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Unser VEA/RGC Online-Kongress startet am 8. Juni 2020

Bis Ende nächster Woche können sich Teilnehmer noch zum Premiere-Preis von 179,00 € anmelden

Es ist soweit! Wir freuen uns sehr, dass unser VEA/RGC Online-Kongress für Energie und Klima kurzfristig startet! Die Fachvideos des ersten Kapitels werden pünktlich bis zum 8. Juni 2020 eingestellt. Frei zugänglich können Sie jetzt schon das Video zur Eröffnung des Kongresses sehen, und zwar entweder in der neuen Rubrik „Video & Podcast“ unserer RGC Manager App oder auf unserer Klimaseite www.industrie-klima.de. 

Kurzentschlossene können sich noch zum Premiere-Preis von 179,00 € netto bis zum Ende nächster Woche anmelden. Danach kostet die Teilnahme den regulären Preis von 490,00 € netto.

Weitere Infos zum Kongress und die Anmeldung finden Sie auf unserer oben schon erwähnten Klimaseite.

Nationaler Emissionshandel wird mit höherem CO2-Preis von 25 €/t in 2021 starten!

Bundesregierung legt entsprechenden Referentenentwurf mit verbesserter VO-Ermächtigung für Carbon-Leakage-Regelung vor. Die Bundesregierung hat am 20. Mai 2020 eine Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes beschlossen. Demnach wird der CO2-Preis ab Januar 2021 auf zunächst 25 Euro pro Tonne angehoben. Danach soll der Preis schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 ansteigen. Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro gelten. Den Regierungsentwurf finden Sie hier. Das entspricht der Einigung im Rahmen des Vermittlungsausschusses aus Dezember 2019 (RGC berichtete). Unsere Prognose und Hoffnung, dass der nationale CO2-Handel wegen der Corona-Krise mit dem ursprünglich verabschiedeten Preis von 10 Euro pro Tonne starten wird, ist damit überholt.  

Außerdem wurde die Regelung zu den Carbon-Leakage-Maßnahmen angepasst. Diese Maßnahmen können jetzt dem „Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit“ dienen, während es zuvor „zum Erhalt der EU-weiten und internationalen Wettbewerbsfähigkeit“ hieß.  Zudem wird die Bundesregierung bereits nach Verkündung des Änderungsgesetzes ermächtigt durch Rechtsverordnung die zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen erforderlichen Maßnahmen zu regeln. Diese Maßnahmen sollen dann – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens – rückwirkend ab dem 01. Januar 2021 greifen.

In der Gesetzesbegründung betont die Bundesregierung nochmals, dass sie schnellstmöglich die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage mit besonderer Berücksichtigung kleinerer und mittlerer Unternehmen mit Rückwirkung zum 1. Januar 2021 regeln möchte. Der Gesetzesentwurf muss das parlamentarische Verfahren noch passieren.

Welche Gefahren der nationale CO2-Handel insbesondere für Eigenerzeuger und BesAR-Unternehmen birgt und welche Gestaltungsalternativen bestehen, erläutern wir in unserem „VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima“, der am 8. Juni 2020 startet.

Praxisbeispiele für Holz als alternativer Brennstoff in BHKWs

Neues Fachvideo von ENTRENCO für unseren Online-Kongress Energie und Klima

Die Holzpreise sind durch die vergangenen Dürrejahre im Keller. Die Wirtschaftlichkeit von klassischen mit Erdgas betriebenen BHKWs wird durch das Klimapaket gefährdet, wie wir z. B. hier berichtet haben. Da liegt es fast schon auf der Hand, dass man sich Holz als alternativen, klimaneutralen Brennstoff für BHKWs ansehen sollte.

Wir freuen uns daher sehr, dass wir die Firma ENTRENCO als Interviewpartner für unseren „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“  gewinnen konnten. ENTRENCO wird uns an konkreten Fallbeispielen zeigen, wie mit dem Einsatz von Holz in BHKWs wirtschaftlich Strom und Wärme produziert werden kann.

Referentenentwurf sieht Finanzierung des EEG aus Haushaltsmitteln vor

Ein Dogmawechsel mit erheblichen Folgen für energieintensive Unternehmen
Das BMWi hat am 13. Mai 2020 einen Referentenentwurf zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung vorgelegt. Die Änderung soll es dem Bund ermöglichen, Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der EEG-Umlage zu leisten.

Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzprogramm 2030 am 9. Oktober 2019 beschlossen, dass die EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 durch den Einsatz von Haushaltsmitteln entlastet werden soll. Zu diesem Zweck soll ein Teil der geplanten Einnahmen aus der CO2-Bepreisung auf Grundlage des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) verwendet werden. Diesen Beschluss hat die Bundesregierung anschließend in ihrer Protokollerklärung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 19. Dezember 2019 im Rahmen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bestätigt.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll dieser Beschluss nun umgesetzt werden. Dabei werden in der Entwurfsbegründung jedoch die eingesetzten Haushalsmittel nicht auf die Einnahmen aus dem BEHG beschränkt. Eröffnet wird die Option, auch weitere Haushaltsmittel zur kurz- oder mittelfristigen Reduzierung der EEG-Umlage einzusetzen. Als Grund für einen solchen zusätzlichen Mitteleinsatz wird z.B. die Corona-Krise genannt.

Die Reduzierung der EEG-Umlage ist im Grundsatz natürlich zu begrüßen. Der Einsatz von staatlichen Mitteln führt aber zwangsweise dazu, dass das EEG zur staatlichen Beihilfe wird und somit ohne Genehmigung der EU-Kommission nicht vollzogen werden darf. Damit wird das erfreuliche Urteil des EuGH, in dem die Beihilfequalität des EEG gerade verneint wurde, zum Pyrrhussieg. Besser wäre es, wie wir in vielen Diskussionen und Gesprächen empfohlen haben, einige EEG-Anlagen, wie z.B. die Offshore-Anlagen, aus dem EEG herauszunehmen und ausschließlich diese in einem eigenen Gesetz aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Dann würde zwar das neue Gesetz als Beihilfe von der EU-Kommission genehmigt werden müssen, aber das verbleibende Teil des EEG unterläge unverändert nicht den beihilferechtlichen Restriktionen.
 
Außerdem birgt die Senkung der EEG-Umlage, auch wenn es sich paradox anhört, erhebliche Gefahren für BesAR-Unternehmen und die Wirtschaftlichkeit von Eigenversorgungskonzepten.   

All das ist der Bundesregierung bewusst, wie sie in der kleinen Anfrage zu den Auswirkungen des BEHG auf die Industrie bestätigt. Darüber haben wir hier im Detail berichtet.

Es zeichnet sich damit ab, dass sich die Rahmenbedingungen für Versorgungskonzepte gerade für BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger stark verändern werden. Das EEG wird weiterhin von Bedeutung sein. Die Regelungen aus dem Klimapaket werden jedoch zum zusätzlichen und evtl. zukünftig sogar dominierenden Faktor. Eine Umgestaltung vieler Versorgungskonzepte dürfte unvermeidbar sein.   

Alles Punkte, die wir in unserem „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“ mit 15-20 Fachvideos, der am 8. Juni startet und am 23. Juni mit einem Live-Event (Webinar) endet, vertieft mit den gewohnten Praxistipps behandeln werden.

Bundesregierung: Nationaler CO2-Handel kann Unternehmen die BesAR-Privilegierung kosten und Unwirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen wird nicht ausgeschlossen!

Antwort auf kleine Anfrage (BT-Drs. 19/18857): Auswirkung des nationalen Brennstoffemissionshandels und der geplanten Senkung der EEG-Umlage auf die deutsche Industrie Wir haben bereits in unserem Fachvideo „Das Klimapaket darf trotz Corona-Krise nicht vergessen werden!“ davor gewarnt, dass das BEHG massive Gefahren für BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger birgt. Diese Gefahren bestätigt jetzt die Bundesregierung in der Antwort vom 28. April 2020 auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion und einiger weiterer Bundestagsabgeordneter zu den Auswirkungen des BEHG auf die deutsche Industrie. Sie betont zudem, dass sich die Wirtschaftlichkeit (nur) von mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen verbessern dürfte.

Für BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger bedeutet dies, dass sie sich dringend mit den Möglichkeiten zur klimafreundlichen Umgestaltung bestehender Versorgungskonzepte befassen müssen. Das ist der Schwerpunkt unseres „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“ mit 15-20 Fachvideos, der am 8. Juni startet und am 23. Juni mit einem Live-Event (Webinar) endet.   

Im Hinblick auf die BesAR äußert sich die Bundesregierung wie folgt:

3. Frage: „Ist der Bundesregierung bekannt, dass bestimmte Unternehmen durch die Senkung der EEG-Umlage aus der Besonderen Ausgleichsregelung fallen können und dadurch insgesamt eine Mehrbelastung resultieren könnte?“

Antwort: „Eines der Zugangskriterien zur Besonderen Ausgleichsregelung ist die Stromkostenintensität. Sie wird von vielen verschiedenen Faktoren beeinflusst. Dazu zählt die Entwicklung der Strompreise insgesamt und somit auch die EEG-Umlage als Strompreisbestandteil. Der Bundesregierung ist der Effekt, den eine geringere EEG-Umlage auf die Stromkostenintensität von im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung privilegierten Unternehmen haben kann, bekannt.“

4. Frage: „Wie viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die die Besondere Ausgleichsregelung des EEG in Anspruch nehmen, könnten nach Kenntnis der Bundesregierung durch die geplante Senkung der EEG-Umlage von insgesamt steigenden Stromkosten betroffen sein (unter der Annahme eines konstanten Stromverbrauchs, eines abgesehen von der EEG-Umlage stabilen Strompreises und einer konstanten Bruttowertschöpfung; bitte in die Senkungsschritte 1,5 Cent/kWh, 2 Cent/kWh und 3 Cent/kWh aufschlüsseln)?“

Antwort: „Die Anzahl von möglicherweise betroffenen Unternehmen hängt von verschiedenen Faktoren ab. Neben dem Strompreis hat auch der Stromverbrauch der vergangenen drei Jahre sowie die Bruttowertschöpfung der vergangenen drei Jahre einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Stromkostenintensität der Unternehmen. Diese betriebswirtschaftlichen Kennzahlen werden durch die derzeitige Wirtschaftskrise stark beeinflusst sein und liegen der Bundesregierung im Detail nicht vor. Daher erscheint es derzeit nicht sachdienlich eine Berechnung, wie in der Antwort zu Frage 4 vorgeschlagen, durchzuführen.“

Im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen  äußert sich die Bundesregierung wie folgt:

14. Frage: „Sind diese Anlagen nach Einschätzung der Bundesregierung ohne direkte Kompensation durch das BEHG und/oder indirekte Kompensation über das KWKG noch wirtschaftlich zu betreiben (bitte nach Anlagen bis 1 MW, bis 10 MW und zwischen 10 und 20 MW aufschlüsseln)?“

Antwort: „Zwar wirkt die Belastung fossiler Brennstoffe durch eine Bepreisung von CO2 kostensteigernd für mit fossilen Brennstoffen betriebene KWK-Anlagen. Allerdings werden alternativ zumeist ebenfalls erdgasbasierte Strom- und Wärmeerzeuger eingesetzt, die in gleichem Maße von einer CO2-Bepreisung betroffen sind. Ein negativer Effekt auf die Wirtschaftlichkeit fossil befeuerter KWK-Anlagen wird dadurch erheblich reduziert.
Die Wirtschaftlichkeit von mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen dürfte sich demgegenüber aus diesem Grunde verbessern.

Die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen insgesamt ist vom Einzelfall abhängig und äußerst heterogen. Sie wird von vielen Einflussfaktoren, wie zum Beispiel der lokalen Nachfrage nach Strom und Wärme, den Eigenversorgungsprivilegien und den individuellen Bezugspreisen für Strom, Brennstoffe und Wärme, bestimmt.

Zudem gilt: Im Rahmen der KWK-Ausschreibungen können Betreiber ihren Förderbedarf benennen und etwaigen zusätzlichen Förderbedarf hierbei berücksichtigen.“

Die gesamte Antwort der Bundesregierung steht Ihnen mit weiteren wichtigen Aussagen z.B. zum Beihilferecht und der KWK-Förderung hier zum Download bereit.

Unsere ersten Fachvideos zu Take-or-Pay-Klauseln und zum Klimapaket sind online!

Start unseres neuen Angebots mit Fachvideos und Online-Kongressen Wir hatten die letzten Tage schon berichtet, dass wir mit dem Dreh unserer ersten Fachvideos begonnen haben. Heute ist es soweit. Sie können sich die Fachvideos von unseren Kolleginnen Dr. Franziska Lietz „Corona-Krise vs. Take-or-Pay-Regelungen in Energielieferverträgen“  und von Annerieke Walter „Das Klimapaket darf trotz Corona-Krise nicht vergessen werden!“ unter Nutzung der hier hinterlegten Links kostenfrei ansehen.

Mit diesen Videos starten wir ein neues Angebot für Sie: Wir werden regelmäßig zu aktuellen Themen Fachvideos veröffentlichen und Online-Kongresse veranstalten. Im Rahmen der Online-Kongresse stellen wir mehrere Fachvideos zu einem Thema bereit und geben Ihnen in einem Live-Event (Webinar) die Möglichkeit, uns zu diesen Fachvideos Fragen zu stellen. Die Themen werden dabei vom RGC-Team und anderen Experten behandelt, wobei natürlich die gewohnten Praxistipps nicht zu kurz kommen.

Die Fachvideos werden Sie sowohl über unsere RGC Manager App als auch über unser neues RGC-Portal ansehen können. Mit beiden Funktionen gehen wir in der nächsten Woche live.

Wir beginnen mit dem VEA/RGC Online-Kongress für Energie und Klima. Zu den Infos und der Anmeldung geht es hier.

Jetzt viel Spaß mit unseren Videos! Wir freuen uns über Ihr Feedback!

Kanzlerin Merkel: Beim Neustart der Wirtschaft nach der Krise ist der Klimaschutz essenziell!

CO2-Bepreisung kommt und Konjunkturprogramme werden mit Klimaschutz verknüpft. Bundeskanzlerin Merkel hat während des Petersberger Klimadialogs den Vorschlag der EU-Kommission ausdrücklich begrüßt, die Emissionen in Europa um 50 bis 55 Prozent bis 2030 zu reduzieren. Man müsse weg von fossilen Brennstoffen und sie ließ keinen Zweifel daran, dass das Klimapaket mit nationalem CO2-Handel pünktlich in 2021 starten wird. Außerdem sollen die Konjunkturprogramme zur Wiederbelebung der deutschen Wirtschaft den Klimaschutz immer fest im Blick behalten.

Hiermit bestätigt die Bundeskanzlerin unsere Einschätzung, dass die deutsche Wirtschaft trotz Corona die Klimamaßnahmen nicht aus den Augen verlieren darf. Hierzu veröffentlichen wir in Kürze auch das Fachvideo unserer Kollegin Annerieke Walter „Das Klimapaket darf trotz Corona-Krise nicht vergessen werden!“. Die Teilnahme an unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima ist daher sicher eine gute Idee.  

Start der Videoaufnahme für unseren VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima

Annerieke Walter startet mit dem ersten Kongress-Video

Der Termin unseres VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima rückt näher. Ab dem 8. Juni werden wir den Teilnehmern des Kongresses 15 bis 20 Fachvideos bereitstellen. Am 23. Juni folgt unser Online-Live-Event. Weitere Informationen finden Sie hierzu in unserem neuen Infoportal zur klimafreundlichen Gestaltung der Industrie.

Heute haben wir mit der Aufnahme des ersten Kongress-Videos begonnen. Unsere Kollegin Annerieke Walter steht im Rampenlicht. Um die Technik kümmert sich unser Programmierer und IT-Experte Florian Apel. Annerieke Walter wird aufzeigen, weshalb das Klima auch in Zeiten von Corona, insbesondere für energieintensive Unternehmen, von Bedeutung bleibt. Das Video mit dem Titel „Das Klimapaket darf trotz Corona-Krise nicht vergessen werden!“ werden wir zur Einstimmung auf unseren Kongress frei zugänglich in den nächsten Tagen online stellen. 

Ein weiteres, bereits fertiges Fachvideo ist einer Problematik gewidmet, zu der uns gerade sehr viele Fragen erreichen. Es geht um Mindestabnahmeverpflichtungen in Energielieferverträgen, die viele Unternehmen aufgrund der Corona-Krise nicht erfüllen können. Unsere Kollegin Dr. Franziska Lietz gibt Ihnen dazu wichtige Praxistipps. Auch dieses Video mit dem Titel „Corona-Krise vs. Take-or-Pay-Regelungen in Energielieferverträgen“ werden wir kurzfristig frei zugänglich online stellen. 

Wir wünschen Ihnen viel Spaß mit unseren Videobeiträgen!

Auch die DEHSt äußert sich zur Einhaltung von Fristen in Zeiten von Corona

Betroffen sind die Fristen zur Übermittlung des Emissionsberichts zum 31.03.2020 und die Abgabe von Emissionsberechtigungen zum 30.04.2020 (EU-ETS).

Im Rahmen des Europäischen Emissionshandels stehen aktuelle Fristen an. Zum einen die Frist zur Übermittlung des Emissionsberichts bis zum 31.03.2020 und die Frist zur Abgabe von Emissionsberechtigungen bis zum 30.04.2020.

Aufgrund der aktuellen Situation um das Coronavirus haben sich bereits andere Behörden zu einer Einschätzung geäußert, was passiert, wenn Fristen aufgrund des Coronavirus nicht eingehalten werden können (RGC berichtete).

Die DEHSt kommuniziert dazu grundsätzlich Folgendes:

Die Fristen bestehen unverändert fort. Es handelt sich hierbei um gesetzliche und auch europarechtlich vorgegebene Fristen. Die DEHSt als zuständige Behörde kann daher keine individuellen Fristverlängerungen gewähren.

Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang am 26.03.2020 eine Mitteilung veröffentlicht, in welcher sie auf die hohe Relevanz der Einhaltung der anstehenden Termine hinweist.
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat am 23.03.2020 in einem Mailing an alle Prüfstellen über Sonderregelungen insbesondere bei im Einzelfall noch ausstehenden Standortbegehungen informiert.

Ihr Unternehmen sollte somit alles an die Einhaltung der anstehenden Fristen setzen. Sollte es Ihrem Unternehmen trotz aller Bemühungen aufgrund des Coronavirus nicht möglich sein, die anstehenden Fristen einzuhalten, sind diese Gründe für das Fristversäumnis zu dokumentieren und zu begründen. Diese Dokumentation sollte bereits vor Ablauf der Frist der DEHSt unverzüglich per E-Mail emissionshandel@dehst.de mitgeteilt werden.

Zu der Mitteilung der DEHSt gelangen Sie hier.

Zu diesem Thema und der Frage: „Was müssen Unternehmen in der Corona-Krise beim CO2-Handel/ETS beachten?“ führte RGC in #RGCfragtnach bereits ein Interview mit Sebastian Gallehr. Zu dem Interview gelangen Sie hier.

RGCfragtnach: Sebastian Gallehr zur Frage: Was müssen Unternehmen in der Corona-Krise beim CO2-Handel/ETS beachten?

In diesem #RGCfragtnach spricht Frau Dr. Franziska Lietz mit Herrn Sebastian Gallehr. Die Gallehr Sustainable Risk Management GmbH berät Industrie und Gewerbe mit hohem Energiebedarf unter anderem zu allen Fragen rund um das EU-Treibhausgas-Emissionshandelssystem (EU-ETS) und der diesbezüglichen Kostenoptimierung. Weitere Beratungsschwerpunkte liegen bei der Einführung und dem Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Optimierung der Energievollkosten in Zeiten der Energiewende inklusive des Fördermittelmanagements.

Sehr geehrter Herr Gallehr, Sie beraten Unternehmen bereits seit 2004, also seit über 15 Jahren zum europäischen Emissionshandel. Welche Herausforderungen stellen sich für die ETS-pflichtigen Unternehmen aktuell mit der Corona-Krise?

Viele zur Teilnahme am EU-ETS verpflichtete Unternehmen befinden sich während der Corona-Krise in einer besonderen Situation. Diese Unternehmen stellen häufig systemrelevante Grundstoffe her oder müssen, um Langzeitschäden zu vermeiden, die Produktion auch in Notsituationen aufrechterhalten. Deswegen agieren sie bereits jetzt mit reduziertem Personal. Viele administrative Tätigkeiten werden aktuell zwar aus dem Homeoffice ausgeführt, aber die Möglichkeiten zum verteilten Arbeiten sind häufig noch nicht hinreichend belastbar ausgebaut.

Allerdings laufen auch im Emissionshandelsrecht diverse Pflichten, wie z.B. die Frist zur Abgabe der Emissionsberichte zum 31.03.2020 und die Frist zur Rückgabe der Emissionsrechte für das Jahr 2019 bis zum 30.04.2020. Der VPS-Versand der Emissionsberichte setzt die Verfügbarkeit von spezieller IT-Infrastruktur am Ort des Arbeitens voraus. Für die Rückgabe der Emissionsrechte ist  das abgestimmte Tätigwerden von mindestens zwei Bevollmächtigten mit registrierten Mobiltelefonen für das SMS-TAN Verfahren notwendig.

Welche Konsequenzen können Unternehmen denn grundsätzlich drohen, wenn sie diese wichtigen Pflichten verletzen?

Wenn Unternehmen ihre verifizierten Emissionsberichte nicht bis zum 31.03.2020 elektronisch signiert über die virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt eingereicht haben, droht eine – häufig zu Ungunsten der Anlagenbetreiber eher konservative – Schätzung der Emissionen.

Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Emissionsrechte für die CO2-Emissionen des Jahres 2019 über das Registerkonto bis zum 30.04.2020 kann es zu einer Strafzahlung von mindestens EUR 100,– je Tonne CO2 kommen, vgl. § 30 Abs. 1 TEHG. 

Gibt es schon Informationen, wie von Seiten der DEHSt mit derartigen Fristversäumnissen umgegangen wird? 

Die DEHSt hat erst kürzlich, am 20.03., auf ihrer Webseite eine Stellungnahme veröffentlicht, wie sie bei Corona-bedingten Fristversäumnissen vorgehen will: 

Uns erreichen derzeit vermehrt Anfragen, welche Folgen es hat, wenn aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (Sars-CoV-2) und der zu dessen Eindämmung ergriffenen Maßnahmen Fristen nicht eingehalten werden können. Sollten Fristen in Folge der derzeitigen außergewöhnlichen Situation im Einzelfall nachweislich nicht eingehalten werden, werden wir dieses im weiteren Vollzug des Europäischen Emissionshandels oder der Strompreiskompensation berücksichtigen. Insbesondere betrifft dies im Einzelfall die Festsetzung einer Zahlungspflicht wegen einer Abgabepflichtverletzung oder die Verhängung von Bußgeldern wegen Ordnungswidrigkeiten, wenn die Pflichten nachweislich u.a. wegen der Erkrankung oder des Ausfalls von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund der Sars-CoV-2-Pandemie nicht rechtzeitig erfüllt wurden. Wir informieren Sie weiter, sobald die EU oder die Europäische Kommission Entscheidungen treffen.

Was raten Sie betroffenen Unternehmen? Welche Unterstützung bieten Sie an?

Da die Formulierung „wegen der Erkrankung oder des Ausfalls von Mitarbeiterinnen“ keinen Freibrief für die Nichteinhaltung der Fristen erkennen lässt, raten wir jedem Unternehmen, möglichst alles zu tun, um die aktuellen Berichts- und Abgabepflichten vollständig und fristgerecht zu erfüllen.

Wir unterstützen Unternehmen in der gewohnten Qualität, z.B. mit VPS-Backup zum fristwahrenden Versand des Emissionsberichts an die DEHSt und bei der Rückgabe der notwendigen Emissionsrechte aus dem Registerkonto als Bevollmächtigte. Wir unterstützen gerne auch von direktem Telefonsupport mit erfahrenen Experten bis zur kontinuierlichen Betreuung in allen Fragen und Tätigkeiten zum Europäischen Emissionshandel.