU-KOMM zulässiger Begrenzung aus den Begrenzungsjahren 2013 und 2014 von den Unternehmen zurückgefordert. Die Nichtigerklärung dieses Beihilfebeschlusses durch den EuGH hat nunmehr zur Folge, dass das BAFA die entsprechenden Teilaufhebungsbescheide rückabwickeln wird.
So kündigt das BAFA in der Benachrichtigung an, dass beabsichtigt sei, die seinerzeit ergangenen Teilaufhebungsbescheide aus den Jahren 2014 und 2015 aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 28. März 2019 zurückzunehmen. Zu diesem Zweck wird das BAFA entsprechende Rücknahmebescheide erlassen. Dies soll zeitnah gegenüber allen betroffenen Unternehmen erfolgen, die in den Jahren 2013 und 2014 eine Begrenzung der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung in Anspruch genommen haben. Umfasst sind insbesondere auch jene Unternehmen, die ursprünglich keinen Widerspruch eingelegt hatten.
Zunächst ist nun der Rücknahmebescheid vom BAFA abzuwarten. Die sich anschließende Rückabwicklung soll zwischen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und Unternehmen erfolgen. Hierzu sollen die Unternehmen, die von der Rückabwicklung betroffen sind, den im Rücknahmebescheid genannten Betrag gegenüber den ÜNB in Rechnung stellen.

Ausbau erneuerbarer Energien bis 2030

Bundesregierung hinkt beim Ausbau der Windenergie ihren eigenen Zielen hinterher, übertrifft aber die Zielstellungen im Bereich Photovoltaik

Die Bundesregierung erklärt auf die Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/8457) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in Ihrer Antwort (BT-Drs. 19/8881):

2018 habe der Zubau mit einem Plus von 2,5 GW unterhalb des durch das EEG vorgegebenen Ausbaupfads für Windenergie von 2,8 GW gelegen. Für Solarstrom sei das Ziel mit 2,9 GW Zubau gegenüber den angestrebten 2,5 GW hingegen übertroffen worden.

Die Lücke bei der Windenergie soll bis 2030 über die Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land geschlossen werden.

Keine Senkung der Stromsteuer in Sicht und Stromsteuernovelle

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages lehnte in seiner Sitzung am gestrigen Mittwoch, den 10. April 2019, einen entsprechenden Antrag der FDP-Bundestagsfraktion auf Senkung der Stromsteuer ab. Beschlossen wurde hingegen der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der Stromsteuerbefreiungen.

Keine Senkung der Stromsteuer
Die FDP-Bundestagsfraktion forderte in ihrem Antrag vom 12. März 2019 (hier) zunächst eine Absenkung der deutschen Stromsteuer (derzeit 20,50 EUR/MWh) auf das europäische Mindestmaß ab 2021. Der europäische Mindeststeuerbetrag für elektrischen Strom, der betrieblich verwendet wird, liegt derzeit bei 0,5 EUR/MWh (vgl. Anhang I der Energiesteuer-Richtlinie 2003/96/EG). Finanziert werden sollte diese Absenkung nach Vorstellungen der FDP-Bundestagsfraktion durch steigende Einnahmen aus dem Emissionshandel, insbesondere aufgrund einer Ausweitung des Handels auf die Sektoren Verkehr und Wärme. Weiterhin forderte der Antrag, dass sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen sollte, dass die Stromsteuer zeitnah gänzlich abgeschafft werden könne.
Der Finanzausschuss lehnte den Antrag mit den Stimmen der Koalitionsfraktion CDU/CSU und SPD sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ab.
Gesetzesänderung der Stromsteuerbefreiungen nach § 9 StromStG beschlossen
Beschlossen wurden durch den Finanzausschuss hingegen mit kleinen Änderungen (insb. Aktualisierung des Verweises der § 10 StromStG und § 55 EnergieStG auf die aktuell geltende Fassung der DIN EN ISO 50001 mit Stand Dezember 2018) der „Gesetzentwurf zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ (BT-Drs. 19/9297). Dieser sieht insbesondere Änderungen bei den Befreiungstatbeständen des § 9 StromStG für Stromerzeugungsanlagen vor (RGC berichtete).

EuGH: EEG 2012 ist keine Beihilfe

Der Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 ist für nichtig erklärt worden.

Der EuGH erklärte am 28. März 2019 den Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 für nichtig (Az.: C-405/16). Das EEG 2012 stelle keine Beihilfe dar. Insbesondere habe die Europäische Kommission – was aber erforderlich gewesen wäre – nicht darlegen können, dass bei der EEG-Umlage „staatliche Mittel“ zum Einsatz kämen. Damit fehle eine Voraussetzung für die Einstufung als Beihilfe im europarechtlichen Sinne.

Zum Hintergrund:

Die Europäische Kommission hatte die mit dem EEG 2012 gewährten Privilegierungen (u.a. Entlastung von der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen) mit Beschluss vom 25. November 2014 als Beihilfen im europarechtlichen Sinne eingestuft, diese aber im Wesentlichen für genehmigungsfähig erklärt (Beschluss (EU) 2015/1585 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN). Viele Unternehmen, die nach dem EEG 2012 von der Besonderen Ausgleichsregelung profitiert hatten, waren gleichwohl zu nicht unerheblichen Nachzahlungen der EEG-Umlage verpflichtet worden (RGC berichtete u.a. hier und hier). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht der Europäischen Union in 1. Instanz ab (Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, Az. T‑47/15, EU:T:2016:281). Die Revision der Bundesrepublik Deutschland hatte nun Erfolg. Wir werten das Urteil derzeit noch aus und halten Sie an dieser Stelle informiert.

Referentenentwurf zur Änderung des Strom- und EnergieStG veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 23. Oktober 2018 einen Referentenentwurf zur Anpassung insbesondere der Stromsteuerbefreiungen des § 9 StromStG für Eigenstrom vorgelegt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23. Oktober 2018 den Entwurf eines „Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ veröffentlicht.

Im Mittelpunkt der Änderungen stehen die beiden Stromsteuerbefreiungsregelungen 

  • des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Dezentrale Anlagen bis 2 MWel) und
  • des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Grüner Strom aus grünen Netzen).

Diese Steuerbefreiungen stellen nach Aussage des BMF in den Augen der EU-Kommission staatliche Beihilfen im Sinne der Art. 107 ff. AEUV dar, die bislang (wohl) nicht beihilferechtskonform gestaltet sind. Der vorliegende Referentenentwurf will dies ändern, damit beide Befreiungsregelungen künftig rechtssicher gewährt werden können. 

Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Dezentrale Anlagen bis 2 MWel)

Bislang profitiert grundsätzlich jede Stromerzeugungsanlage mit einer elektrischen Nennleistung bis zu 2 MW von der Stromsteuerbefreiung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, unabhängig von der Erzeugungstechnologie (sei es eine KWK-Anlage, Photovoltaik-Anlage, Verbrennungsmotor mit Generator usw.). Entscheidend ist neben der Anlagenleistung bei Befreiung des Eigenverbrauchs nur, dass Anlagenbetreiber und Stromverbraucher (gesellschaftsscharf) personenidentisch sind und der Strom im räumlichen Zusammenhang (d.h. Radius von 4,5 Kilometern um Stromerzeugungseinheit) zur Anlagen entnommen wird (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) StromStG).

Künftig sollen nur noch solche Stromerzeugungsanlagen von einer Stromsteuerbefreiung profitieren, die Strom auf Basis erneuerbarer Energien erzeugen (z.B. Photovoltaik, Wasserkraft, Klärgas) und hocheffiziente KWK-Anlagen, die insbesondere einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen. 

Allen Stromerzeugungsanlagen, die diese neuen Vorgaben nicht einhalten, droht – soweit keine andere Befreiungsregelung des § 9 StromStG (z.B. für Notstromanlagen) oder Entlastungsmöglichkeit greift – grds. die volle Stromsteuerbelastung des eigenerzeugten Stroms (derzeit 20,50 EUR/MWh).

Einzig erfreuliche Nachricht: anders als noch vor rund 2 Jahren angedacht (RGC berichtete), soll der Schwellenwert von 2 MWel in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erhalten bleiben.

Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Grüner Strom aus grünen Netzen)

Weiterhin soll der Anwendungsbereich der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG enger gefasst werden. Künftig soll nur noch Strom, der in Anlagen bis 2 MWel aus erneuerbaren Energien erzeugt und vom Anlagenbetreiber „am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird“ von der Stromsteuer befreit sein. 

Es kommt somit nicht mehr auf die Einspeisung und Entnahme aus einem sog. „grünen Netz“ an und auch der Leistungsschwellenwert von 2 MWel ist neu.

Viertelstundenmaßstab nun auch im Stromsteuerrecht

Hervorzuheben ist schließlich, dass auch im Stromsteuerrecht eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG künftig nur noch dann möglich sein soll, wenn die Zeitgleichheit von Erzeugung und Entnahme grundsätzlich messtechnisch (z. B. eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung) nachgewiesen werden kann (vgl. § 11a StromStV-Entwurf).

Bekannt ist dieses Erfordernis der „Zeitgleichheit“ bereits in Zusammenhang mit der EEG-Umlageprivilegierung von Eigenstrom nach §§ 61 ff. EEG 2017.

Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Die Neuerungen des Strom- und Energiesteuerrechts für Eigen(strom)versorger werden eines der Themen unseres geplanten Seminars „Neubau von Eigenversorgungsanlagen – Lohnt es sich wieder?“ am 19. Februar 2019 in Hannover sein (hier geht es zur Anmeldung). 

Überarbeitung der Umwelt- und Beihilfeleitlinien (UEBLL)

Neue Chancen für Unternehmen ergeben sich aufgrund der Neufassung der für die besondere Ausgleichsregelung relevanten Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen.

In 2020 steht eine Neufassung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (UEBLL) an. Dies birgt für derzeit in der „Besonderen Ausgleichsregelung“ zur Begrenzung der EEG-Umlage nicht antragsberechtigte Unternehmen die Chance, ab 2021 zu den privilegierten Branchen zu gehören.

Hintergrund: 

Für eine Begrenzung der EEG-Umlage in der „Besonderen Ausgleichsregelung“ ist notwendige Voraussetzung, dass das antragstellende Unternehmen mit seiner WZ-Klassifizierung in der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) genannt ist. Wird der WZ-Code des Unternehmens in der Anlage 4 (Liste 1 oder Liste 2) geführt, ist das Unternehmen grundsätzlich antragsberechtigt, sofern auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Sofern der einschlägige WZ-Code jedoch nicht in der Anlage 4 zu finden ist, besteht keine Antragsberechtigung – auch wenn die übrigen Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche Stromkostenintensität, erfüllt werden.

Unternehmen, deren Branchenschlüssel sich derzeit nicht in einer WZ-Klassifizierung der Anlage 4 (Liste 1 oder Liste 2) EEG befindet, haben nun die Möglichkeit durch eigene Interessenvertretung oder durch Fachverbände die Stromkosten- und Handelsintensität ihrer Unternehmen aufzuzeigen, um eine Anpassung der begünstigten Branchen auf den Weg zu bringen.

EU-Kommission entscheidet: Stromnetzentgeltbefreiung aus 2012 und 2013 rechtswidrig

Deutschland muss Netzentgelte bei großen Stromverbrauchern nachfordern. Die Europäische Kommission hat am Montag bekannt gegeben, dass die in den Jahren 2012 und 2013 geltende Befreiung von Stromnetzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV gegen die EU-Beihilferegeln verstieß. 

Nun muss Deutschland die illegalen Beihilfen rückabwickeln, in dem die begünstigten Unternehmen Netzentgelte nachentrichten müssen.

Hintergrund ist ein europäisches Beihilfeprüfverfahren, welches im März 2013 gegen Deutschland eingeleitet worden war. Es richtete sich gegen die im Jahr 2011 geschaffene Möglichkeit, vollständig von den Stromnetzentgelten befreit zu werden, wenn der Jahresverbrauch 10 GWh und 7.000 Benutzungsstunden überstieg (RGC berichtete).

Nun hat die EU-Kommission die Untersuchungen abgeschlossen und folgendes festgestellt:

  • Einkünfte aus der § 19-Umlage sind staatliche Mittel, da die Stromverbraucher nach deutschem Recht verpflichtet seien, diese Umlage zu zahlen und der deutsche Staat die Kontrolle über die Mittel ausübe.
  • Die Netzentgeltbefreiung der Jahre 2012 und 2013 stelle daher eine staatliche Beihilfe dar, da diese durch die § 19-Umlage finanziert werde.
  • Die Begünstigung im Jahr 2011 sei hingegen nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, weil die Kosten damals noch nicht über eine Umlage verteilt, sondern ausschließlich von den Netzbetreibern selbst getragen wurden.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte, dass alle Stromverbraucher die Netzbetreiber für die Dienste, die sie nutzen, bezahlen müssten. Wenn bestimmte große Stromverbraucher von diesen Entgelten befreit würden, stelle dies eine unfaire Bevorteilung dar. Zudem werde die Last für die übrigen Verbraucher erhöht.

Nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen gibt es – selbst bei konstantem Stromverbrauch – keine objektive Rechtfertigung für eine vollständige Befreiung von Netzentgelten. Alle Verbraucher sollen für die Kosten aufkommen, die sie dem Netz verursachen. Aus Sicht der EU-Vorschriften würden auch große Stromverbraucher mit konstanter Abnahme Netzdienstleistungen nutzen und Netzkosten verursachen.

Deutschland habe zwar nachgewiesen, dass die Großverbraucher und Abnehmer mit konstantem Verbrauch in den Jahren 2012 und 2013 aufgrund ihres konstanten und vorhersehbaren Verbrauchs geringere Kosten verursachten als andere Verbraucher. Dies rechtfertige angesichts der vorherrschenden Marktbedingungen jedoch nur eine teilweise Verringerung der Netzentgelte für diese beiden Jahre.

Die EU-Kommission berechnete, dass die begünstigten Unternehmen im Jahr 2012 ca. 300 Mio. Euro an Netzentgelten gespart hätten. Jetzt muss Deutschland nach der im Beschluss der Kommission festgelegten Methode für jeden Begünstigten der Befreiung die Höhe der von ihm in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten ermitteln und dann die illegalen Beihilfen von den einzelnen Begünstigten zurückfordern. Da der Beschluss noch nicht veröffentlicht wurde, lässt sich die Gesamthöhe der Rückforderungen noch nicht beziffern. Der Anteil an den Netzentgelten, die jeder Netznutzer auf jeden Fall zahlen müsse, liegt laut der Kommission aber bei mindestens 20 Prozent.

Mit Wirkung für das Jahr 2014 schaffte Deutschland die Befreiung von den Stromnetzentgelten ab. Seitdem können Verbraucher mit konstantem Verbrauch beantragen, dass ihnen individuelle Netzentgelte auf der Grundlage der Kosten, die sie jeweils für das Netz verursachen, berechnet werden. Diese neue Regelung war nicht Gegenstand der Untersuchung der Kommission, genügt aber nach unserer Auffassung den Vorgaben aus der jetzt vorliegenden Entscheidung der Kommission.

Derzeit liegt lediglich die Pressemitteilung der EU-Kommission vor. Der ausführliche Beschluss wird über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.34045 zugänglich gemacht, sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind.

EU-Kommission genehmigt EEG-Umlageprivilegierungen des EEG 2017

Damit ist nach Aussage des Bundeswirtschaftsministeriums insbesondere gesichert, dass eigenerzeugter und -verbrauchter Strom aus sog. Bestandsanlagen auch ab dem 1. Januar 2018 vollständig von der EEG-Umlage entlastet wird.

Zum Jahresende noch einmal erfreuliche Neuigkeiten!

Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am Dienstag, den 19. Dezember 2017 mitteilte, hat die EU-Kommission diverse EEG-Umlageprivilegierungen des EEG 2017 für Eigenstrom beihilferechtlich genehmigt.

Genehmigt wurde insbesondere die vollständige Entlastung von der EEG-Umlage für den selbst erzeugten Eigenstrom aus Bestandsanlagen. Dies dürfte maßgeblich die Regelungen der §§ 61c und 61d EEG 2017 betreffen. Diese gelten für Stromerzeugungsanlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 bzw. vor dem 1. September 2011 zur Eigenversorgung betrieben wurden. Der in solchen Bestandsanlagen selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strom ist von der EEG-Umlage vollständig entlastet. Die Genehmigung der bisherigen Regelungen des § 61 Abs. 3, Abs. 4 EEG 2014 läuft zum Ende des Jahres aus, so dass ein neues Genehmigungsverfahren erforderlich war.

Von der Genehmigung der EU-Kommission sind nach Auskunft des BMWi auch die EEG-Umlageprivilegierungen des § 61e (Modernisierung von Bestandsanlagen ab dem 1. Januar 2018), § 61f (Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen), § 61b Nr. 1 (Neue EE-Anlagen) und § 104 Abs. 4 EEG 2017 (sog. „Amnestieregelung“ für Scheibenpacht-Modelle) umfasst.

Zur Pressemitteilung des BMWi gelangen Sie hier.

Achtung: Von dieser beihilferechtlichen Genehmigung nicht umfasst, ist die EEG-Umlageprivilegierung auf 40% für neue, hocheffiziente KWK-Anlagen in § 61b Nr. 2 EEG 2017. Bereits Anfang Dezember 2017 war bekannt geworden, dass die EU-Kommission diese Regelung derzeit nicht für genehmigungsfähig hält (RGC berrichtete). Konsequenz ist, dass bis zum Vorliegen einer (beihilferechtlich genehmigten) Neuregelung ab dem 1. Januar 2018 für in solchen Anlagen eigenerzeugte und -verbrauchte Strommengen die volle EEG-Umlage gezahlt werden muss.