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Veranstaltungstipp: Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!

Ein Workshop, der sich für Ihr Unternehmen lohnen wird!

Wir haben eine neue Bundesregierung, die ihre ersten Entwürfe zu Energie- und Klimagesetzen vorgestellt hat. Die Energiepreise spielen im bisher unbekannten Maße verrückt. Die Spielregeln, nach denen die Wirtschaft ihre Versorgungskonzepte ausrichten muss, verändern sich hierdurch massiv. Dies gilt erst recht aufgrund der dramatischen geopolitischen Entwicklungen. Eine Gasmangellage ist nicht auszuschließen. Auf all diese Dinge müssen sich die Unternehmen vorbereiten!

In unserem Online-Workshop arbeiten wir für Sie die für die Wirtschaft wesentlichen Inhalte der nationalen Gesetzesvorhaben (inkl. des Entwurfs des neuen Energie-Umlage-Gesetzes) und aus dem Green Deal der EU auf, Marktexperten wagen Prognosen zu den Energiepreisen. Wir geben Ihnen zu den bevorstehenden Änderungen die üblichen RGC-Praxistipps und natürlich werden Mandanten von uns auch Einblicke in aktuelle Projekte geben. Zusätzlich haben wir ins Programm einen Beitrag zur Gasmangellage aufgenommen.

Hier unsere Themen:

  • Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm: Pläne und konkrete Gesetzesvorhaben der neuen Bundesregierung
  • Know-How zum nationalen CO2-Handel
  • Carbon Contracts of Difference als zentrales Instrument zur Transformation der Industrie 
  • Die Eigenerzeugung: Weiter ein Erfolgsrezept!
  • Praxisbericht: Industrieversorgung aus einem (ausgeförderten) Windpark 
  • Märkte: Wo gehen die Energiepreise hin?
  • Strategien zum Energieeinkauf in verrückten Zeiten
  • Potenzielle Gasmangellage: Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserer Veranstaltung finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

Wir freuen uns auf Sie!

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

BECV-Leitfaden im April 2022 erwartet!

Die DEHSt hat einen Zeitrahmen für die Veröffentlichung eines BECV-Leitfadens für die Beihilfeanträge angekündigt.

Die Carbon Leakage Verordnung (BECV) sieht die Möglichkeit der Beantragung einer Beihilfe für die aus dem nationalen Emissionshandel seit dem 01.01.2021 von den Lieferanten weitergegebenen BEHG-Kosten vor. Die von den BEHG-Kosten betroffenen Brennstoffe sind seit 2021 insbesondere Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel – ab 2023 werden weitere Brennstoffe mit BEHG-Kosten belastet. (RGC berichtete) Antragsberechtigt sind Unternehmen der in der Anlage zur BECV genannten Wirtschaftszweige (RGC berichtete).

Zur Vermeidung von Carbon Leakage, d.h. der Abwanderung von Unternehmen ins Ausland aufgrund der Kostenbelastung, sieht die BECV eine Kompensationsmöglichkeit in Form einer Beihilfebeantragung vor. Der Antrag ist erstmals zum 30.06.2022 in Bezug auf die BEHG-Kosten des Jahres 2021 zu stellen. Wenn Sie berechnen möchten, wie sich die individuellen BEHG-Kosten Ihres Unternehmens zukünftig mit steigenden Zertifikatsfestpreisen entwickeln und wie hoch eine potentielle Beihilfe ausfällt, steht Ihnen unser BECV-Rechner kostenlos zur Verfügung.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat nunmehr angekündigt, dass sie einen behördlichen Leitfaden zur Konkretisierung des Antragsverfahrens im April 2022 veröffentlichen wird. Wir werden Sie an dieser Stelle über die Veröffentlichung des Leitfadens informieren.

Wir von RGC bieten mit unserer langjährigen Expertise zu behördlichen Antragsverfahren die BECV-Antragstellung für Ihr Unternehmen an – wie gewohnt zum Pauschalpreis.

Bei Interesse melden Sie sich gern bei Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).

Autorin: Lena Ziska

Veranstaltungstipp: Klimarecht kompakt für die Industrie am 24.02.2022

Praxiswissen Klimarecht für jedes Unternehmen zum Einstieg und zur Vertiefung – prägnant in 3 Stunden!

Jedes Industrieunternehmen muss sich auf den Weg in die Klimaneutralität machen und dabei eine täglich zunehmende Anzahl von Klimavorgaben beachten. Unsere RGC-Kompakt-Veranstaltung hat das Ziel, Ihnen kurz und knapp in 3 Stunden einen Überblick über die wichtigsten Rechtsquellen des Klimarechts zu geben. Der perfekte Einstieg für Industrieunternehmen jeder Größenordnung in diese vielschichtige Materie! Aber wegen unserer typischen RGC-Praxistipps werden auch Klima-Profis vieles mitnehmen.

Wir haben für Sie die internationalen Grundlagen vom Kyoto-Protokoll als Meilenstein der Klimapolitik über den European Green-Deal und das Fit-For-55-Paket genauso aufbereitet, wie das deutsche Klimarecht, bei dessen Darstellung wir die konkreten Pflichten für die deutsche Industrie im Rahmen des ETS, des BEHG, den Vorschriften zur Eindämmung klimaschädlicher Gase (z.B. F-Gas-VO) und die THG-Quote im Fokus haben. Als aktuellste Entwicklung berichten wir zum Klimaschutz-Sofortprogramm der Bundesregierung, das bis Ende 2022 abgeschlossen sein soll. Abgerundet wird dies mit einem Exkurs zur brandaktuellen Thematik der Klimaklagen.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserem RGC-Fokus finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

3 Stunden, die sich für Sie lohnen werden. Wir freuen uns auf Sie!

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Aletta Gerst

Veranstaltungstipp: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte

RGC beantwortet am 09.02.2022 Praxisfragen zu PV kurz und knapp in 1,5 Stunden

Wie hier berichtet, haben wir unser Veranstaltungsprogramm deutlich ausgeweitet, um den großen Informationsbedarf unserer Mandanten im Zusammenhang mit der industriellen CO2-Transformation und den neuen politischen Vorgaben zu decken.

Fast jeder unserer Mandanten denkt derzeit über die Errichtung von PV-Anlagen nach oder ist bereits in der konkreten Planungs- oder Umsetzungsphase. Zu den PV-Projekten erreichen uns täglich diverse Praxisfragen. Der Grund, weshalb wir unser Veranstaltungsjahr 09.02.2022 mit einem RGC-Fokus: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte in 1,5 Stunden starten.

In unserer Online-Veranstaltung beantworten wir Ihnen alle aus unserer Sicht wesentlichen Praxisfragen zu PV-Projekten. Wir behandeln insbesondere das Bau- und Genehmigungsrecht, den Einsatz von PV-Anlagen zur Eigenversorgung, die Optionen zur Förderung/Vermarktung von PV-Strom, die Steuerung der PV-Anlagen durch den Netzbetreiber sowie die notwendigen Vertragsgestaltungen. Zudem gehen wir natürlich auch auf Ihre individuellen Fragen ein, die Sie im Rahmen der Veranstaltung stellen können. Wir zeichnen unsere Veranstaltung auf, so dass Sie diese in unserer Mediathek jederzeit nochmals nacherleben können.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserem RGC-Fokus finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

1,5 Stunden, die sich für Sie lohnen werden. Wir freuen uns auf Sie!

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst

Carbon Contracts for Difference bzw. Klimaschutzdifferenzverträge: „Zentrales Instrument“ zur Transformation der Industrie

Bereits zu Beginn der Legislaturperiode sollen rechtliche und finanzielle Voraussetzungen für die Etablierung der Carbon Contracts for Difference geschaffen werden. Mit diesen Klimaschutzdifferenzverträgen sollen Mehrkosten von klimaneutralen Produktionsverfahren im Vergleich zu herkömmlichen Verfahren bis zur Marktdurchsetzung von staatlicher Seite übernommen werden.

Carbon Contracts for Difference (CCfD) wurden bereits im Vertrag der Ampelkoalition als Klimaschutzdifferenzverträge angekündigt. Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz werden sie als zentrales Instrument zur Unterstützung der Transformation in der Industrie“ in Richtung Klimaneutralität bezeichnet. Sie sollen vorwiegend die heimische Grundstoffindustrie schützen und die „Wirtschaftlichkeitslücke“ von klimaneutralen Produktionsverfahren im Vergleich zu den gängigen Verfahren schließen.

Grundsätzlich handelt es sich bei den CCfD um speziell auf die energieintensive Industrie zugeschnittene Differenzverträge, welche die Mehrkosten ausgleichen, die durch Umstellung der Produktionsverfahren auf treibhausgasneutrale Verfahren entstehen. Die Dotierung der Verträge orientiert sich am EUA-CO2-Preis. Solange die treibhausgasneutrale Produktion teurer ist als das gängige Produktionsverfahren, wird die Differenz durch staatliche Institutionen ausgeglichen. Sobald der CO2-Preis für die Produktionskosten mit dem gängigen Verfahren höher liegt, als die Mehrkosten des treibhausgasneutralen Verfahrens, wird die Differenz an den ehemaligen Fördergeber rückerstattet.

Es ist das erste Förderprogramm, dass auch operative Kosten berücksichtigt. Ziel der CCfD ist es, teurere, aber technisch funktionale klimaneutrale Prozesse für Unternehmen marktfähig zu machen, Risiken zu minimieren und die Investitionen in langlebige Anlagen der Industrie vorzuziehen. Für wasserstoffbasierte Technologien sollen CCfD oder Hydrogen-Contracts for Difference ebenfalls eingesetzt werden.


Auf was müssen Unternehmen achten?

CCfD sind nicht für energieeffizienzbezogene Maßnahmen heranzuziehen und gelten für verfahrenstechnische Umstellungen, die prozessbedingt anfallende Emissionen verhindern. Nach dem Eckpunktepapier des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) werden die CCfD branchenspezifisch ausgeschrieben, um eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu verhindern. Hierfür ist es von enormer Bedeutung, die derzeitigen spezifischen Produktionskosten z.B. in €/t Grundstoff zu bestimmen sowie die voraussichtlichen spezifischen Kosten nach der Umstellung auf klimaneutrale Verfahren. Hieraus können die CO2-Vermeidungskosten bestimmt werden, die für die Höhe der CCfD maßgeblich sind. Die Differenz zwischen den Vermeidungskosten und dem EUA-Preis ist der „Strike Price“ bzw. der Wert der CCfD. CCfD wurden noch nicht offiziell veröffentlicht und können bis dato nicht beantragt werden. Das Bundesministerium der Finanzen plante Juni 2021 allerdings bereits für 2022 ein Budget von 650 Mio.€ ein.

Wie kann GALLEHR+PARTNER® Ihnen behilflich sein?

Wir können bereits jetzt überprüfen, ob Ihr Unternehmen möglicherweise von den CCfD profitieren kann. Sollte dies der Fall sein, können Möglichkeiten der Dekarbonisierung erörtert, eine Bestandsanalyse durchgeführt und erste Berechnungen hinsichtlich aktueller und zukünftiger Kosten und Wirtschaftlichkeit vorgenommen werden.

GALLEHR+PARTNER® hat sich mit dem Anspruch, Lotse für die Industrie in eine wettbewerbsfähige und klimafreundliche Zukunft zu sein, als ein führender Anbieter von Klimaschutz-, Energieeffizienz- und nachhaltigen Energiebeschaffungs-Dienstleistungen etablieren können. Der Kundenstamm der Gallehr Sustainable Risk Management GmbH umfasst eine Vielzahl national und international renommierter, auch börsennotierter Unternehmen, vornehmlich aus dem Industrie-, Energieversorger-, Agrar- und Flugverkehrsbereich. Wir sind seit 2007 am Markt tätig und konnten unser Know-how mittels unserer erfahrenen, mittlerweile 25 Berater und Experten, sowie unserer Kooperationspartner bereits bei mehr als 150 Unternehmen erfolgreich einbringen.

Mehr Informationen erhalten Sie unter www.gallehr.de.
Bei Interesse sprechen Sie uns gerne an. 

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die  Gallehr Sustainable Risk Management GmbH, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autor: Sebastian Gallehr

Bereitstellung von Unterzählpunkten hinter Unterzählern in Kundenanlagen

Beschluss der BNetzA verpflichtet den Netzbetreiber zur Einrichtung von Unter-Unterzählpunkten

Hintergrund der Entscheidung ist eine Auseinandersetzung zwischen einem Messstellenbetreiber und einem Anschlussnetzbetreiber über die Einrichtung notwendiger Zählpunkte zur Umsetzung eines Messkonzepts für ein als Kundenanlage betriebenes Büro- und Geschäftshaus. Das Messkonzept sah u.a. für Unterzähler mehrere Ebenen vor. Auf der ersten Ebene hinter dem Summenzähler sollten sich die Unterzähler befinden. Auf der zweiten Ebene hinter dem Summenzähler, also in der Ebene hinter den Unterzählern waren weitere Zähler, also Unter-Unterzähler vorgesehen, über die einzelne Untermieter beliefert werden sollten. Das Messkonzept war so ausgestaltet, dass der Messstellenbetreiber alle Messdaten erfassen, aufbereiten und dem Netzbetreiber bereinigte Messwerte in Excel-Dateiform zur Verfügung stellen wollte. Denn die am Summenzähler und an den Unterzählern der ersten Ebene ermittelten Verbräuche müssen jeweils um die Verbräuche der Unter-Unterzähler korrigiert werden. Dem Netzbetreiber würde trotz dieses Konzepts ein Mehraufwand von ca. 1,5 Std/Jahr entstehen.

Der Messstellenbetreiber war der Auffassung, dass der Netzbetreiber gemäß § 20 Abs. 1d EnWG neben den Zählpunkten für die Unterzähler auch für die Unter-Unterzähler Zählpunkte einrichten müsse. Der Netzbetreiber lehnte dies aus verschiedenen Gründen ab; u.a. war er der Auffassung, dass ein Unterzählpunkt in einer Kundenanlage eine direkte physikalische Verbindung zum Summenzähler und damit zum Netz des Netzbetreibers voraussetze. Darüber hinaus sei das vorliegende Messkonzept nicht massengeschäftstauglich und es bestünde die Gefahr, dass solche (mit Mehraufwand verbundenen) Messkonzepte zukünftig zunähmen.

Die BNetzA entschied die streitige Frage nach dem Scheitern eines Schlichtungsversuchs im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens zugunsten des Messstellenbetreibers (Az.: BK6-21-086). Die Vorschrift in § 20 Abs. 1d EnWG verpflichte Netzbetreiber dazu, bilanzierungsrelevante Unterzählpunkte in einer Kundenanlage bereitzustellen. Der Gesetzgeber habe die Pflicht zur Zählpunktbereitstellung erkennbar auf „bilanzierungsrelevante Unterzähler“ erstreckt. Somit käme es maßgeblich darauf an, ob die Unter-Unterzähler für die Realisierung einer Drittbelieferung notwendig seien. Eine Beschränkung auf die erste Ebene von Unterzählern sei der Norm nicht zu entnehmen. Auch eine unmittelbare physikalische Verbindung der Unterzähler sei nicht Gegenstand der Norm. § 20 Abs. 1d EnWG beinhalte die Aussage, dass der Netzbetreiber in einer Kundenanlage überall dort Zählpunkte bereitzustellen hat, die durch einen dritten Stromlieferanten beliefert werden sollen.

Die BNetzA schloss sich auch dem Argument des Netzbetreibers nicht an, wonach das Messkonzept massengeschäftstauglich sein müsste. Zwar sollten Netzzugangsregelungen grundsätzlich massengeschäftstauglich sein; dies gelte aber nicht ausnahmslos.

Zudem stellte die BNetzA klar, dass der Netzbetreiber den Netzzugang nicht ohne sachlichen Grund ausschließen oder erschweren dürfe. Sachliche Gründe für eine Ablehnung des streitgegenständlichen Messkonzepts sah die Behörde indes nicht. Selbst wenn es zu den vom Netzbetreiber befürchteten Verstößen gegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) käme, sei das kein zulässiger Grund, das Messkonzept abzulehnen. Verstöße gegen das MsbG hätten ggf. vertragliche oder aufsichtsrechtliche Konsequenzen gegen den Messstellenbetreiber. Ein abstrakt befürchteter Verstoß gegen das MsbG sei kein Grund, vorsorglich den Netzzugang zu beschränken. Auch weitere Bedenken des Netzbetreibers (z.B. Schwierigkeiten der Sperrung von Unterzählern bei Zahlungsverzug) lehnte die Behörde mit dem Argument ab, dass dies allgemeine Probleme beim Betrieb einer Kundenanlage seien und diese unabhängig vom Messkonzept auftreten können.

Schließlich bewertete die BNetzA den erheblichen Mehraufwand, den der Messstellenbetreiber hätte, wenn er das vom Netzbetreiber geforderte Messkonzept umsetzen müsste (Umstellung der Unter-Unterzähler zu Unterzählern der ersten Ebene durch unmittelbaren Anschluss an den Summenzähler). Dieser Aufwand wurde als erheblich höher eingeschätzt, als der Mehraufwand des Netzbetreibers bei Durchführung des vorgelegten Messkonzepts.

Die vorliegende Entscheidung ist aus Kundensicht erfreulich. Denn sie bringt mehr Klarheit in den Umfang der Verpflichtung aus § 20 Abs. 1d EnWG zur Einrichtung von Unterzählpunkten in Kundenanlagen und einige grundsätzliche Aussagen lassen sich ggf. auf andere Messkonzepte übertragen, wenn es darum geht, Drittbelieferungen über Unterzählpunkte abzuwickeln.

Die BNetzA betont allerdings, dass es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung zu dem konkreten Messkonzept handele. Bei veränderten Umständen (z.B. Umstellung auf intelligente Messsysteme, Wechsel des Messstellenbetreibers, weitere Zählpunkte u.ä.) müsse der Mehraufwand des Netzbetreibers neu auf seine Zumutbarkeit bewertet werden. Im Zweifel sollten Betreiber von Kundenanlagen oder Messstellenbetreiber ein geplantes Unterzähler-Messkonzept deshalb juristisch bewerten lassen.

Autorin: Tanja Körtke

RGC startet mit neuen Online-Workshops ins Jahr 2022

„Praxiswissen PV in 1,5 h“, „Klimarecht kompakt für die Industrie“ und „Die neuen Spielregeln durch Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogamm, Green Deal und Märkte“

Das Jahr 2022 wird als eines der Jahre mit den meisten energie- und klimarechtlichen Änderungen in die Geschichtsbücher eingehen. Unsere Mandanten sind einem noch nie dagewesenen CO2-Transformationsdruck ausgesetzt. Der Informationsbedarf ist immens. Wir reagieren hierauf mit einem deutlich ausgebauten Angebot für Praxisworkshops.

Wir starten wie folgt:

  • 09.02.2022 RGC-Fokus: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte in 1,5 Stunden
    Viele unserer Industriemandanten möchten ihr Versorgungskonzept durch eine PV-Anlage ergänzen. Hierbei stellen sich eine ganze Reihe von Praxisfragen. Diese beantworten wir als RGC-Fokus prägnant in 1,5 Stunden.
  • 24.02.2022 Klimarecht kompakt für die Industrie (3 Stunden)

    Jedes Industrieunternehmen muss sich auf den Weg in die Klimaneutralität machen und dabei eine täglich zunehmende Anzahl von Klimavorgaben beachten. Unsere RGC-Kompakt-Veranstaltung hat das Ziel, Ihnen kurz und knapp in 3 Stunden einen Überblick über die wichtigsten Rechtsquellen des Klimarechts zu geben. Der perfekte Einstieg für Industrieunternehmen jeder Größenordnung in diese vielschichtige Materie!

  • 15.03.2022 Koalitionsvertrag, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima! (Tagesveranstaltung)

    Wir haben eine neue Bundesregierung und die Energiepreise spielen im bisher unbekannten Maße verrückt. Die Spielregeln, nach denen die Wirtschaft ihre Versorgungskonzepte ausrichten muss, verändern sich massiv. Hierauf muss sich jedes Unternehmen vorbereiten!
    In unserem Online-Workshop arbeiten wir für Sie die für die Wirtschaft wesentlichen Inhalte des Koalitionsvertrages und aus dem Green Deal der EU auf, Marktexperten wagen Prognosen zu den Energiepreisen, wir geben Ihnen zu den bevorstehenden Änderungen die üblichen RGC-Praxistipps und natürlich werden Mandanten von uns auch Einblicke in aktuelle Projekte geben.

    Bei dieser Veranstaltung handelt es sich um die erste Veranstaltung unseres RGC-Klimanetzwerks in 2022.

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Seien Sie dabei. Es lohnt sich!

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Dr. Franziska Lietz

Strompreiskompensation: Entwurf der neuen Förderrichtlinie

Der neue Entwurf der Förderrichtlinie betreffend die Strompreiskompensation ab dem Jahr 2021 enthält u.a. Regelungen zur Beihilfezahlung bei Stromlieferungsverträgen ohne CO2-Kosten sowie zum sog. „Super-Cap“ und sieht ein Gegenleistungssystem vor.

Das Instrument der Strompreiskompensation („SPK“) soll Produktionsverlagerungen ins Ausland (sog. Carbon Leakage) vermeiden, indem diejenigen Unternehmen eine Beihilfe beantragen können, die durch steigende indirekte CO2-Kosten – verursacht im Zusammenhang mit dem europäischen Emissionshandel – einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Zur Neuregelung der Strompreiskompensation ab 2021 veröffentlichte die EU-Kommission am 21. September 2020 neue Beihilfe-Leitlinien. Diese Leitlinien bestimmen in ihrem Anhang I, welche Teilsektoren und Sektoren beihilfeberechtigt sind. Zu den neuen Beihilfe-Leitlinien berichteten wir hier und hier.

Zur nationalen Konkretisierung dieser europäischen Leitlinien liegt nunmehr ein Entwurf der SPK-Förderrichtlinie vor. Wesentliche Neuerungen im Vergleich zur bisher gültigen SPK-Förderrichtlinie sind die folgenden:

  • Bislang galt bei Stromlieferungsverträgen, die keine CO2-Kosten enthalten, dass keine Beihilfe gewährt wird. Der neue Entwurf sieht hingegen für Stromlieferungsverträge ohne CO2-Kosten und für den Verbrauch eigenerzeugten Stroms vor, dass auch dieser Strom grundsätzlich förderfähig sein soll. Bei dem Verbrauch eigenerzeugten Stroms soll keine Beihilfe gewährt werden, wenn der Strom aus Anlagen stammt, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und für die ein Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) besteht. 
  • Der Entwurf der Förderrichtlinie sieht für besonders stromintensive Unternehmen ein sog. „Super-Cap“ vor: Hierdurch sollen die anzusetzenden CO2-Kosten des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung begrenzt werden.

    Allerdings sieht die Förderrichtlinie in diesem Zusammenhang einen Sockelbetrag der maßgeblichen indirekten CO2-Kosten vor, der von dieser ergänzenden Beihilfegewährung ausgeschlossen sein soll. Für den Sockelbetrag ist die Summe der maßgeblichen indirekten CO2-Kosten ausschlaggebend, wobei ein Wert von 5 Prozent des Zertifikatspreises bzw. mindestens 5 Euro pro Tonne CO2 anzusetzen ist. 
  • Neu eingeführt werden soll zudem ein Gegenleistungssystem:

    Wie bereits aus der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) bekannt, wird von den Unternehmen die Etablierung eines Energiemanagementsystems verlangt. Hier ist die entsprechende Vorschrift aus der BECV (§ 10) anwendbar mit der Maßgabe, dass auf den Gesamtstromverbrauch statt auf den Gesamtverbrauch fossiler Brennstoffe abzustellen ist.

    Zudem sind Klimaschutzmaßnahmen entsprechend § 11 BECV zu ergreifen. Anstelle dieser Maßnahmen kann das Unternehmen 30% seines Strombedarfs mit Strom aus erneuerbaren Energien decken.
    Eine Anrechnung von Klimaschutzmaßnahmen als Gegenleistung im Rahmen beider Systeme (Strompreiskompensation und BECV) ist ausgeschlossen. Die Investitionssumme solcher Maßnahmen kann jedoch anteilig aufgeteilt werden.

Die Frist für den Antrag auf Strompreiskompensation für das Jahr 2021 soll zwischen Mai und September 2022 enden – Genaueres wird die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) rechtzeitig bekanntgeben.

Autorin: Sandra Horn

Neues Jahr, neue energierechtliche To-Do-Liste!

Ab dem 19.01.22 geht unsere beliebte VEA/RGC-To-Do-Liste-Schulung in die nächste Runde: In vier Online-Terminen präsentieren wir Ihnen die wichtigsten Pflichten und Fristen, die produzierende Unternehmen im Energierecht kennen müssen.

Und jährlich grüßt die To-Do-Liste… Wir nehmen Sie mit auf eine Reise durch die energierechtlichen Pflichten und Fristen Ihres Unternehmens. Am Ende des Workshops steht Ihre eigene To-Do-Liste, die Sie sich mit uns gemeinsam auf Ihrem To-Do-Liste-Bogen erarbeiten.

Gerade dieses Jahr wird es bestimmt nicht langweilig: Im Jahr 2021 ist der CO2-Preis nach dem BEHG angelaufen, 2022 können erstmalig die Privilegien nach der BECV genutzt bzw. beantragt werden. Wie erklären Ihnen, wie es geht.

Auch die 4. Handelsperiode im EU-ETS ist 2021 angelaufen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Pflichten und Fristen.

Ein weiteres neues Thema für viele Industrieunternehmen, die nicht mit Kraftstoffen handeln, dürfte die THG-Quote sein: denn ab 1.1.2022 können Sie selbst Quoten für Ihre öffentlichen Ladepunkte und Elektrofahrzeuge handeln. Die Fristen für die Antragstellung erhalten Sie von uns kurz und knapp erklärt.

  • Weitere Themen auf unserer Agenda sind:

  • Pflichten und Fristen nach dem EEG und KWKG: Drittbelieferung, Eigenstromerzeugung, Redispatch 2.0 und Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)
  • Strom- und energiesteuerliche Pflichten 2022: Begünstigungen, Vordrucke und Drittbelieferung
  • Netzthemen: Konzessionsabgabe, individuelle Netzentgelte und StromNEV-Umlagebegrenzung
  • Weitere Pflichten: Strompreiskompensation, EMIR/REMIT/EnWG, Mess- und Eichrecht, Marktstammdatenregister, E-Mobilität (LSV, GEIG), Verjährung und Beschaffung

Die VEA/RGC-To-Do-Liste-Schulung im Online-Livestream findet an den folgenden Terminen statt:

  • Mittwoch, 19.1.2022
  • Dienstag, 25.1.2022
  • Donnerstag, 27.1.2022
  • Mittwoch, 2.2.2022

Hier geht es zur Anmeldung.

Autorinnen: Aletta Gerst
                       Lena Ziska
                       Dr. Franziska Lietz

BECV: Aktualisierter Leitfaden und Antragsformulare online

Die DEHSt hat ihren Leitfaden zu den Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und zum Besonderen Einstufungsverfahren nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) für die Periode 2021-2025 ergänzt und zudem die Antragsformulare veröffentlicht.

Das von der Deutschen Emissionshandelsstelle („DEHSt“) durchgeführte nachträgliche Anerkennungsverfahren nach §§ 18 ff. der BEHG-Carbon Leakage Verordnung (BECV) richtet sich an Unternehmen aus (Teil-)Sektoren, die aufgrund steigender CO2-Preise abwanderungsgefährdet sind (sog. Carbon Leakage Risiko), aber noch nicht als beihilfeberechtigt im Rahmen der BECV anerkannt wurden. Zudem ist für bereits als beihilfeberechtigt gelistete (Teil-)Sektoren ein sog. Besonderes Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrades vorgesehen. RGC berichtete zur BECV und den genannten Antragsverfahren u.a. hier, hier und hier.

Die DEHSt hat nunmehr ihren im November 2021 veröffentlichten Leitfaden zu den beiden Antragsverfahren überarbeitet und um diverse Hinweise ergänzt.

Einige ausgewählte Highlights:

  • Neu eingefügt wurde ein Absatz zu den Antragsformularen und Berechnungsvorlagen. Diese Unterlagen stehen nun auf der Website der DEHSt bereit und werden im Leitfaden erläutert. Insgesamt gibt es drei Formularvorlagen (Sektorerweiterung, Kompensationsgrad und Qualitative Bewertung) und zwei Berechnungsvorlagen (Beihilfefähige Brennstoffmenge und Emissionsintensität/nationaler Carbon Leakage Indikator (nCLI)).
  • Betreffend die Einreichung des Antrages über die Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt wird der Leitfaden um Hinweise zur Signatur und zu weiteren formalen Anforderungen ergänzt.
  • Der Leitfaden enthält zudem weitere Hinweise und Anpassungen zur Datengrundlage bei der Berechnung der Handelsintensität, zur Bestimmung der „beihilfefähigen“ Brennstoffmenge und der Bruttowertschöpfung.
  • Für die Bestimmung der „beihilfefähigen“ Brennstoffmenge werden Einzelheiten zu den nicht zu berücksichtigenden Teilmengen (z.B. EU-ETS, Stromerzeugung) in einer Tabelle konkretisiert und erläutert.
  • Auch für die qualitativen Kriterien finden sich im aktualisierten Leitfaden Ergänzungen zu den Indikatoren und möglichen Datenquellen.
  • Es wurde ein sechstes Kapitel eingefügt, das sich gezielt an Wirtschaftsprüfer*innen richtet und diesen bei der Prüfung der verwendeten Daten und tatsachen- und unternehmensbezogenen Angaben als Arbeitshilfe dienen soll. Dieses Kapitel erläutert insbesondere die Anforderungen an die Prüfung, die sachverständige Stellungnahme und die Berichterstattung.
  • Außerdem enthält der Leitfaden im neuen Kapitel 7 vier Anhänge mit weiteren Handlungsanweisungen betreffend die Datenquellen, die berichtspflichtigen Brennstoffe, die prüferischen Tätigkeiten und die Bedienung der Berechnungsvorlage.

Sollte Ihr (Teil-)Sektor noch nicht auf der BECV-Liste der beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren aufgeführt sein, sollten Sie dringend prüfen, ob die Voraussetzung der nachträglichen Anerkennung erfüllt sind. Wir rechnen damit, dass zukünftige Klima-Privilegien nur den dort aufgeführten (Teil-)Sektoren gewährt werden, die Liste also eine erhebliche Bedeutung auch über das BEHG hinaus haben wird. Wir unterstützen bereits mehr als zehn Verbände bei der Antragstellung. Wenn Sie hierzu Fragen haben, melden Sie sich gern für ein Erstgespräch direkt bei Sandra Horn (horn@ritter-gent.de).

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Sandra Horn
                 Joel Pingel