Beiträge

RGC-Netzwerk-Mitglieder sind top informiert!

Inhaltsreiche Vorträge im Klima-Netzwerk von RGC mit der Veranstaltung „Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“.

Die Ereignisse im Energiemarkt und Klimarecht überschlagen sich, so dass zwischen der Aufstellung unserer Agenda und den Vorträgen am 15. März 2022 eine solche Dynamik entstand, dass wir weitere aktuelle Themen in unser prallgefülltes Programm eingebettet haben. Mit dabei waren:


Eva Schreiner
vom VEA zum „Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm“, Lena Ziska von RGC zum „Nationalen CO2-Handel“ und dem „Green Deal“, Sebastian Gallehr von GALLEHR + PARTNER zu Carbon Contracts of Difference, Aletta Gerst von RGC zu „Neuen Konzepten einer Eigenversorgung“, Anke Höller von Porsche mit einem Praxiseinblick in eine klimaneutrale Energieversorgung aus einem ausgeförderten Windpark, Fabian Koschoreck aus dem Portfoliomanagement der enercity AG zu den Hintergründen der aktuellen Energiepreisentwicklung, Paul Dicke vom VEA zu Energieeinkaufstrategien und Yvonne Hanke von RGC zu Praxistipps bei einer aktuell möglichen Gasmangellage.

Wir bedanken uns bei den Referenten für die informativen Vorträge und den auf Themenvielfalt bedachten Präsentationen! Wir bedanken uns auch bei den Teilnehmern für das tolle Feedback! Und wir freuen uns auf die anstehenden Netzwerkveranstaltungen und den Austausch mit Ihnen!

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Möchten auch Sie Teil unseres Klima-Netzwerks werden? Dann steigen Sie gern mit ein.

Im Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch.

Welche Leistungen sind in der Jahresgebühr des RGC-Praxisforums Zukunft enthalten?

  • Drei Veranstaltungen pro Jahr: Zwei Onlineworkshops + unser traditionelles RGC Kanzleiforum.
  • Zugang zu unseren Rechtsregistern mit Aktualitätendienst für die Bereiche Energie- und Umweltrecht in der RGC Manager APP.
  • 50 % Rabatt auf alle Fachvideos und Tutorial aus der RGC-Mediathek.
  • Geplante Themen: PV-Projekte, BEHG/BECV, H2-Versorgung von Mittelstand und Großindustrie, Brennstoffwechsel BHKWs, Nutzung von EE, Redispatch 2.0, E-Mobilität, langfristiger Bezug von erneuerbaren Energien (ppa´s), BImSchG usw.
  • Teilnahmebescheinigung.

Zur Anmeldung geht es hier. Weitere Veranstaltungen finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

Zweite Ausschreibungsrunde für solare Aufdachanlagen ging mit deutlicher Überzeichnung zu Ende

Die BNetzA hat die Ergebnisse des Gebotstermins vom 1. Dezember 2021 veröffentlicht.

Die zweite Photovoltaik-Ausschreibung der BNetzA für die Förderung von Dachanlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (Ausschreibung des sog. zweiten Segmentes) erzielte einen durchschnittlichen Zuschlagswert von 7,43 ct/kWh. Der niedrigste Zuschlagswert unter den erfolgreichen Geboten lag bei 5,70 ct/kWh, der höchste bei 8,28 ct/kWh.

Es nahmen nochmal deutlich mehr Anlagenbetreiber mit Geboten teil, als bei der ersten Ausschreibung der solaren Aufdachanlagen im Juni 2021, so dass es erneut zu einer Überzeichnung des Ausschreibungsvolumens von 150 Megawatt kam. Von 209 abgegebenen Geboten vergab die BNetzA nur an 136 Gebote Zuschläge. Damit gibt es weiter eine hohe Investitionsbereitschaft für den Bau größerer Solaranlagen. Aufgrund von Formfehlern mussten in der zweiten Ausschreibungsrunde allerdings 38 Gebote ausgeschlossen werden. Weitere Informationen der BNetzA und eine Liste der veröffentlichten Zuschläge finden Sie hier.

Wenn Sie die rechtlichen Hürden bei der Realisierung Ihres PV-Projektes meistern wollen, unterstützen wir Sie dabei gern.

Autorin: Aletta Gerst

Besondere Ausgleichsregelung: EEG-Umlage, KWKG-Umlage, Offshore-Haftungsumlage

BAFA gibt Hinweis auf unveränderte Antragstellung 2022

Die EEG-Umlage soll abgeschafft werden – eigentlich. Das liest sich so im Koalitionsvertrag und wird auch bei Presskonferenzen stetig aufrechterhalten. Seit der letzten Woche gibt es sogar die Überlegung, die EEG-Umlage noch im laufenden Jahr 2022 abzuschaffen. Doch der Zeitpunkt ist aktuell unklar.

Vor dem Hintergrund fragen sich viele Antragsteller – ist ein Antrag zum 30. Juni 2022 im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung überhaupt erforderlich? Ja, macht nun das BAFA mit einem Hinweis auf der Homepage bekannt. Hier heißt es unter anderem:

„Das BAFA wird daher auch in diesem Jahr das reguläre Antragsverfahren auf Basis des geltenden Rechts anbieten. Die Antragsportale des BAFA werden daher wie gewohnt für Anträge zur Verfügung stehen. (…) Diese neue Grundlage könnte ab dem Antragsjahr 2023 wirksam werden und dabei auch die Anforderungen aus den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission (KUEBLL) umsetzen“

Das BAFA macht dabei deutlich, dass das Antragsjahr 2022 ohne Änderungen im Ablauf der elektronischen Antragstellung verlaufen wird und in jedem Fall zu einer Begrenzungsmöglichkeit der KWKG- und der Offshore-Umlage führt. Ob der Antrag auch zu einer Begrenzung der EEG-Umlage in 2023 führt, ist aktuell ungewiss und davon abhängig, wann die geplante Abschaffung der EEG-Umlage tatsächlich geltendes Recht wird. Das elektronische Antragsportal des BAFA wird in der laufenden Antragstellung 2022 nicht angepasst.

Wir von RGC übernehmen für Sie mit unserer langjährigen Erfahrung die Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung – und bieten in 2022 zudem die Durchführung des neuen Antragsverfahrens nach der Carbon Leakage Verordnung (BECV) an – wie gewohnt zum Pauschalpreis. Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz und melden Sie sich gern bei Rechtsanwältin Lena Ziska.

Autoren: Lena Ziska
                 Jens Nünemann

RGC-Praxisworkshops

RGC unterstützt beim CO2-Transformationsprozess

Die Industrie steht vor gravierenden Veränderungen auf dem Weg zur Klimaneutralität. Die zur Erreichung der Klimaziele erforderliche CO2-Transformation hat begonnen und der Informationsbedarf ist immens. Wir von RGC möchten Sie hierbei unterstützen. Folgende online Praxisworkshops haben wir in den kommenden Wochen für Sie vorbereitet:

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, sodass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Weitere Veranstaltungen finden Sie hier.

Autorin: Lena Ziska

Veranstaltungstipp: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte

RGC beantwortet am 09.02.2022 Praxisfragen zu PV kurz und knapp in 1,5 Stunden

Wie hier berichtet, haben wir unser Veranstaltungsprogramm deutlich ausgeweitet, um den großen Informationsbedarf unserer Mandanten im Zusammenhang mit der industriellen CO2-Transformation und den neuen politischen Vorgaben zu decken.

Fast jeder unserer Mandanten denkt derzeit über die Errichtung von PV-Anlagen nach oder ist bereits in der konkreten Planungs- oder Umsetzungsphase. Zu den PV-Projekten erreichen uns täglich diverse Praxisfragen. Der Grund, weshalb wir unser Veranstaltungsjahr 09.02.2022 mit einem RGC-Fokus: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte in 1,5 Stunden starten.

In unserer Online-Veranstaltung beantworten wir Ihnen alle aus unserer Sicht wesentlichen Praxisfragen zu PV-Projekten. Wir behandeln insbesondere das Bau- und Genehmigungsrecht, den Einsatz von PV-Anlagen zur Eigenversorgung, die Optionen zur Förderung/Vermarktung von PV-Strom, die Steuerung der PV-Anlagen durch den Netzbetreiber sowie die notwendigen Vertragsgestaltungen. Zudem gehen wir natürlich auch auf Ihre individuellen Fragen ein, die Sie im Rahmen der Veranstaltung stellen können. Wir zeichnen unsere Veranstaltung auf, so dass Sie diese in unserer Mediathek jederzeit nochmals nacherleben können.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserem RGC-Fokus finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

1,5 Stunden, die sich für Sie lohnen werden. Wir freuen uns auf Sie!

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst

Energieversorger insolvent? Zusammen ist man stärker! Und: Aufrechnen kann sich lohnen!

Die Insolvenz von Energieversorgern macht gerade nicht nur im Privatkundenbereich Schule, auch Industriekunden sind betroffen und tragen teilweise Schäden in Millionenhöhe davon. Wie Unternehmen jetzt handeln können, um den Schaden zumindest zu minimieren.

Am 28.12.2021 hat die KEHAG Energiehandel GmbH Insolvenz angemeldet (RGC berichtete). Viele, vor allem mittelständische Industriemandanten sind betroffen, denn aufgrund des vorzeitigen Endes ihrer bestehenden Lieferverträge mussten die Kunden sich in kürzester Zeit einen neuen Lieferanten suchen und hatten oft keinen Verhandlungsspielraum bei den aktuell hohen Preisforderungen. So ist das Entstehen eines erheblichen Schadens absehbar.

Wie wir bereits Ende letzten Jahres hier dargestellt haben, folgt daraus regelmäßig ein Schadensersatzanspruch des betroffenen Unternehmens in Höhe des durch den neuen, teuren Vertrag entstandenen Nachteils gegenüber dem insolventen Versorger. Diesen Schadensersatz zu realisieren ist aber gegenüber einem insolventen Versorger im Regelfall nicht so einfach: Denn laufende Klageverfahren werden ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens suspendiert. Wer geklagt hat, verliert in diesem Fall also die Verfahrenskosten, gewinnt aber oft: Nichts.

Aber was können von der KEHAG-Insolvenz (und anderen Versorger-Insolvenzen) betroffene Kunden sonst tun?

Ist der Insolvenzantrag einmal gestellt, stehen der sog. Gläubigerversammlung die Entscheidungen über wesentliche Schritte des Unternehmens zu. Dies gilt auch im besonderen Fall der sog. (hier noch vorläufigen) Eigenverwaltung, in der das Insolvenzverfahren der KEHAG geführt wird. Und in der Gläubigerversammlung gilt: Zusammen ist man stärker, denn das Stimmrecht ergibt sich (ähnlich wie in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft im Hinblick auf die gehaltenen Aktien) aus der Höhe der Forderung, die der jeweilige Gläubiger geltend macht. Schließen sich eine Vielzahl von Gläubigern mit nennenswerten Schadensersatzforderungen zusammen, können sie also die wesentlichen Entscheidungen des sog. Sachwalters und des von ihm beaufsichtigten Geschäftsführers maßgeblich beeinflussen.

Zusammen ist man stärker!

Gerade im Fall einer Versorgerinsolvenz sollten sich die Gläubiger daher frühzeitig zusammenschließen und auch den Sachwalter auf ihre Forderung aufmerksam machen. Denn dieser weiß oft gar nicht, wer einen größeren Schaden erlitten hat. Aber nur wenn dies bekannt ist, kann der betroffene Gläubiger seine Rechte auch in der Gläubigerversammlung geltend machen.

Und gerade im Fall eines Energieversorgers kann sich das durchaus lohnen: Je nach Einzelfall können nämlich noch erhebliche Einnahmen auch nach Insolvenzantrag erzielt werden. So können schon bereitgestellte Energiemengen unter Umständen jetzt noch am Energiemarkt zu Geld gemacht werden, zudem ist die Rückzahlung überzahlter Strompreisbestandteile, z.B. von der EEG-Umlage, seitens der Netzbetreiber denkbar. Dies alles kann sich positiv auf die Quote der Gläubiger auswirken.

Wer also von einer Versorgerinsolvenz, insbesondere dem aktuellen Fall der KEHAG, betroffen ist, sollte daher nicht den Kopf in den Sand stecken. Vielmehr sollten sich die betroffenen Unternehmen frühzeitig beim Sachwalter melden bzw. für eine effektive Geltendmachung ihrer Rechte zusammenschließen. Wir betreuen bereits einige betroffene Unternehmen, weitere Gläubiger können also von diesem Zusammenschluss profitieren. Wenn Sie ebenfalls Gläubiger in der KEHAG-Insolvenz sind, melden Sie sich und planen Sie mit uns die nächsten Schritte.

Aufrechnen mit eigenen Forderungen? Wann und Wie:

Daneben stellt sich zudem noch die Frage, wie sich Unternehmen verhalten sollten, die noch zu Zahlungen gegenüber dem insolventen Versorger verpflichtet sind, z.B. noch die Vergütung für bereits erfolgte Stromlieferungen schulden. Hier besteht ggf. die Möglichkeit, diese Beträge gegen eigene Forderungen, wie z.B. den o.g. Schadensersatzanspruch, aufzurechnen. Aber Vorsicht: Dies gilt nur für Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden haben. Fällig gewesen sein müssen diese nicht. Wir empfehlen Ihnen daher, nicht unüberlegt Zahlungen an den insolventen Versorger zu tätigen, sondern erst die Aufrechnungsmöglichkeiten im konkreten Fall zu prüfen. Hierbei unterstützen wir Sie ebenfalls gern!

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Wann kommt die PV-Anlagenpflicht für alle?


In einigen Bundesländern gibt es sie bereits, für den Bund wird sie seit Anfang 2021 diskutiert: Die PV-Anlagenpflicht für Gebäude. Reichweite und Zeitschiene sind dabei – wie sollte es anders sein – umstritten. Ein kurzer Überblick:

Die Regelungen zur PV-Pflicht auf neuen und sanierten Gebäuden gleicht derzeit einem Flickenteppich:

Nach dem Landes-Klimaschutzgesetz von Baden-Württemberg (vgl. §§ 8a, 8b) muss bspw. jeder, der die Errichtung eines Nichtwohngebäudes oder eines Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen plant und den Bauantrag ab 1. Januar 2022 einreicht, eine Photovoltaikanlage installieren; ab Mai 2022 gilt dies auch für den Neubau von Wohngebäuden, ab 1. Januar 2023 für grundlegende Dachsanierungen.

Auch u.a. Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Bremen und Berlin haben bereits eine PV-Pflicht in ihren Landesgesetzen geregelt, mit mehr oder weniger weitreichenden Ausnahmen – in Bayern sind z.B. Wohngebäude komplett ausgenommen. In Nordrhein-Westfalen müssen ab dem Jahr 2022 neue Parkflächen mit mehr als 35 Stellplätzen überdacht und mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden.

In Niedersachsen gilt seit der Novelle der NBauO vom 18. November 2021, dass auf Gebäuden, die überwiegend gewerblich genutzt werden und mindestens eine Dachfläche von 75 m² aufweisen, und Wohngebäuden die Tragkonstruktion des Gebäudes so zu bemessen ist, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie errichtet werden können. Mindestens 50 Prozent der Dachflächen sind bei der Errichtung des Gebäudes mit Photovoltaikanlagen auszustatten, vgl. § 32a NBauO.

In anderen Bundesländern sowie in der Bundesgesetzgebung besteht hingegen aktuell keine PV-Pflicht für Gebäude.

Nach dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung könnte sich das aber bald ändern. Hier heißt es: „Alle geeigneten Dachflächen sollen künftig für die Solarenergie genutzt werden. Bei gewerblichen Neubauten soll dies verpflichtend, bei privaten Neubauten soll es die Regel werden.“

Bereits im Juli 2021 hatte der damalige Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier die Einführung einer bundesweiten Pflicht zur Installation von Solaranlagen auf öffentlichen und privaten Gebäuden angeregt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen legte daraufhin einen Gesetzentwurf vor, der unter anderem vorsah, dass Solaranlagen zur Stromerzeugung auf Neubauten ab Mitte 2022 sowie Dachsanierungen verpflichtend installiert werden müssen. Ausnahmen berücksichtigten hierbei bspw. entgegenstehende Anforderungen des Denkmalschutzes, einer geplanten Dachbegrünung, unverhältnismäßigen Kosten oder PV-Anlagen vorhanden waren.

Wichtige Weichenstellungen erwarten wir von der ersten Umweltministerkonferenz in dieser Legislaturperiode, die im Mai 2022 stattfindet. Den Vorsitz hat Niedersachsen, dessen Umweltminister Olaf Lies (SPD) sich bereits für eine bundesweite Solarpflicht für Neubauten ausgesprochen hatte.

Wie Sie rechtliche Hürden bei der Realisierung eines industriellen PV-Projekts überwinden, erfahren Sie übrigens in unserem (Online-)Workshop „RGC-Fokus: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte in 1,5 Stunden“ am 9. Februar 2022. Hier gelangen Sie zur Anmeldung.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst

Tempo bei der Emissionsminderung muss verdreifacht werden: Robert Habeck kündigt ambitionierte Klimaschutz-Sofortmaßnahmen an.

Die neue Regierung attestiert einen erheblichen Rückstand auf dem Weg zur Erreichung der gesteckten Klimaziele. Dieser Rückstand soll mithilfe von ambitionierten, sektorenübergreifenden Sofortmaßnahmen aufgeholt werden.

In der letzten Woche hat der neue Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck die Eröffnungsbilanz Klimaschutz vorgelegt. Darin attestiert er der alten Bundesregierung einen erheblichen Rückstand auf dem Weg in eine CO2-neutrale Zukunft. Ähnlich düster fällt die Prognose zur Erreichung der Klimaziele in den meisten Sektoren für die nächsten beiden Jahre aus – im Jahr 2022 und voraussichtlich auch im Jahr 2023 dürften die gesteckten Ziele kaum noch geschafft werden. Den ausführlichen Bericht finden Sie hier.

Um diesen Rückstand aufzuholen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Katalog von geplanten Sofortmaßnahmen vorgelegt, der es in sich hat. Die Geschwindigkeit der Emissionsminderung soll damit verdreifacht werden.

Die ambitionierten Sofortmaßnahmen gelten sektorenübergreifend. Folgendes wird geplant: 

  • EEG-Novelle: Eine geplante EEG-Novelle soll bewirken, dass bis zum Jahr 2030 80 % die Stromerzeugung in Deutschland aus EE-Anlagen stammen soll. Das soll u.a. mit dem Grundsatz ermöglicht werden, dass der EE-Ausbau im überragenden öffentlichen Interesse steht und der öffentlichen Sicherheit dient.
  • Solarenergie: Ein Solarbeschleunigungspaket soll mit einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen wie der Optimierung des Mieterstroms oder der Anhebung der Ausschreibungsschwelle aufgesetzt werden. Hervorzuheben ist das Ziel der Regierung, dass in Zukunft alle geeigneten Dachflächen für PV-Anlagen genutzt werden. Dafür soll bei gewerblichen Neubauten eine Solarpflicht kommen.
  • Windenergie: Durch die Erschließung weiterer Flächen soll insbesondere der Ausbau von Windenergie an Land deutlich beschleunigt werden. 
  • Abschaffung der EEG-Umlage zur Senkung der Strompreise: Die neue Regierung scheint Wort zu halten und kündigt ab 2023 die Überführung der EEG-Umlage in den Bundeshaushalt an. Damit sollen die Strompreise spürbar gesenkt werden.
  • Neuregelung der KWKG-, Offshore- und § 19 StromNEV-Umlagen: Die Netzumlagen sollen in ein eigenes Gesetz überführt werden. Wir vermuten, dass auch zukünftig eine Netzumlagenbegrenzung erfolgen und dafür ein neues Antragsverfahren geschaffen wird.
  • Klimaschutzverträge mit der Industrie: Die Industrie soll über Klimaschutzdifferenzverträge rechtlich und finanziell beim Einstieg in klimaneutrale Produktionsverfahren abgesichert werden.
  • Wärme: Bis 2030 soll die Hälfte des Wärmebedarfs klimaneutral erzeugt werden. Dazu soll auf Energieeffizienz gesetzt und der Ausbau von Wärmenetzen mit Fördermitteln vorangetrieben werden.
  • Gebäude: Mit einer Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes soll der Fokus auf einen reduzierten Energiebedarf und die Klimaneutralität in 2045 gesetzt werden. Auch hier wird es einen erheblichen Bedarf an EE geben: Ab 2025 sollen in jeder neuen Heizung 65 % EE eingesetzt werden.
  • Verdoppelung von grünem Wasserstoff: Dieses Ziel soll mit einer Anpassung der Wasserstoffstrategie und vor allem neuen Förderprogrammen erreicht werden.

Auf dem beschleunigten Weg in eine klimaneutrale Zukunft wird RGC Sie weiter tatkräftig unterstützen. Gerade bei den erwarteten neuen Antragsverfahren zur Netzumlagenbegrenzung, als auch bei der Begleitung der neuen Förderprogramme können Sie auf unsere Hilfe setzen. Weitere Infos hierzu folgen in Kürze.

Autoren: Annerieke Walter
                 Prof. Dr. Kai Gent

EU-Kommission genehmigt weitere Regelungen im EEG 2021

Endlich hat die EU die wesentlichen Inhalte der letzten EEG-Novelle aus dem Juni 2021 genehmigt

Das EEG hat im Dezember 2020 und im Sommer 2021 gleich zwei große Novellen erfahren, deren Änderungen bei der EU wegen der Komplexität auf mehrere Genehmigungsverfahren aufteilt wurden. Das größere Verfahren wurde im April 2021 abgeschlossen (RGC berichtete), nun wurde folgenden weiteren Neuregelungen die Genehmigung erteilt und diese dürfen damit endlich angewendet werden:

  • die Erhöhung der Ausschreibungsmengen für Onshore-Wind- und Solaranlagen für 2022 (mit Ausnahme der dritten Ausschreibungsrunde für Solaranlagen; hier möchte die EU-Kommission die Ergebnisse der ersten beiden Ausschreibungen abwarten), 
  • die Ausweitung einer möglichen finanziellen Beteiligung von Kommunen auf Freiflächenanlagen, 
  • den Verfahrensvereinfachungen bei den Ausschreibungen für Solaranlagen,
  • der Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit sog. Stilllegungsnachweise zur Übertragung der EEG-Förderung bei vorzeitiger Stilllegung von Biomethananlagen, 
  • die Änderung des Ausschreibungsdesigns für Biomethananlagen im Dezember 2021,
  • der Flexibilitätszuschlag für bestehende Biogasanlagen.

Außerdem wurde die Anschlussförderung für Güllekleinanlagen genehmigt.

Keine Genehmigung hat dagegen die Anschlussförderung für die Stromerzeugung aus Altholz-Anlagen bekommen. Anlagenbetreiber, die diese verlängerten Förderzahlungen erwartet haben, bleibt nun nur ein künftiger Eigenverbrauch oder die ungeförderte Direktvermarktung. Mit dem europäischen Beihilferecht unvereinbar wurde außerdem die Erhöhung der Förderung für bestehende kleine Wasserkraftanlagen beurteilt– für diese bleibt es bei den alten Fördersätzen.

Die beihilferechtliche Prüfung zur Vollbefreiung von der EEG-Umlage für grünen Wasserstoff dauert weiter an. Auch der sog. „nichtselbstständige Unternehmensteil“ im Zusammenhang mit der BesAR für die Herstellung von Wasserstoff und die erweiterte Definition des Unternehmensbegriffes wurden noch nicht bestätigt. Die EU-Kommission hat weiteren vertieften Prüfungsbedarf angemeldet. Beide Privilegierungen könnten jedoch noch vor einer Entscheidung der EU-Kommission „tote Regelungen“ sein, wenn die im Koalitionsvertrag und vom BMWi angekündigte Abschaffung der EEG-Umlage ab 2023 umgesetzt wird.

Die Prüfungen zur „Südquote“ bei den Biomethanausschreibungen wurden in ein separates Verfahren überführt; die Regelung findet bei den Ausschreibungen für Wind an Land und Biomasseanlagen im Februar und März 2022 noch keine Anwendung. Ein weiteres separates Prüfverfahren gibt es für die Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen und Elektrobusse.

Über die beihilferechtlichen Prüfungen des EEG 2021 informiert das BMWi ausführlich in seinen FAQ, die Sie hier finden.

Autorin : Aletta Gerst

(Vorerst) Keine EEG-Umlage-Begrenzung für Verkehrsunternehmen mit E-Bussen

Das BAFA versendet Mitteilungen statt Begrenzungsbescheide.

Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr konnten im Jahr 2021 mit der Gesetzesänderung des EEG erstmals einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für eine Reduzierung der EEG-Umlage in 2022 stellen. Die Gesetzesänderungen im EEG 2021 sind von der EU-Kommission, rückwirkend zum 1. Januar 2021, in wesentlichen Teilen genehmigt worden. Einzelne Regelungen befinden sich jedoch weiterhin unter dem beihilferechtlichen Vorbehalt der EU-Kommission und werden in einem weiteren Verfahren noch geprüft. Da die Genehmigung der EU-Kommission aussteht, versendet das BAFA einen „rechtlichen Hinweis“ anstelle von Begrenzungsbescheiden.

In der Mitteilung des BAFA heißt es:

„Die Regelungen der Besonderen Ausgleichregelung in den §§ 63 ff. EEG 2021 bedürfen einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Dieser Vorbehalt gilt auch für die Begrenzung der EEG-Umlage für Verkehrsunternehmen nach § 65a EEG 2021. Eine Begrenzung der EEG-Umlage für Verkehrsunternehmen nach § 65a EEG 2021 darf erst erfolgen, wenn die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung hierfür erteilt hat. Dies ist bis heute nicht geschehen. Aus diesem Grunde können wir Ihnen den beantragten Begrenzungsbescheid noch nicht erteilen. Wann die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilen wird, ist derzeit nicht absehbar. Wenn dies der Fall sein wird, werden wir unverzüglich den Begrenzungsbescheid erteilen.“

Das Schreiben des BAFA gibt damit Auskunft darüber, dass die Anträge geprüft wurden und ob die Antragsvoraussetzungen erfüllt werden. Für den tatsächlichen Begrenzungsbescheid ist jedoch zunächst das Genehmigungsverfahren der EU-Kommission abzuwarten.

Autorin: Lena ZIska