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Bundestag stimmt für Reduzierung der EEG-Umlage auf null.

Die EEG-Umlage wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 auf null reduziert. Wie es mit der EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2023 weitergeht, ist kein Inhalt dieser Entscheidung. Dies wird mit der nächsten EEG-Novelle, dem sog. „Osterpaket“ entschieden.

Die Bundesregierung hatte sich darauf verständigt, die EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022 vorerst bis zum Jahresende auf Null zu setzen (RGC berichtete). Energielieferanten sollten in diesem Zuge verpflichtet werden, diese Kostenersparnis an die Stromkunden weiterzugeben (RGC berichtete). Hierzu gibt es Neuigkeiten:

Am 28. April 2022 hat der Bundestag für eine Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage auf null gestimmt. Diese Absenkung ist aber auf den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 beschränkt. Die Mitteilung des Bundestages finden Sie hier.

Kein Inhalt dieser Entscheidung ist die Zukunft der EEG-Umlage ab 2023. Regelungen dazu werden erst mit der nächsten Novelle des EEG, dem sog. Osterpaket, getroffen (weitere Infos dazu gibt es hier). Die Energieumlagen sollen in diesem Zuge in ein eigenes Gesetz, das Energieumlagengesetz – kurz „EnUG“ überführt werden. Dieses Gesetz ist für die energieintensive Industrie von größter Brisanz, weil sich darin u.a. Privilegien wie die Besondere Ausgleichsregelung wiederfinden – mit einem erweiterten Adressatenkreis. Was Unternehmen dafür tun müssen, erklären wir am 22. Juni 2022 in 1,5 Stunden bei unserem RGC-Fokus: Das EnUG und die Zukunft der Energieumlagen – was müssen Unternehmen für künftige Privilegierungen tun?

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Aletta Gerst

Veranstaltungstipp: RGC-Fokus: Das EnUG und die Zukunft der Energieumlagen – was müssen Unternehmen für künftige Privilegierungen tun? (1,5h)

Osterpaket und Osternest – RGC wünscht frohe Ostern!

Die Osterfeiertage stehen vor der Tür und passend dazu hat die Bundesregierung am 6. April 2022 Robert Habecks „Osterpaket 2022“ verabschiedet, RGC berichtete.

Doch statt Schokolade und anderen Leckereien, über die sich bestimmt sehr viele im Osternest freuen würden, steht im Osterpaket die Energiewende mit vielen Gesetzesänderungen im Mittelpunkt, die es in sich haben – insbesondere für die energieintensive Industrie!

Um bereits jetzt einen Einblick in die geplanten Neuerungen zu erhalten, empfehlen wir Ihnen unsere Veranstaltung am Dienstag, 20. April 2022: „RGC-Fokus: Das EnUG und die Zukunft der Energieumlagen – was müssen Unternehmen für künftige Privilegierungen tun?“

In 1,5 Stunden zeigen wir Ihnen eine Auswahl der für Ihr Unternehmen interessanten Änderungen, wie immer mit Praxistipps und Fallbeispielen. Ein Auszug aus der Agenda:

  • (K)ein Wegfall der EEG-Umlage: Warum die Haushaltsfinanzierung nicht verbindlich wird.
  • Geänderter Mechanismus: Wer wäre von einer künftigen EEG-Umlage betroffen?
  • Was müssen BesAr-Unternehmen wissen?
  • Welche Eigenerzeuger sollten sich ihren EEG-Bestandsschutz bewahren?

Tickets für die Veranstaltung sowie weitere Informationen finden Sie im Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

Für die bevorstehenden Feiertage wünschen wir Ihnen in Ihrem „Osterpaket“ viel Schokolade und hartgekochte Eier.

Frohe Ostern wünscht Ihnen Ihr RGC-Team!

Die Energiewende wird eingeleitet – das Osterpaket geht in die nächste Runde.

Das Bundeskabinett verabschiedet mit dem Osterpaket die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten.

Am 6. April hat das Kabinett das sogenannte Osterpaket, die zentrale Gesetzesnovelle für die Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus, verabschiedet. Im Rahmen dieses Energiesofortmaßnahmenpakets wird der Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich beschleunigt, RGC berichtete hier. Bis 2035 soll Strom fast vollständig aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Ein Überblickspapier über die wesentlichen Inhalte des Osterpakets finden Sie hier.

Im nächsten Schritt wird das Osterpaket dem Deutschen Bundestag zugeleitet und geht dann in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren über. Die Gesetzesentwürfe der Bundesregierung zu den geplanten Änderungen finden Sie auf der Seite des BMWK.

Die Inhalte des Osterpakets sind für die energieintensive Industrie von allerhöchster Brisanz. Denn hier wird u.a. über die Zukunft der EEG-Umlage und damit einhergehender Privilegierungen entschieden.

Um einen Überblick über die geplanten Neuerungen zu erhalten, empfehlen wir Ihnen unseren RGC-Fokus: „Das EnUG und die Zukunft der Energieumlagen – was müssen Unternehmen für künftige Privilegierungen tun?“ am 20. April 2022.

Prägnant und in 1,5 Stunden auf den Punkt gebracht stellen wir Ihnen die für Sie interessanten Änderungen auf Basis des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vor. Weitere Informationen zur Veranstaltung und Hinweise zur Buchung finden Sie hier.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Pia Weber

Das Osterpaket, das u.a. über die Zukunft der EEG-Umlage ab 2023 entscheidet, hat es in sich!

Das BMWK legt die wohl größte Beschleunigungsnovelle des EEG seit seinem Bestehen vor, will die meisten Energieumlagen im neuen Energie-Umlagen-Gesetz bündeln und bringt eine Vielzahl weiterer Gesetzesänderungen für Klimaschutzmaßnahmen auf den Weg.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im Januar 2022 äußerst ambitionierte Klimaschutzsofortmaßnahmen angekündigt (unsere News dazu finden Sie hier). Diese Ankündigungen werden mit dem ersten Entwurf des sog. Osterpakets, das kürzlich veröffentlicht wurde, umgesetzt. Zu dem Entwurf geht es hier.

Die Inhalte des Osterpakets sind für die energieintensive Industrie höchst brisant. Zu den für unsere Mandantschaft wichtigsten Kernthemen werden wir schnellstmöglich Infoveranstaltungen anbieten. Erste ausgewählte Einzelheiten zum Gesetzespaket im Überblick:

  • Das EEG wird umfangreich geändert, um den Ausbau von EE-Anlagen zu beschleunigen. Damit sollen bis 2030 80 Prozent des Strombedarfs in Deutschland gedeckt werden. Dazu zählen die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Solaranlagen und die Förderung innovativer Konzepte im Zusammenhang mit Wasserstoff und Speichern.
  • Der EEG-Umlagemechanismus wird aus dem EEG entfernt, grundlegend geändert und in das neue Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt. In diesem Gesetz werden zukünftig auch die KWKG- und Offshoreumlagemechanismen geregelt.
  • Die EEG-Umlage soll zukünftig vollständig aus Haushaltsmitteln finanziert werden und als Strompreisbestandteil entfallen. Das bedeutet aber nicht, dass die EEG-Umlage komplett abgeschafft wird. Die Mechanismen des EnUG lassen es zu, dass die EEG-Umlage künftig wieder (anteilig) aufleben könnte. Für diesen Fall sollten Unternehmen, die auch nach dem geänderten Umlagemechanismus von ihr betroffen sein könnten, vorbereitet sein.
  • Die Besondere Ausgleichsregelung, die infolge der EEG-Haushaltsfinanzierung maßgeblich für die Reduzierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage sowie für den Fall, dass die EEG-Umlage wieder aufleben sollte, beantragt werden kann, wird ebenfalls in das EnUG überführt. Das Antragsverfahren wird angepasst.
  • Dazu sind im EnUG Vorgaben für künftige Messkonzepte und den EEG-Bestandsschutz enthalten. Für wen das Messkonzept erforderlich bleibt und welche Eigenerzeuger ihren EEG-Bestandsschutz vorsorglich bewahren sollten, erklären wir Ihnen in Kürze bei unseren geplanten Veranstaltungen.
  • Mit dem Osterpaket werden eine Vielzahl weiterer Vorgaben angepasst. Dazu zählen die Stromkennzeichnungsvorgaben, die Regelungen zu Herkunftsnachweisen und umfangreiche Anpassungen beispielsweise im KWKG, EnWG, der MaStRV und der EEV.

Autorinnen: Michelle Hoyer, LL.M.
                      Annerieke Walter

RGC-Netzwerk-Mitglieder sind top informiert!

Inhaltsreiche Vorträge im Klima-Netzwerk von RGC mit der Veranstaltung „Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“.

Die Ereignisse im Energiemarkt und Klimarecht überschlagen sich, so dass zwischen der Aufstellung unserer Agenda und den Vorträgen am 15. März 2022 eine solche Dynamik entstand, dass wir weitere aktuelle Themen in unser prallgefülltes Programm eingebettet haben. Mit dabei waren:


Eva Schreiner
vom VEA zum „Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm“, Lena Ziska von RGC zum „Nationalen CO2-Handel“ und dem „Green Deal“, Sebastian Gallehr von GALLEHR + PARTNER zu Carbon Contracts of Difference, Aletta Gerst von RGC zu „Neuen Konzepten einer Eigenversorgung“, Anke Höller von Porsche mit einem Praxiseinblick in eine klimaneutrale Energieversorgung aus einem ausgeförderten Windpark, Fabian Koschoreck aus dem Portfoliomanagement der enercity AG zu den Hintergründen der aktuellen Energiepreisentwicklung, Paul Dicke vom VEA zu Energieeinkaufstrategien und Yvonne Hanke von RGC zu Praxistipps bei einer aktuell möglichen Gasmangellage.

Wir bedanken uns bei den Referenten für die informativen Vorträge und den auf Themenvielfalt bedachten Präsentationen! Wir bedanken uns auch bei den Teilnehmern für das tolle Feedback! Und wir freuen uns auf die anstehenden Netzwerkveranstaltungen und den Austausch mit Ihnen!

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Möchten auch Sie Teil unseres Klima-Netzwerks werden? Dann steigen Sie gern mit ein.

Im Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch.

Welche Leistungen sind in der Jahresgebühr des RGC-Praxisforums Zukunft enthalten?

  • Drei Veranstaltungen pro Jahr: Zwei Onlineworkshops + unser traditionelles RGC Kanzleiforum.
  • Zugang zu unseren Rechtsregistern mit Aktualitätendienst für die Bereiche Energie- und Umweltrecht in der RGC Manager APP.
  • 50 % Rabatt auf alle Fachvideos und Tutorial aus der RGC-Mediathek.
  • Geplante Themen: PV-Projekte, BEHG/BECV, H2-Versorgung von Mittelstand und Großindustrie, Brennstoffwechsel BHKWs, Nutzung von EE, Redispatch 2.0, E-Mobilität, langfristiger Bezug von erneuerbaren Energien (ppa´s), BImSchG usw.
  • Teilnahmebescheinigung.

Zur Anmeldung geht es hier. Weitere Veranstaltungen finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

Entscheidung steht: EEG-Umlage wird zum 1. Juli 2022 auf 0 gesetzt.

Die EEG-Umlage soll ab dem 1. Juli (vorerst) bis zum Jahresende auf Null gesetzt werden.

In den letzten Wochen haben wir darüber berichtet, dass die EEG-Umlage womöglich schon um 1. Juli dieses Jahres abgeschafft werden soll (RGC berichtete). Zwischenzeitliche Berichte aus den Medien, dass das Aus der EEG-Umlage im Sommer stehe, wurden kürzlich jedoch noch dementiert (RGC berichtete).

Inzwischen ist die Entscheidung gefallen:


Die EEG-Umlage soll ab dem 1. Juli (vorerst) bis zum Jahresende auf Null gesetzt werden.

Dafür hat die Bundesregierung einen ersten Gesetzesentwurf für eine entsprechende Änderung des EEG und des EnWG hier veröffentlicht. Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Die EEG-Umlage wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 auf Null reduziert. Die Kosten für die EEG-Förderungen werden dann von der BRD getragen.
    Diese Reduzierung steht im Entwurf ausdrücklich bei den Zahlungspflichten für Stromlieferanten (§ 60 EEG). Aufgrund eines Verweises in §§ 60a, 61 EEG auf diese Regelung dürfte dasselbe für die weiteren EEG-Umlagezahler – Eigenversorger und BesAR-Unternehmen – gelten. Hier wäre eine noch deutlichere Regelung jedoch wünschenswert.
  • Mit dem Wegfall der EEG-Umlagezahlungspflichten sollen auch die Meldepflichten aus den §§ 74, 74a EEG entfallen. Das gilt aber erst für die Strommengen, die ab dem 30. Juni 2022 verbraucht werden.
    In der Folge dürften im nächsten Jahr zum 31. Mai 2023 noch ein letztes Mal EEG-Meldungen für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 abzugeben sein.
  • Die Absenkung der EEG-Umlage auf Null soll nicht den Stromhändlern, sondern den Letztverbrauchern zugutekommen. Dies möchte der Gesetzgeber mit einer Anpassung des EnWG sicherstellen. Damit sollen Lieferanten zum Durchreichen des finanziellen Vorteils verpflichtet werden, der sich durch den „Wegfall“ der EEG-Umlage ergibt.
  • Ab dem Jahr 2023 soll die EEG-Umlage dauerhaft in den Haushalt überführt werden. Dies soll in einer weiteren Anpassung des EEG geregelt werden und ist kein Bestandteil des derzeitigen Entwurfs.
  • Die Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (insbesondere zur BesAR-Antragstellung) werden durch die Gesetzesänderung nicht berührt. Warum die BesAR-Anträge weiterhin gestellt werden sollten, erläutern wir in dieser News.
  • Die Senkung der EEG-Umlage auf Null bedeutet nicht, dass das EEG insgesamt abgeschafft wird.
    Im Gegenteil: Insbesondere die Fördermechanismen des EEG für EE-Anlagen sollen bestehen bleiben. Die wesentliche Änderung betrifft ausschließlich die Finanzierung dieser Förderung, die bisher über die EEG-Umlage erfolgt ist und zukünftig über Haushaltsmittel abgedeckt werden soll.

Mit der Reduzierung der EEG-Umlage auf Null möchte der Gesetzgeber kurzfristig den hohen Energiepreisen entgegenwirken. Diese Intention ist begrüßenswert. Für die energieintensive Industrie, die sich in den letzten Jahren EEG-optimiert aufgestellt hat, dürfte dieser Effekt jedoch überschaubar bleiben.

Unsere Empfehlung an die Industrie ist, sich jetzt umso mehr auf eine Optimierung anhand der neuen energie- und klimarechtlichen Vorgaben mit dem Schwerpunkt der CO2-Reduktion zu konzentrieren. Dafür machen wir Sie bei unserer Veranstaltung Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima! fit.

Autorin: Annerieke Walter

BAFA veröffentlicht Durchschnittsstrompreise für Besondere Ausgleichsregelung (KWK-/ Offshore-Umlage-Begrenzung).

Besondere Ausgleichsregelung: Antragstellung 2022

Die EEG-Umlage soll zum Juli 2022 abgeschafft werden – ohne EEG-Umlage entfällt auch die entsprechende Begrenzungsmöglichkeit. Dies gilt für das Antragsverfahren der Besonderen Ausgleichsregelung aber nicht gänzlich, denn mit dem Antrag machen stromkostenintensive Unternehmen nicht nur eine Reduzierung der EEG-Umlage geltend, sondern auch eine Reduzierung der KWK-/ und Offshore-Haftungsumlage. Diese gelten unverändert fort. Darüber, dass auch das Antragsverfahren in 2022 in Bezug auf die KWK-/ und Offshore-Umlagebegrenzung unverändert fortbesteht, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereits auf der Internetseite informiert (RGC berichtete).

Für den Antrag zur Reduzierung der KWK-/ und Offshore-Haftungsumlage in der Besonderen Ausgleichsregelung im Antragsjahr 2022 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nun die Durchschnittsstrompreise veröffentlicht. Zu den durchschnittlichen Strompreisen für die diesjährige Antragstellung gelangen Sie hier.

Seit einigen Jahren sind für die Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nicht mehr die tatsächlichen Stromkosten des antragstellenden Unternehmens maßgeblich. Die Stromkosten werden vielmehr anhand der veröffentlichten Durchschnittsstrompreise errechnet. Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Durchschnittsstrompreise können antragstellende Unternehmen ihre Stromkostenintensität ermitteln.

Zu dem Hinweisblatt des BAFA „Maßgebliche Stromkosten und Durchschnittsstrompreise“ des BAFA gelangen Sie hier. Die Ermittlung der Durchschnittstrompreise beruht auf der Besondere-Ausgleichsregelungs-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV).

Autoren: Lena Ziska
                 Jens Nünemann

Die neuen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL / CEEAG 2022) gelten ab dem 27. Januar 2022.

Die EU-Kommission hat die KUEBLL / CEEAG 2022 formal angenommen sowie Fragen und Antworten zu den wesentlichen Änderungen veröffentlicht.

Ende Januar hat die EU-Kommission die geänderten Leitlinien für die Gewährung staatlicher Beihilfen für Klima-, Umweltschutz und Energie (KUEBLL 2022) formal angenommen. Diese sind nun in Kraft. D.h., die EU-Kommission wird anhand der neuen Leitlinien alle anmeldepflichtigen Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die ab dem 27. Januar 2022 gewährt werden oder gewährt werden sollen, auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin prüfen (RGC berichtete hier). Wird die Genehmigung von der EU-Kommission auf dieser Basis verweigert, dürfen Beihilfen, also auch z.B. Reduzierungen von Abgaben und Belastungen wie EEG-Umlage oder KWKG-Umlage, grundsätzlich nicht gewährt werden.

Die wichtigsten Änderungen hat die EU-Kommission in Fragen und Antworten hier aufgelistet und zusammengefasst. Für energieintensive Unternehmen ist dabei das Folgende von besonderer Bedeutung:


Vorgaben Energiebeihilfen (EEG)

Reduzierungen von Elektrizitätsabgaben für stromkostenintensive Unternehmen sind im Einzelfall weiterhin genehmigungsfähig. Das betrifft in Deutschland u.a. Reduzierungen von der EEG-Umlage, aber ggf. auch die auch zukünftig relevant bleibenden Reduzierungen der KWKG-Umlage oder Offshore-Haftungsumlage (RGC berichtete hier).

Positiv hervorzuheben ist, dass der Kreis der beihilfeberechtigten Industrien im Stromsektor gegenüber dem strengeren ersten Entwurf in Annex I deutlich ausgedehnt wurde.

Es bleibt allerdings dabei, dass – wie von uns bereits vorhergesehen – ein Gegenleistungssystem etabliert wird: Die Beihilfenempfänger müssen zusätzlich zu dem bisher schon erforderlichen Audit entweder:

  • die Empfehlungen aus dem Audit-Bericht umsetzen,
  • den CO2-Fußabdruck ihres Stromverbrauchs verringern, so dass mindestens 30% ihres Strombedarfs aus CO2-freien Energiequellen gedeckt wird, oder
  • einen Anteil von mindestens 50% des Beihilfebetrages in Vorhaben zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der betroffenen Anlage investieren.

Aber auch für nicht mehr gelistete Unternehmen gibt es einen Lichtblick: Die Leitlinien sehen vor, dass die Mitgliedstaaten einen Übergangsplan für solche Unternehmen zur schrittweisen Anpassung der Belastung bis zum Jahr 2028 erstellen können.

Allgemeines und Klimaschutz
Im (neuen) Bereich Klimaschutz sehen die Leitlinien zur Umsetzung des „Green Deals“ u.a. folgende Beihilfen als genehmigungsfähig an:

  • Beihilfen können u.a. für die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden gewährt werden. Je nach Maßnahme muss dabei eine Verringerung des Primärenergiebedarfs von 10-30 % gegenüber der Situation vor der Investition erzielt werden.
  • Zudem können Beihilfen für „saubere Mobilität“ genehmigt werden, z.B. für den Aufbau von Lade- oder Tankinfrastruktur oder den Erwerb/Leasing von „sauberen“ Fahrzeugen.
  • Die Förderung von Wasserstoff ist unter mehreren Aspekten möglich, z.B. im Rahmen von Lade- und Tankinfrastruktur. Sogar der Einsatz fossiler Brennstoffe oder von Kernenergie – die beide grundsätzlich nicht förderfähig sind – kann unter weiteren Voraussetzungen förderfähig sein, wenn er der Herstellung CO2-armen Wasserstoffs dient.

Wie immer wird es entscheidend auch auf die deutsche Gesetzgebung zu diesen Punkten ankommen. Wir halten Sie unterrichtet.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                      Pia Weber

Besondere Ausgleichsregelung: EEG-Umlage, KWKG-Umlage, Offshore-Haftungsumlage

BAFA gibt Hinweis auf unveränderte Antragstellung 2022

Die EEG-Umlage soll abgeschafft werden – eigentlich. Das liest sich so im Koalitionsvertrag und wird auch bei Presskonferenzen stetig aufrechterhalten. Seit der letzten Woche gibt es sogar die Überlegung, die EEG-Umlage noch im laufenden Jahr 2022 abzuschaffen. Doch der Zeitpunkt ist aktuell unklar.

Vor dem Hintergrund fragen sich viele Antragsteller – ist ein Antrag zum 30. Juni 2022 im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung überhaupt erforderlich? Ja, macht nun das BAFA mit einem Hinweis auf der Homepage bekannt. Hier heißt es unter anderem:

„Das BAFA wird daher auch in diesem Jahr das reguläre Antragsverfahren auf Basis des geltenden Rechts anbieten. Die Antragsportale des BAFA werden daher wie gewohnt für Anträge zur Verfügung stehen. (…) Diese neue Grundlage könnte ab dem Antragsjahr 2023 wirksam werden und dabei auch die Anforderungen aus den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission (KUEBLL) umsetzen“

Das BAFA macht dabei deutlich, dass das Antragsjahr 2022 ohne Änderungen im Ablauf der elektronischen Antragstellung verlaufen wird und in jedem Fall zu einer Begrenzungsmöglichkeit der KWKG- und der Offshore-Umlage führt. Ob der Antrag auch zu einer Begrenzung der EEG-Umlage in 2023 führt, ist aktuell ungewiss und davon abhängig, wann die geplante Abschaffung der EEG-Umlage tatsächlich geltendes Recht wird. Das elektronische Antragsportal des BAFA wird in der laufenden Antragstellung 2022 nicht angepasst.

Wir von RGC übernehmen für Sie mit unserer langjährigen Erfahrung die Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung – und bieten in 2022 zudem die Durchführung des neuen Antragsverfahrens nach der Carbon Leakage Verordnung (BECV) an – wie gewohnt zum Pauschalpreis. Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz und melden Sie sich gern bei Rechtsanwältin Lena Ziska.

Autoren: Lena Ziska
                 Jens Nünemann

Diskussionen um das Ende der EEG-Umlage halten an.

In der letzten Woche hatten wir darüber berichtet, dass einzelne Politiker sich für ein vorzeitiges Ende der EEG-Umlage zum 3. oder 4. Quartal 2022 ausgesprochen hatten (die News finden Sie hier). Schon zu diesem Zeitpunkt klang die offizielle Äußerung seitens der Bundesregierung vergleichsweise zurückhalten,; man werde sich über dieses Thema innerhalb der Koalition austauschen.

Gestern hatten dann verschiedene Medien berichtet, dass die Bundesregierung sich darauf geeinigt habe, die EEG-Umlage zum 1. Juli diesen Jahres abzuschaffen. Dies scheint jedoch ein Schnellschuss gewesen zu sein. Denn die Meldungen wurden wenig später wieder revidiert: So berichteten beispielsweise der Focus und energate, dass eine solche Entscheidung vom BMWK dementiert worden sei.

Damit bleibt es beim Stand der letzten Woche. Die Diskussionen zum Ende der EEG-Umlage halten also an. Sobald eine offizielle Entscheidung – der dann ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren nachzufolgen hätte – verkündet wird, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Aletta Gerst