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EEG 2021 (Teil 2): Weitere Hiobsbotschaft für Eigenversorger mit neuen KWK-Anlagen

Dass das EEG 2021 für einige Eigenversorger mit neuen KWK-Anlagen zum Verlust des EEG-Eigenversorgungsprivilegs führen wird, dürfte sich bereits herumgesprochen haben. Neu ist jedoch, dass diese Schlechterstellung nun auch rückwirkend für die letzten Jahre gelten soll. Dies wurde im letzten Moment des Gesetzgebungsverfahrens zum EEG 2021 entschieden.

Aus dem Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2021 war bereits bekannt, dass die EEG-Umlage für selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom aus neuen KWK-Anlagen (gemeint sind Anlagen, die nach dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung in Betrieb genommen wurden) mit einer installierten elektrischen Leistung zwischen 1 und 10 MW zukünftig wieder auf bis zu 100 % steigen soll (RGC berichtete). 

Da die Bundesregierung davon ausging, dass Privilegierungen unter dem EEG 2021 wieder genehmigungsbedürftige Beihilfen seien, hat sie den sog. Claw-Back-Mechanismus der alten §§ 61c ff. EEG, der betroffenen Unternehmen noch aus dem Jahr 2018 bekannt sein dürfte, nahezu unverändert wieder eingeführt. Die Genehmigungsbedürftigkeit der künftigen EEG-Umlageprivilegien begründete sie damit, dass die EEG-Umlage ab diesem Jahr mithilfe von Haushaltsmitteln reduziert werden soll.

Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es unverständlich, dass die Schlechterstellung für neue KWK-Anlagenbetreiber jetzt mit Rückwirkung bis zum 1. Januar 2019 gelten soll. 

Die Zulässigkeit dieser Rückwirkung begründet der Gesetzgeber damit, dass die bisherige Regelung der letzten Jahre gegen die von der Europäischen Kommission erteilte beihilferechtliche Genehmigung des EEG-Umlageprivilegs der Eigenversorgung bei KWK-Neuanlagen verstoßen habe. Dabei setzt sich der Gesetzgeber nicht damit auseinander, ob Privilegierungen unter dem EEG 2017 überhaupt genehmigungsbedürftige Beihilfen gewesen sind, oder ob sich nicht aus dem EuGH-Urteil für das EEG 2012 (RGC berichtete) das Gegenteil ergeben muss. 

Ob die Rückwirkung des neuen (und alten) § 61c EEG vor diesem Hintergrund überhaupt zulässig sein kann und wie mit entsprechenden EEG-Umlagenachforderungen umzugehen ist, werten wir RGC-intern derzeit noch aus.

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) im Referentenentwurf

Zu den zwei im Entwurfsstadium befindlichen BEHG-Verordnungen gesellt sich nun eine dritte…

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt die Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems. Durch den nationalen Emissionshandel werden fossile Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt. Dies führt zu Kostenbelastungen in der Industrie. Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, können diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen, wenn ausländische Konkurrenten einer derartigen Bepreisung nicht unterliegen. Es steht zu befürchten, dass die Produktion dieser Unternehmen ins Ausland abwandert, um die Kostenbelastung zu vermeiden (sog. Carbon Leakage) – dort dann aber ebenso Emissionen ausstößt. Dem bezweckten Klimaschutz wäre dadurch nicht geholfen. Im BEHG ist deshalb in § 11 Absatz 3 eine Regelung zum Schutz vor Carbon Leakage angelegt. Details blieben auch hier einer Verordnung überlassen.

Nach der Formulierung von Eckpunkten für einen Carbon-Leakage-Schutz (RGC berichtete) liegt nun ein Referentenentwurf für die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vor. Die in der Verordnung vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen folgen dem Grundansatz des EU-Emissionshandels.

Für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken wird die Sektorenliste des EU-Emissionshandels zugrunde gelegt. Die Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor ist damit eine Grundvoraussetzung. In einem nachgelagerten Prüfungsverfahren können weitere Sektoren identifiziert werden, bei denen ein Carbon-Leakage-Risiko besteht. Tabelle 1 der Verordnung listet die beihilfeberechtigten Sektoren, Tabelle 2 die beihilfeberechtigten Teilsektoren. Die Beihilfe wird nur denjenigen Unternehmen gewährt, bei denen die Emissionsintensität eine Mindestschwelle übersteigt.

Die gewährten Beihilfen erfolgen nur bei „Gegenleistungen“ der Unternehmen. So sieht bereits die Ermächtigungsgrundlage vor, dass die finanzielle Unterstützung „für klimafreundliche Investitionen“ erfolgt. Die Verordnung regelt nun zudem, dass Unternehmen den Nachweis erbringen müssen ein „Finanzvolumen in klimafreundliche Maßnahmen investiert zu haben“. Unternehmen müssen mindestens 80 Prozent des im Vorjahr nach dieser Verordnung gewährten Beihilfebetrags in diese genannten Maßnahmen investieren.

Anträge sind bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Ob diese als Entlastung von Carbon-Leakage gefährdeten Unternehmen geplante Regelung auch tatsächlich eine entlastende Wirkung hat, ist fraglich.

Konsultationsverfahren zu EU-Regelungen gestartet

EU-Regularien sollen an die Klimaschutzziele angepasst werden.

Die EU-Kommission hat kürzlich einige Konsultationsverfahren in Bezug auf die folgenden EU-Regelungen gestartet:

  • EU-Emissionshandels-Richtlinie
  • Effort-Sharing-Verordnung (ESR; Lastenteilung) 
  • LULUCF-Verordnung
  • EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED)
  • EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EE-RL) 
  • CO2-Emissionsstandars für Kraftfahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge
  • EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL)

Die Europäischen Regelungen sollen an die neuen Klimaschutzziele der CO2-Einsparung von 55 % bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität bis 2055 angepasst werden.

Im Rahmen der Konsultation finden sich u. a. die folgenden Themen: Anpassungen beim Europäischen Emissionshandel, Anhebung des EU-weiten Energieeffizienzzieles für 2030, Verpflichtung großer Unternehmen, Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energieaudit umzusetzen, Angebot kostenfreier Energieaudits für kleine und mittlere Unternehmen, Einführung von Anreizen zur Effizienzsteigerung, Anhebung des EU-weiten Erneuerbaren-Energien-Ziels für 2030, Verbindlichkeit der EE-Ziele auf EU- oder nationaler Ebene, Vorgabe einer Mindestmenge für den Einsatz von Erneuerbaren Energien in der Industrie, Vorgabe konkreter Maßnahmen für die Elektrifizierung im Industrie-, Gebäude- und Transportbereich, Anpassung der Besteuerung von Energieprodukten und Strom an die EU-Klima- und Energieziele.

Die Konsultationen laufen bis Anfang Februar 2021. Mit einer Verabschiedung der angepassten Regelungen kann nach aktuellem Stand im 2. Quartal 2021 gerechnet werden.

Auch zur Revision der EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) wurde eine Konsultation gestartet. Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete). Im Rahmen der Konsultation sollen Interessenträger aktuell die Gelegenheit erhalten, zu den künftigen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die ab dem 1. Januar 2022 gelten werden, Stellung zu nehmen. Sie können an dieser öffentlichen Konsultation teilnehmen, indem Sie den Online-Fragebogen ausfüllen. Zu dem Fragebogen gelangen Sie hier.

7.000-Stunden-Regelung: Entlastung für stromintensive Unternehmen

Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes in Kraft getreten

Die Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes ist am 6. November 2020 in Kraft getreten. Die Verordnung nimmt Änderungen in Rechtsverordnungen vor, die auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) basieren, und zielt hiermit auf einen Ausgleich von aufgrund der Covid-19-Pandemie andernfalls entstehenden Nachteilen ab. Im Zentrum der Änderungen steht eine Übergangsregelung für stromintensive Unternehmen, die mit ihrem Netzbetreiber eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 (sog. 7.000-Stunden-Regelung) der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geschlossen haben. Adressat der Übergangsregelung sind jene Unternehmen, die eine solche Vereinbarung spätestens bis zum 30. September 2019 bei der BNetzA angezeigt hatten. Aufgrund der Übergangsregelung erhalten diese Unternehmen für das Kalenderjahr 2020 einen Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. D.h. Unternehmen, die im Jahr 2020 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der 7.000-Stunden-Regelung nicht erreichen, dürfen auch auf Basis der Verbrauchsdaten des Kalenderjahres 2019 geprüft werden.

Grundsätzlich ist gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) Netznutzern ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Std/Jahr erreicht, als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 GWh/Jahr übersteigt. Viele Unternehmen erlebten aber seit März dieses Jahres durch die Covid-19-Pandemie einen Produktions- und Umsatzrückgang, womit in vielen Fällen auch ein stark reduzierter Stromverbrauch einherging. Aufgrund des verringerten Stromverbrauchs könnten diese Unternehmen für das Jahr 2020 die formalen Voraussetzungen für den Erhalt individueller Netzentgelte verfehlen. Dies würde eine zusätzliche Kostenbelastung bedeuten. Die jetzt in Kraft getretene Verordnung reagiert hierauf und zielt auf die Verhinderung einer finanziellen Schieflage bei den betroffenen Unternehmen ab. Sie findet sich in § 32 Absatz 10 StromNEV und lautet wie folgt:

„Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt wurden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. […]“

Die gesamte Verordnung nebst Verordnungsbegründung können Sie hier einsehen.

Neue Leitlinien der EU zur Strompreiskompensation (Teil 2): Begünstigte Sektoren

Die neuen Leitlinien sehen einige Veränderungen bei den begünstigten Sektoren vor.

In Teil 2 in Ergänzung unserer gestrigen News zu den neuen Leitlinien zur Strompreiskompensation der EU berichten wir darüber wie sich der in Anhang I festgelegte Kreis der Berechtigten verändert – einige Sektoren sind neu hinzugekommen, andere dagegen herausgefallen:

Neu aufgenommen wurden folgende begünstigte Sektoren:

  • Herstellung von Holz- und Zellstoff
  • Mineralölverarbeitung
  • Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
  • Matten aus Glasfasern
  • Vliese aus Glasfasern
  • Wasserstoff
  • Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

Dagegen sind folgen Sektoren künftig nicht mehr gelistet:

  • Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
  • Herstellung von Chemiefasern
  • Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
  • Baumwollaufbereitung und -spinnerei
  • Eisenerzbergbau
  • Nahtlose Stahlrohre
  • Gewinnung von Mineralien für die Herstellung von chemischen Erzeugnissen
  • Herstellung von Kunststoffen in Primärform (bis auf eine Ausnahme: Polyethylen in Primärformen, dessen Herstellung als Teilsektor weiter begünstigt ist!)

Die Stromverbrauchseffizienzbenchmarks sowie die CO2-Faktoren für den Strom der Länder fehlen bisher noch in den entsprechenden Tabellen (Anhang II und III).

Sollte Ihr Unternehmen eine Strompreiskompensation bisher beantragen können, prüfen Sie, ob künftig die Beihilfe weiter gewährt wird oder Sie neu in den Kreis der begünstigen Sektoren fallen. Befassen Sie sich dabei frühzeitig mit dem Thema, denn die Beantragung der Strompreiskompensation bei der DEHSt erfordert umfangreiche Unterlagen und muss innerhalb des Antragszeitraums (01.03. bis 31.05.) erfolgen.

Nächste EEG-Novelle ist angelaufen (Teil 2: Besondere Ausgleichsregelung)

Der Referentenentwurf zum EEG 2021 hält für stromkostenintensive Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung zahlreiche Neuerungen bereit…

Hier kommt Teil 2 unserer News zum Referentenentwurf des EEG 2021. Dieser Beitrag widmet sich den Neuerungen, die antragstellende Unternehmen der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage betreffen.

Die COVID19-Pandemie und die Absenkung der EEG-Umlage – u. a. aus den Einnahmen des nationalen Emissionshandels (RGC berichtete und RGC berichtete) – bergen unter Zugrundelegung der aktuell noch geltenden Regelungen des EEG 2017 das Risiko, dass zahlreiche Unternehmen die erforderliche Stromkostenintensität (Verhältnis Stromkosten zu Bruttowertschöpfung) nicht mehr erreichen und in der Folge die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung EEG gefährdet ist.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen Unternehmen nun Planungssicherheit zurückgeben und ein Herausfallen aus dem Kreis der antragsberechtigten Unternehmen der Besonderen Ausgleichsregelung verhindern wie ausdrücklich in der Gesetzesbegründung hervorgehoben wird.

Die Regelungen sind sehr zu begrüßen und beinhalten in einer kurzen Zusammenstellung u. a. die folgenden Neuerungen:

  • Unternehmen, die in der Anlage 4 des EEG 2017 der Liste 1 angehören, hatten bislang für die Pauschalbegrenzung auf 20 % eine Stromkostenintensität i. H. v. mindestens 14 % nachzuweisen. Dieser Wert gilt letztmalig für das Antragsjahr 2021. Ab dem Antragsjahr 2022 wird die erforderliche Stromkostenintensität für Liste 1-Unternehmen jährlich sukzessive um 1 Prozentpunkt abgesenkt. Im Antragsjahr 2022 ist für Unternehmen der Liste 1 folglich nur noch eine Stromkostenintensität i. H. v. 13 % erforderlich usw.
  • Die unterschiedliche Begrenzung auf 15 % oder auf nur 20 % der vollen EEG- Umlage wird nunmehr vereinheitlicht. Zukünftig wird die EEG-Umlage für Stromverbrauchsmengen über den Selbstbehalt von 1 GWh hinaus unabhängig von der Listenzugehörigkeit für alle Antragsteller auf 15 % begrenzt. Zudem erfreulich: Die Regelungen zum Cap und Super-Cap bleiben unberührt.
  • Begrüßenswert ist darüber hinaus die neue Regelung, dass nicht mehr sowohl das Wirtschaftsprüfertestat als auch das gültige Energiezertifikat der materiellen Ausschlussfrist unterliegen. Im EEG 2021 ist nur noch das Wirtschaftsprüfertestat ein ausschlussfristrelevantes Dokument, sodass dem Antrag das Energiezertifikat bis zur materiellen Ausschlussfrist am 30.06. eines Jahres nicht mehr zwingend beigefügt sein muss. Vielmehr sind jetzt “Angaben” zur wirksam betriebenen Energiezertifizierung im Rahmen des elektronischen Antrages im BAFA Portal ELAN-K2 zur Wahrung der Ausschlussfrist 30.06. ausreichend. Die Regelung soll eine Ablehnung des Antrags allein wegen der nicht fristgemäßen Vorlage der vollständigen Zertifikatsdokumente verhindern. Das BAFA bleibt aber berechtigt, die Vorlage/ggf. Nachreichung der Zertifizierungsdokumente (Urkunde, Auditberichte etc.) vom Antragsteller zu verlangen.
  • Eine weitere Regelung soll die durch die COVID19-Pandemie bedingten Produktionsrückgänge abfedern, indem Unternehmen in den folgenden drei Antragsjahren 2021, 2022 und 2023 anstelle der sonst üblichen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre – nur zwei dieser Geschäftsjahre zugrunde legen können. Welche zwei Jahre als Datengrundlage herangezogen werden, kann das Unternehmen frei wählen.
  • Die Datenbasis von zwei Geschäftsjahren hat zudem den positiven Effekt, dass sich für Unternehmen, die neu  – aber ohne Neugründung oder identitätsverändernde Umwandlung im engeren Sinne der §§ 64/67 EEG – in die BesAR einsteigen wollen, die Wartezeit bis zur erstmaligen Antragstellung um ein Jahr verkürzt.
  • Im Antragsjahr 2021 darf für das Erreichen des Mindestverbrauchs i. H. v. 1 GWh anstelle des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (also grds. 2020), zur Umgehung der Auswirkungen der COVID19-Pandemie auch das letzte Geschäftsjahr, das vor dem 01.01.2020 endet, zugrunde gelegt werden.
  • Zudem wird eine neue Begrenzungsmöglichkeit der EEG-Umlage für Landstrom für Seeschiffe in die Besondere Ausgleichsregelung eingeführt. Eine Begrenzung der EEG-Umlage ist bereits ab dem Jahr 2021 möglich, wenn eine Antragstellung bis zum 31.03.2021 erfolgt.

Die Neuregelungen in dem Referentenentwurf des EEG 2021 sind für die stromkostenintensive Industrie sehr zu begrüßen: verschaffen diese sowohl Erleichterungen bei der Erreichung der Stromkostenintensität als auch Vereinfachungen bei der Nachweisführung, als auch eine Abfederung der durch die COVID19-Pandemie bedingten Effekte.

Achtung:
Die Änderungen bedürfen jedoch einer Freizeichnung in Form einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

In Kürze folgt Teil 3 unserer News zur EEG-Novelle.

FDP stellt kleine Anfrage an die Bundesregierung zur Absenkung der EEG-Umlage aus Mitteln des nationalen Emissionshandels

In der Anfrage vom 17. August 2020 stellt die FDP zahlreiche Fragen, die die geplante Absenkung der EEG-Umlage im Zusammenhang mit dem EU-Beihilferecht betreffen.

Die Anfrage hat zum Hintergrund, dass im Klimaschutzprogramm 2030 die Absenkung der EEG-Umlage beschlossen wurde. 2021 soll die EEG-Umlage um 0,25 Cent/kWh, 2022 um 0,5 Cent/kWh und ab 2023 um 0,625 Cent/kWh gesenkt werden. Die Mittel zur Absenkung sollen aus den Einnahmen des nationalen Emissionshandels und aus Mitteln des Konjunkturpakets 2020 kommen.

Heikel ist dabei, dass die Senkung der EEG-Umlage mit staatlichen Mitteln erfolgen könnte. Dies könnte dazu führen, dass Privilegierungen des EEG zukünftig als staatliche Beihilfe einzuordnen wären. Denn der EuGH hatte im März letzten Jahres gerade auch mit dem Fehlen des Einsatzes staatlicher Mittel begründet, dass Privilegierungen unter dem EEG 2012 keine Beihilfen sind. Die geplante Absenkung der EEG-Umlage aus Mitteln des Bundeshaushalts könnte eine beihilferechtliche Neubewertung durch die EU-Kommission nach sich ziehen.

Vor dem Hintergrund, dass die mögliche beihilferechtliche Neubewertung Planungsunsicherheit bei Unternehmen hervorruft, wurde die Frage aufgeworfen, welche Maßnahmen und Vorkehrungen die Bundesregierung getroffen habe, um ein mögliches Notifizierungsverfahren schnell und sauber abzuschließen. Bei ihrer Antwort blieb die Bundesregierung leider vage, indem sie lediglich versicherte sich für die Rechts- und Planungssicherheit einzusetzen.

Auf die Frage nach der Prüfung alternativer Möglichkeiten, die die beihilferechtliche Neubewertung unwahrscheinlicher gemacht hätten, bejahte die Bundesregierung zwar eine durchgeführte Prüfung von Alternativen, bezeichnete den Zuschuss auf das EEG-Konto aber als vorzugswürdig.

Die Anfrage schließt an eine bereits im Januar 2020 erfolgte Anfrage durch die FDP zu diesem Thema an (RGC berichtete).

Die Antwort der BReg zeigt einmal wieder, dass im Zusammenhang mit dem Klimapaket einiges an Unsicherheit auf die deutsche Industrie zukommt. Licht ins Dunkel haben wir beim Online-Kongress Energie und Klima gebracht. Zur Anmeldung geht´s hier oder über unseren Veranstaltungskalender in der RGC Manager App.


Bundesregierung will stromintensive Unternehmen entlasten

Kabinett beschließt Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Bundeskabinett hat am 19. August 2020 die Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Die Verordnung nimmt Änderungen in Rechtsverordnungen vor, die auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) basieren. Die Änderungen sollen eine angemessene Reaktion auf besondere Situationen und Einzelfragen aufgrund der Covid-19-Pandemie ermöglichen. Im Zentrum der Änderungen steht eine Übergangsregelung für stromintensive Unternehmen, die bisher individuelle Netzentgelte erhalten. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme solcher individuellen Netzentgelte sollen coronabedingt auch auf Basis der Verbrauchsdaten des Kalenderjahres 2019 geprüft werden können.

Grundsätzlich ist gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) Netznutzern ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Std/Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 GWh/Jahr übersteigt. Viele Unternehmen erlebten aber seit März dieses Jahres durch die Covid-19-Pandemie einen Produktions- und Umsatzrückgang, womit in vielen Fällen auch ein stark reduzierter Stromverbrauch einherging. Aufgrund des verringerten Stromverbrauchs könnten diese Unternehmen für das Jahr 2020 die formalen Voraussetzungen für den Erhalt individueller Netzentgelte verfehlen. Dies würde eine zusätzliche Kostenbelastung bedeuten. Um eine finanzielle Schieflage bei den betroffenen Unternehmen zu verhindern, sieht die jetzt im Kabinett verabschiedete Verordnung eine Übergangsregelung vor.

Die Übergangsregelung soll in § 32 StromNEV als neuer Absatz 10 angefügt werden und wie folgt lauten:
„Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. […]“

Nach der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf die Verordnung zum Inkrafttreten noch der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Konsultation der EU-Kommission zu einem CO2-Grenzausgleichssystem

Die EU will ihren Green Deal mit Zöllen auf klimaschädliche Importe absichern.

Die EU-Kommission hat am 22. Juli 2020 auf ihrer Internetseite eine Konsultation zum Thema Grenzausgleichsmaßnahmen (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) gestartet.

Hintergrund sind die verschärften Anstrengungen der EU im Rahmen ihres Green Deals zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050. Denn solange nicht alle Weltregionen einen ähnlich ambitionierten Klimaschutz betreiben, besteht das Risiko, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie aufgrund der CO2 Preise und der damit einhergehenden höheren Produktionskosten gemindert wird. Falls sich Produktionen deshalb in andere Länder verlagern, in denen aufgrund geringerer Klimaschutz-Standards kostengünstiger produziert werden kann, nennt man das Carbon Leakage. Dieser Effekt soll verhindert werden, da zum einen die heimische Wirtschaft geschädigt würde und zum anderen für das Klima nichts gewonnen wäre.

Es gibt bereits derzeit zahlreiche Instrumente, die dieses Problem adressieren. Auf nationaler Ebene etwa die Besondere Ausgleichsregelung oder diverse Entlastungen bei der Energie- und Stromsteuer. Im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems ETS sind dies Mechanismen wie die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten oder die Strompreiskompensation.

Dieses Instrumentarium soll nun durch den Grenzausgleichsmechanismus CBAM ergänzt werden. Wie genau solche grünen Zölle aussehen sollen, ist noch unklar. Die Idee ist jedenfalls, dass sich die Höhe dieser Zölle am carbon footprint des jeweiligen Imports orientiert. Vorbilder könnten bereits existierende CBAMs in Kalifornien und Quebec sein.

Die Industrie hat gute Gründe, sich an der Konsultation zu beteiligen:

  • Ein CBAM ist nicht für alle Sektoren geplant, sondern nur für bestimmte, besonders Carbon Leakage gefährdete Sektoren. Branchen, die von einer CO2 Bepreisung betroffen sind, sollten daher darauf achten, dass sie auch vom BTA erfasst sind.
  • Unklar ist auch das Verhältnis zu den bereits vorhandenen Instrumenten. Bleiben diese bestehen oder sollen sie wegfallen? Die EU-Kommission erwägt zum Beispiel, den bisher bestehenden Carbon Leakage Schutz im EU ETS im Rahmen der Einführung grüner Zölle zu streichen. Hier ist zu gewährleisten, dass der Schutz der europäischen Industrie nicht schlechter wird.
  • Schließlich sollte wohl überlegt sein, wie die Einnahmen aus diesen grünen Zöllen verwendet werden. Hier sollte darauf geachtet werden, dass diese tatsächlich auch in Förderinstrumente zur Unterstützung der Industrie bei ihren Klimaschutzbemühungen wie zum Beispiel in Carbon Contracts for Difference gesteckt werden. 

Für die Konsultation hat die Kommission einen Fragebogen bereitgestellt. Die Konsultation läuft noch bis zum 28. Oktober 2020.

Neues Förderinstrument für Klimaneutralität in der Industrie

EU-Kommission schlägt im Rahmen ihres Green Deal sogenannte Carbon Contracts for Difference vor. Die EU-Kommission hat am 08.07.2020 auf ihrer Internetseite weitere Details ihrer Roadmap zum Green Deal, also der Klimaneutralität der EU bis zum Jahr 2050 vorgestellt. Neben der Wasserstoff-Strategie hat sie dabei auch ein neues Förderinstrument für die europäische Industrie in Aussicht gestellt: Carbon Contracts for Difference (CCfD – sog. Differenzverträge). Solche Differenzverträge kennt man bisher nur in der Finanzwirtschaft. Damit werden volatile oder unsichere Preise abgesichert und damit die Investitionssicherheit erhöht.

Die EU-Kommission plant nun, CCfD auch zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 einzusetzen. Konkret soll die europäische Industrie finanzielle Hilfen und Investitionssicherheit auf ihrem Weg hin zur Klimaneutralität erhalten, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Zu diesem Zweck sollen die Differenzverträge in Zeiten von niedrigen CO2-Preisen eine Absicherung für Unternehmen schaffen, die auf treibhausgasneutrale Industrieprozesse umstellen. Als Pilotprojekte für ein solches Instrument stellt sich die Kommission Raffinerien, Düngemittel- und Stahlproduktion sowie Grundstoffchemie vor.

Ökonomischer Hintergrund ist die Unsicherheit über den zukünftigen CO2-Preis: Auch dieser kann wie am herkömmlichen Finanzmarkt üblich massiven Schwankungen ausgesetzt sein. Schwankende CO2-Preise stellen aber ein großes Hemmnis für Investitionen in klimaschonende Industrieprojekte dar, denn Investitionen lohnen sich nur, wenn der CO2-Preis in Zukunft hoch bleiben wird.

Hier setzt der neue CCfD-Mechanismus ein: Das investierende Unternehmen schließt einen CCfD Vertrag mit dem Staat. Als Referenzmarkt dient der CO2-Preis des europäischen Emissionshandels ETS. Der Vertrag garantiert die Differenz zwischen dem vereinbarten Vertragspreis und dem Preis eines CO2-Zertifikats im ETS.

Bei einem Vertragspreis über dem aktuellen CO2-Preisniveau im ETS bezuschusst der Staat das Projekt in den ersten Jahren. Steigt der CO2-Zertifikatepreis jedoch über den Vertragspreis hinaus, ist das Unternehmen verpflichtet, die Differenz zurück an den Staat zu zahlen. Auf diese Weise kann das Unternehmen mit planbaren CO2-Preisen arbeiten und ist durch die staatlichen Zuschüsse auch in der internationalen Wettbewerbsfähigkeit geschützt. Einsetzbar wäre dies zum Beispiel bei einer Umstellung von der klassischen Stahlherstellung hin zur Herstellung von Stahl mit grünem Wasserstoff.  

Wie solche CCfD-Mittel finanziert werden sollen, ist noch unklar. Diskutiert wird eine Erhebung von grünen Zöllen auf klimaschädliche Produkte aus anderen Weltregionen, deren Aufkommen in CCfD fließen könnte. Der Carbon-Leakage-Schutz im Rahmen des ETS soll daneben bestehen bleiben.