Beiträge

Firmen-Weihnachtsfeier Part II. – Der zerbrochene Kopierer und das ertränkte Telefon

Bürostuhl-Rennen auf dem Flur, kopierte Körperteile, Feuerzangenbowle auf dem Schreibtisch und Bowling mit Sitzbällen. Außer während Firmen-Weihnachtsfeiern passieren solche Dinge in den eigenen Betriebsräumen eher selten.

Doch wer bezahlt eigentlich für die Schäden, die bei Firmen-Weihnachtsfeiern entstehen, wenn Herr Müller bei dem Versuch seine (natürlich am Körper befindliche) Weihnachtsmannkrawatte zu kopieren, das Glas vom Kopierer zerbricht oder Frau Meier ein Glas Feuerzangenbowle über die Telefonanlage schüttet?

Aufgrund der sog. beschränkten Arbeitnehmerhaftung gilt für die meisten Bereiche grundsätzlich: Arbeitgeber haften für ihre Mitarbeiter. Entgegen der weit verbreiteten Meinung, folgt daraus aber nicht, dass der Arbeitgeber für alle am Arbeitsplatz entstehenden Schäden aufkommt. In bestimmten Konstellationen haftet auch der Arbeitnehmer.

Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten auch für Schäden, die bei Weihnachtsfeiern in den eigenen Betriebsräumen entstehen, wenn u.a. folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die Feier wurde von der Betriebsleitung bzw. von beauftragten Personen organisiert, veranstaltet und gefördert,
  • Art und Umfang der Feier und Aktivitäten wurden von der Betriebsleitung bestimmt bzw. konkludent genehmigt und 
  • die Feier ist zum Zeitpunkt des Schadensfalls noch offiziell im Gange.

Praktisch bedeutet das, dass der Chef das Abrennen des Zuckerhuts genehmigt haben muss – und sei es nur dadurch, dass er „sehenden Auges“ mittrinkt.

Entscheidend für die Haftung ist, wie der Arbeitnehmer bei den „genehmigten“ Aktivitäten vorgeht. Das Arbeitsrecht kategorisiert das Fehlverhalten des Arbeitnehmers wie folgt:

  • Leichte Fahrlässigkeit: Hierunter fallen kleine Missgeschicke, die jedem passieren könnten, wie z.B. etwas fallen zu lassen  Der Arbeitnehmer braucht sich (noch) keine Sorgen zu machen – der Arbeitgeber haftet. 
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer handelt nicht mit der nötigen Sorgfalt, es ist aber auch noch keine schwerwiegende Pflichtverletzung. Dies ist z.B. das Abstellen einer vollen Tasse Feuerzangenbowle direkt neben der Telefonanlage  Geteilte Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 
  • Grobe Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer lässt jegliche Vorsicht und Sorgfalt außer Acht, ein Schaden wird billigend in Kauf genommen. Hierzu gehören z.B. die oben beschriebenen Kopierversuche von Herrn Müller – Der Arbeitnehmer haftet in der Regel für den gesamten entstandenen Schaden (Ausnahmen davon gibt es nur in Einzelfällen). 
  • Vorsätzliches Handeln: Der Schaden wird durch den Arbeitnehmer bewusst und gezielt herbeigeführt – Der Arbeitnehmer haftet für den gesamten entstandenen Schaden.

Die Haftung des Arbeitnehmers kann sich jedoch reduzieren, wenn den Arbeitgeber ein Mitverschulden (z.B. fehlende Unterweisung, Missachtung der Arbeitsschutzvorschriften, etc.) trifft.

Fazit:
Wollen Sie am Morgen nach der Firmen-Weihnachtsfeier nicht mit wütenden Anrufen des Chefs, einem schlechten Gewissen und der Rechnung für die Neuanschaffung eines Druckers aufwachen, sollten Sie sämtliche Aktivitäten auf der Weihnachtsfeier vorher von der Führungs-Etage absegnen lassen und sich so verhalten, wie Sie es bei Feiern bei sich zu Hause tun würden. 

Für die Führungsetage gilt: Stellen Sie vorher klar, was auf der Weihnachtsfeier erlaubt ist – und was nicht. Denn bleibt das Betriebsinventar frei von Sachschäden, muss sich am nächsten Tag auch keiner den (Brumm-) Schädel darüber zerbrechen, wer den Schaden auszugleichen hat. 

Das RGC-Team wünscht Ihnen eine schöne Adventszeit!

Firmen-Weihnachtsfeier: Als Herr Müller beim Tanzen vom Tisch fiel und Frau Meyer ganz romantisch die Gardinen in Brand setzte

Weihnachtsfeiern sind was Schönes. Firmen-Weihnachtsfeiern sind noch schöner. Und der traditionelle Weihnachtspunsch lässt manchen Frust, der sich übers Betriebsjahr angestaut hat, vergessen. Doch genau dieser besagte Punsch kann auch dazu führen, dass motorische Fähigkeiten überschätzt („Klar kann ich den Dirty-Dancing-Sprung à la Patrick Swayze vom Tisch machen!“) oder Vorgaben zum Brandschutz („Kerzenlicht ist doch viel hübscher!“) verdrängt werden. Spätestens in der Notaufnahme sollte man dann wissen, ob man die Frage: „Handelt es sich um einen Arbeitsunfall?“ mit ja oder nein beantworten kann.

Der Versicherungsschutz der Unfallversicherung kann grundsätzlich auch bei Firmen-Weihnachtsfeiern gegeben sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Feier dient dem Zweck, die Verbundenheit der Belegschaft untereinander und zu der Betriebsleitung zu pflegen,
  • die Feier wurde von der Betriebsleitung bzw. von beauftragten Personen organisiert, veranstaltet und gefördert,
  • alle Beschäftigten wurden eingeladen und tatsächlich nimmt mindestens ca. ein Fünftel der Belegschaft teil und
  • die Feier ist beim Unfallereignis noch offiziell im Gange; wenn es ein offizielles Ende der Feier nicht gibt, ist die Grenze zwischen Gemeinschaftszweck und unversichertem Handeln (=privates Weiterfeiern) aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. 


Kurz-Exkurs Alkohol: 

Wie verhält es sich mit Unfällen auf Firmen-Weihnachtsfeiern, die unter Alkoholeinfluss geschehen? Das Bundessozialgericht hat grundsätzlich ein Herz für Weihnachtspunsch-Fans und schließt den Versicherungsschutz bei Unfällen unter Alkoholeinfluss nicht kategorisch aus. Vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Um den Versicherungsschutz zu erhalten, ist Voraussetzung, dass der Alkoholkonsum nicht die (Haupt-) Ursache des Unfalls war. Dabei stellt die Rechtsprechung nicht ausschließlich auf den Blutalkoholwert ab, sondern fordert weitere beweiskräftige Umstände die einen alkoholbedingten Leistungsabfall aufzeigen. Wer also nach einem Glas Punsch beim Tanzen stolpert, sich in Folge dessen eine Verletzung zuzieht, ohne dabei gröbere Ausfallerscheinungen wie etwa eine lallende Sprache und/oder einen schwankenden Gang zu zeigen, wird in der Regel den Versicherungsschutz nicht verlieren. 

Fazit:

Sollte ihr schwankender Kollege den Tisch erklimmen, um das Tanzbein zu schwingen, sorgen Sie für Sprungtücher, Auffangnetze und Weichbodenmatten. Sollte ihre lallende Kollegin sich mit einem Feuerzeug bewaffnen und zielsicher auf Kerzen zusteuern, halten Sie die Feuerlöscher bereit. Ansonsten wünscht Ihren das RGC-Team viel Spaß bei Ihrer Firmen-Weihnachtsfeier.