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Neues Förderinstrument für Klimaneutralität in der Industrie

EU-Kommission schlägt im Rahmen ihres Green Deal sogenannte Carbon Contracts for Difference vor. Die EU-Kommission hat am 08.07.2020 auf ihrer Internetseite weitere Details ihrer Roadmap zum Green Deal, also der Klimaneutralität der EU bis zum Jahr 2050 vorgestellt. Neben der Wasserstoff-Strategie hat sie dabei auch ein neues Förderinstrument für die europäische Industrie in Aussicht gestellt: Carbon Contracts for Difference (CCfD – sog. Differenzverträge). Solche Differenzverträge kennt man bisher nur in der Finanzwirtschaft. Damit werden volatile oder unsichere Preise abgesichert und damit die Investitionssicherheit erhöht.

Die EU-Kommission plant nun, CCfD auch zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 einzusetzen. Konkret soll die europäische Industrie finanzielle Hilfen und Investitionssicherheit auf ihrem Weg hin zur Klimaneutralität erhalten, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Zu diesem Zweck sollen die Differenzverträge in Zeiten von niedrigen CO2-Preisen eine Absicherung für Unternehmen schaffen, die auf treibhausgasneutrale Industrieprozesse umstellen. Als Pilotprojekte für ein solches Instrument stellt sich die Kommission Raffinerien, Düngemittel- und Stahlproduktion sowie Grundstoffchemie vor.

Ökonomischer Hintergrund ist die Unsicherheit über den zukünftigen CO2-Preis: Auch dieser kann wie am herkömmlichen Finanzmarkt üblich massiven Schwankungen ausgesetzt sein. Schwankende CO2-Preise stellen aber ein großes Hemmnis für Investitionen in klimaschonende Industrieprojekte dar, denn Investitionen lohnen sich nur, wenn der CO2-Preis in Zukunft hoch bleiben wird.

Hier setzt der neue CCfD-Mechanismus ein: Das investierende Unternehmen schließt einen CCfD Vertrag mit dem Staat. Als Referenzmarkt dient der CO2-Preis des europäischen Emissionshandels ETS. Der Vertrag garantiert die Differenz zwischen dem vereinbarten Vertragspreis und dem Preis eines CO2-Zertifikats im ETS.

Bei einem Vertragspreis über dem aktuellen CO2-Preisniveau im ETS bezuschusst der Staat das Projekt in den ersten Jahren. Steigt der CO2-Zertifikatepreis jedoch über den Vertragspreis hinaus, ist das Unternehmen verpflichtet, die Differenz zurück an den Staat zu zahlen. Auf diese Weise kann das Unternehmen mit planbaren CO2-Preisen arbeiten und ist durch die staatlichen Zuschüsse auch in der internationalen Wettbewerbsfähigkeit geschützt. Einsetzbar wäre dies zum Beispiel bei einer Umstellung von der klassischen Stahlherstellung hin zur Herstellung von Stahl mit grünem Wasserstoff.  

Wie solche CCfD-Mittel finanziert werden sollen, ist noch unklar. Diskutiert wird eine Erhebung von grünen Zöllen auf klimaschädliche Produkte aus anderen Weltregionen, deren Aufkommen in CCfD fließen könnte. Der Carbon-Leakage-Schutz im Rahmen des ETS soll daneben bestehen bleiben.

Konsultation zur Regulierung von Wasserstoffnetzen

Die BNetzA konsultiert ihre Bestandsaufnahme, Analyse der Regulierungsbedürftigkeit und Regulierungsvorschläge für Wasserstoffnetze

Die BNetzA hat ein fast 100-seitiges und sehr lesenswertes Papier zu Wasserstoffnetzen veröffentlicht und stellt dieses bis zum 4. September 2020 zur Konsultation. Die Konsultation richtet sich abstrakt an den „Markt“. Teilnehmen kann aus unserer Sicht damit jedermann, der in einem Kontext zu diesem Thema steht. Das sind insbesondere (potentielle) Betreiber von Wasserstoffnetzen, Erzeuger von Wasserstoff, Verbraucher von Wasserstoff (insb. aus Industrie und Verkehr), Wirtschaftsverbände, aber auch einschlägig spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien, wie die unsrige. Für die Stellungnahmen stellt die BNetzA einen konkreten Fragebogen bereit, der in einem Online-Formular beantwortet werden soll. Alle genannten Unterlagen finden Sie hier.

Kernfrage der Konsultation ist, ob und in welchem Umfang eine Regulierung von Wasserstoffnetzen erforderlich ist. Dazu differenziert die BNetzA zunächst zwischen drei Netzarten, und zwar lokalen Inselnetzen, lokalen Inselnetzen mit einzelnen zusätzlichen langen Transportleitungen und engmaschigen Verteilnetzen mit zusätzlichen einzelnen Transportleitungen. Danach stellt sie für die einzelnen Netzarten Überlegungen zu einer Zugangs- und/oder Entgeltregulierung an. Im Rahmen der Entgeltregulierung äußert sich die BNetzA zur Finanzierung derartiger Netze. Gerade in den Fällen, in denen bestehende Erdgasnetze in Wasserstoffnetze umgewidmet und umgerüstet werden, müsse die Grundsatzentscheidung getroffen werden, ob die Kosten der Wasserstoffnetze gesondert auf die Kunden dieses Netzes oder über eine einheitliche Erlösobergrenze zusätzlich auf die Erdgaskundenkunden gewälzt werden. Im letzteren Fall würde eine Quersubventionierung der Wasserstoffnetze aus den Erdgasnetzen stattfinden.

Bei diesem Einblick in die Inhalte des Papiers der BNetzA möchten wir es an dieser Stelle zunächst belassen. Wir werden Ihnen jedoch wegen der großen Praxisrelevanz schnellstmöglich ein Fachvideo zu den Inhalten der Konsultation bereitstellen. Zusätzlich wird sich unsere Kanzlei an dem Konsultationsverfahren beteiligen und wir planen, vorher Ihre Meinungen einzuholen. Details dazu folgen.

BEHG-Ausführungsverordnungen in der Verbändeanhörung

Mit der Berichterstattungsverordnung 2022 und der Brennstoffemissionshandelsverordnung liegen nun die zwei ersten BEHG-Ausführungsverordnungen im Entwurfsstadium vor.

Das Bundesumweltministerium hat am 07.07.2020 zwei Referentenentwürfe zur Durchführung des BEHG auf seiner Internetseite zur Konsultation gestellt. Es handelt sich um die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) und die Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022).

Die BEHV enthält die Regelungen zum Verkauf der Emissionszertifikate im nationalen Emissionshandel und dem nationalen Emissionshandelsregister. Hierüber werden wir nochmal im Detail gesondert berichten.

Die BEV 2022 legt erstmals genauere Vorgaben für die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen in den Jahren 2021 und 2022 fest. Hierzu die ersten Details:

  • Die Verordnung enthält die Erleichterung, dass für die Jahre 2021 und 2022 kein Überwachungsplan einzureichen ist. Stattdessen gibt die BEV 2022 selbst vor, wie die Emissionen zu ermitteln sind. Dies soll ausschließlich über die in der Verordnung festgelegten Standardemissionsfaktoren geschehen. So wird zum Beispiel Erdgas ein Standardemissionsfaktor von 0,056 t CO2 pro Gigajoule zugewiesen.
  • Die Emissionsberichte müssen in den Jahren 2021 und 2022 noch nicht von einem Auditor verifiziert werden.
  • Für die rechnerische Ermittlung der Brennstoffmengen werden ausschließlich die Energiesteueranmeldungen zugrunde gelegt, um Doppelarbeit zu vermeiden.
  • Für den Bioenergieanteil kann bei Vorliegen entsprechender Nachhaltigkeitsnachweise bis zu einer bestimmten Obergrenze der Emissionsfaktor Null angesetzt werden.
  • Es gibt Regelungen zur Vermeidung von Doppelerfassungen, die durch das Aufsetzen auf dem Energiesteuerrecht entstehen können, etwa wenn ein in Verkehr gebrachter Brennstoff wieder in das Steuerlager aufgenommen wird.
  • Die Regelungen zur Vermeidung von Doppelbelastungen bei ETS-Anlagen werden konkretisiert, allerdings unzureichend, da bisher nur Direktlieferungen an ETS Anlagen berücksichtigt werden und auch keine Pflicht des Inverkehrbringers geregelt wird, diese Emissionen von vornherein abzuziehen.

Zu den Entwürfen können noch bis zum bis 11. August 2020, 18:00 Uhr, über die E-Mail-Adresse IKIII2@bmu.bund.de Stellungnahmen abgegeben werden.

Kommt es zu einer Verschiebung des nationalen Emissionshandels?

Bundesrat empfiehlt Aufschub und zahlreiche Änderungen des BEHG

Wie mehrfach von uns berichtet soll nach derzeitigem Stand der nationale Emissionshandel unter dem BEHG zum 1. Januar 2021 starten. Dies könnte sich jetzt doch noch ändern. Die Ausschüsse des Bundesrates sprechen sich in einer Empfehlung vom 22. Juni 2020 dafür aus, den Beginn des nationalen Emissionshandels um ein Jahr, also auf den 1. Januar 2022 zu verschieben, um die durch die Corona-Krise geschwächte deutsche Wirtschaft nicht noch weiter zu belasten.

Darüber hinaus empfiehlt der Bundesrat auch zahlreiche inhaltliche Änderungen. So soll es der Bundesregierung in der Einführungsphase möglich sein, zusätzliche Emissionsmengen festzulegen, wenn nicht genügend Zertifikate von anderen EU Staaten erworben werden können. Außerdem sollen BEHG-pflichtige Unternehmen in ihren Rechnungen die BEHG-Belastungen ausweisen. So kann mehr Transparenz geschaffen werden und eventuelle Kompensationen reibungsloser erfolgen.

Aber auch für die Ausnahmeregelungen zugunsten der Wirtschaft werden Empfehlungen ausgesprochen:  Die Hürden für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte sollen in der Weise gesenkt werden, dass ein Härtefall bereits dann vorliegt, wenn die Belastung durch das BEHG über den Belastungen des europäischen Emissionshandels ETS  liegt. Damit soll vor allem der Mittelstand geschützt werden. Eine weitere Forderung ist, eine Carbon-Leakage Entlastung von Investitionen in Energieeffizienz zu entkoppeln,  um Unternehmen, die dies bereits getan haben, nicht zu benachteiligen.

Schließlich sollen Biokraft- und Heizstoffe komplett aus dem BEHG fallen, also auch nicht mehr dem Monitoring unterliegen. Außerdem plädiert der Bundesrat dafür  – wie im ETS auch – gefährliche Abfälle und Siedlungsabfälle vom BEHG auszunehmen, da die ökologisch sinnvolle Verbrennung von gefährlichen Abfällen und Siedlungsabfällen nicht belastet werden solle.

Ob diese Änderungsempfehlungen im parlamentarischen Verfahren des Bundestages berücksichtigt werden, ist noch ungewiss. Das Änderungsgesetz, mit dem die Startpreise für den CO2 Handel erhöht werden sollte (RGC berichtete), wurde gerade nochmal vertagt. Voraussichtlich wird erst im September weiter dazu beraten. Jedenfalls scheint es noch einiges an Bewegung zu den kommenden Regelungen zu geben.

Dazu der Hinweis, dass die Fachvideos samt Live-Event zu unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima weiter bereitstehen und nachträglich freigeschaltete werden können.

Live-Event zum VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima ein großer Erfolg!

Danke für das super Feedback!

Gestern fand das Live-Event zu unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima statt. Wir waren ehrlich gesagt etwas aufgeregt, weil es die Premiere unseres neuen „Tageschau“-Formats war, in dem sich Liveschaltung und Fachvideos in einem rd. 2,5-stündigen Webinar abwechselten. Aber die Aufregung war schnell verflogen als sich die Kongressteilnehmer intensiv beteiligten und die Technik durch den super Job unserer IT-Spezialisten Florian Apel und Nils Schulz mitspielte.

In dem Live-Event moderierten Prof. Kai Gent, Eva Schreiner und Annerieke Walter ein Planspiel zur klimafreundlichen Umgestaltung von Versorgungskonzepten (Brennstoffwechsel auf Biogas, Biomasse, Holz, H2, PV-Anlagen, Speicher, E-Mobilität). Zudem beantworteten sie in einem regen Austausch die Fragen der Kongressteilnehmer. Natürlich gehörten auch politische Statements mit dazu. Im Ergebnis waren sich alle einig, dass mit der nationalen CO2-Bepreisung eine neue Welt beginnt, gerade energieintensive Unternehmen handeln müssen und der Gesetzgeber noch einige Hausaufgaben hat!

Das Feedback der Kongressteilnehmer zum Live-Event und zum gesamten Kongress ist überwältigend. Ein kleiner Auszug:

  • „Super Beiträge! Sehr interessant, spannend gemacht, das Rechtliche sehr übersichtlich, kurz und knackig und sehr hilfreich! Wie immer halt, wenn RGC dran ist!“
  • „Zuallererst mal Glückwunsch zu der äußerst gelungenen Veranstaltung incl. der Videos zu ihrem Online-Kongress. Wie man es von RGC kennt, waren die Themen sehr gut gewählt und professionell aufbereitet.“
  • „Eine super Alternative zum Präsenz-Kongress. Für die einzelnen Teilnehmer sehr flexibel und super zu organisieren. Ihre Arbeit hat sich gelohnt!“
  • „Das Thema BEHG Auswirkungen aufs EEG für BeSAR-Unternehmen ist natürlich super aktuell!“

Herzlichen Dank für diese motivierenden und beflügelnden Worte! Wir freuen uns sehr!

Das Klimathema bleibt für die energieintensiven Unternehmen natürlich weiter hoch aktuell. Sie können den Kongress mit allen Fachvideos und der Aufnahme unseres Live-Events daher weiterhin buchen. Infos/Anmeldung finden Sie hier. 

Ist der nationale Emissionshandel mit dem Grundgesetz vereinbar?

Neues Gutachten verneint diese Frage, worauf FDP Normenkontrollklage anstrebt Schon seit 2019 gibt es rechtliche Kritik am nationalen CO2-Handel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), da die Mechanik dahinter nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Begründet werden diese Zweifel damit, dass in der Einführungsphase unbegrenzte Mengen an CO2-Zertifikaten zu Festpreisen verkauft werden. Dies erfülle die Voraussetzungen des Bundesverfassungsgerichts an einen Emissionshandel nicht, sondern sei tatsächlich eine neuartige CO2-Steuer. Eine neue Steuerart hätte aber nur durch eine Grundgesetzänderung eingeführt werden dürfen. Wir hatten hierüber bereits hier berichtet.

Ein neues Gutachten, welches die FDP-Bundestagsfraktion in Auftrag gegeben hatte, bestätigt diese Zweifel, auch wenn die Begründung eine etwas andere ist. Bei dem neuen CO2-Preis, der ab nächstem Jahr auf Brennstoffe zu zahlen ist, handle es sich um eine gegenleistungsabhängige Abgabe, deren rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Gutachten wird auch angeführt, dass die Verfassungswidrigkeit des BEHG dazu führe, dass diese als nichtig zu erklären sei.

Die FDP hat angekündigt, ein Verfahren zur Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht anzustreben. Ein solches Normenkontrollverfahren müsste von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages gestellt werden, was derzeit als unwahrscheinlich gilt. Allerdings könnten auch weitere Parteien klagen.

Auf die mögliche Verfassungswidrigkeit weist auch Herr Dr. Hartmut Kahl von der Stiftung Umweltenergierecht in seinem Videobeitrag für unseren derzeit laufenden VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima hin. Unsere Kollegin, Joanna Bundscherer und unser Klima- und Umweltrechtsexperte, Dr. Christoph Palme geben in Ihren Beiträgen auch Praxistipps, wie Letztverbraucher und Inverkehrbringer mit dieser Rechtsunsicherheit umgehen sollten.

Startschuss für unseren VEA/RGC-Online-Kongress für Energie und Klima ist gefallen!

Der CO2-Handel wird zum neuen mitbestimmenden Faktor für die Wirtschaftlichkeit von Versorgungskonzepten, das EEG wird Stück für Stück seine Dominanz einbüßen.

Seit 20 Jahren werden Versorgungskonzepte maßgeblich anhand des EEG optimiert. Am 1. Januar 2021 beginnt eine neue Welt: Das Klimapaket wird scharf gestellt. Der nationale CO2-Handel beginnt. Die CO2-Preise werden zum neuen mitbestimmenden Faktor für die Gestaltung und Wirtschaftlichkeit von Versorgungskonzepten. Das EEG wird seine Dominanz Stück für Stück einbüßen. Auf diesen Wandel muss sich die energieintensive Industrie vorbereiten. Anderenfalls gibt es bald ein böses Erwachen!

VEA und RGC bereiten ihre Mitglieder/Mandanten auf diese Welt mit aktuell 17 Fachvideos in dem VEA/RGC-Online-Kongress für Energie und Klima vor, der heute pünktlich gestartet ist. Wir zeigen in dem Kongress strukturiert auf was auf energieintensive Unternehmen mit dem Klimapaket zukommt, und stellen insbesondere Optionen zur klimafreundlichen und zukunftssicheren Umgestaltung von Versorgungskonzepten vor.

Für mehr als 150 Teilnehmer haben wir die ersten 6 Fachvideos freigeschaltet, in denen wir die Grundlagen vorstellen:

  • Video 1: Eröffnung (RA Prof. Dr. Kai Gent, RGC) 
  • Video 2: Klimaentwicklung und die Klimaziele im cost-benefit-test (Prof. Dr. Anders Levermann, PIK)
  • Video 3: KlimaschutzG – kurz und knapp für die Industrie (RAin Lena Ziska, RGC)
  • Video 4: BEHG Teil 1 –  Grundlagen (RAin Joanna Bundscherer, RGC)
  • Video 5: BEHG Teil 2 –  Pflichten, Lücken, Gefahren (RAin Joanna Bundscherer, RGC)
  • Video 6: Folgen des KohleausstiegsG für die stromkostenintensive Industrie (RAin Yvonne Hanke, RGC)

Die weiteren Videos zur Bewertung des Klimapakets, mit Praxistipps zum Klimapaket und Vorstellung von Klimaprojekten, folgen sukzessiv, bis wir am 23. Juni 2020 in einem Live-Event unser Planspiel zur klimafreundlichen Gestaltung von Versorgungskonzepten durchführen.

Weitere Informationen und die Anmeldung zum Kongress finden Sie auf unserer Klimaseite:

www.industrie-klima.de.

Unser VEA/RGC Online-Kongress startet am 8. Juni 2020

Bis Ende nächster Woche können sich Teilnehmer noch zum Premiere-Preis von 179,00 € anmelden

Es ist soweit! Wir freuen uns sehr, dass unser VEA/RGC Online-Kongress für Energie und Klima kurzfristig startet! Die Fachvideos des ersten Kapitels werden pünktlich bis zum 8. Juni 2020 eingestellt. Frei zugänglich können Sie jetzt schon das Video zur Eröffnung des Kongresses sehen, und zwar entweder in der neuen Rubrik „Video & Podcast“ unserer RGC Manager App oder auf unserer Klimaseite www.industrie-klima.de. 

Kurzentschlossene können sich noch zum Premiere-Preis von 179,00 € netto bis zum Ende nächster Woche anmelden. Danach kostet die Teilnahme den regulären Preis von 490,00 € netto.

Weitere Infos zum Kongress und die Anmeldung finden Sie auf unserer oben schon erwähnten Klimaseite.

Nationaler Emissionshandel wird mit höherem CO2-Preis von 25 €/t in 2021 starten!

Bundesregierung legt entsprechenden Referentenentwurf mit verbesserter VO-Ermächtigung für Carbon-Leakage-Regelung vor. Die Bundesregierung hat am 20. Mai 2020 eine Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes beschlossen. Demnach wird der CO2-Preis ab Januar 2021 auf zunächst 25 Euro pro Tonne angehoben. Danach soll der Preis schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 ansteigen. Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro gelten. Den Regierungsentwurf finden Sie hier. Das entspricht der Einigung im Rahmen des Vermittlungsausschusses aus Dezember 2019 (RGC berichtete). Unsere Prognose und Hoffnung, dass der nationale CO2-Handel wegen der Corona-Krise mit dem ursprünglich verabschiedeten Preis von 10 Euro pro Tonne starten wird, ist damit überholt.  

Außerdem wurde die Regelung zu den Carbon-Leakage-Maßnahmen angepasst. Diese Maßnahmen können jetzt dem „Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit“ dienen, während es zuvor „zum Erhalt der EU-weiten und internationalen Wettbewerbsfähigkeit“ hieß.  Zudem wird die Bundesregierung bereits nach Verkündung des Änderungsgesetzes ermächtigt durch Rechtsverordnung die zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen erforderlichen Maßnahmen zu regeln. Diese Maßnahmen sollen dann – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens – rückwirkend ab dem 01. Januar 2021 greifen.

In der Gesetzesbegründung betont die Bundesregierung nochmals, dass sie schnellstmöglich die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage mit besonderer Berücksichtigung kleinerer und mittlerer Unternehmen mit Rückwirkung zum 1. Januar 2021 regeln möchte. Der Gesetzesentwurf muss das parlamentarische Verfahren noch passieren.

Welche Gefahren der nationale CO2-Handel insbesondere für Eigenerzeuger und BesAR-Unternehmen birgt und welche Gestaltungsalternativen bestehen, erläutern wir in unserem „VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima“, der am 8. Juni 2020 startet.

Praxisbeispiele für Holz als alternativer Brennstoff in BHKWs

Neues Fachvideo von ENTRENCO für unseren Online-Kongress Energie und Klima

Die Holzpreise sind durch die vergangenen Dürrejahre im Keller. Die Wirtschaftlichkeit von klassischen mit Erdgas betriebenen BHKWs wird durch das Klimapaket gefährdet, wie wir z. B. hier berichtet haben. Da liegt es fast schon auf der Hand, dass man sich Holz als alternativen, klimaneutralen Brennstoff für BHKWs ansehen sollte.

Wir freuen uns daher sehr, dass wir die Firma ENTRENCO als Interviewpartner für unseren „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“  gewinnen konnten. ENTRENCO wird uns an konkreten Fallbeispielen zeigen, wie mit dem Einsatz von Holz in BHKWs wirtschaftlich Strom und Wärme produziert werden kann.