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Aktualisierung der gemeinsamen Grundsätze zum Messen und Schätzen unter dem Energiefinanzierungsgesetz veröffentlicht

Wer Privilegierungen unter dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) nutzt, muss auch weiterhin eine Drittmengenabgrenzung vornehmen!

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben am 29.03.2023 eine Aktualisierung der gemeinsamen Grundsätze zum Messen und Schätzen unter den Regelungen des EnFG veröffentlicht. Die aktuelle Version des Dokuments zum Grundverständnis zum Messen und Schätzen finden Sie hier

Wie bei der vorhergehenden Aktualisierung im letzten Jahr (RGC berichtete), stellt auch diese Änderung keinen Grund zur Beunruhigung dar. Denn die Grundzüge zur Vorgehensweise beim Messen und Schätzen unter dem EnFG haben sich im Vergleich zu denen unter dem EEG nicht geändert. 

Ein paar Schlaglichter:

  • Eine Schätzungsbefugnis aufgrund einer technischen Unmöglichkeit oder eines unvertretbaren Aufwands in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (§ 45 Abs. 2 Nr. 2) ist im Rahmen der Endabrechnung nachzuweisen. Dazu verweisen die ÜNB auf ihr Berechnungstool.
  • Auch die Sicherstellung der ¼-Stunden-Zeitgleichheit – nunmehr von Netzentnahme und Eigenverbrauch – kann unter den bekannten Voraussetzungen vorgenommen werden. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere, dass die ÜNB die „gewillkürte Nachrangregelung“ weiterhin für anwendbar erklären. Nach unserer Ansicht ist dabei jedoch zu beachten, dass die Anwendung weiterhin eine Schlechterstellung zur Folge haben sollte, sodass die Zuweisung der Strommengen nicht mehr zur Eigenerzeugung, sondern zum Netzbezug erfolgen sollte.
  • Die Besonderheiten des letzten Jahres (Hinweise für die Dokumentation und Vorlage des Messkonzepts als Voraussetzung für das Leistungsverweigerungsrecht) sind – wie wir finden zu Recht – ersatzlos gestrichen worden.

Im Hinblick auf die bis zum 31. Mai 2023 letztmalig abzugebenden EEG-Meldungen für das 1. Halbjahr 2022, verweist die Aktualisierung des Grundverständnisses zusätzlich noch auf die Regelungen des EEG 2021.

Fragen rund um das Thema Messkonzept und was sich vom EEG zum EnFG geändert hat, erklären wir Ihnen in der Veranstaltung: War mein Messkonzept umsonst? Anleitung zur Drittmengenabgrenzung unter dem Energiefinanzierungsgesetz von RGC und VEA am 6. Juli 2023. Sollten Sie vorher Unterstützung bei den abzugebenden Meldungen zum 31. Mai 2023 brauchen, kommen Sie gern auf uns zu!

Autoren: Pia Weber
                Annerieke Walter 

Veranstaltungstipp RGC Fokus: Meldechaos verhindern – so meistern Sie die Verflechtung der Vorgaben aus EEG, StromNEV und EnFG (1,5 Stunden online)

Dieser Fokus bietet den optimalen Einstieg in die Welt der Meldungen, aber auch die „alten Hasen“ sollten sich aufgrund der Neuerungen diesen Termin nicht entgehen lassen!

Seit Beginn des Jahres 2023 regelt das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) die stromseitigen Umlagen neu. Was da natürlich nicht fehlt: Neue und komplexe Meldepflichten, die Voraussetzung für Privilegien bei KWKG- und Offshoreumlage sind. Gleichzeitig müssen Sie sich trotz Abschaffung der EEG-Umlage noch ein letztes Mal mit den EEG-Meldungen für 2022 auseinandersetzen.

Nächste Woche Mittwoch, 8. März 2023, 9:30 Uhr bis 11:00 Uhr führen wir Sie wie gewohnt anhand zahlreicher Praxisbeispiele durch folgende Fragen rund um das Thema Meldepflichten (Auszug):

  • Seit Mitte 2022 musste keine EEG-Umlage gezahlt werden – ist die EEG-Meldung jetzt überhaupt noch notwendig? Und wenn ja – welche Besonderheiten ergeben sich?
  • Gelten nur die alten Regelungen aus dem EEG oder bereits die neuen nach dem EnFG? Oder doch beide gleichzeitig?
  • Gibt es einzuhaltende Fristen?
  • Mit welchen Sanktionen muss ich bei Meldefehlern rechnen?

Durch das Zusammenspiel der EEG- und EnFG-Meldungen wird es schwer, den Durchblick zu behalten. In diesem RGC-Fokus zeigen wir Ihnen prägnant in 1,5 Stunden und mit Hilfe eines Zeitstrahls den roten Faden durch den Meldedschungel und verhindern ein Meldechaos!

Weitere Informationen zur Veranstaltung sowie zur Anmeldung gelangen Sie hier. Im Nachgang ist der RGC-Fokus auch als Video abrufbar.

Autorinnen: Pia Weber
                       Annerieke Walter

Veranstaltungstipp RGC Fokus: Meldechaos verhindern – so meistern Sie die Verflechtung der Vorgaben aus EEG, StromNEV und EnFG (1,5 Stunden online)

Durch das Zusammenspiel der EEG und EnFG-Meldungen wird es schwer, den Durchblick zu behalten. In diesem RGC-Fokus zeigen wir Ihnen prägnant in 1,5 Stunden und mit Hilfe eines Zeitstrahls den roten Faden durch den Meldedschungel und verhindern ein Meldechaos!

Seit Beginn des Jahres 2023 regelt das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) die stromseitigen Umlagen neu. Was da natürlich nicht fehlt: Neue und komplexe Meldepflichten, die Voraussetzung für Privilegien bei KWKG- und Offshoreumlage sind. Gleichzeitig müssen Sie sich trotz Abschaffung der EEG-Umlage noch ein letztes Mal mit den EEG-Meldungen für 2022 auseinandersetzen.

Am Mittwoch, 8. März 2023 führen wir Sie wie gewohnt anhand zahlreicher Praxisbeispiele durch folgende Fragen rund um das Thema Meldepflichten (Auszug):

Seit Mitte 2022 musste keine EEG-Umlage gezahlt werden – ist die EEG-Meldung jetzt überhaupt noch notwendig? Und wenn ja – welche Besonderheiten ergeben sich?

Welche Besonderheiten ergeben sich bei „Claw-Back“-KWK-Anlagen?

Gelten nur die alten Regelungen aus dem EEG oder bereits die neuen nach dem EnFG? Oder doch beide gleichzeitig?
 Gibt es einzuhaltende Fristen?

Mit welchen Sanktionen muss ich bei Meldefehlern rechnen?

Dieser Fokus bietet den optimalen Einstieg in die Welt der Meldungen, aber auch die „alten Hasen“ sollten sich aufgrund der Neuerungen diesen Termin nicht entgehen lassen!

Weitere Informationen zur Veranstaltung sowie zur Anmeldung gelangen Sie hier. Im Nachgang ist der RGC-Fokus auch als Video abrufbar.

Autorinnen: Pia Weber
                       Annerieke Walter

Veranstaltungstipp RGC-Fokus: Die Zukunft der stromseitigen Umlagen und ihrer Reduzierungen im Energiefinanzierungsgesetz (online)

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ist seit Anfang des Jahres 2023 in Kraft und regelt die Zukunft der stromseitigen Umlagen (KWKG- und Offshoreumlage) sowie die Privilegierungen zu diesen Umlagen. Fragen rund um die Neuerungen nach dem EnFG klären wir in der kommenden Woche!

Seit Anfang des Jahres 2023 ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft und hält einige Neuerungen bereit!

Kompakt in 1,5 Stunden möchten wir Ihnen am Dienstag, 14. Februar 2023 (Wiederholungstermin) die neuen Regelungen zu stromseitigen Umlagen und ihre Reduzierungen erläutern. Wir klären mit einer Vielzahl an Praxistipps folgende Fragen:

  • Wie funktioniert die neue Systematik bei den Netzumlagen?
  • Welche Privilegierungen sieht das EnFG für wen vor?
  • Was müssen BesAR-Unternehmen wissen?
  • Was ist unter „Ökologische Gegenleistungen“ zu verstehen (am Beispiel der BesAR)?
  • Wie sehen die neuen Meldepflichten für alle Netznutzer mit Privilegien aus?
  • Muss ich mein „EnFG- Messkonzept“ dokumentieren und vorlegen?

Programm und Anmeldung finden Sie hier. Im Nachgang ist der RGC-Fokus auch als Video abrufbar.

Autorinnen: Pia Weber
                       Annerieke Walter

Neustart bei der Digitalisierung der Energiewende ¬– der Smart-Meter-Rollout soll schon bald wieder neu in Gang kommen.

Der Gesetzesentwurf zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende wurde vom Bundeskabinett gebilligt. Die Regierung setzt in ihrem Entwurf auf gerechte Kostenverteilung, Entbürokratisierung und vor allem einen schnellstmöglichen Ausbau digitaler Messgeräte.

Das Messtellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt das Prozedere für den künftigen Einbau von intelligenten Messsystemen, sog. Smart-Meter-Rollout. Dieser Rollout war letztes Jahr durch das OVG Münster gestoppt worden, weil die notwendige Freigabe zum Einbau der neuen Messtechnik vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wegen fehlender Funktionen der geprüften Smart-Meter nicht rechtswirksam war (RGC berichtete).

Mit einem neuen Gesetzesentwurf will die Bundesregierung nun das MsbG umfangreich novellieren, damit Rechtssicherheit schaffen und so Digitalisierung und Smart-Meter-Rollout auf eine neue Stufe heben. Smart-Meter sollen einen Beitrag leisten im künftigen klimaneutralen Energiesystem mit flukturierendem Verbrauch und schwankender Erzeugung. Das BMWK soll ermächtigt werden, dem BSI die inhaltliche, zeitliche und prozessuale Umsetzung des Projektes vorzugeben.

Der Gesetzesentwurf verankert dafür einen neuen Rollout-Fahrplan, dessen Ziel es ist, bis 2030 die digitale Infrastruktur bereitzustellen. Die bisher geltende Regel, dass für jede Entwicklungsstufe zunächst drei Smart-Meter-Gateways unterschiedlicher Hersteller vom BSI zertifiziert werden müssen, soll entfallen! Die Bundesregierung hält das Marktangebot für Smart-Meter inzwischen für ausreichend und daher die Zertifizierung für entbehrlich. Der innovativste Hersteller soll das Tempo vorgeben.

Geplant ist ein „agiler Rollout“, der sofort startet mit den in 2020 zertifizierten Geräten bei Verbrauchern bis 100.000 kWh (optional < 6.000 kWh) und Erzeugern bis 25 kW (optional 1 bis 7 kW). Weitere - jetzt noch fehlende - Funktionen der Geräte könnten auch später über Anwendungsupdates bereitgestellt werden. Ab 2025 folgt die nächste Gruppe, Betreiber von Erzeugungsanlagen < 100 kW installierter Leistung. Die meisten Unternehmen sollen erst später in den Rollout-Fahrplan einsteigen, denn bei Verbrauchern mit einem Stromverbrauch von mehr als 100.000 kWh und Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW soll der Rollout erst ab 2025 zulässig und ab 2028 verpflichtend vorgesehen sein.

Der Gesetzesentwurf sieht außerdem eine stärkere Kostenbeteiligung der Netzbetreiber vor. Dafür sollen die Netzbetreiber erweiterte Datenkommunikationsmöglichkeiten unter Einhaltung verschärfter Datenschutzanforderungen erhalten. Darüber hinaus soll das MsbG detailliert Preisobergrenzen der Messentgelte regeln. Die Messstellenbetreiber könnten künftig von den Letztverbrauchern je nach Jahresstromverbrauch an einem Zählpunkt nur gedeckelte Entgelte für die Ausstattung mit Smart-Meter und für ihre weiteren Dienstleistungen verlangen.

Zudem soll es ab 2025 die Verpflichtung für alle Stromlieferanten geben, ihren Kunden mit intelligentem Messystem einen dynamischen Stromtarif anzubieten. So sollen auch Privathaushalte von tageszeitabhängigen niedrigen und sogar negativen Preisen an den Strombörsen profitieren.

Weiter soll der digitale Netzanschluss gesetzlich geregelt werden; das Smart-Meter-Gateway als Infrastruktur wäre im Grundsatz am Netzanschlusspunkt einzubauen. Mehrere Verbraucher/Ladeeinrichtungen könnten dann gebündelt und selbständig am Markt teilnehmen.

Zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung gelangen Sie hier. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Frühjahr abgeschlossen werden; wir werden dazu weiter berichten.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Aletta Gerst

Veranstaltungstipp RGC-Fokus: Die Zukunft der stromseitigen Umlagen und ihrer Reduzierungen im Energiefinanzierungsgesetz (online)

Wiederholungstermin am 14. Februar 2023

Seit Anfang des Jahres 2023 ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft und hält einige Neuerungen bereit!

Kompakt in 1,5 Stunden möchte wir Ihnen am Dienstag, 14. Februar 2023 die neuen Regelungen zu stromseitigen Umlagen und ihre Reduzierungen erläutern. Eine Klärung dieser und weiterer Fragen steht auf der Agenda:

  • Wie funktioniert die neue Systematik bei den Netzumlagen?
  • Welche Privilegierungen sieht das EnFG für wen vor?
  • Was müssen BesAR-Unternehmen wissen?
  • Was ist unter „ökologische Gegenleistungen“ zu verstehen (am Beispiel der BesAR)? 
  • Wie sehen die neuen Meldepflichten für alle Netznutzer mit Privilegien aus?
  • Muss ich mein „EnFG- Messkonzept“ dokumentieren und vorlegen?

Das EnFG regelt die Zukunft der stromseitigen Umlagen (KWKG- und Offshoreumlage) sowie die Privilegierungen zu diesen Umlagen. Deshalb ist dieser RGC-Fokus ein Pflichttermin für alle Unternehmen, die bei ihrem Strompreis nichts verschenken wollen oder können.

Weitere Informationen zur Veranstaltung sowie zur Anmeldung gelangen Sie hier. Im Nachgang ist der RGC-Fokus auch als Video abrufbar.

Sie haben bereits einen Überblick über die Neuerungen im EnFG und sind auf der Suche nach einem roten Faden durch den Meldedschungel? Dann haben wir einen weiteren RGC-Fokus als Veranstaltungstipp für Sie: Meldechaos verhindern – so meistern Sie die Verflechtung der Vorgaben aus EEG, StromNEV und EnFG (1,5 Stunden online). Diese Veranstaltung findet online am 7. März 2023 statt. Details und Anmeldung zur Veranstaltung finden Sie hier.

Autorinnen: Pia Weber
                       Annerieke Walter

Veranstaltungstipp RGC-Fokus: Vom EnUG zum EnFG: Die Zukunft der stromseitigen Umlagen und ihre Reduzierungen (1,5h)

In unserer Veranstaltung am Dienstag, 29. November 2022, steht das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) mit seinen neuen Regelungen zu stromseitigen Umlagen und ihre Reduzierungen im Mittelpunkt.

Vielen Unternehmen ist das EnUG, bzw. das EnFG jedenfalls vom Hörensagen ein Begriff. Dass sich dahinter eines der wichtigsten Gesetze der nächsten Jahre verbirgt, ist aber noch weitgehend unbekannt.

Warum ist das EnFG so wichtig?

Das EnFG regelt die Zukunft der stromseitigen Umlagen (KWKG- und Offshoreumlage) und ihrer Privilegierungen. Zwingende Voraussetzung dafür bleiben Antrags-, Melde- und Messpflichten. Wer diese Vorgaben nicht auf dem Schirm hat, verschenkt (neue) Chancen beim Strompreis!

Die folgenden Fragen werden wir kompakt in 1,5 Stunden in diesem RGC-Fokus klären:

  • Wie funktioniert die neue Systematik bei den Netzumlagen?
  • Was wird aus der EEG-Umlage?
  • Welche Privilegierungen sieht das EnFG für wen vor?
  • Was müssen BesAR-Unternehmen wissen?
  • Was ist unter „ökologische Gegenleistungen“ zu verstehen (am Beispiel der BesAR)?
  • Wer kann die Privilegierungen für Wärmepumpen und Ladestrom nutzen?
  • Wie sieht die Drittmengenabgrenzung unter dem EnFG aus?
  • Wie funktionieren die neuen Meldepflichten für alle Netznutzer mit Privilegien?
  • Welche Meldungen aus der „alten Welt“ sind in 2023 noch abzugeben?
  • Muss ich mein „EnFG- Messkonzept“ dokumentieren und vorlegen?

Weitere Informationen zur Veranstaltung sowie zur Anmeldung gelangen Sie hier. Im Nachgang ist der RGC-Fokus auch als Video abrufbar.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Pia Weber

Lockerung des EEG-Betreiberbegriffs: LG München I setzt neue Maßstäbe

Urteil vom 15. Juni 2022, Az.: 15 O 12711/20

Mit Urteil vom 15. Juni 2022 hat das LG München I einen deutlichen Kurswechsel zum Prüfungsmaßstab und den Anforderungen des EEG-Betreiberbegriffs eingeläutet.

Relevanz: Das LG München I hat sich in seinem Urteil mit der Frage befasst, welche Anforderungen bei einer EEG-Eigenerzeugung an den Betreiberbegriff zu stellen sind. Trotz des Wegfalls der EEG-Umlage ist dieses Urteil für unzählige Eigenerzeugungskonstellationen der Vergangenheit und die zukünftige Unterscheidung zwischen Eigen- und Drittverbrauch unter dem Energiefinanzierungsgesetz interessant.


Hintergrund:
In den letzten Jahren sind einige Urteile zur Betreiberstellung von sog. Scheibenpachtmodellen i.S.d. § 104 Abs. 4 EEG ergangen. Im Gegensatz dazu ging es in diesem Rechtsstreit um eine „normale“ Eigenerzeugungskonstellation von Bestandsanlagen gemäß §§ 61 e ff. EEG. Kläger war ein deutscher Übertragungsnetzbetreiber, der die volle EEG-Umlage für eine vermeintliche Stromlieferung vom Eigentümer eines Kraftwerks nachforderte. Der Beklagte hatte dieses Kraftwerk an die Streitverkündete verpachtet, die es zur (in diesem Fall gerichtlich bestätigten) Eigenerzeugung genutzt hatte. Dreh- und Angelpunkt für die Frage, ob es sich bei den mit dem Kraftwerk erzeugten Strommengen um eine EEG-umlagebelastete Stromlieferung des Beklagten oder eine EEG-umlagefreie Eigenerzeugung des Streitverkündeten handelt, ist in diesen Fällen, dass die EEG-Betreiberstellung vom Eigentümer auf den Pächter übertragen wurde.

Einige Schlaglichter:

  • Beweislast beim Kläger (Übertragungsnetzbetreiber): Das LG München I hat die Grundsätze zur Tragung der Beweislast in Zivilverfahren konsequent angewandt und dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass statt einer Eigenerzeugung ein EEG-umlagepflichtiger Liefersachverhalt vorgelegen habe. Andere Gerichte hatten diesen Grundsatz ignoriert und in ähnlichen Verfahren vom vermeintlichen Eigenerzeuger verlangt, seine Betreiberstellung darzulegen und zu beweisen.
  • Prüfungsmaßstab für Betreiberstellung: Bei Mehrpersonenkonstellationen wie Pachtverhältnissen sei eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Innerhalb dieser Gesamtbetrachtung könne ein Betreiberkriterium vollständig zurückstehen (es soll genügen, wenn zwei von drei Kriterien kumulativ vorliegen, bisher wurde stets das kumulative Vorliegen der drei Vorgaben gefordert), zu der i.d.R. das überwiegende wirtschaftliche Risiko zähle.
  • Kurze Kündigungsfrist: Ein Kündigungsrecht innerhalb von 1 – 4 Monaten stehe dem wirtschaftlichen Risiko nicht entgegen. Denn kurze Kündigungsfristen wirken sich laut LG München I nur auf das „Risiko der Errichtung“, nicht auf das „Risiko des Betriebs“ einer Stromerzeugungsanlage aus.
  • Ersatzinvestitionen: Der Anlagenbetreiber müsse keine Fundamentalrisiken der Anlage tragen.
  • Pachtzahlung unter Marktniveau: Bei der Pachtzahlung geht es nicht um Marktpreise, sondern nur um „Kapitalkosten“ während der Pachtdauer.
  • Ausfallrisiko: Wenn während eines Betriebsstillstands Pacht- und Betriebsführungsentgelte weitergezahlt werden, soll das Ausfallrisiko beim Pächter liegen.
  • Pauschalwartungsverträge: Pauschalbeträge für Wartungs- und Instandhaltungskosten seien für die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos unkritisch. 
  • Fahrweise und Sachherrschaft: Umfangreiches Weisungsrecht und Zutrittsrechte sind maßgeblich.

Ob das Urteil eine Trendwende des EEG-Betreiberbegriffs bedeutet und weitere Gerichte der Einschätzung des LG München I folgen, bleibt abzuwarten.

Autorin: Annerieke Walter

Reduzierung der EEG-Umlage auf null – haben Sie bereits Ihre Zählerstände notiert?

Mit dem Beginn der zweiten Jahreshälfte wird die EEG-Umlage, zunächst zeitlich beschränkt bis zum Jahresende, auf null reduziert. In der Folge müssen Sie für Ihre EEG-Meldungen im nächsten Jahr wissen, wie viel Strom Ihr Unternehmen von Anfang Januar bis Ende Juni an Dritte weitergeleitet hat. Unser Tipp: Lesen Sie jetzt schnellstmöglich Ihre Zählerstände ab.

BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger, die ihre Drittmengenabgrenzung mittels nicht fernauslesbarer Summenzähler durchführen, sollten schnellstmöglich die Zählerstände ablesen und dokumentieren, damit die umlagepflichtige Strommenge feststeht. Denn diese Strommenge ist für die Abgabe der Meldung gemäß § 74 EEG für das Jahr 2022 maßgeblich.

Alle anderen Unternehmen sollten ihre Zählerstände festhalten, soweit am Netzübergabepunkt kein RLM-Zähler verbaut ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Stromhändler nicht zu viel EEG-Umlage für den im ersten Halbjahr 2022 gekauften Strom verlangt. Das dürfte in der Industrie aber nur ausnahmsweise wichtig sein.

Und noch ein weiterer Tipp: Trotz Absenkung der EEG-Umlage sollte das erarbeitete Messkonzept nicht vorschnell abgebaut werden. Denn eine Abgrenzung von Strommengen bleibt für zukünftige Privilegierungen, insbesondere unter dem geplanten Energie-Umlagen-Gesetzes (EnUG) maßgeblich. Sie wollen mehr erfahren? Die wichtigsten Infos hierzu finden Sie in unserem RGC-Fokus „Das EnUG und die Zukunft der Energieumlagen – Was müssen Unternehmen für künftige Privilegierungen tun?“ hier.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Pia Weber

Anbindung von Onshore-Windparks an Industriestandorte

Ältere Onshore-Windparks findet man deutschlandweit. Immer mehr Industrieunternehmen sehen diese auch als Option, grüne, günstige und regionale Energie für ihre Produktion einzusetzen.

Während die dezentrale Stromversorgung der Industrie bislang hauptsächlich mittels BHKWs oder PV-Anlagen stattfand, rückt das Thema Windenergie zunehmend in den Fokus: In diesen Jahren fallen etliche Windparks aus der zwanzigjährigen Förderung. Diese sind in der Regel abgeschrieben und für die Betreiber stellt sich (trotz der mit dem EEG 2021 neu geschaffenen Möglichkeiten zur Weiterförderung) oft die Frage, ob es Sinn macht, diese weiterzubetreiben.

Befindet sich ein solcher Windpark in einem realistischen Radius zu einem Industrieunternehmen oder Industriepark, befassen sich immer mehr Unternehmen damit, ob es sich lohnen kann, diesen Windpark zur Ergänzung und Optimierung der Energieversorgung ihres Betriebes einzusetzen.

Dabei kommen verschiedene Varianten in Betracht. Eine davon ist die Übernahme des Windparks durch das Industrieunternehmen oder eine neu gegründete Gesellschaft und der Aufbau einer sog. Eigenversorgung.

Durch den zu erwartenden Wegfall der EEG-Umlage ist die Eigenversorgung aber nicht mehr der einzig mögliche Weg. Schließt man Lieferkonstellationen nicht aus, bietet sich auch der Abschluss eines Stromliefervertrages mit dem Betreiber des Windparks an. Dies wird oft als PPA (Power Purchase Agreement) bezeichnet.

In beiden Fällen ist außerdem zu prüfen, wie der Strom zum Industriestandort transportiert werden soll. Hierbei kann ein vorhandenes Netz genutzt oder eine Direktleitung errichtet werden. Letzteres oft um ein Vielfaches attraktiver, weil die sog. netzbezogenen Strompreisbestandteile, wie Netzentgelte, nicht anfallen. Gleichzeitig ergeben sich aber zusätzliche Rechtsfragen, z.B. wer Betreiber der Anschlussleitung sein sollte oder welche Auswirkungen eine solche Konstellation auf bestehende Netz- und Lieferverträge hat.

In unserem RGC-Fokus am 8.6.2022 werden wir diese und weitere Rechtsfragen zur Anbindung von Windparks in 1,5 Stunden für Sie beleuchten. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke