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CO2-Grenzausgleichssystem für einen effektiven Klimaschutz

CO2-Abgabe auf bestimmte Importe ab 2023 geplant.

Das EU-Parlament hat eine Entschließung zu einem EU-CO2-Grenzausgleichsmechanimus verabschiedet. Zu der Pressemitteilung gelangen Sie hier.

Den ambitionierten Klimazielen der EU ist nicht geholfen, wenn Unternehmen angesichts der Zertifikatspreise des Europäischen Emissionshandels in das EU-Ausland abwandern (sog. Carbon Leakage) und in Drittstaaten ohne bzw. mit weniger straffen Klimazielen die Emissionen gleichermaßen freisetzen.

Die Abgeordneten des EU-Parlaments haben sich daher dafür ausgesprochen, bestimmte Waren, die von außerhalb der EU importiert werden, mit einer CO2-Abgabe zu belegen, wenn diese Länder nicht mehr Ehrgeiz in Bezug auf den Klimawandel zeigen (RGC berichtete). Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus soll alle Einfuhren von Produkten und Rohstoffen erfassen, die unter den Europäischen Emissionshandel fallen. Ab 2023 sollen die Energiewirtschaft und energieintensive Industriezweige wie Zement, Stahl, Aluminium, Ölraffinerien, Papier, Glas, Chemikalien und Düngemittel erfasst werden.

Es wird erwartet, dass die Kommission im zweiten Quartal 2021 einen Gesetzesvorschlag für eine Kohlenstoffabgabe als Teil des europäischen „Green Deal“ vorlegen wird.

Auch der nationale Emissionshandel ist zum 01.01.2021 gestartet. Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer, sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News, zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.

Recht wenige Unternehmen profitieren von der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) – nicht begünstigte Unternehmen sollten mit ihren Verbänden daher dringend die nachträgliche Aufnahme ihrer Sektoren in die BECV prüfen!

Anträge zur Anerkennung sind binnen Frist von 9 Monaten nach Inkrafttreten der BECV zu stellen.

Wir haben hier berichtet, dass die Bundesregierung am 31. März 2021 die BECV verabschiedet hat. Die Zustimmung des Bundestages steht noch genauso aus, wie die beihilferechtliche Genehmigung der EU-KOM. Wesentliche Änderungen werden jedoch nicht mehr erwartet.

Die BECV wird von vielen Seiten kritisiert. Zur Kritik gehört, dass die Entlastung der berechtigten Unternehmen zu gering ausfällt. Das liegt unter anderem daran, dass die Zuschusszahlungen zu den nationalen CO2-Zertifikatskosten regelmäßig als Gegenleistungen Investitionen in Klimamaßnahmen voraussetzen. Die Investitionen müssen für das Abrechnungsjahr 2023 und 2024 zumindest 50 % der erhaltenen Entlastungen entsprechen.

Aber auch wenn die Entlastungen somit unter dem Strich begrenzt sind, finanziert der Staat durch dieses „Gegenleistungssystem“ – quasi durch die Hintertür – teilweise die Klimamaßnahmen von Unternehmen mit, die sie eh umsetzen müssten. Kein Unternehmen wird zukünftig ohne Investitionen in eine klimafreundlichere Ausrichtung wettbewerbsfähig sein.

Es ist daher bitter, dass sich nur recht wenige privilegierte Sektoren und Teilsektoren in den Tabellen 1 und 2 der BECV finden. Gehört die Tätigkeit eines Unternehmens hier nicht dazu, hat es keinen Anspruch auf Zuschusszahlungen, muss also dauerhaft die vollen CO2-Zertifikatskosten ohne Kompensationen entrichten. Wer prüfen möchte, ob der (Teil-)Sektor seines Unternehmens in den Tabellen aufgezählt ist, findet die BECV hier zum Download.

Besondere Wichtigkeit bekommt somit die Möglichkeit, dass (Teil-)Sektoren nachträglich in die BECV-Tabellen aufgenommen werden können. Hierfür bedarf es eines Antrages, der in einer Frist von 9 Monaten nach Inkrafttreten der BECV zu stellen ist. Bei der Antragstellung ist besondere Sorgfalt walten zu lassen, da für jeden (Teil-)Sektor nur ein Antrag gestellt werden darf. Es gibt also nur einen Versuch, der sitzen muss.

Antragsberechtigt ist u.a. ein für den jeweiligen (Teil-)Sektor tätige Interessenverband, dem Unternehmen angehören, die im dritten Jahr vor der Antragstellung mindestens 50 Prozent des in Deutschland erzielten Umsatzes dieses (Teil-)Sektors erwirtschaftet haben.

Der Antrag ist erfolgreich, wenn entweder sogenannte quantitative oder qualitative Kriterien vorliegen. Das quantitative Kriterium ist bei (Teil-)Sektoren produzierender Wirtschaftszweige erfüllt, wenn deren nationaler Carbon-Leakage-Indikator 0,2 übersteigt. Der Carbon-Leakage-Indikator ist das Produkt aus der Handelsintensität und der Emissionsintensität des (Teil-)Sektors, jeweils bezogen auf den Durchschnittswert des zweiten bis vierten Jahres vor der Antragstellung. Zu den qualitativen Kriterien zählen u.a. die Möglichkeit zur Reduzierung von CO2, Markbedingungen und die Gewinnspanne als Indikator für langfristige Investitionen zur Emissionsreduzierung.

Die wesentlichen Angaben im Antrag sind zu testieren.

Nach alldem sollten sich bisher nicht privilegierte Unternehmen zur Meidung von dauerhaften Nachteilen mit ihren Fachverbänden kurzschließen und die Möglichkeit prüfen, die Aufnahme ihres (Teil-)Sektors in die Tabellen der BECV zu beantragen.

Sofern Sie hierbei Unterstützung benötigen, melden Sie sich gern bei uns. Wir arbeiten bei diesen Anfragen auf Wunsch mit einem von uns seit vielen Jahren geschätzten Wirtschaftsprüfer zusammen.

Positive Resonanz von Lieferanten auf die RGC-Zusatzvereinbarungen zur Weitergabe der CO2-Kosten

Unternehmen sollten die Ergänzung ihrer Energielieferungsverträge verhandeln.

Seit Beginn diesen Jahres ist mit Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) in Deutschland der nationale CO2-Handel auf Brennstoffe eingeführt worden. Dieser besteht nun neben dem bereits etablierten europäischen Emissionshandel und hält nicht nur Pflichten und Fristen für Inverkehrbringer bereit, sondern geht auch Hand in Hand mit einer mittelbaren Kostenlast für Unternehmen, die diese Brennstoffe verbrauchen.

Diese mittelbare Belastung entsteht dadurch, dass die Energielieferanten Zertifikatskosten, die ihnen für die an den Kunden gelieferte Erdgasmenge entstehen, an den Kunden weiterberechnen. Vielerseits bestehen jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des BEHG, es werden vor allem verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. So könnten zu Unrecht CO2-Beträge gezahlt werden und Rückforderungsansprüche der Unternehmen entstehen (RGC berichtete). Um sich gegen diese unsichere Rechtslage abzusichern, empfehlen wir unseren Mandanten, ihren Lieferanten eine Zusatzvereinbarung zu dem bestehenden Energieliefervertrag vorzulegen, wenn diese nicht bereits selbst eine umfängliche und ausgewogene Regelung vertraglich normiert haben. Selbstverständlich unterstützen wir unsere Mandanten dabei und stellen auf den konkreten Fall zugeschnittene Zusatzvereinbarungen zur Verfügung.

Mit Freude konnten wir nun bereits mehrfach feststellen, dass die von RGC gestalteten Zusatzvereinbarungen auf positive Resonanz bei den Lieferanten stoßen und (nahezu) unverändert als Nachtrag zum Liefervertrag unterzeichnet wurden. Selbst in den Fällen, in denen eine ablehnende Haltung des Lieferanten vorlag, konnten wir unseren Mandanten mit einer Rechtmäßigkeitsvorbehaltserklärung weiterhelfen.

Natürlich stehen wir auch Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung! Bei Interesse melden Sie sich gern bei Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai Gent (gent@ritter-gent.de), Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de) oder Rechtsanwältin Michelle Hoyer (hoyer@ritter-gent.de).

nEHS: BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) verabschiedet

Carbon Leakage Verordnung Teil des nationalen Emissionshandels

Nach der Formulierung von Eckpunkten für einen Carbon-Leakage-Schutz (RGC berichtete), einem ersten Referentenentwurf (RGC berichtete) der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und einem überarbeiteten Entwurf (RGC berichtete), der erste Weichzeichnungen gegenüber der Vorgängerversion erkennen ließ, wurde nunmehr die BECV verabschiedet.

Dabei bleibt es bei den Grundvoraussetzungen: Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor, Überschreitung der sog. Emissionsintensität, Betrieb eines Energiemanagementsystems sowie die Erbringung von sog. Gegenleistungen (d.h. Investitionen in Dekarbonisierungs- oder Energieeffizienzmaßnahmen). Anträge sind bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres, also erstmals zum 30. Juni 2022 zu stellen.

Die finale Fassung hat jedoch u.a. die folgenden Anpassungen erfahren:

  • Die Anrechnung der Stromkostenentlastung entfällt. Ursprünglich war geplant, die Absenkung der EEG-Umlage aus den Einnahmen des Zertifikatehandels, bei der Berechnung der Beihilfe zu berücksichtigen. Diese Anrechnung ist ersatzlos gestrichen.
  • Als Gegenleistung für die Gewährung der Beihilfe muss ein beihilfeberechtigtes Unternehmen erst spätestens ab dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem betreiben.
  • Die geforderten Gegenleistungen in Form von Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen werden erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 gefordert. Wegen der notwendigen Vorlauffrist für die Realisierung solcher Maßnahmen gilt die Nachweispflicht noch nicht für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022, sondern erstmalig für die Investitionen ab dem Abrechnungsjahr 2023.
  • Dabei muss die von Unternehmen für Klimaschutzmaßnahmen aufgewendete Investitionssumme für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 Prozent und ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 Prozent betragen.
  • Erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 wird für die Ermittlung der Beihilfe berücksichtigt, ob die Emissionsintensität des Unternehmens einen unternehmensbezogenen Schwellenwert übersteigt.
  • Für die Teilnahme am Verfahren für die nachträgliche Anerkennung bisher nicht von der BECV erfasster Sektoren ist für die Periode 2021 bis 2025 der Antrag innerhalb einer Frist von neun Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung zu stellen, um eine einheitliche Prüfung zu ermöglichen.
  • Für den erweiterten Anwendungsbereich des BEHG ab 2023, ab dem die Berichtspflicht für sämtliche Brennstoffe gilt, ist eine Antragsfrist auf nachträgliche Anerkennung bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen.
    Für Unternehmen in Sektoren, bei denen sich erst im Zeitverlauf ein Carbon-Leakage-Risiko entwickelt, ist vorgesehen, für die Periode 2026-2030 ein weiteres Anerkennungsverfahren durchzuführen.
  • In der Tabelle 1 wurden die zugrunde gelegte Emissionsintensität und die Kompensationsgrade der beihilfeberechtigten Sektoren teilweise angepasst.
  • Für den Zeitraum 2021-2025 wurde der Brennstoff-Benchmark auf 42,6 t Kohlendioxid pro Terrajoule und der Wärme-Benchmark auf 47,3 Tonnen Kohlendioxid pro Terrajoule festgelegt.
  • Für Unternehmen in Sektoren, die nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt werden, gilt eine Nachfrist von drei Monaten bei der Antragstellung.

Wir werten die Verordnung weiter für Sie aus und halten Sie über Neuerungen auf dem Laufenden.

Außerdem werden wir Sie mit den erforderlichen Anträgen nicht im Stich lassen. Wir entwickeln gerade ein Dienstleistungsangebot, mit dem wir Ihnen die BECV-Antragstellung abnehmen. Bei derartigen Antragstellungen können wir auf umfangreiche Praxiserfahrungen zurückgreifen. Wie vielen von Ihnen bekannt ist, stellen wir seit vielen Jahren für mehr als 125 Unternehmen die Anträge zur Besonderen Ausgleichsregelung des EEG, dessen Verfahren offensichtlich die Grundlage für die BECV-Antragstellung ist.

Schließlich haben wir in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News; zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.

Zuschlag für die European Energy Exchange (EEX) im nEHS

Zertifikatekauf im nationalen Emissionshandel (nEHS)

Die European Energy Exchange (EEX) hat den Zuschlag für die Veräußerung von Emissionszertifikaten im nationalen Emissionshandel (nEHS) erhalten. Das Umweltbundesamt hatte den Auftrag europaweit ausgeschrieben. Damit wird die European Energy Exchange (EEX) während der Festpreisphase des nationalen Emissionshandels (2021 – 2025) die Zertifikate veräußern.

Teilnehmer des nEHS sind sog. „Inverkehrbringer“ von Brennstoffen im Sinne des Energiesteuerrechts. Die Teilnehmer müssen erstmals bis zum 31.07.2022 über ihre Emissionen des Jahres 2021 berichten sowie zum 30.09.2022 Zertifikate für das Berichtsjahr 2021 abgeben – und diese vorher erwerben. Der Festpreis für ein Zertifikat startet in 2021 mit 25 Euro und wird schrittweise bis 2025 auf 55 Euro ansteigen. Der Nachkauf von Zertifikaten des Jahres 2021 im Folgejahr ist mengenmäßig auf 10 % begrenzt, sodass für höhere Mengen des Nachkaufs bereits der gestiegene Zertifikatspreis des Jahres 2022 anfällt.

Der Antrag auf Zulassung zum Kauf an der EEX ist voraussichtlich ab September möglich. Der erste Verkaufstermin ist für Oktober 2021 geplant. Neben der direkten Teilnahme am Verkauf besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Emissionszertifikate über einen anderen zugelassenen Teilnehmer zu erwerben. Eine Zulassung an der Verkaufsplattform ist nicht verpflichtend.

Die DEHSt informiert auf ihrer Internetseite zu den Rahmenbedingungen (Verkaufstermine, Zeitfenster, Festpreise, Transaktionsentgelt, Nachkauf etc.).

Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer, sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News, zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.

Erste Klage gegen das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Vorbereitung

Ein Unternehmen der Energiebranche klagt gegen den nationalen Emissionshandel, da es das BEHG für verfassungswidrig hält.

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt den zu Jahresbeginn gestarteten nationalen Emissionshandel. Die Verfassungsmäßigkeit des BEHG wurde schon vor der Einführung des nationalen Emissionshandels vielfach angezweifelt. Die konkrete Ausgestaltung des nationalen Emissionshandels könnte insbesondere im Widerspruch zu finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes stehen. Erste Gutachten sind bereits zu dem Schluss gekommen, dass das BEHG verfassungswidrig ist – zumindest in seiner Einführungsphase von 2021-2026. Hierüber hatten wir bereits hier und hier berichtet.

In zeitlicher Hinsicht richtet sich nun auch die Klage auf den Zeitraum, in dem die Emissionszertifikate zu gesetzlich festgelegten Preisen verkauft würden, also von 2021 bis 2025 sowie in der Übergangsphase 2026.

Der Hintergrund: Bis 2026 handele es sich bei der CO2-Bepreisung aus finanzrechtlicher Sicht um eine Steuer. Für die Einführung einer solchen Steuer habe der Bund allerdings keine Gesetzgebungskompetenz. Die CO2-Bepreisung erfülle die Voraussetzungen einer Steuer, da die Zertifikate zunächst in beliebiger Menge erworben werden könnten und es keinen Bezug zu einer staatlichen Gegenleistung gebe. Die Zertifikate seien lediglich ein Zahlungsbeleg. Sollte die CO2-Bepreisung dennoch als nicht-steuerliche Abgabe betrachtet werden, genügte eine solche jedenfalls nicht den unter anderem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) formulierten Maßstäben.

Im Ergebnis scheint es aufgrund der schon von Anfang an bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an dem BEHG, nicht unwahrscheinlich, dass das BVerfG, wie schon bei der Kernbrennstoffsteuer, die Nichtigkeit des BEHG mit ex tunc Wirkung, d. h. von Anfang an, erklären könnte. Das hätte zur Folge, dass die bis dahin geleisteten Mittel rückabgewickelt werden müssten.

Wir empfehlen Ihnen daher eine Kostenweitergabeklausel, in Ihre Lieferverträge aufzunehmen, die die Rückforderung von CO2-Kosten sichert. Zumindest sollten entsprechende BEHG-Zahlungen nur unter Vorbehalt getätigt werden.

Weitere Informationen über eine Kostenweitergabeklausel und eine Vorbehaltserklärung finden Sie in unserem BEHG-Video-Tutorial sowie in unserer News vom 23.09.2020.

Die grüne Null – Aufruf von Bundestagsabgeordneten zu mehr Klimaschutz

29 Bundestagsabgeordnete der CDU plädieren in einem Papier für eine „Politik für eine grüne Null“ und fordern weitere Maßnahmen für einen effektiven Klimaschutz, um den CO2-Ausstoß in Deutschland und Europa zu senken. Unter anderem sollen bestimmte Subventionen und Steuern gestrichen, die EEG-Umlage abgeschafft und der CO2-Preis erhöht werden.

Anlass des Aufrufs durch die Gruppe der Bundestagsabgeordneten ist die Veröffentlichung der neuesten Zahlen zu CO2-Emissionen durch das Umweltbundesamt.

In dem Papier der Bundestagsabgeordneten heißt es „Unseren Klimazielen sind wir ein großes Stück näher gekommen, gerade beim Abbau von CO2 in der Industrie und im Energiesektor. […] Bei aller berechtigten Freude ist klar, dass wir insgesamt mit dem bisherigen Tempo die höher ambitionierten Ziele der EU nicht werden erreichen können.“. Die Gruppe fordert daher zusätzliche Maßnahmen für einen effektiven Klimaschutz und eine neue Regulationskultur.

Konkret schlägt die Gruppe die Erhöhung des CO2-Preises. Gleichzeitig wird für die Abschaffung der Subventionen für Diesel und Kerosin plädiert, da diese den CO2-Preis reduzieren. Im Gegenzug dazu fordern sie die Streichung von energiebezogenen Steuern und Abgaben wie der EEG-Umlage, der Energiesteuer, der Stromsteuer und der Mineralölsteuer, da diese den CO2-Preis ungleichmäßig verteuern.

Die Gruppe verspricht sich durch diese Maßnahmen „die größte Abgabenentlastung seit Jahren“. Auch wenn der CO2-Preis zunächst erhöht werden muss, um gegen zu finanzieren, dass die eingesparten Subventionen geringer, als die wegfallenden Steuereinnahmen sind, so fällt diese Mehrbelastung doch langfristig komplett weg: Die möglichen neuen Ziele der EU im Rahmen des „European Green Deal“ sehen vor, bis 2050 klimaneutral zu sein. Wenn also ab 2050 kein CO2 mehr ausgestoßen wird, ist keine CO2-Abgabe mehr zu zahlen. Dieser „Umstieg“ der Abgaben und Subventionen sollte nach Meinung der Abgeordneten-Gruppe europäisch koordiniert werden und dürfe die Wirtschaft nicht belasten.

Ein weiteres wichtiges Anliegen der Gruppe ist ein wirkungsvoller und gerechter Carbon-Leakage-Schutz sowohl für den europäischen, als auch den nationalen CO2-Preis, um die deutschen Unternehmen nicht im europäischen und internationalen Wettbewerb zu benachteiligen. Ausnahmeregelungen und Vergünstigungen sollen daher an die Umsetzung von wirtschaftlichen Klimaschutzmaßnahmen geknüpft werden. Über den aktuellen Stand der Carbon-Leakage-Regelung zum BEHG haben wir Sie hier informiert.

In dem Papier wird zudem eine Innovationsoffensive für den Klima- und Umweltschutz gefordert, da Investitionen in saubere, nachhaltige und effiziente Technologien Beschleuniger für die wirtschaftliche Entwicklung, Arbeitsplätze und Nachhaltigkeit sind. Dies soll durch eine „neue Regulationskultur“ gelingen, in der nicht mehr Verbote im Vordergrund stehen, sondern „clevere Regeln“.

Als Beispiel für fehlende Innovationen werden die in Deutschland geltenden gesetzlichen Hürden für die Einlagerung von CO2 angeführt: Während die Abscheidung und Nutzung oder Einlagerung von Kohlendioxid in Norwegen und Island erfolgreich betrieben werde, sei die Anwendung in Deutschland praktisch nicht möglich.

Die Vorschläge der CDU-Abgeordneten-Gruppe sind ein weiterer Beitrag zur Umgestaltung des aktuellen energierechtlichen Systems. Für uns steht es außer Frage, dass CO2 zum maßgeblichen Faktor wird. Die Einführung des nationalen CO2-Handels ist der erste Schritt, dem die nächste Bundesregierung, egal wie diese zusammengesetzt sein wird, weitere CO2-Regelungen folgen lassen wird. Jedes Unternehmen sollte daher schon jetzt intensiv prüfen, wie es seinen CO2-Ausstoß reduzieren kann. Gerade Chancen, regenerative Energien in Form von PV, Wind, Biomasse, Biogas oder grünem H2 einzusetzen, sollten dringend ergriffen werden. Bei H2- und Windprojekten bieten sich, insbesondere für den Mittelstand, Kooperationen an, wie wir aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen. Vorsicht ist jedoch bei den zahlreichen Angeboten geboten, deren Wirtschaftlichkeit allein mit EEG-rechtlichen Vorteilen begründet wird. Solche Ansätze werden sich schnell überholen.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, sprechen Sie uns gern an. Oder wie wäre es mit einem Brainstorming in einem gemeinsamen Workshop!    

Änderung von Begünstigungen im Strom- und Energiesteuerrecht ab 2023 in Sicht?

BMF prüft Effekte einer Novellierung der Entlastungstatbestände

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Forschungsauftrag zur Analyse einer Neubewertung der Entlastungstatbestände für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteuergesetz ausgeschrieben. Zu den Ausschreibungsunterlagen gelangen Sie hier.

Dabei soll untersucht werden, wie der Kreis der begünstigten Unternehmen für die Strom- und Energiesteuer entweder im Einklang mit anderen Rechtsbereichen oder mittels einer Anknüpfung an bereits bestehende Regelungen erfolgen kann.

Die Projektbeschreibung formuliert, dass die Begünstigungen im Energie- bzw. Stromsteuergesetz zur Entlastung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG) und § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) sowie zur besonderen Entlastung für energieintensive Unternehmen (sog. Spitzenausgleichnach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG) ab dem Jahr 2023 neu geregelt werden sollen.

Seitens des BMF wird bemängelt, dass die Entlastungen regelmäßig ausgezahlt werden – ohne, dass die entlasteten Unternehmen besondere Anstrengungen unternehmen müssten.

So soll zukünftig beispielsweise auf das Erfordernis der Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Spitzenausgleich verzichtet werden. Angedacht ist, die Regelung an die Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 64ff. EEG, die gerade in der Schaffungsphase befindliche Carbon-Leakage-Regelung des nationalen Emissionshandels oder die Strompreiskompensation zu koppeln, da alle drei bereits bestehenden Entlastungsregime die Vermeidung von Carbon Leakage zum Gegenstand haben.

Übergeordnet besteht der Gedanke, dass die Regelungen die energie- und klimapolitischen Ziele (insbes. Treibhausgasneutralität bis 2050) unterstützen sollen.

Ziel des Forschungsvorhabens ist eine Analyse des bestehenden Rechtsrahmens und der angestrebten Anpassungen der energie- und stromsteuerrechtlichen Entlastungstatbestände.

Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

nEHS: Überarbeiteter Referentenentwurf der Carbon-Leakage-Verordnung

Carbon Leakage Schutz beim nationalen Emissionshandel

Für die Geltendmachung von Beihilfen im Rahmen des nationalen Emissionshandels vor dem Hintergrund des Risikos von Carbon Leakage (d.h. der Abwanderung von Industrieunternehmen ins Ausland, um nationale Kostenbelastungen zu vermeiden) sind bis zur erfolgreichen Inanspruchnahme für Unternehmen einige Hürden vorgesehen.  

Nach der Formulierung eines Eckpunktepapiers (RGC berichtete) liegt derzeit ein kontrovers diskutierter Referentenentwurf der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vor (RGC berichtete). Der ursprüngliche Referentenentwurf aus Dezember 2020 ist seit dem 11. Februar 2021 in einer überarbeiteten Fassung verfügbar. Zu dem aktuellen Stand gelangen Sie hier.

In dem den nationalen Emissionshandel regelnden Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist in § 11 Absatz 3 eine Regelung zum Schutz vor Carbon Leakage angelegt. Die Unterstützung steht nach dem Gesetz jedoch unter folgender Einschränkung: „Die Maßnahmen sollen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen.“

Und dieser Vorrang findet sich nunmehr in den sog. „Klimaschutzmaßnahmen“ gemäß § 12 BECV-E wieder, die als Gegenleistungen für beihilfeberechtigte Unternehmen ausgestaltet sind. Die aktuelle Fassung der Verordnungsbegründung spricht von einem „notwendigen Transformationsprozesses der Industrieproduktion“ (S. 42 des Entwurfs). Die Frage der Investition in Klimaschutzmaßnahmen bei den Produktionsprozessen ist damit auch bei den Carbon Leakage gefährdeten Unternehmen weniger eine Frage des „ob“, als vielmehr eine Frage des „wie“.

Welche Anpassungen gibt es gegenüber der Erstfassung? Es wird industriefreundlicher – zumindest ein wenig:

  • Hinsichtlich des Umfangs der nachzuweisenden Investitionsmittel wird neben den ursprünglich vorgesehenen 80 % nun als weitere Entscheidungsvariante 50 % des Investitionsbetrages der gewährten Beihilfe definiert. Danach müssen die Unternehmen mindestens 50 % bzw. 80 % des im Vorjahr gewährten Beihilfebetrags in Klimaschutzmaßnahmen investieren.
  • Daneben wird klargestellt, dass sofern Investitionen nur unterhalb der 50 % bzw. 80 %-Schwelle möglich sind, die Nachweispflicht für Klimaschutzmaßnahmen nur in dieser geringeren Höhe anfällt.
  • Es erfolgte zudem die Klarstellung, dass soweit in einem Unternehmen keine weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz identifiziert werden können, die Voraussetzung der Klimaschutzmaßnahmen auch ohne im Abrechnungsjahr getätigte Investitionen als erfüllt gilt. Die Verpflichtung greift damit nur, soweit im Rahmen des Energiemanagementsystems des Unternehmens weitere wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen identifiziert wurden.
  • Sofern sehr umfangreiche Investitionsvorhaben durchgeführt werden, ist deren Anrechnung nicht auf das Abrechnungsjahr begrenzt, sondern kann in den bis zu vier nachfolgenden Jahren auf die erforderlichen Investitionsnachweise angerechnet werden.
  • Darüber hinaus sind nun zwei Entscheidungsvarianten zur Bewertung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der umzusetzenden Maßnahmen definiert.
  • Die Nachweispflicht für Investitionen gilt noch nicht für das Abrechnungsjahr 2021, sondern wegen der notwendigen Vorlaufzeit für die Realisierung solcher Maßnahmen, erstmalig für Investitionen ab dem Abrechnungsjahr 2022 d.h. „Im ersten Abrechnungsjahr 2021 haben die Unternehmen die Gelegenheit, entsprechende Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren und eine Umsetzung in den Folgejahren vorzubereiten.“
  • Zur Gewährung der Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2021, ist demnach noch kein Nachweis über Investitionsmaßnahmen notwendig.

Die Anpassungen sind hier nicht abschließend dargestellt, wir werten die Änderungen aktuell für Sie weiter aus. Feststellen können wir aber, dass die Regelung sehr komplex ist, die Anforderungen für eine Begünstigung sehr hoch und gerade viele mittelständische Unternehmen hiervon nicht profitieren werden. Auf diese Mängel weisen zahlreiche Verbände in der noch bis heute laufenden Verbändeanhörung hin.

Ob sich jedoch die teilweise geforderte vollständige Neugestaltung der Verordnung mit deutlicher Erweiterung des Anwendungsbereichs durchsetzen lässt, ist wegen der beihilferechtlichen Schranken fraglich. Aus unserer Sicht sollte daher ein alternativer Weg diskutiert werden. Begünstigungen bei den nationalen CO2-Kosten könnten beihilferechtskonform z.B. als Gegenleistung für die Umsetzung klimafreundlicher Maßnahmen oder für eine im Rahmen von Energiemanagementsystemen nachgewiesene Reduzierung des Energiebedarfs gewährt werden.

Unabhängig von diesen Regelungen sind die Pflichten aus dem BEHG bereits seit dem 1. Januar 2021 zu erfüllen. Darauf müssen die Unternehmen reagieren. Zu Ihrer Unterstützung haben wir in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen des nationalen Emissionshandels, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Natürlich stehen wir Ihnen auch für Ihre individuelle Beratung zur Verfügung! Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai Gent (gent@ritter-gent.de), Jens Nünemann (nuenemann@ritter-gent.de) oder Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).

EU-ETS: Aktualisierung des Leitfadens Teil 5 Zuteilung 2021-2030

Die DEHSt hat Hinweise u.a. zum Zuteilungsdatenbericht aktualisiert.

Die DEHSt hat den Leitfaden Zuteilung 2021–2030 Teil 5 „Allgemeine Zuteilungsregeln für neue Marktteilnehmer und Zuteilungsänderungen“ auch um Hinweise für die Erstellung des jährlichen Zuteilungsdatenberichts aktualisiert. Zu der aktualisierten Version gelangen Sie hier.

Mit dem Zuteilungsdatenbericht werden die Aktivitätsraten und andere Daten für die Anpassung der Zuteilung berichtet sowie umfassende Angaben zu Umfang und Struktur des Zuteilungsantrags für Bestandsanlagen.

Die DEHSt informiert auf ihrer Internetseite über die folgenden Änderungen:

•    Kapitel 3.2 und 3.4: Hinweise zu Voraussetzungen und Anpassung der Zuteilungsmenge
•    Kapitel 3.3: Hinweise zum Anwendungsbereich der Energieeffizienzregeln
•    Kapitel 3.5: Berichtspflichten gemäß Art. 23 EU-ZuVO und Art. 3 EU-AnpassungsVO
•    Kapitel 8.3.1: Angaben präzisiert zur Register-ID in der Liste der Anlagen, die einem Konzern zuzuordnen sind
•    Kapitel 11.2.1: Hinweise für Angaben zu Zuteilungselementen im Zusammenhang mit möglichen       Energieeffizienzmaßnahmen
•    Kapitel 11.2.6: Hinweise zur Angabe von Produktionsdaten

Auch das Formular-Management-System (FMS) wurde entsprechend angepasst.

Die DEHSt hat auf der DEHSt-Website verkündet, dass Sie „die Zuteilungsdatenberichte 2019 und 2020 ausnahmsweise und bei Bedarf spätestens zum 30.06.2021 einreichen [können], ohne dass dies negative Folgen für Sie nach sich zieht.“ (RGC berichtete).

Auch der nationale Emissionshandel ist zum 01.01.2021 gestartet. Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer, sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News, zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.