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Neues BesAR-Merkblatt zur „grünen Konditionalität“

BAFA veröffentlicht weiteres Merkblatt für den BesAR-Antrag 2023.

Auch die Besondere Ausgleichsregelung zur Reduzierung der KWKG- und Offshore-Netzumlage verlangt die Erbringung von ökologischen Gegenleistungen, d.h. die beantragte Beihilfe ist anteilig in wirtschaftliche Energieeffizienz- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Alternativ kann Grünstrombezug die Anforderungen an die sog. grüne Konditionalität erfüllen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat nun ein weiteres Merkblatt zur Antragstellung 2023 veröffentlicht, in dem die Anforderungen an die ökologischen Gegenleistungen erläutert werden, nachdem sich das alljährliche Merkblatt des BAFA auf eine Wiederholung des Wortlauts des Gesetzestextes beschränkt hatte.

Das „Merkblatt Grüne Konditionalität 2023“ kann hier auf der Website des BAFA abgerufen werden. Wir werten das Merkblatt für Sie aus und werden Sie an dieser Stelle zu Details informiert halten!

Aktualisierung der gemeinsamen Grundsätze zum Messen und Schätzen unter dem Energiefinanzierungsgesetz veröffentlicht

Wer Privilegierungen unter dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) nutzt, muss auch weiterhin eine Drittmengenabgrenzung vornehmen!

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben am 29.03.2023 eine Aktualisierung der gemeinsamen Grundsätze zum Messen und Schätzen unter den Regelungen des EnFG veröffentlicht. Die aktuelle Version des Dokuments zum Grundverständnis zum Messen und Schätzen finden Sie hier

Wie bei der vorhergehenden Aktualisierung im letzten Jahr (RGC berichtete), stellt auch diese Änderung keinen Grund zur Beunruhigung dar. Denn die Grundzüge zur Vorgehensweise beim Messen und Schätzen unter dem EnFG haben sich im Vergleich zu denen unter dem EEG nicht geändert. 

Ein paar Schlaglichter:

  • Eine Schätzungsbefugnis aufgrund einer technischen Unmöglichkeit oder eines unvertretbaren Aufwands in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (§ 45 Abs. 2 Nr. 2) ist im Rahmen der Endabrechnung nachzuweisen. Dazu verweisen die ÜNB auf ihr Berechnungstool.
  • Auch die Sicherstellung der ¼-Stunden-Zeitgleichheit – nunmehr von Netzentnahme und Eigenverbrauch – kann unter den bekannten Voraussetzungen vorgenommen werden. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere, dass die ÜNB die „gewillkürte Nachrangregelung“ weiterhin für anwendbar erklären. Nach unserer Ansicht ist dabei jedoch zu beachten, dass die Anwendung weiterhin eine Schlechterstellung zur Folge haben sollte, sodass die Zuweisung der Strommengen nicht mehr zur Eigenerzeugung, sondern zum Netzbezug erfolgen sollte.
  • Die Besonderheiten des letzten Jahres (Hinweise für die Dokumentation und Vorlage des Messkonzepts als Voraussetzung für das Leistungsverweigerungsrecht) sind – wie wir finden zu Recht – ersatzlos gestrichen worden.

Im Hinblick auf die bis zum 31. Mai 2023 letztmalig abzugebenden EEG-Meldungen für das 1. Halbjahr 2022, verweist die Aktualisierung des Grundverständnisses zusätzlich noch auf die Regelungen des EEG 2021.

Fragen rund um das Thema Messkonzept und was sich vom EEG zum EnFG geändert hat, erklären wir Ihnen in der Veranstaltung: War mein Messkonzept umsonst? Anleitung zur Drittmengenabgrenzung unter dem Energiefinanzierungsgesetz von RGC und VEA am 6. Juli 2023. Sollten Sie vorher Unterstützung bei den abzugebenden Meldungen zum 31. Mai 2023 brauchen, kommen Sie gern auf uns zu!

Autoren: Pia Weber
                Annerieke Walter 

BesAR: BAFA veröffentlicht Merkblatt für Antragstellung 2023

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Merkblatt Antragstellung der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) für das Jahr 2023 veröffentlicht.

Das „Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2023“ setzt sich mit den Antragserfordernissen für die Begrenzung der KWK- und Offshore-Netzumlage auseinander. Das zum 01. Januar 2023 in Kraft getretene Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) sieht umfassende Neuerungen vor, wie z.B. die Abschaffung der Stromkostenintensität oder die neuen ökologischen Gegenleistungen (RGC berichtete).

In dem Merkblatt des BAFA werden die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen für stromkostenintensive Unternehmen erläutert. Diese bleiben trotz der Abschaffung der EEG-Umlage mit Blick auf die weiterhin anfallende KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage relevant. Da im Hinblick auf die verbleibenden Entlastungstatbestände eine deutlich geringere Entlastungswirkung besteht, wurde das Antragsverfahren modifiziert.

Wir werten die inhaltlichen Details des Merkblatts für Sie aus und informieren Sie in den folgenden Tagen an dieser Stelle.

In einem RGC-Fokus haben wir bereits in kompakten 1,5 Stunden über die Neuerungen im Antragsverfahren und bei der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EnFG informiert. Die Aufzeichnung ist hier buchbar.

Autoren: Lena Ziska
                 Michael Karim Füglein

Neue Härtefallregelung in der Besonderen Ausgleichsregelung

Alte Härtefälle gemäß EEG vs. Neue Härtefälle gemäß EnFG

Die Besondere Ausgleichsregelung ist in das Energiefinanzierungsgesetz umgezogen (RGC berichtete) und bringt einige Änderungen mit sich. Auch eine neue Härtefallregelung hat in § 67 Abs. 2 EnFG Einzug gehalten.


Neue Härtefälle gemäß EnFG:

Unternehmen, die mit ihrer WZ-Klasse in der vorherigen Anlage 4 des EEG 2021 gelistet waren und die über Begrenzungsbescheide der Jahre 2022 oder 2023 verfügen, die nun aber nicht mehr in der Anlage 2 des EnFG als begrenzungsberechtigte Branche gelistet werden, können einen Antrag gemäß der neuen Härtefallregelung stellen.

Die Voraussetzungen sind insbesondere:

  1. eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 EEG 2021, 
  2. einer begrenzungsberechtigte Branche nach Anlage 4 des EEG 2021, 
  3. Stromkostenintensität 12 % / 11 % / 20 % (abhängig von der Listenzugehörigkeit in Anlage 4).

Die Begrenzung erfolgt: 

  1. für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 % der Umlagen, 
  2. für das Jahr 2027 auf 55 % der Umlagen,
  3. für das Jahr 2028 auf 80 % der Umlagen.

Der Einsatz von erneuerbaren Energien kann die Begrenzungsmöglichkeiten optimieren.


Alte Härtefälle gemäß EEG 2021:

Unternehmen, die gemäß der „alten Härtefallregelung“ in § 103 Abs. 4 EEG 2021 den BesAR-Antrag gestellt haben, sind nun durch den Wegfall der Stromkostenintensität entweder befähigt, einen Antrag gemäß Anspruchsgrundlage in §§ 29, 30 EnFG zu stellen – oder sie sind leider nicht mehr antragsberechtigt. (RGC berichtete)

Wir haben die Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung in kompakten 1,5 Stunden in unserem online-Format RGC-Fokus zusammengestellt.

  • Umzug der BesAR vom EEG in das Energiefinanzierungsgesetz – was ist erhalten geblieben und was ist neu?
  • Keine Stromkostenintensität – was sind die Konsequenzen?
  • Wie läuft das Antragsverfahren 2023 ab?
  • Neue Voraussetzung: Ökologische Gegenleistungen – was verbirgt sich dahinter und in welchem Zeitplan sind die Maßnahmen umzusetzen?

Zur Buchung der Aufzeichnung zum Preis von 169,00 € exkl. MwSt geht es hier.

Gern unterstützen wir Sie auch mit unserer langjährigen Erfahrung bei der Antragstellung – wie gewohnt zum Pauschalpreis. Bei Interesse melden Sie sich gern bei Anja Lüders unter lueders@ritter-gent.de.

Autorin: Lena Ziska

KWK- und Offshore-Umlagebegrenzung für selbstständige Unternehmensteile

Neue Entlastungsmöglichkeit mit der Besonderen Ausgleichsregelung

Auch für Teile Ihres Unternehmens lässt sich ein Einsparpotential bei der KWK- und Offshore-Netzumlage realisieren, wenn der Unternehmensteil beihilfefähige Produkte herstellt und vom Gesamtunternehmen abgegrenzt ist.

Mit der Besonderen Ausgleichsregelung ließen sich zu Zeiten der EEG-Umlage große Einsparpotentiale generieren. Nach dem Wegfall der EEG-Umlage kann mit einem Antrag in 2023 noch eine Reduzierung der KWK- und Offshore-Netzumlage in 2024 erreicht werden, sodass die Beantragung der Beihilfe weiterhin lohnenswert ist. Dabei wird das neue Antragsverfahren besonders interessant für Unternehmen, die die Antragstellung bislang nicht genutzt haben. (RGC berichtete)

Denn durch den Wegfall der Stromkostenintensität als Antragsvoraussetzung für eine Reduzierung der KWK- und Offshore-Netzumlage öffnet sich der Adressatenkreis für viele Unternehmen, die bislang an der Hürde der Stromkostenintensität gescheitert sind. Dabei bleibt es bei der Voraussetzung, dass ein antragstellendes Unternehmen mit seiner Wirtschaftszweigklasse (WZ-Klasse) in der Anlage 2 zum Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) erfasst sein muss.

Eine Antragsberechtigung kann sich aber auch für Unternehmen ergeben, deren WZ-Klasse nicht zu den begrenzungsberechtigten Branchen zählt. Dies gilt dann, wenn es einen sog. „selbstständigen Unternehmensteil“ gibt, der für sich genommen eine WZ-Klasse ausfüllt, die in der Anlage 2 zum EnFG gelistet ist. Dabei werden an die „Selbstständigkeit“ besondere Anforderungen an die Eigenständigkeit des Unternehmensteils u.a. in Bezug auf die Leitung, den Kundenstamm und auch die räumlichen Gegebenheiten gestellt.

Wir stellen Ihnen am 28. Februar 2023 in der Zeit von 9:30 bis 11.00 Uhr die Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung in kompakten 1,5 Stunden in unserem online-Format RGC-Fokus vor, insbesondere:

  • Umzug der BesAR vom EEG in das Energiefinanzierungsgesetz – was ist erhalten geblieben und was ist neu?
  • Keine Stromkostenintensität – was sind die Konsequenzen?
  • Wie läuft das Antragsverfahren 2023 ab?
  • Neue Voraussetzung: Ökologische Gegenleistungen – was verbirgt sich dahinter und in welchem Zeitplan sind die Maßnahmen umzusetzen?

Zur Buchung und Agenda geht es hier.

Die Veranstaltung richtet sich sowohl an neue Antragsteller, die selbst oder mit ihrem selbstständigen Unternehmensteil einer Branche der Anlage 2 EnFG angehören und in 2023 erstmals einen Antrag stellen, als auch an Unternehmen, die bereits in der Vergangenheit BesAR-Anträge gestellt haben und sich nun mit den neuen Anforderungen vertraut machen müssen.

Autorin: Lena Ziska

Von der Härtefallregelung zur KWK- und Offshore-Umlagebegrenzung

Die Besondere Ausgleichsregelung wandelt sich im Energiefinanzierungsgesetz.

Die Besondere Ausgleichsregelung wurde mit ihrem Umzug in das Energiefinanzierungsgesetz einem starken Wandel unterzogen (RGC berichtete). Auch ohne Erreichung der früher erforderlichen Stromkostenintensität kann mit einem Antrag in 2023 eine Reduzierung der KWK- und Offshore-Netzumlage in 2024 erreicht werden.

Die neuen Regelungen haben auch Einfluss auf die Härtefallregelung. So wird die alte Härtefallregelung aus dem EEG 2021 nicht fortgeführt. Unternehmen, die in der Vergangenheit Anträge auf Basis der Härtefallregelung gestellt haben, brauchen das Thema jedoch noch nicht zu den Akten zu legen, denn es kann sich eine neue Antragsberechtigung ergeben.

Wie geht das?

Die alte Härtefallregelung des EEG 2021 kannte zwei Konstellationen von Härtefällen: entweder Unternehmen waren mit ihrer WZ-Klasse nicht mehr von den begrenzungsberechtigten Branchen umfasst oder Unternehmen haben die erforderliche Hürde der Stromkostenintensität nicht erreicht. Für Letztere entsteht durch Wegfall der Stromkostenintensität als Antragsvoraussetzung der Effekt, dass diese Unternehmen nunmehr einen Antrag im Regelmodus stellen können. Auf diesem Weg eröffnet sich die Möglichkeit einer Reduzierung der KWK- und Offshore-Netzumlage, die zuvor Härtefall-Unternehmen verschlossen war. Nutzen Sie diese neue Chance und stellen Sie einen Antrag im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung.

Wir stellen Ihnen die Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung in kompakten 1,5 Stunden in unserem online-Format RGC-Fokus vor, insbesondere:

  • Umzug der BesAR vom EEG in das Energiefinanzierungsgesetz – was ist erhalten geblieben und was ist neu?
  • Keine Stromkostenintensität – was sind die Konsequenzen?
  • Wie läuft das Antragsverfahren 2023 ab?
  • Neue Voraussetzung: Ökologische Gegenleistungen – was verbirgt sich dahinter und in welchem Zeitplan sind die Maßnahmen umzusetzen?

Zur Buchung und Agenda geht es hier.

Die Veranstaltung richtet sich sowohl an neue Antragsteller, die einer Branche der Anlage 2 EnFG angehören und in 2023 erstmals einen Antrag stellen, als auch an Unternehmen, die bereits in der Vergangenheit BesAR-Anträge gestellt haben und sich nun mit den neuen Anforderungen vertraut machen müssen.

Autorin: Lena Ziska

Veranstaltungstipp RGC-Fokus: Die neue Besondere Ausgleichsregelung 2023

Neues Antragsverfahren durch Abschaffung der Stromkostenintensität

Die Besondere Ausgleichsregelung kann nach Abschaffung der EEG-Umlage noch eine Reduzierung der KWKG/ und Offshore-Netzumlage herbeiführen. Dabei bringt der Umzug der gesetzlichen Regelungen vom EEG in das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) einige Neuerungen mit sich.

Die Erleichterung der Abschaffung der Stromkostenintensität führt zu einem vereinfachten Antragsverfahren sowie zu einem erweiterten Adressatenkreis der Antragsteller, indem nunmehr die Branchenzugehörigkeit genügt, um grundsätzlich berechtigt zu sein, eine Reduzierung der Umlagen geltend zu machen. (RGC berichtete) Doch es gibt nicht nur Erleichterungen. So kommt die neue Voraussetzung der „ökologischen Gegenleistung“ hinzu, die eine Reinvestition des Beihilfebetrages verlangt.

Wir stellen Ihnen die Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung in kompakten 1,5 Stunden in unserem online-Format RGC-Fokus vor, insbesondere:

  • Umzug der BesAR vom EEG in das Energiefinanzierungsgesetz – was ist erhalten geblieben und was ist neu?
  • Keine Stromkostenintensität – was sind die Konsequenzen?
  • Wie läuft das Antragsverfahren 2023 ab?
  • Neue Voraussetzung: ökologische Gegenleistungen – was verbirgt sich dahinter und in welchem Zeitplan sind die Maßnahmen umzusetzen?

Zur Buchung und Agenda geht es hier.

Die Veranstaltung richten sich sowohl an neue Antragsteller, die einer Branche der Anlage 2 EnFG angehören und in 2023 erstmals einen Antrag stellen – als auch an Unternehmen, die bereits in der Vergangenheit BesAR-Anträge gestellt haben und sich nun mit den neuen Anforderungen vertraut machen müssen.

Autorin: Lena Ziska

Lockerung des EEG-Betreiberbegriffs: LG München I setzt neue Maßstäbe

Urteil vom 15. Juni 2022, Az.: 15 O 12711/20

Mit Urteil vom 15. Juni 2022 hat das LG München I einen deutlichen Kurswechsel zum Prüfungsmaßstab und den Anforderungen des EEG-Betreiberbegriffs eingeläutet.

Relevanz: Das LG München I hat sich in seinem Urteil mit der Frage befasst, welche Anforderungen bei einer EEG-Eigenerzeugung an den Betreiberbegriff zu stellen sind. Trotz des Wegfalls der EEG-Umlage ist dieses Urteil für unzählige Eigenerzeugungskonstellationen der Vergangenheit und die zukünftige Unterscheidung zwischen Eigen- und Drittverbrauch unter dem Energiefinanzierungsgesetz interessant.


Hintergrund:
In den letzten Jahren sind einige Urteile zur Betreiberstellung von sog. Scheibenpachtmodellen i.S.d. § 104 Abs. 4 EEG ergangen. Im Gegensatz dazu ging es in diesem Rechtsstreit um eine „normale“ Eigenerzeugungskonstellation von Bestandsanlagen gemäß §§ 61 e ff. EEG. Kläger war ein deutscher Übertragungsnetzbetreiber, der die volle EEG-Umlage für eine vermeintliche Stromlieferung vom Eigentümer eines Kraftwerks nachforderte. Der Beklagte hatte dieses Kraftwerk an die Streitverkündete verpachtet, die es zur (in diesem Fall gerichtlich bestätigten) Eigenerzeugung genutzt hatte. Dreh- und Angelpunkt für die Frage, ob es sich bei den mit dem Kraftwerk erzeugten Strommengen um eine EEG-umlagebelastete Stromlieferung des Beklagten oder eine EEG-umlagefreie Eigenerzeugung des Streitverkündeten handelt, ist in diesen Fällen, dass die EEG-Betreiberstellung vom Eigentümer auf den Pächter übertragen wurde.

Einige Schlaglichter:

  • Beweislast beim Kläger (Übertragungsnetzbetreiber): Das LG München I hat die Grundsätze zur Tragung der Beweislast in Zivilverfahren konsequent angewandt und dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass statt einer Eigenerzeugung ein EEG-umlagepflichtiger Liefersachverhalt vorgelegen habe. Andere Gerichte hatten diesen Grundsatz ignoriert und in ähnlichen Verfahren vom vermeintlichen Eigenerzeuger verlangt, seine Betreiberstellung darzulegen und zu beweisen.
  • Prüfungsmaßstab für Betreiberstellung: Bei Mehrpersonenkonstellationen wie Pachtverhältnissen sei eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Innerhalb dieser Gesamtbetrachtung könne ein Betreiberkriterium vollständig zurückstehen (es soll genügen, wenn zwei von drei Kriterien kumulativ vorliegen, bisher wurde stets das kumulative Vorliegen der drei Vorgaben gefordert), zu der i.d.R. das überwiegende wirtschaftliche Risiko zähle.
  • Kurze Kündigungsfrist: Ein Kündigungsrecht innerhalb von 1 – 4 Monaten stehe dem wirtschaftlichen Risiko nicht entgegen. Denn kurze Kündigungsfristen wirken sich laut LG München I nur auf das „Risiko der Errichtung“, nicht auf das „Risiko des Betriebs“ einer Stromerzeugungsanlage aus.
  • Ersatzinvestitionen: Der Anlagenbetreiber müsse keine Fundamentalrisiken der Anlage tragen.
  • Pachtzahlung unter Marktniveau: Bei der Pachtzahlung geht es nicht um Marktpreise, sondern nur um „Kapitalkosten“ während der Pachtdauer.
  • Ausfallrisiko: Wenn während eines Betriebsstillstands Pacht- und Betriebsführungsentgelte weitergezahlt werden, soll das Ausfallrisiko beim Pächter liegen.
  • Pauschalwartungsverträge: Pauschalbeträge für Wartungs- und Instandhaltungskosten seien für die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos unkritisch. 
  • Fahrweise und Sachherrschaft: Umfangreiches Weisungsrecht und Zutrittsrechte sind maßgeblich.

Ob das Urteil eine Trendwende des EEG-Betreiberbegriffs bedeutet und weitere Gerichte der Einschätzung des LG München I folgen, bleibt abzuwarten.

Autorin: Annerieke Walter

BNetzA äußert sich zur Sicherheitsplattform Gas und möglichen Anordnungen als Bundeslastverteiler

Die BNetzA hat diese Woche (14.09.22) eine online-Veranstaltung zur Sicherheitsplattform Gas abgehalten.

Das Video können Sie hier herunterladen:

Bundesnetzagentur – Infoveranstaltung zur Sicherheitsplattform Gas

Dort stellt die BNetzA im Detail den aktuellen Stand der Sicherheitsplattform Gas dar. Sie äußert sich aber auch erstmals konkret zu möglichen Anordnungen von Gasverbrauchsreduktionen als Bundeslastverteiler – u.a. auch zum möglichen Referenzwert einer solchen Anordnung.

Wir halten Sie an dieser Stelle informiert.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Gasbeschaffungsumlage: Änderungen sollen noch im September beschlossen werden

Das Kabinett soll sich bereits am 14. September mit Änderungen der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) befassen.

Der politische Druck hatte den Bundeswirtschaftsminister Habeck bereits veranlasst, eine Überarbeitung der Gasbeschaffungsumlage anzukündigen (RGC berichtete). Die Änderungen werden derzeit durch das BMWK entworfen. Die Umlage selbst soll aber zunächst erhalten bleiben.

Den aktuellen Stand finden Sie hier. Über die Änderung der Gaspreisanpassungsverordnung (in ihr ist die Gasbeschaffungsumlage geregelt) soll hiernach voraussichtlich am 14. September im Kabinett beschlossen werden.

Auch vor diesem Hintergrund gilt: Zahlungen auf die neue Umlage sollten lediglich unter Vorbehalt erfolgen. Sprechen Sie uns gern an, wenn wir Sie bei Fragen hierzu unterstützen können.

Ergänzender Hinweis: Bei der Gasbeschaffungsumlage handelt es sich um die sog. „saldierte Preisanpassung“ nach § 26 EnSiG i.V.m. der GasPrAnpV, nicht um die individuelle Preisanpassung über die Lieferkette nach § 24 EnSiG. Der Gesetzgeber hat den Weg einer (der EEG-Umlage vergleichbaren) Umlage auf den Gasverbrauch gewählt. Daneben ist § 24 EnSiG nicht anwendbar.

Und selbstverständlich gehört auch der Umgang mit den neuen Umlagen und gestiegenen Energiepreisen zu den Themen, die wir mit Ihnen auf unserem 17. Kanzleiforum zum Thema „Gas in der Krise“ (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier) diskutieren wollen.

Autorin: Yvonne Hanke