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Neues BesAR-Merkblatt zur „grünen Konditionalität“

BAFA veröffentlicht weiteres Merkblatt für den BesAR-Antrag 2023.

Auch die Besondere Ausgleichsregelung zur Reduzierung der KWKG- und Offshore-Netzumlage verlangt die Erbringung von ökologischen Gegenleistungen, d.h. die beantragte Beihilfe ist anteilig in wirtschaftliche Energieeffizienz- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Alternativ kann Grünstrombezug die Anforderungen an die sog. grüne Konditionalität erfüllen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat nun ein weiteres Merkblatt zur Antragstellung 2023 veröffentlicht, in dem die Anforderungen an die ökologischen Gegenleistungen erläutert werden, nachdem sich das alljährliche Merkblatt des BAFA auf eine Wiederholung des Wortlauts des Gesetzestextes beschränkt hatte.

Das „Merkblatt Grüne Konditionalität 2023“ kann hier auf der Website des BAFA abgerufen werden. Wir werten das Merkblatt für Sie aus und werden Sie an dieser Stelle zu Details informiert halten!

BesAR: BAFA veröffentlicht Merkblatt für Antragstellung 2023

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Merkblatt Antragstellung der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) für das Jahr 2023 veröffentlicht.

Das „Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2023“ setzt sich mit den Antragserfordernissen für die Begrenzung der KWK- und Offshore-Netzumlage auseinander. Das zum 01. Januar 2023 in Kraft getretene Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) sieht umfassende Neuerungen vor, wie z.B. die Abschaffung der Stromkostenintensität oder die neuen ökologischen Gegenleistungen (RGC berichtete).

In dem Merkblatt des BAFA werden die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen für stromkostenintensive Unternehmen erläutert. Diese bleiben trotz der Abschaffung der EEG-Umlage mit Blick auf die weiterhin anfallende KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage relevant. Da im Hinblick auf die verbleibenden Entlastungstatbestände eine deutlich geringere Entlastungswirkung besteht, wurde das Antragsverfahren modifiziert.

Wir werten die inhaltlichen Details des Merkblatts für Sie aus und informieren Sie in den folgenden Tagen an dieser Stelle.

In einem RGC-Fokus haben wir bereits in kompakten 1,5 Stunden über die Neuerungen im Antragsverfahren und bei der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EnFG informiert. Die Aufzeichnung ist hier buchbar.

Autoren: Lena Ziska
                 Michael Karim Füglein

Übererlösabschöpfung nach StromPBG: Neues zur Abwicklung

ÜNB stellen Berechnungstool zur Verfügung

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben auf ihrer gemeinsamen Internetseite Tools zur monatsweisen Berechnung der Überschusserlöse nach StromPBG zur Verfügung gestellt. Sie ermöglichen Betreibern von Stromerzeugungsanlagen, welche der Überschusserlösabschöpfung unterliegen, erstmals eine Vorab-Ermittlung der Abschöpfungsbeträge im (voraussichtlich) für die Datenmeldung zu verwendenden Format.

Zum Berechnungstool der ÜNB gelangen Sie hier.

Dort findet sich zudem die Ankündigung, dass die ÜNB „ab“ April auf die Anlagenbetreiber zugehen und diese auffordern, sich im jeweiligen ÜNB-Portal zu registrieren bzw. erforderliche Klärungen mit den Verteilnetzbetreibern zu veranlassen. Die Datenmeldungen selbst sollen dagegen voraussichtlich erst ab Juni 2023 möglich sein.

Per Gesetz müssen die Datenmeldungen gegenüber dem regelverantwortlichen ÜNB für den ersten Abschöpfungszeitraum (01.12.2022 – 31.03.2023) bis zum 31. Juli 2023 erfolgt sein, erforderliche Zahlungen an den Anschlussnetzbetreiber bis zum 15. August 2023.

Details des Abschöpfungsprozesses und der für die Abwicklung gegenüber den ÜNB und Anschlussnetzbetreibern maßgeblichen Meldevorgänge, -formvorgaben und -fristen beschreiben die ÜNB auf ihrer gemeinsamen Internetseite hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Neue Härtefallregelung in der Besonderen Ausgleichsregelung

Alte Härtefälle gemäß EEG vs. Neue Härtefälle gemäß EnFG

Die Besondere Ausgleichsregelung ist in das Energiefinanzierungsgesetz umgezogen (RGC berichtete) und bringt einige Änderungen mit sich. Auch eine neue Härtefallregelung hat in § 67 Abs. 2 EnFG Einzug gehalten.


Neue Härtefälle gemäß EnFG:

Unternehmen, die mit ihrer WZ-Klasse in der vorherigen Anlage 4 des EEG 2021 gelistet waren und die über Begrenzungsbescheide der Jahre 2022 oder 2023 verfügen, die nun aber nicht mehr in der Anlage 2 des EnFG als begrenzungsberechtigte Branche gelistet werden, können einen Antrag gemäß der neuen Härtefallregelung stellen.

Die Voraussetzungen sind insbesondere:

  1. eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 EEG 2021, 
  2. einer begrenzungsberechtigte Branche nach Anlage 4 des EEG 2021, 
  3. Stromkostenintensität 12 % / 11 % / 20 % (abhängig von der Listenzugehörigkeit in Anlage 4).

Die Begrenzung erfolgt: 

  1. für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 % der Umlagen, 
  2. für das Jahr 2027 auf 55 % der Umlagen,
  3. für das Jahr 2028 auf 80 % der Umlagen.

Der Einsatz von erneuerbaren Energien kann die Begrenzungsmöglichkeiten optimieren.


Alte Härtefälle gemäß EEG 2021:

Unternehmen, die gemäß der „alten Härtefallregelung“ in § 103 Abs. 4 EEG 2021 den BesAR-Antrag gestellt haben, sind nun durch den Wegfall der Stromkostenintensität entweder befähigt, einen Antrag gemäß Anspruchsgrundlage in §§ 29, 30 EnFG zu stellen – oder sie sind leider nicht mehr antragsberechtigt. (RGC berichtete)

Wir haben die Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung in kompakten 1,5 Stunden in unserem online-Format RGC-Fokus zusammengestellt.

  • Umzug der BesAR vom EEG in das Energiefinanzierungsgesetz – was ist erhalten geblieben und was ist neu?
  • Keine Stromkostenintensität – was sind die Konsequenzen?
  • Wie läuft das Antragsverfahren 2023 ab?
  • Neue Voraussetzung: Ökologische Gegenleistungen – was verbirgt sich dahinter und in welchem Zeitplan sind die Maßnahmen umzusetzen?

Zur Buchung der Aufzeichnung zum Preis von 169,00 € exkl. MwSt geht es hier.

Gern unterstützen wir Sie auch mit unserer langjährigen Erfahrung bei der Antragstellung – wie gewohnt zum Pauschalpreis. Bei Interesse melden Sie sich gern bei Anja Lüders unter lueders@ritter-gent.de.

Autorin: Lena Ziska

BMF vertieft seine Erläuterungen zum Nullsteuersatz bei PV-Anlagen bis 30 kWp

Seit dem 1.1.2023 gilt der sog. Nullsteuersatz für die Umsatzsteuer für im Wesentlichen privat genutzte PV-Anlagen kleiner 30 kWp. Bislang waren viele Fragen ungeklärt, was Lieferanten vor viele Zweifelsfragen stellte. Das BMF versucht nun, aufzuklären.

Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 1.1.2023 nach § 12 Abs. 3 UstG einem neuen sog. Nullsteuersatz.

Die Regelung sieht den Nullsteuersatz für die Lieferung von PV-Anlagen vor, die im Zusammenhang mit Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden erfolgt. Es besteht allerdings eine Erfüllungsfiktion, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Deshalb sollten auch Unternehmen, die Anlagen in dieser Größenordnung erwerben, stets prüfen, ob eine Begünstigung nach dem Nullsteuersatz in Betracht kommt.

Die Geltung des sog. Nullsteuersatzes bedeutet, dass bei dem leistenden Unternehmer – im Gegensatz zu einer Steuerbefreiung für eine Leistung – zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.

Der Nullsteuersatz kommt nur dem Betreiber der Anlage zugute, also typischerweise derjenigen Person, die als Betreiber im Marktstammdatenregister eingetragen ist oder einzutragen wäre (z.B. bei einer eintragungsfreien Inselanlage).

Nach § 12 Abs. 3 UstG gilt der Nullsteuersatz für die folgenden Leistungen:

  • Lieferung von Solarmodulen inkl. der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage notwendigen Komponenten,
  • der innergemeinschaftliche Erwerb der begünstigten Gegenstände;
  • die Einfuhr der begünstigten Teile,
  • die Installation der Anlagen und Speicher für die begünstigten Anlagen,
  • Lieferung von Speichern, die den erzeugten Strom speichern können, und erforderlichen Komponenten.

Bislang waren allerdings viele Einzelfragen in diesem Zusammenhang ungeklärt. Nachdem die Finanzverwaltung bereits am 26.1.2023 einen Entwurf eines BMF-Schreibens zur Klärung von Zweifelsfragen vorgelegt hatte, ist am 27.2.2023 die endgültige Fassung des BMF-Schreibens veröffentlicht worden.

Unter anderen findet sich hier nun eine Spezifikation, welche Leistungen und Komponenten vom Nullsteuersatz erfasst sind:


„Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. die Übernahme der Anmeldung in das MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.“

Ebenfalls äußert sich das BMF dazu, was unter die „wesentliche Komponenten“ einer PV-Anlage bzw. des Speichers fallen soll:


„Wesentliche Komponenten sind die Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Zu den wesentlichen Komponenten gehören jene, die geliefert und installiert werden, um Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben, insbesondere die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten wie z. B.:

  • Wechselrichter,
  • Dachhalterung,
  • Energiemanagement-System,
  • Solarkabel,
  • Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose),
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger, 
  • Backup-Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.


[…]Ebenso wenig gehören Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher) zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage.“

Keine wesentlichen Komponenten sei „Zubehör, wie z. B. Schrauben, Nägel und Kabel, auch wenn diese für die Installation der Anlage notwendig sind.“ Allerdings seien diese dann umsatzsteuerbefreit, wenn sie im Wege einer sog. „einheitlichen Leistung“ mit der PV-Anlage geleistet werden.

Dabei äußert sich das BMF auch dazu, inwieweit Geschäftsmodelle, die das Vermieten sowie Leasing oder Mietkauf einer PV-Anlage vorsehen, unter den Nullsteuersatz fallen. Klargestellt wird, dass in jedem Fall eine laufende Betriebsführungsleistung abzugrenzen ist und nicht dem Nullsteuersatz zu unterfallen hat:


„Die Vermietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gemäß den Grundsätzen des Abschnittes 3.5 Abs. 5. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u. ä. zu berücksichtigen. Der Nullsteuersatz findet keine Anwendung auf den Teil des Entgelts, der auf eigenständige Serviceleistungen entfällt wie z. B. Wartungsarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder die Versicherung der Photovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und Vermögensschadens-Versicherung.“

Darüber hinaus beschäftigt sich das Schreiben auch noch mit Installationsregelungen, Nachweisanforderungen, der Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG, dem Kriterium „Wohnzwecke“ sowie der Betreibereigenschaft.

Das Schreiben ist hier veröffentlicht.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Ab 1.1.2023 Einschränkungen für schwimmende PV-Anlagen

Schwimmende oder „Floating“-PV-Anlagen werden im Kontext der Energiewende zunehmend thematisiert – jetzt hat der Gesetzgeber weitreichende Einschränkungen geschaffen.

Für schwimmende PV-Anlagen gibt es ab dem 1.1.2023 Licht und Schatten:

Ab dem 1.1.2023 gilt ein eigenes Ausschreibungssegment nach dem EEG für schwimmende PV-Anlagen. Diese werden nunmehr aus den Innovationsausschreibungen herausgenommen und in die „klassische“ PV-Ausschreibung integriert. Gefördert werden allerdings ausschließlich Anlagen in künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern; solche auf natürlichen bzw. ökologisch höherwertigen Gewässern erhalten keine Förderung.

Weitere Einschränkungen finden sich im Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Hier ist seit dem 1.1.2023 nunmehr ausdrücklich geregelt, dass schwimmende PV-Anlagen nur auf künstlichen oder „durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderten“ Gewässern errichtet werden dürfen. Vorgegeben wird dies bereits von der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Denkbar sind also bspw. PV-Anlagen auf Kiesteichen, ehemalige Sandgruben oder Stauseen. Anlagen müssen stets einen Abstand von mindestens 40 Meter zum Ufer besitzen (im Gesetzgebungsverfahren war sogar ein Abstand von 50 Metern in der Diskussion) und dürfen maximal 15 Prozent der Gewässeroberfläche bedecken.

Damit sind die Errichtung und die Förderfähigkeit ab dem 1.1.2023 gegenüber der früheren Rechtslage deutlich eingeschränkt worden. Zudem werden Projekte durch unklare Rechtsbegriffe erschwert. Dies betrifft insbesondere den nicht gesetzlich definierten Begriff des „durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderten“ Gewässers, welchem als Tatbestandsmerkmal für eine Förderung eine hohe Bedeutung zukommt.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

KWK- und Offshore-Umlagebegrenzung für selbstständige Unternehmensteile

Neue Entlastungsmöglichkeit mit der Besonderen Ausgleichsregelung

Auch für Teile Ihres Unternehmens lässt sich ein Einsparpotential bei der KWK- und Offshore-Netzumlage realisieren, wenn der Unternehmensteil beihilfefähige Produkte herstellt und vom Gesamtunternehmen abgegrenzt ist.

Mit der Besonderen Ausgleichsregelung ließen sich zu Zeiten der EEG-Umlage große Einsparpotentiale generieren. Nach dem Wegfall der EEG-Umlage kann mit einem Antrag in 2023 noch eine Reduzierung der KWK- und Offshore-Netzumlage in 2024 erreicht werden, sodass die Beantragung der Beihilfe weiterhin lohnenswert ist. Dabei wird das neue Antragsverfahren besonders interessant für Unternehmen, die die Antragstellung bislang nicht genutzt haben. (RGC berichtete)

Denn durch den Wegfall der Stromkostenintensität als Antragsvoraussetzung für eine Reduzierung der KWK- und Offshore-Netzumlage öffnet sich der Adressatenkreis für viele Unternehmen, die bislang an der Hürde der Stromkostenintensität gescheitert sind. Dabei bleibt es bei der Voraussetzung, dass ein antragstellendes Unternehmen mit seiner Wirtschaftszweigklasse (WZ-Klasse) in der Anlage 2 zum Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) erfasst sein muss.

Eine Antragsberechtigung kann sich aber auch für Unternehmen ergeben, deren WZ-Klasse nicht zu den begrenzungsberechtigten Branchen zählt. Dies gilt dann, wenn es einen sog. „selbstständigen Unternehmensteil“ gibt, der für sich genommen eine WZ-Klasse ausfüllt, die in der Anlage 2 zum EnFG gelistet ist. Dabei werden an die „Selbstständigkeit“ besondere Anforderungen an die Eigenständigkeit des Unternehmensteils u.a. in Bezug auf die Leitung, den Kundenstamm und auch die räumlichen Gegebenheiten gestellt.

Wir stellen Ihnen am 28. Februar 2023 in der Zeit von 9:30 bis 11.00 Uhr die Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung in kompakten 1,5 Stunden in unserem online-Format RGC-Fokus vor, insbesondere:

  • Umzug der BesAR vom EEG in das Energiefinanzierungsgesetz – was ist erhalten geblieben und was ist neu?
  • Keine Stromkostenintensität – was sind die Konsequenzen?
  • Wie läuft das Antragsverfahren 2023 ab?
  • Neue Voraussetzung: Ökologische Gegenleistungen – was verbirgt sich dahinter und in welchem Zeitplan sind die Maßnahmen umzusetzen?

Zur Buchung und Agenda geht es hier.

Die Veranstaltung richtet sich sowohl an neue Antragsteller, die selbst oder mit ihrem selbstständigen Unternehmensteil einer Branche der Anlage 2 EnFG angehören und in 2023 erstmals einen Antrag stellen, als auch an Unternehmen, die bereits in der Vergangenheit BesAR-Anträge gestellt haben und sich nun mit den neuen Anforderungen vertraut machen müssen.

Autorin: Lena Ziska

Ausbau der Erneuerbaren Energien nach dem EEG 2023 und WindSeeG 2023 ist seit 1.1.2023 mit EU-Genehmigung gestartet

Im Sommer 2022 hatte Deutschland eine grundlegende Novelle des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG 2023) und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG 2023) beschlossen, pünktlich zum Inkrafttreten ist von der EU-Kommission die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregelungen des EU-Binnenmarktes festgestellt worden.

Das EEG 2023 und das WindSeeG 2023 sollen einen klaren Weg in Richtung einer treibhausgasneutralen Stromversorgung aufzeigen. Hierzu wurde das Ziel festgelegt, mindestens 80 % des Bruttostromverbrauchs bis 2030 aus erneuerbaren Energien zu gewinnen. Um dies zu erreichen, wurden Förderregelungen mit einer Gesamtmittelausstattung von 28 Mrd. Euro beschlossen, die zunächst unter beihilferechtlichem Vorbehalt standen. Die Prüfung der Europäischen Kommission richtete sich dabei erstmals nach den neuen „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“ (KUEBLL).

Die EU-Kommission hatte Ende Dezember 2022 die neuen deutschen Förderregelungen des EEG 2023 und der WindSeeG genehmigt, wodurch für Anlagenbetreiber Rechtssicherheit besteht – die neuen Förderregelungen dürfen wie geplant seit dem 1. Januar 2023 angewandt werden. Anfang Februar wurden bereits die ersten Ausschreibungen für Wind-Onshore und Solar-Aufdach mit den angehobenen Ausschreibungsmengen durchgeführt, die nächsten weiteren Gebotstermine finden Sie hier.

Plant Ihr Unternehmen neue PV-Anlagen, Windenergie-Anlagen oder Stromerzeugung aus Biomasse, lohnt sich also der Blick auf die neuen Förderregelungen als mögliche Zahlungen neben den Einnahmen aus einer Direktvermarktung.

Autorinnen: Aletta Gerst
                       Sarah Schönlau

Von der Härtefallregelung zur KWK- und Offshore-Umlagebegrenzung

Die Besondere Ausgleichsregelung wandelt sich im Energiefinanzierungsgesetz.

Die Besondere Ausgleichsregelung wurde mit ihrem Umzug in das Energiefinanzierungsgesetz einem starken Wandel unterzogen (RGC berichtete). Auch ohne Erreichung der früher erforderlichen Stromkostenintensität kann mit einem Antrag in 2023 eine Reduzierung der KWK- und Offshore-Netzumlage in 2024 erreicht werden.

Die neuen Regelungen haben auch Einfluss auf die Härtefallregelung. So wird die alte Härtefallregelung aus dem EEG 2021 nicht fortgeführt. Unternehmen, die in der Vergangenheit Anträge auf Basis der Härtefallregelung gestellt haben, brauchen das Thema jedoch noch nicht zu den Akten zu legen, denn es kann sich eine neue Antragsberechtigung ergeben.

Wie geht das?

Die alte Härtefallregelung des EEG 2021 kannte zwei Konstellationen von Härtefällen: entweder Unternehmen waren mit ihrer WZ-Klasse nicht mehr von den begrenzungsberechtigten Branchen umfasst oder Unternehmen haben die erforderliche Hürde der Stromkostenintensität nicht erreicht. Für Letztere entsteht durch Wegfall der Stromkostenintensität als Antragsvoraussetzung der Effekt, dass diese Unternehmen nunmehr einen Antrag im Regelmodus stellen können. Auf diesem Weg eröffnet sich die Möglichkeit einer Reduzierung der KWK- und Offshore-Netzumlage, die zuvor Härtefall-Unternehmen verschlossen war. Nutzen Sie diese neue Chance und stellen Sie einen Antrag im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung.

Wir stellen Ihnen die Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung in kompakten 1,5 Stunden in unserem online-Format RGC-Fokus vor, insbesondere:

  • Umzug der BesAR vom EEG in das Energiefinanzierungsgesetz – was ist erhalten geblieben und was ist neu?
  • Keine Stromkostenintensität – was sind die Konsequenzen?
  • Wie läuft das Antragsverfahren 2023 ab?
  • Neue Voraussetzung: Ökologische Gegenleistungen – was verbirgt sich dahinter und in welchem Zeitplan sind die Maßnahmen umzusetzen?

Zur Buchung und Agenda geht es hier.

Die Veranstaltung richtet sich sowohl an neue Antragsteller, die einer Branche der Anlage 2 EnFG angehören und in 2023 erstmals einen Antrag stellen, als auch an Unternehmen, die bereits in der Vergangenheit BesAR-Anträge gestellt haben und sich nun mit den neuen Anforderungen vertraut machen müssen.

Autorin: Lena Ziska

Veranstaltungstipp RGC-Fokus: Die neue Besondere Ausgleichsregelung 2023

Neues Antragsverfahren durch Abschaffung der Stromkostenintensität

Die Besondere Ausgleichsregelung kann nach Abschaffung der EEG-Umlage noch eine Reduzierung der KWKG/ und Offshore-Netzumlage herbeiführen. Dabei bringt der Umzug der gesetzlichen Regelungen vom EEG in das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) einige Neuerungen mit sich.

Die Erleichterung der Abschaffung der Stromkostenintensität führt zu einem vereinfachten Antragsverfahren sowie zu einem erweiterten Adressatenkreis der Antragsteller, indem nunmehr die Branchenzugehörigkeit genügt, um grundsätzlich berechtigt zu sein, eine Reduzierung der Umlagen geltend zu machen. (RGC berichtete) Doch es gibt nicht nur Erleichterungen. So kommt die neue Voraussetzung der „ökologischen Gegenleistung“ hinzu, die eine Reinvestition des Beihilfebetrages verlangt.

Wir stellen Ihnen die Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung in kompakten 1,5 Stunden in unserem online-Format RGC-Fokus vor, insbesondere:

  • Umzug der BesAR vom EEG in das Energiefinanzierungsgesetz – was ist erhalten geblieben und was ist neu?
  • Keine Stromkostenintensität – was sind die Konsequenzen?
  • Wie läuft das Antragsverfahren 2023 ab?
  • Neue Voraussetzung: ökologische Gegenleistungen – was verbirgt sich dahinter und in welchem Zeitplan sind die Maßnahmen umzusetzen?

Zur Buchung und Agenda geht es hier.

Die Veranstaltung richten sich sowohl an neue Antragsteller, die einer Branche der Anlage 2 EnFG angehören und in 2023 erstmals einen Antrag stellen – als auch an Unternehmen, die bereits in der Vergangenheit BesAR-Anträge gestellt haben und sich nun mit den neuen Anforderungen vertraut machen müssen.

Autorin: Lena Ziska