Öffentliche Beschaffung als wichtiger Konjunkturtreiber
Nach Veröffentlichung neuer Zahlen: Die OECD stellt Steigerung des Beschaffungsvolumens und wachsende Bedeutung von sozialen Werten in der Vergabepraxis fest.
Nach Veröffentlichung neuer Zahlen: Die OECD stellt Steigerung des Beschaffungsvolumens und wachsende Bedeutung von sozialen Werten in der Vergabepraxis fest.
Als Reaktion auf die Corona-Pandemie und die Flutkatastrophe in Westdeutschland fordert das Bundeswirtschaftsministerium die EU-Kommission auf, das Vergaberecht zu reformieren, um in Krisen- und Notsituationen schneller und effizienter beschaffen zu können.
Neben der Corona-Pandemie hat auch die Flutkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz aus Sicht der Bundesregierung die Schwächen des geltenden Vergaberechts aufgezeigt: Die Beurteilung der Frage, ob die strengen Regeln des Vergaberechts anzuwenden oder Ausnahmeregelungen einschlägig sind, ist in Krisen- und Notsituationen oft mit erheblicher rechtlicher Unsicherheit verbunden.
Grundsätzlich schreibt das Vergaberecht den Stellen der öffentlichen Hand eine bestimmte Vorgehensweise beim Einkauf von Gütern und Leistungen vor. In einem förmlichen Vergabeverfahren haben sie die Waren und Leistungen, die sie beschaffen wollen, im Grundsatz öffentlich auszuschreiben. Sofern die Kosten für die geplante Beschaffung einen bestimmten Wert, den sog. EU-Schwellenwert, überschreiten, muss das Vergabeverfahren europaweit geführt und Mindestfristen beachtet werden – eine zeitnahe, unkomplizierte Beschaffung wird dadurch oftmals erschwert.
Zwar bestehen bereits für bestimmte Situationen Ausnahmeregelungen von den vergaberechtlichen Vorgaben. Jedoch herrscht im Einzelfall Unsicherheit, wann und in welchem Umfang diese Ausnahmesituationen gegeben sein müssen. Dies liegt u.a. daran, dass in den Regelungen unbestimmte Rechtsbegriffe wie „unvorhergesehenes Ereignis“ oder „äußerste Dringlichkeit“ verwendet werden. Eine sichere und verlässliche Rechtsgrundlage fehlt bisher laut Bundesregierung.
Die Schwierigkeiten des Vergaberechts in Krisensituationen traten auch in der Hochwasserregion in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen hervor. In kürzester Zeit mussten Gerätschaften angeschafft und Unternehmen mit dem Wiederaufbau von Infrastrukturen beauftragt werden. Unter den Verantwortlichen in den Kommunen vor Ort bestand oft Unsicherheit, inwieweit der Katastrophenfall von den strengen Vorgaben des Vergaberechts befreit. In einem Rundschreiben an die Länder und kommunalen Spitzenverbände hat das Bundeswirtschaftsministerium klargestellt, dass die betroffenen öffentlichen Stellen Leistungen schnell und verfahrenseffizient beschaffen können. Bei Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte sei dies insbesondere über das sog. „Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb“ möglich, sofern damit akute Auswirkungen der Flut bewältigt werden sollen. Angebote könnten formlos und ohne Vorgaben konkreter Fristen eingeholt werden. Dies soll vor allem für die Absicherung von standsicherheitsgefährdeten Bauwerken, bei der Beschaffung von Notstromaggregaten, mobilen Unterkunftsräumen und Behelfsbrücken gelten. Unter bestimmten Umständen könne dann auch nur ein Unternehmen angesprochen werden.
Mit dem Ziel, in künftigen Not- und Krisensituationen besser reagieren zu können, hat sich das Bundeswirtschaftsministerium nun an die EU-Kommission gewandt. In seinem Schreiben fordert Bundeswirtschaftsminister Altmaier, das Vergaberecht zu vereinfachen. Der Einsatz eines vergaberechtlichen Kriseninstruments soll nach seiner Vorstellung „streng auf einen im Voraus festgelegten Zeitraum begrenzt sein, der verlängert werden kann, wenn die Not- oder Krisensituationen fortbestehen“. Die Befreiungen von den Vorschriften der öffentlichen Vergabe sollten dabei auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen und auf ausgewählte öffentliche Stellen begrenzt werden.
Welche Reaktion das deutsche Schreiben bei der EU-Kommission hervorruft und ob eine katastrophenbezogene Vereinfachung des Vergaberechts wirklich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.
Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.
Autor: Florian Bretzel (DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht)
Europäische Kommission passt weitere Beihilferegelungen an.
Aufgrund der Corona-Krise sind einige Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Falls diese Schieflage so ernst ist, dass ein Unternehmen ohne Unterstützung des Staates aus ökonomischen Gründen so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen wäre, kann es als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des Europarechts gelten. Damit ist es diesen Unternehmen grundsätzlich verboten, Beihilfen in Anspruch zu nehmen. Dazu gehören auch energierechtliche Entlastungstatbestände, wenn diese als Beihilfen einzuordnen sind. In der aktuellen Lage würde die Durchsetzung dieses Grundsatzes die krisenbedingte Abwärtsspirale von energieintensiven Unternehmen aber nochmals verschärfen. Wir hatten uns deshalb dafür ausgesprochen, dass diese Grundsätze nicht angewandt werden dürfen, wenn die Schwierigkeiten aus der COVID-19-Pandemie resultieren RGC berichtete.
Erfreulicherweise hat die Europäische Kommission (KOMM) ihre Beihilferegeln nun nochmals angepasst. Einen Überblick über den umfangreichen Katalog finden Sie hier. Unter anderem passt die KOMM die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen an. Dort ist nun geregelt, dass diese auch für Unternehmen gelten, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. Zur Mitteilung der KOMM geht es hier. Damit dürften alle Entlastungstatbestände, die als Beihilfen im Sinne dieser Leitlinie gelten, weiterhin in Anspruch genommen werden können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Die Mitteilung der KOMM adressiert auch den starken Rückgang der Strompreise und den damit verbundenen Rückgang der Stromintensität. Die KOMM erkennt, dass Unternehmen die Ermäßigungen ihrer Beiträge zur Finanzierung erneuerbarer Energie verlieren können und empfiehlt, die anzuwendenden Berechnungsmethoden anzupassen, um dieser Situation angemessen zu begegnen. Damit dürfte dem deutschen Gesetzgeber die Tür dafür offen stehen, die Berechnungsgrundlagen für die Besondere Ausgleichsregelung anzupassen.
Regelungen zur EEG-Umlage und zum Klima Die Bundesregierung hat am 3. Juni 2020 ein Papier vorgelegt, welches sie als „Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket“ sowie „Zukunftspakt“ bezeichnet. Das Papier umfasst 57 Punkte, die auch wichtige Entscheidungen zu Energie und Klima beinhalten:
So soll z.B. ein Corona-bedingter Anstieg der EEG-Umlage verhindert werden. Die EEG-Umlage wird dazu auf 6,5 ct/KWh für das Jahr 2021 und 6,0 ct/kWh für das Jahr 2022 begrenzt. Für die Begrenzung der EEG-Umlage hat die Bundesregierung Haushaltsmittel von 11 Mrd. Euro eingeplant.
Außerdem wird der Ausbau von Solar- und Windenergie sowie von Ladeinfrastrukturen mit mehreren Mrd. Euro weiter forciert. Es wird auch eine hohe Förderung von 7 Mrd. Euro für die Umsetzung der nationalen Wasserstofftechnologie bereitgestellt.
Darüber hinaus wird die staatliche Kaufprämie für Elektroautos auf 6.000 Euro verdoppelt. Zusätzlich können die Automobilhersteller und deren Zulieferer Boni für Zukunftsinvestitionen in einem geplanten Gesamtvolumen von bis zu 1 Mrd. Euro erhalten.
Regelung zum Umgang mit der Antragsfrist während der Corona-Pandemie
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) hat eine Formulierungshilfe vorgelegt, die u. a. eine Ergänzung zur Besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 bis 69a EEG vorsieht. Danach sollen für die jetzt kommenden Anträge für das Begrenzungsjahr 2021 Erleichterungen hinsichtlich der Antragsfrist und hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen gelten.
Die geplanten Regelungen sehen vor, dass die §§ 63 ff. EEG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass abweichend von § 66 Absatz 1 die Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 sowie die weiteren in den §§ 64 und 65 genannten Unterlagen auch nach der Ausschlussfrist eingereicht werden können. Die Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 müssen für Anträge nach § 63 in Verbindung mit § 64 jedoch spätestens zum 30. November 2020 vorgelegt werden.
Laut Gesetzesbegründung soll damit eine Sonderregelung für die Besondere Ausgleichsregelung im Antragsjahr 2020 geschaffen werden. Denn aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie besteht eine besondere Schwierigkeit für die Unternehmen, die Nachweise, insbesondere die Wirtschaftsprüferbescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und das Zertifikat nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 EEG 2017, innerhalb der materiellen Ausschlussfrist einzureichen.
Die Unternehmen müssen allerdings – wie bisher – den Antrag zum 30. Juni 2020 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Das stellt auch die Gesetzesbegründung noch mal klar. Lediglich die Nachweise können nachgereicht werden. Die Wirtschaftsprüferbescheinigung gemäß § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und das Zertifikat gemäß § 64 Absatz 3 Nummer 2 EEG 2017 müssen dann spätestens zum 30. November 2020 vorgelegt werden.
Ebenfalls in der Gesetzesbegründung wird empfohlen, die Bescheinigungen so früh wie möglich nachzureichen. Je früher die Bescheinigungen eingereicht werden, desto eher könne das BAFA die Anträge bearbeiten und bescheiden. Daher sei für eine Bescheidung noch im Jahr 2020 eine frühzeitige, unverzügliche Vorlage aller Antragsunterlagen beim BAFA erforderlich.
Wir begrüßen diesen Regelungsvorschlag, da die Rechtssicherheit im Hinblick auf die brisante Ausschlussfrist im BesAR-Antragsverfahren gesteigert wird. Zugleich sehen wir jedoch noch dringenden weiteren Regelungsbedarf, insbesondere für die Frist, bis Anfang 2021 ein mess- und eichrechtskonformes Messkonzept zu errichten. Diese Frist werden viele BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger wegen Corona nicht einhalten können. Außerdem fehlt immer noch der hierfür maßgebliche, endgültige Hinweis der BNetzA zu Messen und Schätzen.
Drohen Unternehmen Strafzahlungen für Mindermengen?
Grundsätzlich ist der Energielieferant aus dem Liefervertrag im Falle einer fest vereinbarten Mindestabnahmemenge verpflichtet, die jeweilige Mindestmenge an Energie zu liefern. Der Kunde ist verpflichtet, diese Energiemenge (in der Regel mindestens 80 bis 90 % des prognostizierten Bedarfs) abzunehmen und zu vergüten (take-or-pay). Ist die Minderabnahme aber auf den Corona-Virus zurückzuführen, ist dieser Grundsatz durchbrochen:
Die Auswirkungen des Covid-19 stellen nach unserer Ansicht regelmäßig einen Fall „höherer Gewalt“ dar. So äußert sich auch das BAFA in ihrem Hinweis zur Ausschlussfrist bei der Antragstellung der Besonderen Ausgleichsregelung, wie wir hier berichtet haben. Energielieferverträge regeln die höhere Gewalt regelmäßig in sog. Force-Majeure-Klauseln. Deren Rechtsfolge ist, dass die Vertragspartner wechselseitig für die Dauer der höheren Gewalt von den vertraglichen Leistungspflichten befreit sind. Der Energielieferant muss folglich keine Energie liefern; der Kunde muss keine Energie abnehmen oder vergüten und auch keine anderweitigen Zahlungen wegen der Minderabnahme leisten. Dem Kunden droht also grds. keine Strafzahlungen für Mindermengen.
Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man die aktuellen Fallkonstellationen im Einzelnen betrachtet:
Zweifelsohne liegt höhere Gewalt vor, wenn ein Betrieb aufgrund behördlicher/staatlicher Anordnung wegen des Coronavirus geschlossen wird. Das Entsprechende muss unseres Erachtens gelten, wenn sich die Geschäftsführung entschließt, den Betrieb zum Schutz von Leib und Leben seiner Mitarbeiter ganz oder in Teilen zu schließen. Es fehlt dann zwar an einer formal angeordneten Betriebsschließung. Die Übertragung des für das öffentliche Leben ausgesprochenen Kontaktverbots auf das Berufsleben darf dem Energiekunden dann jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Möchte man hier gleichwohl die höhere Gewalt verneinen, wird der auch im Vertragsrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Kunden vor Strafzahlungen bewahren.
Der Rückgang der Produktion und der Energieabnahme ist teilweise auch auf die Störungen oder Unterbrechungen von Lieferketten zurückzuführen, entweder fehlt es an einem für die Produktion notwendigen Vorprodukt oder es fehlen für die gefertigten Produkte die Abnehmer. Ist ein Ausweichen auf andere Lieferanten des Vorprodukts oder auf andere Abnehmer möglich, liegt grds. kein Fall höherer Gewalt vor. Anders sind jedoch die derzeit überwiegenden Fälle zu bewerten, in denen solche Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen, weil z.B. ein Vorprodukt nur in China hergestellt wird oder ganze Wirtschaftszweige, wie die Automobilindustrie, als Abnehmer ausfallen.
In allen Fällen sollte jedoch dringend der Energielieferant über sich abzeichnende Abweichungen beim Energiebezug informiert werden, wie wir bereits hier empfohlen haben. Erstes Ziel sollte es zudem sein, mit dem Energielieferanten eine gütliche Lösung zu finden, wie Mark Jüttner von cp energie in seinem Gastbeitrag zutreffend anregt. Gelingt dies nicht und verlangt der Energielieferant wegen der Minderabnahme Zahlungen, sollte der Kunde prüfen, ob er sich gegen diese Forderung mit einer vertragsgegenständlichen Force-Majeure-Klausel oder mit anderen rechtlichen Einwänden verteidigen kann.
Für diejenigen, die sich vertieft mit dem Thema beschäftigen möchten und Kunde von ener|gate sind, können hier einen Beitrag von unserer Kollegin Rosalie Wilde aus der e|m|w April/2020 mit dem Titel: „Corona-Virus und Energielieferverträge Umgang mit Mindestabnahme- und Vergütungsklauseln“ nachlesen.
Diese Erleichterungen dürften einige Probleme aus der Welt räumen, bei der Abgrenzung zwischen Selbstverbrauch und Drittmengen bleibt aber noch einiges zu tun.
Die Behörden und Netzbetreiber haben auf die entsprechenden Hinweise aus der Wirtschaft und aus den Verbänden reagiert und publizieren erste Informationen zum Umgang mit den Meldefristen.
Die Übertragungsnetzbetreiber weisen unter www.netztransparenz.de unter anderem auf Folgendes hin: Die grundsätzlichen Meldepflichten bleiben bestehen und sind in den gesetzlichen Fristen und in den vorgesehenen Formaten zu erfüllen. Soweit Wirtschaftsprüferbescheinigungen vorzulegen sind, müssen diese allerdings nicht zwingend zur Fälligkeit der korrespondierenden Mengenmeldungen zum 31.05. bzw. 31.07.2020 vorgelegt werden, sondern spätestens zum 31.05. bzw. 31.07.2021 im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung 2020. Im Rahmen der Abrechnung für 2020 könnten dann auch Korrekturen für das Jahr 2019 berücksichtigt werden. Die Unternehmen erfahren damit Erleichterungen im Rahmen der Abrechnungen als Stromlieferant nach § 74 Abs. 2 EEG, als stromkostenintensive Unternehmen nach § 60a EEG i. V. m. § 74 Abs. 2 EEG sowie als Letztverbraucher und Eigenversorger von Strom nach § 74a Abs. 2 EEG. Das Gleiche gilt für stromkostenintensive Unternehmen für die KWKG-Umlage gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 KWKG.
Ähnlich äußert sich die Bundesnetzagentur (BNetzA) in einem Schreiben an die Verbände. Dort weist die BNetzA darauf hin, dass Verzögerungen von Meldungen gerade am Anfang der revolvierenden Umlageprozesse nachteilig für alle Beteiligten wären. Das dürfte bedeuten, dass Meldefristen grundsätzlich einzuhalten sind. Das betrifft die Mitteilungspflicht geförderter KWK-Anlagen nach § 15 Abs. 2 und 3 KWKG, wie auch die Meldung der selbstverbrauchten Strommengen zur Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage, der Begrenzung der KWK-Umlage und die Begrenzung der Offshore-Umlage. Auf Wirtschaftsprüfertestate könne allerdings zunächst verzichtet werden. Diese seien nachzureichen oder im kommenden Jahr eine Zweijahrestestierung vorzulegen.
Das BAFA hat im Hinblick auf die Besondere Ausgleichsregelung ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Umstände der Corona-Pandemie als „höhere Gewalt“ gewertet und unter bestimmten Umständen Nachsicht gewährt wird. Das zum Beispiel dann, wenn eine vollständige Antragstellung, insbesondere die Einreichung eines Wirtschaftsprüfervermerks und die Zertifizierungsbescheinigung nicht ordnungsgemäß bis zum 30.06.2020 erfolgen können. Weitere Infos finden Sie hier.
In einem Schreiben an die Verbände kündigt das BAFA außerdem an, im Rahmen der Abrechnungspflicht nach § 15 Abs. 2 und 3 KWKG, die für geförderte KWK-Anlagen gilt, auch verspätete Meldungen zu akzeptieren. Außerdem sollen im Rahmen der Fristen für Energieaudits nach § 8 Abs. 1 und 2 EDL-G und 88c Abs. 1 EDL-G Verspätungen nicht als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet werden. Die Audits und Erklärungen sind aber sobald als möglich von den Unternehmen nachzuholen.
Im Fazit sind die energierechtlichen Meldungen also fristgerecht vorzunehmen. Die wesentliche Erleichterung ist jedoch, dass notwendige Wirtschaftsprüfertestate nachgereicht werden können. Das hilft, löst aber längst nicht alle Probleme.
Noch nicht geklärt ist z.B. der Umgang mit Meldungen, die eine korrekte Drittmengenabgrenzung erfordern. Auch hier sollte die Corona-Pandemie als „höhere Gewalt“ seitens der Behörden und Netzbetreiber gewertet und vorläufige Meldungen akzeptiert werden. Diese könnten später – ggf. mit der nächsten Jahresabrechnung – korrigiert werden.
Vielen Unternehmen treiben Take-or-Pay-Klauseln gerade Sorgenfalten auf die Stirn.
Als Geschäftsführer eines Energiedienstleistungsunternehmens, stehe ich derzeit mit vielen Industrie- und Gewerbekunden im Kontakt. In dieser nie dagewesenen Situation der COVID-19-Pandemie, die mit weitreichenden Einschränkungen, wie der Vermeidung persönlicher Kontakte im geschäftlichen Bereich einhergeht, treiben den Entscheidungsträgern auch die bestehenden Energielieferverträge Sorgenfalten auf die Stirn.
Der Grund hierfür liegt in den sogenannten Take-or-Pay-Klauseln, mittels derer sich Versorger und Abnehmer auf Mindest- und Maximalabnahmemengen für Energie einigen. Marktüblich sind hier Toleranzbänder von 80 % bis zu 120 % der vereinbarten Liefermengen. Im Normalbetrieb genießen beide Vertragspartner durch eine solche Vereinbarung Planungssicherheit – in Krisensituationen können Take-or-Pay-Klauseln viele Betriebe insbesondere im Mittelstand heftig treffen.
Um diesen Negativ-Effekt abzumildern, suchen wir aktuell mit den Energieversorgern nach Lösungsmöglichkeiten für unsere Kunden. Ergebnisse können jedoch aufgrund der Einzigartigkeit der Gegebenheiten nicht von heute auf morgen erwartet werden, sondern erfordern individuelle Erwägungen: Ob Wege gefunden werden, die weder vom Kunden noch vom Versorger verschuldete Situation für beide Vertragsparteien zufriedenstellend zu bereinigen, bleibt bislang dahingestellt.
Derzeit hoffen wir, dass die Versorger einer kundenorientierten Einigung zustimmen. Gerade Versorger, die selbst eine tages- oder periodenaktuelle Beschaffung durchführen, könnten flexibler als andere Versorger auf die aktuelle Sondersituation reagieren, ohne dass ein Schaden für eine der beiden Vertragsparteien entsteht, wobei auch hier fallbezogene Entscheidungen unumgänglich sein dürften. Ich empfehle dringend, dazu mit dem Versorger proaktiv in Kontakt zu treten und mit ihm zu besprechen wie die Energiemengen sich in den nächsten Wochen verändern werden.
Zur Person: Mark Jüttner ist Geschäftsführer der cp energie GmbH mit Hauptsitz in Bremen. Die Kernaktivitäten konzentrieren sich auf Strom-, Gas- und Energiedienstleistungen für energieintensive Industrie- und Gewerbekunden. Weitere Infos finden Sie in der Unternehmenspräsentation von cp energie in unserer App oder unter www.cp-energie.de.
Hinweis von RGC: Unsere rechtliche Bewertung von Abnahmepflichten aus Energielieferverträgen in der Corona-Krise, werden wir in der nächsten Woche in einer eigenen Aktuellesmeldung zusammenfassen.
Ohne Meldung von Veränderungen des Energieverbrauchs können Strafzahlungen drohen!
Wegen des Coronavirus müssen viele Unternehmen ihre Produktion herunterfahren oder sogar einstellen. In diesen Fällen weicht der Ist-Energieverbrauch erheblich von dem Verbrauch ab, der bei Abschluss der Energielieferverträge prognostiziert wurde. Derartige Abweichungen sollten die betroffenen Unternehmen unverzüglich ihren Energieversorgern mitteilen. Anderenfalls können Schadensersatzzahlungen selbst dann drohen, wenn in den Energielieferverträgen keine festen Abnahmeverpflichtungen oder verbindliche Mengenkorridore vereinbart sind.
Wie Mengenunterschreitungen bei vereinbarten Abnahmepflichten zu beurteilen sind, beleuchten wir in den nächsten Tagen in einer gesonderten Meldung.