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Lockerung des EEG-Betreiberbegriffs: LG München I setzt neue Maßstäbe

Urteil vom 15. Juni 2022, Az.: 15 O 12711/20

Mit Urteil vom 15. Juni 2022 hat das LG München I einen deutlichen Kurswechsel zum Prüfungsmaßstab und den Anforderungen des EEG-Betreiberbegriffs eingeläutet.

Relevanz: Das LG München I hat sich in seinem Urteil mit der Frage befasst, welche Anforderungen bei einer EEG-Eigenerzeugung an den Betreiberbegriff zu stellen sind. Trotz des Wegfalls der EEG-Umlage ist dieses Urteil für unzählige Eigenerzeugungskonstellationen der Vergangenheit und die zukünftige Unterscheidung zwischen Eigen- und Drittverbrauch unter dem Energiefinanzierungsgesetz interessant.


Hintergrund:
In den letzten Jahren sind einige Urteile zur Betreiberstellung von sog. Scheibenpachtmodellen i.S.d. § 104 Abs. 4 EEG ergangen. Im Gegensatz dazu ging es in diesem Rechtsstreit um eine „normale“ Eigenerzeugungskonstellation von Bestandsanlagen gemäß §§ 61 e ff. EEG. Kläger war ein deutscher Übertragungsnetzbetreiber, der die volle EEG-Umlage für eine vermeintliche Stromlieferung vom Eigentümer eines Kraftwerks nachforderte. Der Beklagte hatte dieses Kraftwerk an die Streitverkündete verpachtet, die es zur (in diesem Fall gerichtlich bestätigten) Eigenerzeugung genutzt hatte. Dreh- und Angelpunkt für die Frage, ob es sich bei den mit dem Kraftwerk erzeugten Strommengen um eine EEG-umlagebelastete Stromlieferung des Beklagten oder eine EEG-umlagefreie Eigenerzeugung des Streitverkündeten handelt, ist in diesen Fällen, dass die EEG-Betreiberstellung vom Eigentümer auf den Pächter übertragen wurde.

Einige Schlaglichter:

  • Beweislast beim Kläger (Übertragungsnetzbetreiber): Das LG München I hat die Grundsätze zur Tragung der Beweislast in Zivilverfahren konsequent angewandt und dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass statt einer Eigenerzeugung ein EEG-umlagepflichtiger Liefersachverhalt vorgelegen habe. Andere Gerichte hatten diesen Grundsatz ignoriert und in ähnlichen Verfahren vom vermeintlichen Eigenerzeuger verlangt, seine Betreiberstellung darzulegen und zu beweisen.
  • Prüfungsmaßstab für Betreiberstellung: Bei Mehrpersonenkonstellationen wie Pachtverhältnissen sei eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Innerhalb dieser Gesamtbetrachtung könne ein Betreiberkriterium vollständig zurückstehen (es soll genügen, wenn zwei von drei Kriterien kumulativ vorliegen, bisher wurde stets das kumulative Vorliegen der drei Vorgaben gefordert), zu der i.d.R. das überwiegende wirtschaftliche Risiko zähle.
  • Kurze Kündigungsfrist: Ein Kündigungsrecht innerhalb von 1 – 4 Monaten stehe dem wirtschaftlichen Risiko nicht entgegen. Denn kurze Kündigungsfristen wirken sich laut LG München I nur auf das „Risiko der Errichtung“, nicht auf das „Risiko des Betriebs“ einer Stromerzeugungsanlage aus.
  • Ersatzinvestitionen: Der Anlagenbetreiber müsse keine Fundamentalrisiken der Anlage tragen.
  • Pachtzahlung unter Marktniveau: Bei der Pachtzahlung geht es nicht um Marktpreise, sondern nur um „Kapitalkosten“ während der Pachtdauer.
  • Ausfallrisiko: Wenn während eines Betriebsstillstands Pacht- und Betriebsführungsentgelte weitergezahlt werden, soll das Ausfallrisiko beim Pächter liegen.
  • Pauschalwartungsverträge: Pauschalbeträge für Wartungs- und Instandhaltungskosten seien für die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos unkritisch. 
  • Fahrweise und Sachherrschaft: Umfangreiches Weisungsrecht und Zutrittsrechte sind maßgeblich.

Ob das Urteil eine Trendwende des EEG-Betreiberbegriffs bedeutet und weitere Gerichte der Einschätzung des LG München I folgen, bleibt abzuwarten.

Autorin: Annerieke Walter

Energieversorger insolvent? Zusammen ist man stärker! Und: Aufrechnen kann sich lohnen!

Die Insolvenz von Energieversorgern macht gerade nicht nur im Privatkundenbereich Schule, auch Industriekunden sind betroffen und tragen teilweise Schäden in Millionenhöhe davon. Wie Unternehmen jetzt handeln können, um den Schaden zumindest zu minimieren.

Am 28.12.2021 hat die KEHAG Energiehandel GmbH Insolvenz angemeldet (RGC berichtete). Viele, vor allem mittelständische Industriemandanten sind betroffen, denn aufgrund des vorzeitigen Endes ihrer bestehenden Lieferverträge mussten die Kunden sich in kürzester Zeit einen neuen Lieferanten suchen und hatten oft keinen Verhandlungsspielraum bei den aktuell hohen Preisforderungen. So ist das Entstehen eines erheblichen Schadens absehbar.

Wie wir bereits Ende letzten Jahres hier dargestellt haben, folgt daraus regelmäßig ein Schadensersatzanspruch des betroffenen Unternehmens in Höhe des durch den neuen, teuren Vertrag entstandenen Nachteils gegenüber dem insolventen Versorger. Diesen Schadensersatz zu realisieren ist aber gegenüber einem insolventen Versorger im Regelfall nicht so einfach: Denn laufende Klageverfahren werden ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens suspendiert. Wer geklagt hat, verliert in diesem Fall also die Verfahrenskosten, gewinnt aber oft: Nichts.

Aber was können von der KEHAG-Insolvenz (und anderen Versorger-Insolvenzen) betroffene Kunden sonst tun?

Ist der Insolvenzantrag einmal gestellt, stehen der sog. Gläubigerversammlung die Entscheidungen über wesentliche Schritte des Unternehmens zu. Dies gilt auch im besonderen Fall der sog. (hier noch vorläufigen) Eigenverwaltung, in der das Insolvenzverfahren der KEHAG geführt wird. Und in der Gläubigerversammlung gilt: Zusammen ist man stärker, denn das Stimmrecht ergibt sich (ähnlich wie in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft im Hinblick auf die gehaltenen Aktien) aus der Höhe der Forderung, die der jeweilige Gläubiger geltend macht. Schließen sich eine Vielzahl von Gläubigern mit nennenswerten Schadensersatzforderungen zusammen, können sie also die wesentlichen Entscheidungen des sog. Sachwalters und des von ihm beaufsichtigten Geschäftsführers maßgeblich beeinflussen.

Zusammen ist man stärker!

Gerade im Fall einer Versorgerinsolvenz sollten sich die Gläubiger daher frühzeitig zusammenschließen und auch den Sachwalter auf ihre Forderung aufmerksam machen. Denn dieser weiß oft gar nicht, wer einen größeren Schaden erlitten hat. Aber nur wenn dies bekannt ist, kann der betroffene Gläubiger seine Rechte auch in der Gläubigerversammlung geltend machen.

Und gerade im Fall eines Energieversorgers kann sich das durchaus lohnen: Je nach Einzelfall können nämlich noch erhebliche Einnahmen auch nach Insolvenzantrag erzielt werden. So können schon bereitgestellte Energiemengen unter Umständen jetzt noch am Energiemarkt zu Geld gemacht werden, zudem ist die Rückzahlung überzahlter Strompreisbestandteile, z.B. von der EEG-Umlage, seitens der Netzbetreiber denkbar. Dies alles kann sich positiv auf die Quote der Gläubiger auswirken.

Wer also von einer Versorgerinsolvenz, insbesondere dem aktuellen Fall der KEHAG, betroffen ist, sollte daher nicht den Kopf in den Sand stecken. Vielmehr sollten sich die betroffenen Unternehmen frühzeitig beim Sachwalter melden bzw. für eine effektive Geltendmachung ihrer Rechte zusammenschließen. Wir betreuen bereits einige betroffene Unternehmen, weitere Gläubiger können also von diesem Zusammenschluss profitieren. Wenn Sie ebenfalls Gläubiger in der KEHAG-Insolvenz sind, melden Sie sich und planen Sie mit uns die nächsten Schritte.

Aufrechnen mit eigenen Forderungen? Wann und Wie:

Daneben stellt sich zudem noch die Frage, wie sich Unternehmen verhalten sollten, die noch zu Zahlungen gegenüber dem insolventen Versorger verpflichtet sind, z.B. noch die Vergütung für bereits erfolgte Stromlieferungen schulden. Hier besteht ggf. die Möglichkeit, diese Beträge gegen eigene Forderungen, wie z.B. den o.g. Schadensersatzanspruch, aufzurechnen. Aber Vorsicht: Dies gilt nur für Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden haben. Fällig gewesen sein müssen diese nicht. Wir empfehlen Ihnen daher, nicht unüberlegt Zahlungen an den insolventen Versorger zu tätigen, sondern erst die Aufrechnungsmöglichkeiten im konkreten Fall zu prüfen. Hierbei unterstützen wir Sie ebenfalls gern!

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Wann kommt die PV-Anlagenpflicht für alle?


In einigen Bundesländern gibt es sie bereits, für den Bund wird sie seit Anfang 2021 diskutiert: Die PV-Anlagenpflicht für Gebäude. Reichweite und Zeitschiene sind dabei – wie sollte es anders sein – umstritten. Ein kurzer Überblick:

Die Regelungen zur PV-Pflicht auf neuen und sanierten Gebäuden gleicht derzeit einem Flickenteppich:

Nach dem Landes-Klimaschutzgesetz von Baden-Württemberg (vgl. §§ 8a, 8b) muss bspw. jeder, der die Errichtung eines Nichtwohngebäudes oder eines Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen plant und den Bauantrag ab 1. Januar 2022 einreicht, eine Photovoltaikanlage installieren; ab Mai 2022 gilt dies auch für den Neubau von Wohngebäuden, ab 1. Januar 2023 für grundlegende Dachsanierungen.

Auch u.a. Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Bremen und Berlin haben bereits eine PV-Pflicht in ihren Landesgesetzen geregelt, mit mehr oder weniger weitreichenden Ausnahmen – in Bayern sind z.B. Wohngebäude komplett ausgenommen. In Nordrhein-Westfalen müssen ab dem Jahr 2022 neue Parkflächen mit mehr als 35 Stellplätzen überdacht und mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden.

In Niedersachsen gilt seit der Novelle der NBauO vom 18. November 2021, dass auf Gebäuden, die überwiegend gewerblich genutzt werden und mindestens eine Dachfläche von 75 m² aufweisen, und Wohngebäuden die Tragkonstruktion des Gebäudes so zu bemessen ist, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie errichtet werden können. Mindestens 50 Prozent der Dachflächen sind bei der Errichtung des Gebäudes mit Photovoltaikanlagen auszustatten, vgl. § 32a NBauO.

In anderen Bundesländern sowie in der Bundesgesetzgebung besteht hingegen aktuell keine PV-Pflicht für Gebäude.

Nach dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung könnte sich das aber bald ändern. Hier heißt es: „Alle geeigneten Dachflächen sollen künftig für die Solarenergie genutzt werden. Bei gewerblichen Neubauten soll dies verpflichtend, bei privaten Neubauten soll es die Regel werden.“

Bereits im Juli 2021 hatte der damalige Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier die Einführung einer bundesweiten Pflicht zur Installation von Solaranlagen auf öffentlichen und privaten Gebäuden angeregt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen legte daraufhin einen Gesetzentwurf vor, der unter anderem vorsah, dass Solaranlagen zur Stromerzeugung auf Neubauten ab Mitte 2022 sowie Dachsanierungen verpflichtend installiert werden müssen. Ausnahmen berücksichtigten hierbei bspw. entgegenstehende Anforderungen des Denkmalschutzes, einer geplanten Dachbegrünung, unverhältnismäßigen Kosten oder PV-Anlagen vorhanden waren.

Wichtige Weichenstellungen erwarten wir von der ersten Umweltministerkonferenz in dieser Legislaturperiode, die im Mai 2022 stattfindet. Den Vorsitz hat Niedersachsen, dessen Umweltminister Olaf Lies (SPD) sich bereits für eine bundesweite Solarpflicht für Neubauten ausgesprochen hatte.

Wie Sie rechtliche Hürden bei der Realisierung eines industriellen PV-Projekts überwinden, erfahren Sie übrigens in unserem (Online-)Workshop „RGC-Fokus: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte in 1,5 Stunden“ am 9. Februar 2022. Hier gelangen Sie zur Anmeldung.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst

Laut Altmaier soll es 2022 eine deutlich niedrigere EEG-Umlage geben

Wirtschaftsminister Peter Altmaier geht davon aus, dass die EEG-Umlage 2022 um bis zu einem Drittel fallen wird

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier erwartet eine deutliche Senkung der EEG-Umlage Anfang 2022. Dies würde den größten Rückgang seit Einführung des EEG darstellen.

Altmaier betonte, dass dies nur ein erster Schritt sein dürfte. Er fordert die komplette Abschaffung der EEG-Umlage innerhalb der nächsten drei Jahre. Dabei ginge es nicht um weniger Klimaschutz, sondern um mehr Klimaschutz verbunden mit mehr sozialem Ausgleich.

Die Senkung der EEG-Umlage 2022 resultiert daher, dass sich die Erneuerbaren Energien zunehmend am Strommarkt finanzieren. Wegen der hohen Preise im Strom-Großhandel ist der Marktwerkt der Erneuerbaren Energien auf Rekordwerte gestiegen. Dieser hohe Marktwerkt entlastet das EEG-Konto. Denn Bietern aus Ausschreibungen, die sich einen Zuschlag unterhalb des aktuellen Wertes sicherten, muss keine Vergütung gezahlt werden.

Die Abschaffung der EEG-Umlage wird auch vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) gefordert. Der DIHK befürwortet, dass staatliche Zuschüsse ausgebaut werden sollen. So solle die EEG-Umlage mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt finanziert werden. Zudem fordert der DIHK, die Stromsteuer schrittweise auf das europäische Mindestmaß zu senken.

Die hierfür erforderlichen staatlichen Mittel sollen aus den Einnahmen der CO2-Bepreisung kommen. Die CO2-Bepreisung wird in den folgenden Jahren ohnehin einen deutlichen Anstieg erfahren.

Ob ein solcher Systemwechsel tatsächlich erfolgen wird, bleibt abzuwarten. Der Ausgang der Bundestagswahl wird hierbei mit Sicherheit eine entscheidende Rolle spielen.

#RGCfragtnach – Dr. Markus Kahles von der Stiftung Umweltenergierecht zu den Chancen von „Grünem Industriestrom“

In diesem #RGCfragtnach schauen wir gemeinsam mit Dr. Markus Kahles von der Stiftung Umweltenergierecht über den Tellerrand auf das Thema „Grüner Industriestrom“. Anlass ist das aktuelle Diskussionspapier der Stiftung „Das Doppelvermarktungsverbot zwischen Verbraucherschutz und Grünstrombedarf der Industrie – Neue Rechtslage und Reformoptionen“.

Lietz: Guten Tag Herr Dr. Kahles, vielen Dank, dass Sie sich Zeit für ein Interview nehmen! Aktuell überdenken viele unserer Mandanten aus Industrie und Mittelstand ihre Energieversorgungskonzepte. Mit dem kommenden nationalen CO2-Preisen, dem Corona-Virus und der aktuellen Diskussion um den Fortbestand vieler Strompreise und Privilegien ist diese Diskussion von etlichen Unsicherheiten geprägt. Was ist „Grüner Industriestrom“ und warum sollten sich Industrieunternehmen damit beschäftigen? 

Kahles: Viele Unternehmen haben mittlerweile ein Interesse daran, nicht nur den normalen Graustrom aus der Steckdose zur Herstellung ihrer Produkte oder Dienstleistungen zu nutzen, sondern Strom aus erneuerbaren Energien. Das kann unterschiedliche Gründe haben, z.B. die Erfüllung der Erwartung von Kunden hinsichtlich der Klimafreundlichkeit des Produkts oder die Erfüllung unternehmenseigener Klimaziele im Wege von Berichts- und Rechenschaftspflichten. Gleichzeitig beobachten wir, dass auch Regionen in Deutschland mit großer EE-Stromproduktion oder großen Potenzialen ein Interesse daran haben, daraus einen Vorteil als Industriestandort zu generieren. Das prominenteste Beispiel aus der letzten Zeit ist wohl die Ansiedlung des Tesla-Werks in Brandenburg.  

Lietz: Welche Probleme stellen sich denn bei einer regionalen Grünstromversorgung für die Unternehmen? 

Kahles: Trotz der steigenden Nachfrage aus der Industrie und dem Potenzial als regionaler Standortfaktor ist es tatsächlich überhaupt nicht so einfach, „echten“ regionalen Grünstrom in großen Mengen zu bekommen. Denn durch das sog. Doppelvermarktungsverbot können die Strommengen aus erneuerbaren Energien, die über das EEG gefördert werden, nicht frei als Grünstrom vermarktet werden, sondern sind gewissermaßen gesetzlich gesperrt. Behelfen können sich Unternehmen dann oftmals mit EU-weit handelbaren Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien, der im Ausland z.B. aus bereits bestehenden Wasserkraftanlagen produziert wurde. Das sagt aber nichts über den tatsächlichen Strombezug des jeweiligen Unternehmens aus, der beispielsweise auch aus Kohlekraftwerken stammen kann. Das löst dann wiederum, teilweise zu Recht, den Vorwurf des „Greenwashings“ aus, da man sich mit Grünstrom schmückt, aber nicht oder nur äußerst mittelbar zur Energiewende hierzulande beiträgt.

Dr. Markus Kahles von der Stiftung Umweltenergierecht

Lietz: Was genau ist denn dieses Doppelvermarktungsverbot?

Kahles: Es ist letztlich ein gesetzliches Verbot, Strom aus erneuerbaren Energien, der durch das EEG gefördert wird, als Grünstrom an Stromverbraucher zu verkaufen. Dahinter steckt eigentlich ein sehr sinnvoller Gedanke, der bei der Einführung des Doppelvermarktungsverbots im Jahr 2004 auch Eingang in die Gesetzesbegründung gefunden hat. Nämlich die Zahler der EEG-Umlage, also letztlich uns als Stromverbraucher, davor zu bewahren, zweimal für die Erzeugung derselben Strommenge zu zahlen: einmal durch die EEG-Umlage und nochmal über einen Grünstromtarif oder letztlich über grüne Produkte oder Dienstleistungen, die mit EEG-gefördertem Strom hergestellt oder angeboten werden. 

Lietz: Warum sehen Sie gerade jetzt einen geeigneten Zeitpunkt, zu dem die Politik über eine Neustrukturierung der Vorschriften nachdenken sollte? 

Kahles: Weil der eben skizzierte Gedanke des Verbraucherschutzes durch das Doppelvermarktungsverbot nicht mehr vollständig trägt. Ab dem nächsten Jahr wird die EEG-Förderung zumindest teilweise auch durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt finanziert. Für 2021 sind das immerhin 10, 8 Milliarden Euro. Die Stromverbraucher werden dadurch entlastet und schultern damit nicht mehr den gesamten Finanzierungsaufwand des EEG. Aus unserer Sicht steht damit, in dem Maße wie die Stromverbraucher entlastet werden, auch der ursprüngliche Gesetzeszweck des Doppelvermarktungsverbots in Frage. In unserem Papier zeigen wir daher die grundsätzlichen Wege auf, die der Gesetzgeber – auch vor europarechtlichem Hintergrund – beschreiten kann, um das Doppelvermarktungsverbot mit Maß an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Anders als im Jahr 2004 bietet sich dann jetzt auch die Chance, die ernsthafte Grünstromnachfrage der Industrie und die regionale Standortkomponente in die Überlegungen mit einzubeziehen. 

Lietz: Das klingt sehr schlüssig und wäre sicher ein sinnvoller Anstoß für mehr „Grünen Industriestrom“. Wir werden die weiteren Entwicklungen gespannt verfolgen! Herzlichen Dank für das Interview!

Praxisbeispiele für Holz als alternativer Brennstoff in BHKWs

Neues Fachvideo von ENTRENCO für unseren Online-Kongress Energie und Klima

Die Holzpreise sind durch die vergangenen Dürrejahre im Keller. Die Wirtschaftlichkeit von klassischen mit Erdgas betriebenen BHKWs wird durch das Klimapaket gefährdet, wie wir z. B. hier berichtet haben. Da liegt es fast schon auf der Hand, dass man sich Holz als alternativen, klimaneutralen Brennstoff für BHKWs ansehen sollte.

Wir freuen uns daher sehr, dass wir die Firma ENTRENCO als Interviewpartner für unseren „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“  gewinnen konnten. ENTRENCO wird uns an konkreten Fallbeispielen zeigen, wie mit dem Einsatz von Holz in BHKWs wirtschaftlich Strom und Wärme produziert werden kann.

Referentenentwurf sieht Finanzierung des EEG aus Haushaltsmitteln vor

Ein Dogmawechsel mit erheblichen Folgen für energieintensive Unternehmen
Das BMWi hat am 13. Mai 2020 einen Referentenentwurf zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung vorgelegt. Die Änderung soll es dem Bund ermöglichen, Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der EEG-Umlage zu leisten.

Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzprogramm 2030 am 9. Oktober 2019 beschlossen, dass die EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 durch den Einsatz von Haushaltsmitteln entlastet werden soll. Zu diesem Zweck soll ein Teil der geplanten Einnahmen aus der CO2-Bepreisung auf Grundlage des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) verwendet werden. Diesen Beschluss hat die Bundesregierung anschließend in ihrer Protokollerklärung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 19. Dezember 2019 im Rahmen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bestätigt.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll dieser Beschluss nun umgesetzt werden. Dabei werden in der Entwurfsbegründung jedoch die eingesetzten Haushalsmittel nicht auf die Einnahmen aus dem BEHG beschränkt. Eröffnet wird die Option, auch weitere Haushaltsmittel zur kurz- oder mittelfristigen Reduzierung der EEG-Umlage einzusetzen. Als Grund für einen solchen zusätzlichen Mitteleinsatz wird z.B. die Corona-Krise genannt.

Die Reduzierung der EEG-Umlage ist im Grundsatz natürlich zu begrüßen. Der Einsatz von staatlichen Mitteln führt aber zwangsweise dazu, dass das EEG zur staatlichen Beihilfe wird und somit ohne Genehmigung der EU-Kommission nicht vollzogen werden darf. Damit wird das erfreuliche Urteil des EuGH, in dem die Beihilfequalität des EEG gerade verneint wurde, zum Pyrrhussieg. Besser wäre es, wie wir in vielen Diskussionen und Gesprächen empfohlen haben, einige EEG-Anlagen, wie z.B. die Offshore-Anlagen, aus dem EEG herauszunehmen und ausschließlich diese in einem eigenen Gesetz aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Dann würde zwar das neue Gesetz als Beihilfe von der EU-Kommission genehmigt werden müssen, aber das verbleibende Teil des EEG unterläge unverändert nicht den beihilferechtlichen Restriktionen.
 
Außerdem birgt die Senkung der EEG-Umlage, auch wenn es sich paradox anhört, erhebliche Gefahren für BesAR-Unternehmen und die Wirtschaftlichkeit von Eigenversorgungskonzepten.   

All das ist der Bundesregierung bewusst, wie sie in der kleinen Anfrage zu den Auswirkungen des BEHG auf die Industrie bestätigt. Darüber haben wir hier im Detail berichtet.

Es zeichnet sich damit ab, dass sich die Rahmenbedingungen für Versorgungskonzepte gerade für BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger stark verändern werden. Das EEG wird weiterhin von Bedeutung sein. Die Regelungen aus dem Klimapaket werden jedoch zum zusätzlichen und evtl. zukünftig sogar dominierenden Faktor. Eine Umgestaltung vieler Versorgungskonzepte dürfte unvermeidbar sein.   

Alles Punkte, die wir in unserem „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“ mit 15-20 Fachvideos, der am 8. Juni startet und am 23. Juni mit einem Live-Event (Webinar) endet, vertieft mit den gewohnten Praxistipps behandeln werden.

Netzbetreiber prüfen Rückforderung von KWK-Zuschlägen

Grundlage dieser Überlegungen ist ein BGH-Urteil zu nicht stufenweise regelbaren EEG-Anlagen. Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 14.01.2020 zwar nur mit der Rückforderung von PV-Förderung nach dem EEG 2012 befasst. Die Entscheidung könnte sich jedoch auch auf andere EE- und KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2012 auswirken.

Am 14.01.2020 hat der BGH ein Urteil gefällt (RGC berichtete), nach dem die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen wurden, dann die Fördervoraussetzungen nicht erfüllten, wenn die Anlagen vom Netzbetreiber zwar an- und abgeschaltet werden können, aber nicht stufenweise (d.h. z.B. auf 0, 30, 60 und 100 %) regelbar waren bzw. sind. In Folge dessen hat der BGH der Forderung des Netzbetreibers auf Rückzahlung der gewährten EEG-Förderung stattgegeben.

Die Regelung im EEG, auf die der BGH seine Entscheidung stützt, gilt seit 2012 ebenfalls für KWK-Anlagen ab 100 kW el.  Damit ist es denkbar, dass Netzbetreiber von Betreibern nicht stufenweise regelbarer EE- und KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2012 die Einspeisevergütung, Marktprämie bzw. den KWK-Zuschlag zurückfordern sowie künftig die Förder- bzw. Zuschlagszahlung sowie den vorrangigen Netzzugang verweigern.

Unternehmen, die EE- oder KWK-Anlagen betreiben, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurden und eine Förderung nach EEG- und KWKG erhalten (haben), sollten daher prüfen, ob diese Anlagen stufenweise regelbar sind. Ist dies nicht der Fall, sollte in der Regel (eine Ausnahme kann z.B. für Solaranlagen bis 30 kW bestehen) die Nachrüstung der Anlage angestrebt werden.

Ob mögliche Rückforderungsverlangen von Netzbetreibern für die Vergangenheit berechtigt sind, ist dagegen eine Frage des Einzelfalls. Oft dürften solche Ansprüche bereits verjährt sein. Hat der Netzbetreiber bspw. den Einbau einer bestimmten Fernsteuerungseinrichtung, die den Anforderungen nach der neuen Auffassung des BGH nicht entspricht, veranlasst oder diese selbst vorgenommen, kann u.a. auch dies einer Rückforderung entgegenstehen. Anlagenbetreiber sollten einer Forderung des Netzbetreibers auf Rückgewährung von EE- oder KWK-Förderung mit Verweis auf das vorstehende Urteil daher stets auf Ihre Berechtigung prüfen lassen.

BGH: Zu den Anforderungen an eine technische Einrichtung zur Fernsteuerung der Einspeiseleistung einer PV-Anlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012

Urteil vom 14. Januar 2020, Az.: XIII ZR 5/19

In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen einem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) hat der BGH entschieden, dass eine technische Einrichtung, die dem Netzbetreiber nur das ferngesteuerte Abschalten einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglicht, nicht den technischen Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 genügt.

Relevanz: Die neue höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Tatbestandsvoraussetzungen der PV-Förderung nach dem EEG 2012 ist für all jene Unternehmen von Interesse, die PV-Anlagen betreiben, die während der Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen wurden und nach den Förderregelungen des EEG 2012 gefördert werden. Die Anlage muss danach mindestens stufenweise regelbar gewesen sein. 

Hintergrund: Die Parteien stritten um die Zahlung und Rückzahlung von Einspeisevergütung nach dem EEG. Die zentrale Frage des Rechtsstreites war, ob die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 vorgesehene Möglichkeit des „Reduzierens“ der Einspeiseleistung einer Anlage durch den Netzbetreiber bereits dann erfüllt ist, wenn die Anlage ferngesteuert an- und abgeschaltet werden kann. Im Ergebnis soll dies nach Auffassung des BGH nicht genügen. Vielmehr muss die Fernsteuerungseinrichtung einer Photovoltaik-Anlage auch eine stufenweise Abregelung ermöglichen, um den gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 zu genügen, denn dies sei auch in den Gesetzesmaterialien zum EEG 2012 vorgesehen. Er begründet seine Entscheidung zudem mit dem Erfordernis der Netzsicherheit und dem damit einhergehenden Bedürfnis des Netzbetreibers, flexibel agieren zu können.

20 Jahre voller Energie

Das EEG wird diese Woche 20 Jahre alt. Wir gratulieren herzlich und blicken auf eine bewegte Geschichte zurück.

Am 01.04.2000 trat das EEG (2000) in Kraft. Es ist das Ergebnis der Arbeit eines immer wieder mutigen und experimentierfreudigen Gesetzgebers. Man kann es guten Gewissens als Kernvorschrift der deutschen Energiewende betrachten. Darüber hinaus blickt es bereits jetzt auf eine bewegte Geschichte zurück, in 20 Jahren EEG hat sich also einiges getan. Einige Schlaglichter:

Zunächst einmal hat das EEG in den letzten 20 Jahren ordentlich zugelegt: Von der schlanken Urfassung mit 12 Paragrafen hat es sich in einen echten Brecher mit 174 Zählern verwandelt. 

Aber auch die Erfolge des EEG sind beachtlich. Durch die Fortführung der bereits seit dem Stromeinspeisegesetz geltenden EEG-Einspeisevergütung ist es gelungen, die erneuerbaren Energien in Deutschland landauf, landab heimisch zu machen. Um die „Erneuerbaren“ Richtung Marktreife zu führen, wurde mit dem EEG 2012 die Direktvermarktung eingeführt, die mit dem EEG 2014 zur üblichen Vermarktungsform ausgebaut wurde. Noch weiter ging der Gesetzgeber schließlich mit der Einführung des Regimes der Ausschreibungen im EEG 2017, mit der die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren dann endgültig erwachsen wurde. 

Die Statistik zeigt, dass diese konsequente Förderung Früchte getragen hat: Nach Angaben des BMWi stieg der Anteil der erneuerbaren Energien am deutschen Bruttostromverbrauch von 37,8 % im Jahr 2018 auf 42,1 % im Jahr 2019. Das bedeutet, dass 2019 aus Sonne, Wind, Wasser, Biomasse und Erdwärme insgesamt rund 244 Milliarden Kilowattstunden Strom erzeugt wurden, fast 9 Prozent über dem Niveau des Vorjahres (225 Milliarden Kilowattstunden).

Allerdings laufen nach 20 Jahren auch die ersten Förderungen bereits aus. In vielen Fällen ist noch unklar, wie es für die Anlagen dann weitergeht. Bei unserer Beratung erfahren wir aber zunehmend, dass sich auch unsere Mandanten intensiv mit der Post-EEG-Phase auseinandersetzen und teilweise sehr innovative und kreative Ideen entwickeln. Hier erwarten wir daher sehr spannende Entwicklungen und Projekte in den kommenden Jahren.

Auch die Regelungen für die Verbraucherseite haben uns vor allem in den letzten Jahren schwer beschäftigt: Über die EEG-Umlage werden die Kosten der Förderung von Erneuerbaren auf die Stromverbraucher umgelegt. Nicht selten hat aber das geltende Regelungsregime die im letzten Schritt des sog. EEG-Ausgleichsmechanismus mit der Umlage belasteten Letztverbraucher vor große Herausforderungen gestellt. In den Augen vieler dürfte das Wort „Drittmengenabgrenzung“ daher das energierechtliche Unwort der letzten (mindestens) vier Jahre gewesen sein. Mittlerweile haben sich allerdings die meisten von uns betreuten Unternehmen der Thematik angenommen, sich mit großem Engagement durch die vielen Fragestellungen gekämpft und können daher gelassener in die Zukunft blicken. Dennoch ist die Diskussion über diese Thematik mit Sicherheit noch lange nicht abgeschlossen, so steht z.B. der Hinweis der BNetzA zur Drittmengenabgrenzung weiterhin aus. 

Schließlich wird auch die kommende CO2-Bepreisung mit Sicherheit vielgestaltige Wechselwirkungen mit der EEG-Umlage und ihren Privilegierungen auslösen. Aktuell kann man hier nur einen Blick in die Glaskugel werfen. Wir erwarten aber, dass die Rechtslage in den kommenden Monaten deutlich klarer wird und verfolgen die Entwicklungen mit Blick auf die Interessen unserer Mandanten genau. 

Damit auch Sie stets auf dem Laufenden sind, haben wir mit unserem Infoportal #RGC-TOPKlima (www.industrie-klima.de) eine Plattform geschaffen, auf der wir und Dritte die für die Industrie relevanten Informationen rund um den Klimaschutz und insbesondere die CO2-reduzierte Umgestaltung von Versorgungskonzepten bereitstellen. Außerdem bereiten wir in unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima strukturiert auf, was auf energieintensive Unternehmen mit dem Klimapaket zukommt, und stellen ihnen insbesondere Optionen zur klimafreundlichen und zukunftssicheren Umgestaltung von Versorgungskonzepten vor.

Auf die nächsten 20 Jahre voller Energie!