EEG 2021 (Teil 2): Weitere Hiobsbotschaft für Eigenversorger mit neuen KWK-Anlagen
Dass das EEG 2021 für einige Eigenversorger mit neuen KWK-Anlagen zum Verlust des EEG-Eigenversorgungsprivilegs führen wird, dürfte sich bereits herumgesprochen haben. Neu ist jedoch, dass diese Schlechterstellung nun auch rückwirkend für die letzten Jahre gelten soll. Dies wurde im letzten Moment des Gesetzgebungsverfahrens zum EEG 2021 entschieden.
Aus dem Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2021 war bereits bekannt, dass die EEG-Umlage für selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom aus neuen KWK-Anlagen (gemeint sind Anlagen, die nach dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung in Betrieb genommen wurden) mit einer installierten elektrischen Leistung zwischen 1 und 10 MW zukünftig wieder auf bis zu 100 % steigen soll (RGC berichtete).
Da die Bundesregierung davon ausging, dass Privilegierungen unter dem EEG 2021 wieder genehmigungsbedürftige Beihilfen seien, hat sie den sog. Claw-Back-Mechanismus der alten §§ 61c ff. EEG, der betroffenen Unternehmen noch aus dem Jahr 2018 bekannt sein dürfte, nahezu unverändert wieder eingeführt. Die Genehmigungsbedürftigkeit der künftigen EEG-Umlageprivilegien begründete sie damit, dass die EEG-Umlage ab diesem Jahr mithilfe von Haushaltsmitteln reduziert werden soll.
Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es unverständlich, dass die Schlechterstellung für neue KWK-Anlagenbetreiber jetzt mit Rückwirkung bis zum 1. Januar 2019 gelten soll.
Die Zulässigkeit dieser Rückwirkung begründet der Gesetzgeber damit, dass die bisherige Regelung der letzten Jahre gegen die von der Europäischen Kommission erteilte beihilferechtliche Genehmigung des EEG-Umlageprivilegs der Eigenversorgung bei KWK-Neuanlagen verstoßen habe. Dabei setzt sich der Gesetzgeber nicht damit auseinander, ob Privilegierungen unter dem EEG 2017 überhaupt genehmigungsbedürftige Beihilfen gewesen sind, oder ob sich nicht aus dem EuGH-Urteil für das EEG 2012 (RGC berichtete) das Gegenteil ergeben muss.
Ob die Rückwirkung des neuen (und alten) § 61c EEG vor diesem Hintergrund überhaupt zulässig sein kann und wie mit entsprechenden EEG-Umlagenachforderungen umzugehen ist, werten wir RGC-intern derzeit noch aus.