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Kleines Weihnachtsgeschenk vom Gesetzgeber für die Betreiber von Altholz-Anlagen

Im EEG 2021 ist eine Anschlussförderung für die Betreiber von Altholzanlagen vorgesehen, die für viele Betreiber von Ende 2020 oder Ende 2021 ein vorgezogenes Weihnachtsgeschenk darstellen dürfte.

Wir hatten uns zwar bereits gestern in die Weihnachtspause verabschiedet und angekündigt, uns im nächsten Jahr zur Auswertung des neuen EEG 2021 ausführlich zu melden. Eine Neuerung ist uns jedoch noch eine kurze vorweihnachtliche Mitteilung wert:

Betreiber von Altholzanlagen, die zum Jahresende oder innerhalb der nächsten Jahre ausgefördert sind, können bis Ende 2026 eine Anschlussförderung in Anspruch nehmen. Diese ist im neuen § 101 EEG 2021 geregelt.

Dieser lautet wie folgt:

§ 101
Anschlussförderung für Altholz-Anlagen

Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind und Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz einsetzen, ist die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen. Für Anlagen nach
Satz 1 verlängert sich nach dem Ende des ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung, das in der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage anzuwenden war, einmalig bis zum 31. Dezember 2026. Der anzulegende Wert der Anschlussförderung nach Satz 3 entspricht
1. in den Kalenderjahren 2021 und 2022 dem anzulegenden Wert für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,
2. im Kalenderjahr 2023 80 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,
3. im Kalenderjahr 2024 60 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,
4. im Kalenderjahr 2025 40 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,
5. im Kalenderjahr 2026 20 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung.

Der sich nach Satz 4 ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Der Gesetzgeber begründet die Einführung des § 101 wie folgt:

Zu § 101 EEG 2021
Mit der Neufassung von § 101 EEG 2021 wird eine Anschlussförderung für Altholz-Anlagen eingeführt. Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2012 aus der Biomasseverordnung gestrichen. Aufgrund der Übergangsregelung in § 66 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2012 konnten Altholzanlagen noch bis zum 1. Januar 2013 unter der alten Biomasseverordnung in Betrieb gehen. Für Altholz-Anlagen, die somit bis zum 1. Januar 2013 einen Vergütungsanspruch unter dem EEG 2021 erworben haben, wird nun eine einmalige Anschlussförderung bis zum 31. Dezember 2026 eingeführt. Ziel ist eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Altholzanlagen und die Vermeidung von Marktverzerrungen am Altholzmarkt. Die Förderung ist gleitend degressiv ausgestaltet: Im Jahr 2021 und 2022 erhalten die Anlagen 100 Prozent ihrer früheren Vergütung und in den Jahren 2023 80 Prozent, 2024 60 Prozent, 2025 40 Prozent und 2026 20 Prozent. Im Jahr 2026 werden über 90 Prozent der Anlagen keinen finanziellen Anspruch auf EEG-Förderung mehr erhalten. Der Einspeisevorrang besteht für alle Altholz-Anlagen unabhängig von ihrem Inkrafttreten, da Altholz unter den weiten Biomassebegriff des EEG fällt.
§ 101 EEG 2017 war aufgrund der Übergangsregelung des § 100 EEG 2021 entbehrlich geworden.

Betreiber von Altholzanlagen, deren EEG-Förderung am 31.12.2020 endet, sollten prüfen, ob sie die neue Förderung nutzen können. Wichtig ist dabei, dass die Anforderungen der BiomasseV aus dem Jahr 2011 einzuhalten sind (s. Gesetzestext). Da – soweit uns bekannt – auch viele Netzbetreiber von der Einführung der Regelung bislang nichts wussten, sollten Anlagenbetreiber, die die Regelung nutzen möchten, umgehend mit ihrem Netzbetreiber Kontakt aufnehmen.

Bitte beachten Sie an dieser Stelle auch, dass ein Wechsel von einer Vermarktungsform in die andere nach § 21b EEG grundsätzlich nur monatlich möglich ist und gem. § 21c EEG vorab eine Anzeige erfolgen muss. Ggf. können die Anzeigefristen für das neue Jahr nicht mehr eingehalten werden. Auch dies sollte unbedingt mit dem Netzbetreiber abgeklärt werden.

Sofern Unternehmen ab dem 1.1.2021 bereits eine (nicht geförderte) Direktvermarktung mit einem Direktvermarktungsunternehmen vereinbart haben, ist zu prüfen, ob die vertraglichen Vereinbarungen, insb. Kündigungsfristen, ggf. einem Wechsel in die Option nach § 101 EEG entgegenstehen.